Treffer
BGH Urteil

Abgrenzung von Beihilfe, Täterschaft und Begünstigung bei Hehlerei – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 637/52
Datum
16.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Der Senat betont, dass Verwertungshandlungen nach dem bereits vollendeten Ansichbringen keine Beihilfe zur Hehlerei mehr begründen. Es ist neu zu prüfen, ob Täterschaft oder Begünstigung (§§259,257 StGB) vorliegt und ob persönlicher Vorteil erwartet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt voraus, dass die vom Gehilfen unterstützte Haupttat noch nicht vollendet ist; nach Vollendung der Hehlerei durch Ansichbringen kann spätere Mitwirkung am Absatz nicht mehr als Beihilfe gewertet werden.

2

Hehlerei in der Form des Ansichbringens ist vollendet, sobald der Täter die volle, gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat.

3

Mitwirken beim Absatz fremd durch Hehlerei erlangter Sachen kann den Mitwirkenden selbst als Täter der Hehlerei erfassen; hierfür ist nicht erforderlich, dass er die fremde Tat als eigene gewollt hat.

4

Persönlicher Vorteil im Sinne der Hehlerei (§259 StGB) umfasst jede Verbesserung der äußeren Lebensverhältnisse; die Erwartung künftiger Zuwendungen oder Mitgenuss genügt als Vorteil.

5

Sachhehlerei und Begünstigung (§§259,257 StGB) können in Tateinheit zusammentreffen; die Möglichkeit paralleler Tatqualifikationen ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 16. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Karoline S. ██, geb. aus ██████, geboren ███████████ 1905 in ████, wegen Beihilfe zur Hehlerei,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 16. Juni 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, dass die Angeklagte nach den Feststellungen nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern allenfalls nur wegen sachlicher Begünstigung nach § 257 StGB hätte verurteilt werden dürfen. Die Revision hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Ehemann der Angeklagten hat in der Zeit vom November 1950 bis etwa Mitte 1951 fortlaufend von Mathias ███ Gegenstände, hauptsächlich Schmuck, Kleidungsstücke und Wäsche, angekauft, die dieser bei zahlreichen Wohnungseinbrüchen erbeutet hatte. Bei diesen Ankäufen war die Angeklagte wiederholt anwesend. Sie und ihr Ehemann wussten, dass ███ die Sachen durch strafbare Handlungen erlangt hatte. Auf Veranlassung ihres Ehemannes beteiligte sich die Angeklagte an dem Weiterverkauf des Hehlergutes, besonders der Wäsche.

Das Landgericht nimmt an, dass sie die Hehlerei ihres Ehemannes nicht als eigene gewollt und dass sie nicht ihres persönlichen Vorteils wegen gehandelt habe. Demgemäß habe sie nur „die Handlungsweise ihres Ehemannes im Rahmen einer Gehilfenschaft unterstützen wollen“.

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei. Das Landgericht hat diese darin gesehen, dass die Angeklagte einen Teil des Diebesgutes im Auftrag ihres Ehemannes an Dritte verkaufte. Das ist rechtlich fehlerhaft. Im Wesen der Beihilfe liegt es, dass die Tat, zu der sie geleistet wird, noch nicht abgeschlossen ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die einzelnen Hehlerhandlungen des Ehemanns der Angeklagten jeweils schon tatsächlich beendet waren, als sie die als Beihilfe beurteilten Verwertungshandlungen vornahm. Die in der Form des Ansichbringens begangene Hehlerei ist beendet, wenn der Täter die volle, gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat (RG JW 1922, 1020; RGSt 69, 200). So lag der Fall hier.

Darauf, ob der Ehemann der Angeklagten das Diebesgut für sich behalten oder später durch Weiterverkauf verwertet hat, kommt es dabei nicht an. Der Verkauf der hehlerisch erworbenen Sachen durch den Hehler, auch wenn dieser ihn von Anfang an beabsichtigt hatte, ist keine Fortsetzung der Hehlerei. Demnach konnte die Angeklagte durch Mitwirken beim Verkauf nicht mehr Beihilfe zu der Hehlerei ihres Ehemannes leisten.

Auch die Feststellung, die Angeklagte sei wiederholt dabei gewesen, als ihr Ehemann das Diebesgut ankaufte, trägt allein nicht die Verurteilung wegen Beihilfe. Der Sachverhalt legt jedoch die Annahme nahe, dass die Angeklagte ihrem Ehemann im Voraus ausdrücklich oder durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie ihm beim Verkauf behilflich sein werde. Dadurch kann sie seinen Tatentschluss gefördert und auf diese Weise Beihilfe zur Hehlerei geleistet haben. Ob dies der Fall war, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.

Es kommt weiter in Betracht, dass sich die Angeklagte der Hehlerei in Täterschaft schuldig gemacht hat. Den äußeren Tatbestand des § 259 StGB hat sie verwirklicht; denn sie hat beim Absatz von Sachen mitgewirkt, die ihr Ehemann durch strafbare Handlungen, nämlich durch Hehlerei, erlangt hatte. Wer in der Weise wie die Angeklagte beim Verkauf von strafbar erlangten Sachen mitwirkt, kann selbst Täter einer Hehlerei sein. Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagte die Tat ihres Ehemannes nicht als ihre eigene gewollt habe. „Mitwirken beim Absatz“ bedeutet jedoch nicht, dass der Täter an einer fremden Straftat im Sinne des § 47 StGB teilnimmt, und setzt daher nicht voraus, dass er die fremde Tat als eigene will. Es wäre irrig, wenn das Landgericht das Wort „Mitwirken“ so ausgelegt hätte.

Die Verurteilung wegen Hehlerei erfordert weiter, dass die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Dies sieht das Landgericht nicht als erwiesen an, weil die Angeklagte ihren gesamten Verkaufserlös an ihren Ehemann abgeführt habe. Dabei hat es jedoch den dem § 259 StGB zugrunde liegenden Begriff des persönlichen Vorteils verkannt. Vorteil in diesem Sinne ist jede günstigere Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse. Es genügt die Erwartung künftiger Zuwendungen oder künftigen Mitgenusses der durch die Hehlerei erlangten Werte. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Ehemann der Angeklagten durch den Verkauf des Hehlergutes die Geldmittel für den Wiederaufbau seiner zerstörten Gastwirtschaft beschaffen wollte. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass die vom Ehemann erstrebte wirtschaftliche Besserstellung auch der Angeklagten als seiner Ehefrau zugute gekommen wäre und dass diese Erwartung mindestens mitbestimmend für ihren Entschluss gewesen ist, ihrem Ehemann bei der Verwertung behilflich zu sein. In dieser Richtung wird der Sachverhalt noch zu klären sein.

Nach allem muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Bei der erneuten Prüfung wird noch folgendes zu beachten sein: Es ist zwar möglich, dass die Angeklagte, wie sie mit der Revision geltend macht, auch mit der Absicht gehandelt hat, ihrem Ehemann sein Hehlergut zu sichern und ihn so nach § 257 StGB zu begünstigen. Dadurch ist aber die Annahme einer Beihilfe zur Sachhehlerei des Ehemanns oder einer in Täterschaft begangenen Nachhehlerei der Angeklagten, die nach den bisherigen Feststellungen näher liegt, rechtlich nicht ausgeschlossen. Die Straftaten der Sachhehlerei und der Begünstigung können in Tateinheit zusammentreffen.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht ferner Gelegenheit haben, die in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erörterte Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zu überprüfen.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass das Verbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei in Täterschaft oder wegen Begünstigung nicht entgegenstehen würde. Nur Art und Maß der verhängten Strafe dürfen nicht zu Ungunsten der Angeklagten verändert werden.

Busch Rotberg Krauss

Bundesrichter Dr. Baldus ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

Rotberg
Abgrenzung von Beihilfe, Täterschaft und Begünstigung bei Hehlerei – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis