Treffer
BGH Urteil

Zusammentreffen von Anstiftung zur Falschaussage und erfolgloser Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/55
Datum
28.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher erfolgloser Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage ein. Streitentscheidend war u.a., wie das Zusammentreffen von § 49a StGB (erfolglose Anstiftung zum Meineid) mit der erfolgreichen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) zu konkurrenzrechtlich zu bewerten ist und ob die Feststellungen eine fortgesetzte Tat sowie Mittäterschaft der Ehefrau tragen. Der BGH bejaht Tateinheit beider Anstiftungsdelikte und gibt die entgegenstehende Auffassung aus BGHSt 1, 131 auf. Wegen widersprüchlicher und lückenhafter Feststellungen (u.a. Drohungen, Gesamtvorsatz/Fortsetzung, Beeidigungs-Erwartung, Täter-/Gehilfenwille) hebt er das Urteil auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft eine erfolglose Anstiftung zum Meineid (§§ 49a, 154 StGB) mit einer erfolgreichen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) zusammen, ist der Anstifter wegen beider Delikte in Tateinheit zu verurteilen.

2

§ 49a StGB tritt nicht schon deshalb vollständig hinter die vollendete Anstiftung zum Grunddelikt zurück, weil der Angestiftete nur den Grundtatbestand verwirklicht und das vom Anstifter vorgestellte Qualifikationsmerkmal (Beeidigung) ausbleibt.

3

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen insbesondere zum Gesamtvorsatz und zu den verbindenden Umständen der Einzelakte voraus; formelhafte Begründungen genügen nicht.

4

Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe richtet sich maßgeblich nach der Willensrichtung des Beteiligten, die aufgrund einer wertenden Gesamtwürdigung aller Umstände (u.a. Tatinteresse und Mitbeherrschung des Geschehens) festzustellen ist.

5

Für die Versagung einer Strafaussetzung bzw. die Heranziehung „öffentlichen Interesses“ genügt nicht ohne Weiteres der Hinweis auf die Bekanntheit der Tat in einer kleinen Gemeinde; erforderlich sind fallbezogene Umstände, die ein besonderes Vollstreckungsbedürfnis tragen.

Vorinstanzen

█████gerichts █████████████, 15. September 1955

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

StGB §§ 48, 49a, 73, 153, 154

Urteil des BGH vom 28. Februar 1956 – 1 StR 536/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ████████ Fridolin aus ████████ Gemeinde ██████ (Landkreis A██), dort geboren am ███ 1909,

2. █████, Landwirtsfrau Elisabeth █████, geborene █████, aus ██ Gemeinde ██████ ██████████, dort geboren am ███ 1909,

wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 10. Januar, 17. Januar und 28. Februar 1956, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████ und Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Leitsatz

Sagt der zum Meineid Angestiftete nur vorsätzlich falsch aus, so ist der Anstifter wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§§ 49a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) zu verurteilen (so unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats vom 24. Oktober 1955 – GSSt 1/55 – und unter Aufgabe der in der Entscheidung BGHSt 1, 131 vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht).

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Fridolin ███ und Elisabeth █████ wird das Urteil des █████gerichts █████████████ vom 15. September 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Würzburg.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der frühere Mitangeklagte L█ war vom Jahre 1948 bis April 1950 bei den angeklagten Eheleuten H█ als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig. In einem Schadensersatzprozess, den Fridolin ██ gegen den mit ihm verfeindeten Landwirt Gottfried ███████ und dessen Sohn Erich wegen einer handgreiflichen Auseinandersetzung vom 27. August 1949 angestrengt hatte, wurde L█ am 7. Dezember 1949 und ein weiteres Mal am 4. Oktober 1950 uneidlich als Zeuge vor dem Amtsgericht Alzenau vernommen und sagte auf Betreiben der Eheleute H█ zu deren Gunsten über Vorgänge aus, die er gar nicht gesehen hatte, die er aber ausdrücklich als von ihm wahrgenommen bezeichnete.

Das Landgericht hat das Verfahren gegen L█ auf Grund von § [REDACTED] des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt; die Eheleute ███ hat es wegen je eines Verbrechens der gemeinschaftlichen erfolglosen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit einem Vergehen der gemeinschaftlichen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage mit sechs Monaten (Fridolin ███████) und vier Monaten (Elisabeth H█) Gefängnis bestraft und es abgelehnt, die Strafen zur Bewährung auszusetzen. Die auf verfahrens- und sachlich-rechtliche Gründe gestützten Revisionen der Eheleute ███ führen zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen. Sie sind auf § 244 StPO, insbesondere dessen Abs. 2 gestützt und nach dem jetzigen Sachstand unbegründet; eine nähere Erörterung erübrigt sich aber, da das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben ist.

II. Sachrüge: 1. Schuldspruch betreffend des Ehemannes H█. Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung des L█ zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage vom 7. Dezember 1949 verurteilt ist, wird der Schuldspruch durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Danach hatte L█ von der tatsächlichen Auseinandersetzung zwischen Fridolin ██████ und Gottfried ████████ sowie dessen Sohn Erich nichts Wesentliches gesehen und sagte dies auch den Eheleuten ████, wurde aber von ihnen durch die Drohung, dass er andernfalls sein Brot verlieren werde, veranlasst, zugunsten des Ehemannes H█ in dessen Schadensersatzprozess Einzelheiten aus dem Hergang des Streites als von ihm wahrgenommen zu bezeugen, die er gar nicht gesehen hatte (vgl. RGSt 68, 278, 281 ff.; BGH 2 StR 271/51 vom 10. Juli 1951 = LM Nr. 5 zu § 154 StGB).

Nicht unbedenklich ist aber die Verurteilung des Fridolin H█ wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage des L█ vom 4. Oktober 1950. Denn vor dieser Vernehmung soll L█ seinen Unwillen über die erneute Vorladung als Zeuge den Eheleuten H█ kundgegeben haben, worauf diese ihn wieder „durch o. a. Drohungen“ gefügig zu machen gewusst haben sollen. Zu dieser Zeit (September 1950) war aber L█ entweder gar nicht mehr (vgl. die Schilderung von L█s Lebenslauf) oder „nicht mehr voll“ (vgl. die Feststellung des Sachverhalts) bei H█ beschäftigt; er wohnte nur noch dort; lediglich seine Ehefrau arbeitete während des ganzen Jahres 1950 noch bei ████. Es ist also nicht widerspruchsfrei dargestellt, durch welche Drohungen L█ zu der erneuten Falschaussage veranlasst worden sein soll. Das gilt umso mehr, als das Landgericht die Aussage einer Zeugin ███ wiedergibt, nach der Fridolin H█ lediglich gesagt habe, er brauche doch keine Bange zu haben und nur zu sagen, was er gehört habe; er solle nur sagen, was wahr sei. Eine Würdigung dieser Aussage fehlt; sie wird lediglich wiedergegeben, wie das Landgericht sie mit seinem entgegengesetzten Beweisergebnis vereinbart und unerörtert lässt. Im Übrigen steht die Annahme seiner erneuten erfolgreichen Anstiftung zu der falschen Aussage vom 4. Oktober 1950 in Widerspruch mit der Feststellung des Landgerichts, L█ habe seine beiden unrichtigen Aussagen auf Grund eines einheitlichen, im Voraus gefassten Gesamtvorsatzes erstattet. Wäre L█ ohnehin zur zweiten Falschaussage entschlossen gewesen, so könnte er hierzu nicht erfolgreich angestiftet worden sein.

Weiterhin erweckt es aber Bedenken, dass das Landgericht sowohl das Handeln des L█ als auch das der Eheleute H█ als fortgesetzte Tat würdigt. Wenn L█ den Eheleuten H█ seinen Unwillen über die erneute Vorladung kundgab und diese ihn wieder durch Drohungen gefügig machten, so handelte jedenfalls L█ nicht auf Grund eines Gesamtvorsatzes, sondern er fasste einen neuen Entschluss. Damit wird zwar noch nicht ausgeschlossen, dass H█ seinerseits auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte. Jedoch lässt die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat bei L█, ferner die durch keinerlei Einzelfeststellungen gestützte, formelhafte Begründung einer fortgesetzten Tat des H█ in Verbindung mit dem weiten zeitlichen Abstand der beiden Vernehmungen des L█ voneinander (rund zehn Monate), schließlich die Unklarheit, durch welche Drohungen L█ zu der zweiten Falschaussage bestimmt wurde, Zweifel aufkommen, ob das Landgericht den Begriff der fortgesetzten Tat (vgl. BGHSt 1, 313, 315; BGH NJW 1953, 2953, 1212 Nr. 27 = LM Nr. 26 zu § 73 StGB) ohne Rechtsirrtum verwendet hat. Es hätte auch einer klaren Feststellung bedurft, dass H█ von vornherein damit rechnete, L█ werde wiederholt als Zeuge vernommen werden und es werde vor einer künftigen Vernehmung der erneuten Einwirkung auf ihn bedürfen. Der Angeklagte kann durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs auch beschwert sein, da die Vorfälle aus dem Jahre 1949, soweit sie als Vergehen zu werten sind, bereits verjährt wären; denn die Strafverfolgung hat erst im Jahre 1955 begonnen.

Der Schuldspruch gegen Fridolin H█ wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid stützt sich auf die Feststellung, die Eheleute H█ hätten mit einer Vereidigung des L█ gerechnet. In der rechtlichen Würdigung kehrt diese Redewendung wieder mit dem Zusatz: „Sie waren sich im Klaren, dass L█ dann einen Meineid geleistet hätte. Sie wollten dies auch.“ Die Feststellung, die Eheleute H█ hätten „mit einer Vereidigung“ des L█ gerechnet, ist lückenhaft; gemeint ist anscheinend, sie hätten damit gerechnet, dass L█ vereidigt und unter der Wirkung ihrer Drohungen, also ihrer Anstiftung, auch den Eid leisten werde. Klarstellung ist erforderlich. Im Übrigen hätte es sich empfohlen, die Gesichtspunkte anzugeben, aus denen zu folgern ist, dass die Eheleute H█ mit einer Vereidigung des L█ rechneten, insbesondere, dass sie das auch bei dessen weiterer Vernehmung noch taten, obwohl L█ bei seiner ersten Vernehmung nicht vereidigt worden war. Ob zwischen den Beteiligten über die etwaige Beeidigung gesprochen worden ist, ist ebenfalls unerörtert geblieben. Unbedingt nötig war diese Feststellung freilich nicht; immerhin wäre es aber nach Lage des Falls auch hier angezeigt gewesen, darzulegen, welche Erwägungen dem Landgericht die Überzeugung vermittelt haben, dass die zur falschen Aussage anstiftenden Reden der Eheleute H█ ohne Weiteres auch die Anstiftung zur falschen Eidesleistung in sich bargen, obwohl der falsche Eid doch einen nicht unerheblichen Schritt weiter auf dem Wege der Falschbekundung vor Gericht bedeutete. Wenn das Landgericht im Übrigen ersichtlich von der Vorstellung ausgeht, die sich der anstiftende Ehemann H█ von der Tat des angestifteten Angeklagten L█ machte, so stimmt das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 6, 308, 309; BGH NJW 1951, 666 Nr. 25), welche auch mit der in der Revisionsbegründung angezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (NJW 1950, 654 Nr. 14 = OGHSt 3, 76, 79) nicht in Widerspruch steht.

Im Ergebnis richtig ist die Annahme des Landgerichts, dass das Vergehen der vollendeten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) und das Verbrechen der versuchten Anstiftung zum Meineid (§§ 49a, 154 StGB) – falls dieses dem Angeklagten nachgewiesen werden kann – zueinander in dem rechtlichen Verhältnis der Tateinheit nach § 73 StGB stehen würden. Zwar lässt sich diese Auffassung nicht mehr auf die Entscheidung BGHSt 1, 241 (243) stützen, in der der Meineid nicht nur als eine schwere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, sondern als eine Straftat eigener Art angesehen worden ist, weil bei ihm das Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Beteuerungsform, nicht in der falschen Aussage liege. Dieser Begründung ist durch den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) der Boden entzogen; dort ist die Rechtsansicht der Entscheidung BGHSt 1, 241 abgelehnt und ausgesprochen worden, der Meineid sei eine schwere Erscheinungsform der uneidlichen Falschaussage.

Für den somit zu entscheidenden Fall, dass § 48 StGB in Verbindung mit dem Grundtatbestand einer Strafvorschrift und § 49a StGB in Verbindung mit einem schweren Fall dieses Tatbestands zusammentreffen, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHSt 1, 131 ausgesprochen, dass „die durch § 49a mit Strafe bedrohte geringere Gefährdung des Rechtsgutes bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen ist, wenn die Handlung nicht zur stärkeren Gefährdung durch eine Versuchshandlung oder zur Verletzung durch die Begehung der gewollten Tat geführt hat, dass also § 49a auch in der neuen Fassung nur anzuwenden ist, wenn und soweit das Gesetz keine andere Strafe androht.“ Dieses Verhältnis der sog. Subsidiarität ist nicht nur für die Fälle anzunehmen, in denen die Aufforderung den Versuch oder die Vollendung der geplanten Tat zur Folge hat, sondern auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Tat hinter dem Willen und der Vorstellung des Anstifters als der Täter straferhöhende Tatbestandsmerkmale, auf die sich der Wille und die Vorstellung des Anstifters bezogen, nicht verwirklicht. Der erkennende Senat hat schon damals nicht verkannt, „dass die dargelegte Rechtsauffassung insofern zu Unstimmigkeiten führen kann, als bei ausschließlicher Anwendung des § 48 in Fällen, in denen der verbrecherische Wille des Anstifters weiterging als die schließlich verwirklichte Tat, unter Umständen ein milderes Strafgesetz anzuwenden ist, als anzuwenden wäre, wenn die Aufforderung überhaupt keinen Erfolg gehabt hätte“. Er glaubte indessen, dass diesem Gesichtspunkt bei der Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden könne.

Der erkennende Senat hat angesichts der durch den genannten Beschluss des Großen Senats veränderten Sachlage seine Entscheidung BGHSt 1, 131 erneut überprüft und ist im Einvernehmen mit sämtlichen übrigen Strafsenaten von der geschaffenen neuen Grundlage aus zu dem Ergebnis gelangt, dass an dieser Entscheidung nicht mehr festzuhalten ist. Die dort vertretene Rechtsansicht hat auch in der Rechtslehre Widerspruch gefunden (vgl. Mezger DStR 1943, 116, 121 f. und in LK 7. Aufl. § 49a Anm. 3 Abs. 2; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil § 53 II D 23; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 4. Aufl. § 16 II 7 letzter Abs.; Dreher in GA 1954, 11, 20 und in JZ 1953, 421, 425 Abschn. 7 Abs. 1; Dreher-Maassen 2. Aufl. § 49a Anm. 8; Schönke-Schröder 7. Aufl. § 49a Anm. II 13; Schwarz 18. Aufl. § 49 Anm. 2 Ad; anscheinend auch Niese in JZ 1953, 173, 175).

Es kann nicht befriedigen, dass eine, wenn auch nur in der Form der Gefährdung nach § 49a erfüllte schwerere Strafvorschrift im Schuldspruch völlig hinter der in der Form der Verletzung erfüllten schwächeren Rechtsnorm zurücktreten soll mit dem in der Entscheidung BGHSt 1, 131 allerdings bereits erkannten Ergebnis, dass eine völlig erfolglose Anstiftung strenger beurteilt wird als eine teilweise erfolgreiche. Gerade im vorliegenden Fall könnte diese Rechtsansicht zu kaum tragbaren Folgerungen führen. Wenn nämlich, wie bereits erörtert, die Anstiftung zu der Falschaussage vom 7. Dezember 1949 mit derjenigen zu der Aussage vom 4. Oktober 1950 nicht im Fortsetzungszusammenhang steht, beide Anstiftungen vielmehr als selbständige Straftaten erscheinen, so wäre die Anstiftung zur Falschaussage vom 7. Dezember 1949 als Vergehen gegen §§ 48, 153 StGB verjährt, nicht dagegen als Verbrechen nach §§ 49a, 154 StGB, so dass die erste Straftat trotz der Teilverjährung und gerade deswegen zu einem strengeren Schuldspruch (§ 49a, 154 StGB) führen würde, als die völlig unverjährte zweite Tat, die nur nach §§ 48, 153 StGB zu beurteilen wäre, und dies alles bei im Wesentlichen gleichem Unrechtsgehalt beider Taten.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass bei der Neufassung des § 49a StGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 339) nicht nur die Wendung „soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht“ weggefallen ist, sondern dass auch der bisherige besondere Strafrahmen des § 49a beseitigt und stattdessen derjenige für die vollendete Tat getreten ist und später (durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, BGBl. I, 735) die „für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44, 45)“ für anwendbar erklärt worden sind. Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, ob § 49a StGB auch in dieser seiner Neufassung überhaupt noch als Hilfsvorschrift („subsidiär“) zu bezeichnen ist (vgl. BGHSt 1, 131, 134 ff.; 305, 306 f.; 6, 308, 311). Jedenfalls rechtfertigen sein jetziger Wortlaut und seine Bedeutung als selbständig strafbare Vorbereitungshandlung das vollständige Zurücktreten hinter anderen Strafvorschriften nur noch dann, wenn die „vorbereitete“ Haupttat in gleichwertiger, nicht weniger schwerer Erscheinungsform zum Versuch oder zur Vollendung gediehen ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Nach dem mehrfach genannten Beschluss des Großen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung, wonach der Versuch eines Meineids nicht schon mit der, wenn auch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens der Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff.; OGHSt 2, 161, 162; BGHSt 1, 241, 243 f.; 4, 172, 176), so dass hier keinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur erfolglose Anstiftung nach § 49a StGB in Betracht kommt.

Noch zu prüfen ist, ob etwa umgekehrt die versuchte Anstiftung zum Meineid ihrerseits die vollendete Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage aufzehrt, wie dies in einer unveröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts (3 D 339/44 vom 16. November 1944) angenommen worden ist. Diese Meinung ist jedoch abzulehnen, da sie der Bedeutung der erfolgreichen Anstiftung (zum vollendeten Grundtatbestand der Falschaussage) im Verhältnis zu der nur versuchten Anstiftung (zum schweren Tatbestand in der Form des Meineids) nicht gerecht wird.

Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fall des Zusammentreffens der §§ 49a, 154 mit den §§ 48, 153 StGB nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die in der Entscheidung BGHSt 1, 305 für den Fall des Zusammentreffens zweier völlig verschiedener Strafvorschriften (§§ 49a, 211 mit §§ 48, 240, 43 StGB) niedergelegt sind. Danach stehen die Vorschriften der §§ 49a, 154 und §§ 48, 153 im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit zueinander, wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 241 mit anderer Begründung und auch im vorliegenden Falle vom Landgericht im Ergebnis richtig angenommen worden ist.

2. Schuldspruch gegen die Ehefrau ███. Zu den bezüglich der Verurteilung des Ehemannes ████ erörterten Bedenken, die gleichermaßen für die Ehefrau ██ gelten, tritt bei ihr noch ein weiteres hinzu. Das Landgericht hat sie als Mittäterin nach § 47 StGB verurteilt und dabei die naheliegende Frage unerörtert gelassen, ob sie, die weder an den Handgreiflichkeiten vom 27. August 1949 noch an dem nachfolgenden Schadensersatzprozess beteiligt war, nicht vielleicht nur als Gehilfin ihres Ehemannes anzusehen ist. Das Landgericht stellt zwar fest, dass die Frau H█ ebenfalls auf L█ eingeredet und sich die Androhung des „Hinauswerfens“ zu eigen gemacht hat; allein für die Frage, ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe zu verurteilen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 84, 85; OGHSt 1, 365, 367; BGHSt 2, 150, 151; BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 und neuerdings, von RGSt 74, 84 teilweise abweichend, 5 StR 529/55 vom 10. Januar 1956, zur Veröffentlichung bestimmt) in erster Reihe auf seine Willensbeschaffenheit an. In der letztgenannten Entscheidung heißt es, die Willensrichtung des Mittäters müsse derart sein, „dass sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt“. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Wendung, Mittäter sei, wer die Tat „als eigene“ wolle, ist missverständlich. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger LK § 47 Anm. 2 b; vgl. auch BGHSt 2, 150/156). Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH JR 1955, 304/305). Ist er ohne eigenes Interesse an dem Erfolg der Tat, so kann seine Einstellung zu ihr trotzdem aus anderen Gründen als „Täterwille“ zu beurteilen sein. Umgekehrt begründet das eigene Interesse allein nicht den „Täterwillen“, wenn der Beteiligte keinen genügenden Einfluss darauf hat, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wird.

Der erkennende Senat trägt kein Bedenken, sich diesen Rechtsausführungen anzuschließen. Wendet man sie auf den vorliegenden Fall an, so kann die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, bei der Angeklagten Elisabeth ███ durchaus im Sinne einer Mittäterschaft zu entscheiden sein, da sie als Ehefrau des Fridolin H█ ein mindestens natürliches Interesse am Obsiegen ihres Ehemannes im Rechtsstreit gegen Vater und Sohn ███████ gehabt haben wird. Entscheidend braucht das jedoch für die Frage des Täter- oder Gehilfenvorsatzes nach dem Gesagten noch nicht zu sein; in diesem Zusammenhang ist vielmehr der Hinweis des Landgerichts in den Strafzumessungsgründen von Bedeutung, dass Fridolin ███ „mehr oder minder der Initiator der Anstiftung“ war und Elisabeth ███ „mehr oder minder im Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann stand“. Nach alledem bleibt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht die Frage, ob Elisabeth ███ vielleicht nur als Gehilfin zu betrachten ist, übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat.

3. Strafaussprach einschließlich Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil spricht sich zwar nicht darüber aus, welcher Strafvorschrift es die Strafe entnommen hat; es darf aber davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter gesetzmäßig verfahren ist und gemäß § 73 StGB der Strafe die §§ 49a, 154 in Verbindung mit §§ 44, 45 StGB zugrunde gelegt hat (wenn auch jede Erörterung, ob Zuchthaus oder Gefängnis zu verhängen sei, fehlt).

Dagegen gibt die Begründung für die Nichtanwendung des § 23 StGB – die übrigens zahlreiche Gesichtspunkte bringt, welche auch für die Strafzumessung bestimmend gewesen sein dürften – nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu rechtlichen Bedenken Anlass. Es genügt nicht, dass ein ähnliches Verhalten der beiden Angeklagten in ähnlichen Lagen „nicht ausgeschlossen werden“ kann, um die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB zu verneinen. Auch die in diesem Zusammenhang hervorgehobenen „erheblichen Drohungen“ der Angeklagten gegenüber L█ sind bisher nur teilweise geklärt, wie oben erörtert. Vor allem aber lässt der Hinweis, dass die Straftat der Angeklagten in ihrer „kleinen Dorfgemeinde“ mit allen ihren Hintergründen bis ins einzelne bekannt geworden sei und „die örtliche Gemeinschaft ... es beim erheblichen Unrechtsgehalt der Tat nicht verstehen“ würde, wenn die verhängten Strafen nicht auch vollstreckt würden, eine rechtsirrige Auslegung des Merkmals des „öffentlichen Interesses“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB möglich erscheinen. Mit Recht weist die Revisionsbegründung unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (NJW 1954, 849 Nr. 26) darauf hin, dass das Bekanntwerden der Straftat eines Einwohners einer kleinen Dorfgemeinde eben durch die besonderen Maßstäbe des dörflichen Zusammenlebens bedingt ist und deshalb nicht ohne Weiteres, vielmehr nur dann zur Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung führen darf, wenn in dieser Dorfgemeinde ein besonderes Bedürfnis für die Vollstreckung der Strafe, etwa wegen vorliegender oder zu befürchtender Häufung gleichartiger Taten, hervorgetreten ist, da andernfalls der Einwohner einer kleinen Dorfgemeinde insoweit schlechter gestellt wäre als der Bewohner einer Stadt, in der Straftaten nicht in solchem Maße bekannt und zum Gesprächsgegenstand gemacht werden. Das Landgericht spricht zwar von einer erschreckenden Häufung der Meineidstaten in seinem Bezirk, bringt aber nicht zum Ausdruck, dass die Wohngemeinde der Angeklagten in dieser Hinsicht besonders gefährdet sei. Im Übrigen sind allerdings die Erwägungen des Landgerichts zur Versagung der Anwendbarkeit des § 23 StGB nicht zu beanstanden; wenn der Tatrichter mit Rücksicht auf die von ihm festgestellte, schon erwähnte erschreckende Häufung der Falschaussagen vor Gericht in seinem Bezirk die Notwendigkeit einer Vollstreckung bejaht, „um einer Aushöhlung der Rechtsprechung zu begegnen“, so ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, hiergegen nichts einzuwenden (BGHSt 6, 125).

4. Die erörterten Mängel zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang unter Einschluss der getroffenen Feststellungen.

Es erscheint geboten, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht des Landes Bayern zurückzuverweisen.

5. Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen: Es steht den Angeklagten frei, durch rechtzeitige Beweisanträge vor oder in der Hauptverhandlung auf die Erhebung derjenigen Beweise hinzuwirken, deren Nichterhebung sie jetzt mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet haben.

Das Landgericht wird den Sachverhalt noch unter dem Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) zu prüfen haben. Wenn die Eheleute H█ mit der Drohung, L█ werde andernfalls seine Arbeit verlieren, es versucht haben, den L█ zum Meineid, und es erreicht haben, ihn zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage zu veranlassen, so kommt eine Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid und mit erfolgreicher Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Frage, und zwar wegen vollendeter Nötigung; die weitergehende versuchte Nötigung zur falschen Eidesleistung würde durch die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung zur falschen uneidlichen Aussage aufgezehrt und lediglich unter Beachtung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint, würde, wie bereits erwähnt, die Anstiftung (und gegebenenfalls auch die Nötigung, vgl. BGHSt 2, 181) zur uneidlichen Falschaussage vom 7. Dezember 1949 als Vergehen verjährt sein, jedoch nicht das damit in Tateinheit stehende Verbrechen nach §§ 49a, 154 StGB, vorausgesetzt, dass dessen Merkmale festgestellt werden können. Die Angeklagten wären alsdann hinsichtlich der Tat des L█ vom 7. Dezember 1949 lediglich nach §§ 49a, 154 StGB zu verurteilen.

Im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung erörterte Möglichkeit eines Eingreifens des Straffreiheitsgesetzes 1949 scheitert schon daran, dass der Erfolg der Anstiftung erst nach dem Stichtag vom 15. September 1949, nämlich am 7. Dezember 1949 eingetreten ist (vgl. RG DJ 1936, 1125).

Dr. HerchnerPeetzDr. Hengsberger
MantelDr. Martin
Zusammentreffen von Anstiftung zur Falschaussage und erfolgloser Anstiftung zum Meineid — Themis