Revision aufgehoben: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei schwerer Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 495/58
- Datum
- 12.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte durch eigene Tätigkeit den Gesamterfolg willensmäßig mitbereitet und den Tathergang derart mitbeherrscht, dass Hergang und Erfolg maßgeblich auch von seinem Willen abhängen.
Die Wendung, jemand habe die Tat „als eigene“ gewollt, ist eine wertende Formulierung; maßgeblich ist der Grad der tatsächlichen Mitbestimmung und Einflussnahme auf den Geschehenablauf.
Fehlt jede Einflussnahme des Beteiligten auf Hergang oder Entscheidungen der Haupttäter, liegt rechtlich nur Beihilfe im Sinne des § 49 StGB vor.
Versuchte Beihilfe ist nicht strafbar; eine nur versuchte, ohne erheblichen Einfluss ausgeübte Unterstützung rechtfertigt keine Verurteilung.
Wird ein Urteil wegen Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs.1 StPO in der Regel freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 12. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Roman ████ aus ██ █, Kreis ███, geboren ███ 1910 in Ober-Kunzendorf, wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ als Vertreter der ███████████████████,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 12. Juni 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Die sachlich-rechtlichen Angriffe seiner Revision gegen dieses Urteil führen zu seiner Freisprechung.
Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte die Verurteilung des Oberstleutnants ███ als Täter gewollt habe. Für diese Meinung führt das Urteil lediglich folgendes an:
„In dem vorliegenden Falle geht daher diese spätere Entlassung des Oberstleutnants ███ auf seine Verurteilung zurück, die der Angeklagte wollte. Er wollte, ohne dass ihm ein Recht darauf zustand, also widerrechtlich, dass der Kriegsgefangene Oberstleutnant ██████████ in einem Arbeits- und Besserungslager der ████████████ Freiheit beraubt würde.“
Bei dem festgestellten Sachverhalt vermag der formelhafte Hinweis auf den „Willen“ des Angeklagten die Verurteilung nicht zu stützen.
Richtig ist allerdings, dass es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht wesentlich auf die Art des äußeren Tatanteils als solchen ankommt, sondern auf die innere Willensrichtung der Beteiligten. Jeder von ihnen muss eine eigene Tätigkeit durch die Handlungen des oder der Genossen vervollständigen und durch dieses Zusammenwirken den ganzen Erfolg der Tat herbeiführen wollen. Seine innere Einstellung zum Gesamtgeschehen muss also derart sein, dass sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt.
Ob ein so enges Verhältnis zur Tat gegeben ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Die gebräuchliche Wendung, Mittäter sei, wer die Tat „als eigene“ wolle, ist missverständlich. Diese Willensrichtung ist keine innere Tatsache, die der Tatrichter bindend feststellen kann. Es handelt sich vielmehr um eine wertende Beurteilung. Für sie ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wie weit der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Hergang und Erfolg der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (BGH 5 StR 183/54 – bei Herlan MDR 1954, 529 vom 15. Juni 1954).
Nach diesen Grundsätzen war der Beschwerdeführer – wie die Feststellungen des Urteils deutlich zeigen – nicht Mittäter. Es kann dahinstehen, ob die Tat hier von dem sowjetischen Militärgericht oder von der dieses Gericht beeinflussenden NKWD ausgeführt worden ist. Denn in jedem Falle hatte der Angeklagte nicht den geringsten Einfluss auf den Geschehensablauf. Sein Tun stellt sich daher rechtlich nur als Beihilfe im Sinne des § 49 StGB dar.
Weiterhin liegt aus den im Urteil angeführten Gesichtspunkten hier lediglich eine versuchte und keine vollendete Beihilfehandlung vor. Denn das Verhalten des Angeklagten war weder für das Tun der NKWD noch für die Entscheidung des sowjetischen Militärgerichts von irgendwelcher Bedeutung. Versuchte Beihilfe ist aber straflos.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Strafkammer dem Angeklagten mit Recht den Entschuldigungsgrund des § 32 StGB versagt hat.
Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, hat der erkennende Senat den Beschwerdeführer freigesprochen (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |