BGH: Revisionen wegen Rückfalldiebstahls und schwerem Diebstahl verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/54
- Datum
- 21.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; eine erfolgreiche Sachrüge setzt Rechtsfehler oder unzureichende Feststellungen voraus.
Eine ordnungswidrige, nicht ohne Schwierigkeit zu überwindende Öffnung der Umzäunung (z. B. Aufziehen von Maschendraht) erfüllt die Voraussetzung des schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB.
§ 248a StGB setzt voraus, dass die Sache zur Abwendung eigener oder der Not Unterhaltsberechtigter entwendet wird; die Weitergabe an Dritte schließt den Tatbestand aus.
§ 370 Nr. 5 StGB (unbedeutender Wert oder geringe Menge) kommt nicht zur Anwendung, wenn die entwendete Menge bereits einen Vorrat darstellt und nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts kann wegen der Art und der Vielzahl der begangenen Taten ausgeschlossen sein, selbst wenn Tatzeitpunkte nahe an der Altersgrenze liegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 6. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████████████████, geboren am █████████████████ Juli in █, 2.) ███ █████████████ ████, geboren am [REDACTED], aus ██ ███████████████, 3.) ███ ███████████ ████████, ███ in ████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, [REDACTED] Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Julius ███████, Emil ██ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 1953 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer Julius ███████ ist wegen einfachen Rückfalldiebstahls, schweren Rückfalldiebstahls und versuchten einfachen Rückfalldiebstahls unter Einrechnung bereits rechtskräftig gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, Emil ██ wegen vier schwerer und zwei einfacher Diebstähle unter Einrechnung früher erkannter Strafen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, █████ wegen dreier schwerer Rückfalldiebstähle und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts, haben aber keinen Erfolg.
1.) Julius ███████ a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle II 1 c des angefochtenen Urteils (versuchter Diebstahl) habe er, als er durch den Wachmann [REDACTED] gestört wurde, noch nicht mit der Ausführung der Tat begonnen, sondern die Eisenschiene nur angefasst gehabt, um den Diebstahl vorzubereiten. Sein Vorbringen ist nicht mit den Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist, vereinbar. Hiernach hatte der Angeklagte bereits die Schiene ergriffen, um sie aufzuheben und aus dem Tor herauszuziehen. Wegen des erheblichen Gewichts der Schiene gelang ihm das nicht beim ersten Versuch. Er hatte aber bereits mit der Tätigkeit des Wegnehmens begonnen, als er zum Weitergehen aufgefordert wurde. Rechtsfehler sind in der Beurteilung des Landgerichts nicht erkennbar.
b) Im Fall des Diebstahls bei der Firma [REDACTED] (II 1 a) wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB. Die Tat ist nach der Feststellung des Landgerichts, gegen die sich der Beschwerdeführer gemäß § 337 StPO in diesem Rechtszug nicht wenden kann, dadurch ausgeführt worden, dass der Angeklagte über den Sockel der Umzäunung des Lagerplatzes durch eine Lücke eindrang, indem er den Maschendraht hochzog. Der Beschwerdeführer ist demnach auf den Lagerplatz gelangt, indem er sich durch eine ordnungswidrige Öffnung nicht ohne Schwierigkeit Zugang verschaffte. Damit ist den Voraussetzungen für die Anwendung des § 243 Nr. 2 StGB Genüge getan (RG HRR 1939 Nr. 660; BGH NJW 1953, 992 Nr. 19).
c) Auch die Begründung der Strafkammer für die Nichtanwendung der §§ 248 a und 370 Nr. 5 StGB begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings kommt es bei § 248 a StGB nur auf den geringen Wert an, während zur Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB, falls die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, genügt, dass entweder der Wert unbedeutend oder die Menge gering ist. Jedoch kann auch bei geringem Wert aus der Menge der Schluss gezogen werden, dass das Entwendete nicht zu alsbaldigem Verbrauch bestimmt war. Die Nichtanwendung des § 248 a StGB beanstandet der Beschwerdeführer Julius ███████ zu Unrecht; denn er hat die entwendete Kohle nicht für sich verwendet, sondern einer anderen Person gegeben, die sie verbraucht hat. § 248 a StGB erfordert aber ein Handeln zur Abwendung eigener oder der Not Unterhaltsberechtigter.
Die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB hat die Strafkammer für Julius ███████ zwar nicht geprüft. Ihre Ausführungen zu dieser Strafvorschrift bezüglich der Angeklagten Emil ██, █████ und ████████ zeigen aber, dass auch Julius ███████ sich nicht darauf berufen kann. Das Landgericht hat dargelegt, dass die festgestellten Mengen für einen einzelnen Täter so bedeutend waren, dass sie bereits einen kleinen Vorrat darstellten, also nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren. Diese dem Tatrichter zustehende Feststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Da Julius ███████ allein binnen kurzer Zeit 160 bis 200 Pfund Kohlen entwendet hat, kam für ihn hiernach die Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB nicht in Frage.
2.) Emil ██ und █████ a) Soweit diese Beschwerdeführer sich gegen die Anwendung des § 243 Nr. 2 StGB und gegen die Nichtanwendung des § 370 Nr. 5 StGB wenden, wird auf die Ausführungen zu 1 b und c Bezug genommen. Notdiebstahl nach § 248 a StGB kommt bei ihnen nicht in Betracht, da beide ausreichenden Arbeitsverdienst hatten. Es kommt hinzu, dass sie in dichter zeitlicher Folge wiederholte Kohlendiebstähle durchgeführt haben.
b) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat █████ zusammen mit Emil ██ auf gemeinsamen Entschluss die Eisenbahnschienen bei der Firma [REDACTED] in ██ gestohlen. Er hat, wie das Landgericht ebenfalls festgestellt hat, seinen Anteil am Erlös der Beute erhalten. Irgendein Anhalt dafür, dass er sich gegenüber Emil ██ in einem Unterordnungsverhältnis befunden und nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe gehandelt habe, ist nicht ersichtlich. Seine Verurteilung als Mittäter ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urt. 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954).
c) Nach den zeitlich nicht auf bestimmte Tage getroffenen Feststellungen der Strafkammer ist es möglich, dass Emil ██ die Straftaten kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat. Die Art der Taten und ihre große Anzahl schließt jedoch die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG bei ihm aus.
Da auch im Übrigen durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten der Beschwerdeführer nicht zu erkennen sind, sind die Revisionen mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Härchner | Dr. Peetz | ||
| Mantel | Dr. Schalscha |