Treffer
BGH Urteil

Betrug bei vorzeitiger Wiedergutmachungszahlung: Revision nur im Strafausspruch erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 338/53
Datum
06.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betruges im Zusammenhang mit vorzeitigen Barabfindungen aus Entschädigungsbescheiden verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob durch Täuschung über die Personengleichheit der Schwörenden und den Zweck der Auswanderungsförderung ein Vermögensschaden (Eingehungsbetrug) entstand und ob Mittäterschaft vorlag. Der BGH bestätigte den Schuldspruch: Der Schaden liege jedenfalls in der schadensgleichen Vermögensgefährdung und im Ausfall eines wesentlichen Teils der vereinbarten Gegenleistung. Im Strafausspruch hob der BGH das Urteil wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessungserwägungen auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision die zur weiteren Sachaufklärung heranzuziehenden Beweismittel nicht konkret bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Beim Eingehungsbetrug ist ein Vermögensschaden nach der konkreten Interessenlage des Getäuschten zu bestimmen; maßgeblich ist, ob der Getäuschte den nach der Abrede geschuldeten Gegenwert erhielt, ohne dessen Zusage er den Vertrag nicht geschlossen hätte.

3

Eine zur Vollendung des Betrugstatbestandes ausreichende Vermögensgefährdung kann bereits in dem Eingehen von Vertragsbeziehungen unter täuschungsbedingt eröffneten Risiken liegen, insbesondere wenn eine Vollmacht durch Täuschung erlangt und von vornherein willenswidrig genutzt werden soll.

4

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist das Fehlen einer eigenen Bereicherungsabsicht nicht entscheidend; ausschlaggebend ist, ob der Beteiligte aufgrund Umfangs und Gewichts seines Tatbeitrags die Tat als eigene will.

5

Strafschärfende Erwägungen müssen auf festgestellten Tatsachen beruhen; nicht festgestellte Umstände (z.B. tatsächlicher Vertrauensmissbrauch) oder ungesichert bezifferte Schadenshöhen dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht München, 14. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landesrabbiner Dr. Aaron ████████ aus ██, geboren am ███████████ 1909 in ███, Sachbezeichnung: Dr. ███ – wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Juli 1954, in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Dr. ████████ wird das Urteil des Landgerichts München vom 14. August 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Kurz vor Weihnachten 1950 wandten sich Aufkäufer von Entschädigungsbescheiden, die zugunsten jüdischer Vertriebener auf Grund des Entschädigungsgesetzes für Württemberg-Baden vom 16. August 1949 (RegBl. 1949/187) ergangen waren, an den Angeklagten und baten um seine Hilfe, um eine sofortige Auszahlung des nicht vor 1954 fällig werdenden Teiles der Entschädigung durch die Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung in Stuttgart zu erreichen. Dem Angeklagten war bekannt, dass diese Stelle Vergleiche über vorzeitige Zahlung nur mit den ursprünglich Berechtigten, nicht mit Abtretungsempfängern in Betracht zog. Er wandte sich an den damaligen Leiter des Bayerischen Landesentschädigungsamts Dr. ███ und besprach mit diesem, es solle der Stuttgarter Dienststelle erklärt werden, dass binnen weniger Tage eine große Anzahl Vertriebener, die Stuttgarter Entschädigungsbescheide besäßen und sich zum größten Teil im Lager Wildflecken aufhielten, auswandern müsse und dass diese Leute dringend Geld brauchten und sich wegen ihres Entschädigungsanspruchs durch Barzahlung eines Teils abfinden lassen wollten. Die Unwahrheit dieser Angaben war dem Beschwerdeführer bekannt; ob auch dem seither verstorbenen Dr. ███, hat das Landgericht offengelassen. Dieser teilte den ihm vom Beschwerdeführer mitgeteilten angeblichen Sachverhalt dem Leiter der Wiedergutmachungsabteilung im Stuttgarter Justizministerium, Dr. ███████, mit und erreichte schließlich eine Bevollmächtigung, namens des Landes Württemberg-Baden mit den Berechtigten Vergleiche abzuschließen, durch die eine Barabfindung für die künftig fällig werdenden Entschädigungsansprüche gezahlt werden sollte.

Voraussetzung für den Abschluss des Vergleichs war, dass jeder Berechtigte, zu dessen Gunsten ein württemberg-badischer Entschädigungsbescheid ergangen war, in Person vor dem Beschwerdeführer, seinem Rabbiner, die Richtigkeit der im Entschädigungsantrag enthaltenen Angaben über Haftort und Haftzeit beschwor und dass der Angeklagte mit Unterschrift und Amtssiegel die Personengleichheit des Schwörenden mit dem im Feststellungsbescheid genannten Antragsteller bestätigte. Der Beschwerdeführer stellte unter dem 29. Dezember 1950 111 solche Bescheinigungen aus, obwohl er mindestens von einem Teil der vor ihm erschienenen Personen wusste, dass sie nicht die Antragsteller waren, dass es sich vielmehr um Aufkäufer oder deren Beauftragte handelte und dass die ursprünglich Berechtigten bereits ausgewandert waren. Die Bescheinigungen händigte der Angeklagte teils den Schwörenden, zum größten Teil aber den Personen aus, die, wie er wusste, die Geschäfte der „Sammelstelle“, der Aufkäuferin von Feststellungsbescheiden, führten.

Den zur Erfüllung der auf Grund der Bescheinigungen abgeschlossenen Vergleiche benötigten Betrag von 252.600 DM forderte Dr. ████████ von der Landesbezirksstelle Stuttgart zur Überweisung auf ein Bankkonto zu seiner Verfügung an. Der Betrag wurde entgegen diesem Wunsch an die Bayerische Staatsbank überwiesen und konnte später zurückerlangt werden.

Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer dahin gewürdigt, dass der Beschwerdeführer entweder in Gemeinschaft mit dem in den Plan eingeweihten Dr. ███ oder durch ihn als gutgläubiges Werkzeug die Vertreter des Württemberg-Badischen Justizministeriums getäuscht hat, indem er ihnen vorspiegelte, eine Anzahl Entschädigungsberechtigter sei in Wildflecken und müsse in den nächsten Tagen auswandern, ihre Abfindung sei dringlich. Ein weiterer Irrtum sei bei den Vertretern des Landes Württemberg-Baden dadurch hervorgerufen worden, dass ihnen die für ihre Bereitschaft zur Vorauszahlung entscheidende Tatsache vorgespiegelt wurde, der Beschwerdeführer habe in jedem Falle die Personengleichheit des Inhabers des Feststellungsbescheides mit dem darin genannten Antragsteller geprüft, während er in Wahrheit eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat, sogar häufig das Gegenteil wusste. Durch diese Täuschungen ist nach der Feststellung des Landgerichts die Stuttgarter Behörde zur Zustimmung zu den Vergleichen und zur Überweisung des genannten Geldbetrages an die Bayerische Staatsbank, 8180, zu Vermögensverfügungen veranlasst worden. Hierdurch sei das Land Württemberg-Baden geschädigt worden, weil an sich keine Zahlung vor 1954 fällig geworden wäre und weil der Zweck einer früheren Zahlung, Förderung von Auswanderungen, nicht erreicht werden konnte. Das Landgericht stellt vollendeten Betrug fest, den der Beschwerdeführer als Mittäter begangen habe. Zwar sei ihm nicht nachzuweisen, dass er gehandelt habe, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen; zur Vollendung des Betrugs genüge aber die Absicht, andere, in diesem Falle die Aufkäufer der Entschädigungsbescheide, zu bereichern. Aus der Bedeutung des Tatbeitrags des Angeklagten schließt die Strafkammer auf seinen Tätervorsatz.

Die auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer hätte den Sachverhalt in der Richtung weiter aufklären müssen, wie es zu der Verwertung von Bescheiden angeblicher Insassen des Lagers Wildflecken gekommen ist. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht scheitert schon daran, dass nicht die Beweismittel angegeben werden, deren sich die Strafkammer nach Ansicht des Angeklagten noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, BGHSt 2, 168).

2. An demselben Mangel leidet die Rüge, das Gericht hätte den Umfang der Beteiligung der Mitglieder des „Jüdischen Komitees“, die als Mittäter des Angeklagten angesehen werden, weiter aufklären müssen. Auch dieses Vorbringen ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

3. Auch soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte das Zahlenverhältnis zwischen den vom Angeklagten unter dem 29. Dezember 1950 ausgestellten Bescheinigungen und der Gesamtheit der Urkunden und die Gesichtspunkte, unter denen auf diesen Bescheinigungen verabredete Geheimzeichen angebracht oder unterlassen wurden, aufklären sollen, gibt der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel an, mit denen solche Aufklärung hätte bewirkt werden sollen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vermisste Feststellung seines Beweggrundes für sein Eingreifen bei Dr. ███████ zwecks Auszahlung des Geldes, ebenso für die zur Strafzumessung erhobene Aufklärungsrüge.

4. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden, wenn er Verletzung des § 261 StPO geltend macht. Was in dieser Richtung vorgetragen wird, ist ein Versuch, die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung anzugreifen und durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Auf dieses Vorbringen wird bei der Nachprüfung des angewendeten sachlichen Rechts eingegangen werden.

II. Sachrüge

1. Schuldspruch

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausstellung der Bescheinigungen vom 29. Dezember 1950 wusste, dass mindestens ein großer Teil der Schwörenden, deren Personengleichheit mit den im Entschädigungsbescheid bezeichneten Antragstellern er bestätigte, anstelle der bereits ausgewanderten Vertriebenen von den Aufkäufern der Restansprüche vorgeschoben wurde. Seine Kenntnis hiervon wird daraus gefolgert, dass die die Geschäfte der „Sammelstelle“, also der Aufkäufer, führenden Personen ihn um seine Hilfe bei ihrem Bemühen, die Stuttgarter Bescheide zu Geld zu machen, baten, obwohl ihnen und Dr. ████████ der Grundsatz der Stuttgarter Dienststelle, nur an ursprünglich Berechtigte zu zahlen, bekannt war. Dass der Beschwerdeführer die wahren Verhältnisse erkannt hat, ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, er habe beschlossen, die Landesbezirksstelle Stuttgart zu täuschen und deshalb Dr. ████████ wahrheitswidrig von der in wenigen Tagen bevorstehenden Auswanderung jüdischer Vertriebener aus dem Lager Wildflecken zu erzählen, obwohl keine einzige von den Personen, auf deren Namen er am 29. Dezember 1950 die Eidesbescheinigungen erteilt hat, sich um diese Zeit in dem Lager befand oder von dort auswanderte. Die Strafkammer hat ferner festgestellt, dass die von Dr. ████████ zwecks Abnahme der Eide gewünschte Reise des Beschwerdeführers nach Wildflecken aus diesem Grunde von ihm unterlassen wurde. Wenn unter diesen Umständen zur weiteren Überführung darauf hingewiesen wird, dass dem Angeklagten, wenn er wirklich gutgläubig gewesen wäre, schon die große und an keinem anderen Tage erreichte Anzahl der am 29. Dezember 1950 bescheinigten Eide hätte auffallen müssen, so ist dies nicht zu beanstanden.

Durch die Verneinung des Tatbestandes der Urkundenfälschung, bei der das Landgericht sich vom Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen konnte, ist er nicht beschwert.

Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der Feststellung des Betrugsvorsatzes. Der Verteidiger des Angeklagten hat geltend gemacht, dass dem Lande Württemberg-Baden kein Vermögensschaden entstanden sei, weil durch die von Dr. ███████ mit den Abtretungsempfängern geschlossenen Vergleiche das Land Württemberg-Baden durch sofortige Zahlung von 60 % des festgestellten Entschädigungsbetrages von der Verpflichtung zu der grundsätzlich im Jahre 1954 fällig werdenden Zahlung des vollen Betrages befreit worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Prüfung eines Schadens kann im Falle des Eingehungsbetruges nicht ein allgemeiner Maßstab angelegt werden, sondern es ist die besondere Interessenlage in Betracht zu ziehen. Zu prüfen ist, ob der Vertragsgegner den nach der Parteiabrede geschuldeten Gegenwert erhalten hat, ohne dessen Zusage er den Vertrag, auch wenn nach allgemeinen Gesichtspunkten die Gegenleistung als gleichwertig anzusehen wäre, nicht abgeschlossen hätte (vgl. RGSt 66, 337; 68, 212, 214; 73, 382; 76, 49, 92; 17, 348; BGHSt 3, 99, 102). Hier hatte das Land Württemberg-Baden keine Vollmacht zum Vergleichsabschluss erteilt, wenn seinen Vertretern bekannt gewesen wäre, dass die Vergleiche nicht mit den ursprünglich Berechtigten, sondern mit Aufkäufern abgeschlossen werden sollten. Es kam den Beamten des Landes nicht darauf an, durch sofortige Auszahlung einer erst später fällig werdenden Schuld einen Nachlass zu erzielen, sondern Entschädigungsberechtigten, die nicht in das Wirtschaftsleben eingegliedert waren, die Auswanderung zu erleichtern. Die erstrebte Auswanderungsförderung konnte durch Hergabe flüssiger Staatsmittel an diejenigen, die den bereits Ausgewanderten zuvor ihre Ansprüche abgekauft hatten, nicht mehr erreicht werden; es bestand vielmehr die Gefahr, dass die vorhandenen Mittel vorzeitig erschöpft wurden und für die Förderung noch im Inland lebender Auswanderungswilliger nicht mehr zur Verfügung standen. Dass dem Angeklagten diese Umstände und die Beweggründe der Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung in Stuttgart bekannt waren und dass er gerade deshalb die von Wildflecken aus unmittelbar bevorstehende Auswanderung Vertriebener erfand, hat die Strafkammer festgestellt.

Eine zur Vollendung des Betrugstatbestandes ausreichende Vermögensgefährdung ist übrigens schon in dem Eintritt in Vertragsbeziehungen zu böswilligen Vertragspartnern zu sehen (BGH NJW 1953, 836 Nr. 21). Diese Gefährdung trat für das betroffene Land ein, indem es Dr. ████████ eine Vollmacht gab, von der jedenfalls der Beschwerdeführer und seine Hintermänner von vornherein einen dem Willen des Vollmachtgebers widersprechenden Gebrauch zu machen beabsichtigten.

Ein weiterer Schaden ist dem Lande Württemberg-Baden durch die Vergleiche insoweit entstanden, als das Land nicht nur den Nachlass von 40 % des Nennbetrages der festgesetzten Haftentschädigung, sondern auch den Verzicht der Berechtigten auf alle weiteren Entschädigungsansprüche als Gegenleistung für die vorzeitige Auszahlung der zweiten Rate der Haftentschädigung verlangte. Da die Aufkäufer von den ursprünglich Berechtigten nur den Anspruch auf die weitere Haftentschädigung erworben hatten, konnte das Land Württemberg-Baden durch den von diesen Aufkäufern ausgesprochenen Verzicht keinesfalls von sonstigen Entschädigungsansprüchen befreit werden; es hat also einen Teil der Gegenleistung, ohne die es die Vergleiche nicht geschlossen hätte, nicht erhalten.

Auf die Abtretbarkeit der untätig gewordenen Ansprüche kommt es hiernach – entgegen der Ansicht der Revision – für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend an.

Der Beschwerdeführer wendet sich besonders dagegen, dass die Strafkammer ihn als Mittäter des Betruges, nicht als Gehilfen, verurteilt hat, obwohl er kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der festgestellten Täuschung und ihrem Erfolge gehabt habe. Das hat die Strafkammer nicht übersehen; sie legt ausdrücklich dar, dass dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er eigene Bereicherung erstrebte. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass das Fehlen einer Bereicherungsabsicht zu eigenen Gunsten nicht entscheidend für die Frage sein kann, ob der Täuschende Täter oder Gehilfe ist; dies wäre nie anzunehmen, wenn der Vorsatz des § 263 StGB eigener Vorteil wäre. Nur so sind die Ausführungen der Strafkammer richtig zu verstehen, die nicht, wie die Revision meint, dahin gehen, dass ein etwaiger Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten durch die Bezugnahme auf die Entscheidung RG 59, 104, 107 ausgeschlossen sei. Das Fehlen eigener Bereicherungsabsicht mag ein Hinweis dafür sein, dass der Angeklagte nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. Wenn hier aber das Landgericht aus dem bedeutenden vom Angeklagten geleisteten Tatbeitrag (Besprechung der Täuschung mit Dr. ███, Unterzeichnung und Herausgabe der falschen Eidesbescheinigungen) den Schluss zieht, dass er, wenn auch möglicherweise nur zu fremdem Vorteil, die Tat als eigene gewollt hat, so lässt diese Folgerung keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954).

Da auch im Übrigen den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler bei der Feststellung des Betrugstatbestandes nicht erkennbar sind, kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.

Strafausspruch

Zu beanstanden ist hingegen die zu Ungunsten des Angeklagten angestellte Strafzumessungserwägung, er habe das von Dr. ███ ihm als seinem Rabbiner entgegengebrachte Vertrauen gröblich missbraucht. Tatsachen, die diesen Schluss rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt worden. Zwar hat die Strafkammer im Falle █████ nicht schuldig befunden, aber nur, weil ihm die Kenntnis von der Unwahrheit des damaligen Vorbringens des Dr. ████████ nicht nachgewiesen worden ist. Dass er aber tatsächlich von den Beschwerdeführern hintergangen worden sei und dieser sein Vertrauen missbraucht habe, ist nicht festgestellt worden und kann deshalb, auch wenn es zugunsten des Dr. █████████ unterstellt worden ist, nicht gegen den Beschwerdeführer straferschwerend verwandt werden.

Zu beanstanden ist auch die Erwägung, dass ein Schaden in Höhe von etwa 250.000 DM entstanden sei. Dass Schaden erwachsen ist und worin dieser besteht, ist oben (II 1a) dargelegt worden. Dieser Schaden kann aber nicht ohne Weiteres dem vom Lande Württemberg-Baden bewiesenen 250.000 DM gleichgesetzt werden. Seine genaue Höhe wird schwerlich zu ermitteln sein; ob er volle 250.000 DM beträgt, ist zweifelhaft.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe durch die fehlerhaften Erwägungen beeinflusst worden ist; deshalb muss das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision zur Strafzumessung bedarf.

Glanzmann Dr. Härchner Mantel Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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