Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Verwertbarkeit sowjetzonaler Vernehmungsniederschriften und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 526/60
Datum
14.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Duisburg wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und schweren Diebstahls werden verworfen. Streitgegenstände waren die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift eines in der sowjetischen Besatzungszone vernommenen Zeugen und die Ablehnung eines Beweisantrags. Der BGH hält die Verwertbarkeit solcher Niederschriften für einzelfallabhängig und geboten, wenn richterliche Niederschriften vorliegen und keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel dargelegt sind. Zudem bestätigt der Senat die Bindung an die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften aus der sowjetisch besetzten Zone ist nicht generell unzulässig; die Verwertbarkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

2

Für die Verlesbarkeit genügt das Vorliegen richterlicher Vernehmungsniederschriften; eine Übereinstimmung der Förmlichkeiten mit dem Verfahrensrecht des Vernehmungsortes ist keine Voraussetzung.

3

Haben Angeklagte oder ihre Verteidiger der Verlesung einer Niederschrift in der Hauptverhandlung zugestimmt, können sie sich spätere nicht auf eine unterbliebene Ladung berufen.

4

Ein Beweisantrag ist ablehnbar, wenn das beantragte Beweismittel in absehbarer Zeit nicht erreichbar bzw. nicht verwertbar ist.

5

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter nach § 261 StPO; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und darf die freie Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 21. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ 1.) den ████████████████ █████ ██, geboren ███████, ████ ██ ██████████████████, HC, ge-, 2.) den ████████ Rolf, geboren am ███, zur Zeit in ██████████████████, wegen Straßenraubes u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, █████ ████████████████ in der Verhandlung, █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juni 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Beiden Angeklagten wird die seit dem 22. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verfahrensmängel geltend machen und die Sachbeschwerde erheben.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1.) Beide Revisionen beanstanden die Verlesung der Niederschrift über die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vor dem Kreisgericht ████████████ vernommenen Zeugen ██████, weil die Angeklagten und ihre Verteidiger von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien. Die Rüge greift nicht durch, da ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Verlesung im allseitigen Einverständnis durchgeführt, ihr also weder von einem der Angeklagten noch von einem der Verteidiger widersprochen worden ist (BGHSt 1, 284, 286; 9, 24, 28).

2.) Ob der Vorwurf des Beschwerdeführers ██████, die Strafkammer habe den von seinem Verteidiger gestellten Beweisantrag auf Ladung des Zeugen ████ vor das Prozeßgericht zu Unrecht abgelehnt, in zulässiger, der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise angebracht ist, kann unentschieden bleiben; denn er ist jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt.

Der Zeuge ███ hatte nämlich, als er zu der zunächst für den 16. Oktober 1959 vorgesehenen Hauptverhandlung geladen war, mitgeteilt, daß er wohl bereit sei, sich in ██ ███ vernehmen zu lassen, daß er dagegen nicht in der Lage sei, nach ███ zu fahren, und daß er infolgedessen nicht zu dem Termin kommen werde. Deshalb war in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1959 die kommissarische Anhörung █████ als Zeuge beschlossen worden, eine Maßnahme, die, wie auch der Vorsitzende ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der Hauptverhandlung vom 21. Juni 1960 zum Ausdruck gebracht hat, zulässig und geboten war, da mit dem Erscheinen des in der sowjetisch besetzten Zone wohnhaften Zeugen in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte. Dieses einer Vernehmung des Zeugen vor dem Prozeßgericht entgegenstehende Hindernis bestand noch in gleicher Weise, als die Strafkammer den von dem Verteidiger des Angeklagten █████ gestellten Beweisantrag beschied. Der Antrag bezog sich somit auf ein – jedenfalls in absehbarer Zeit nicht erreichbares und daher nicht verwertbares Beweismittel, so daß aus diesem Grunde die Ablehnung zu Recht erfolgt ist.

Deshalb war auch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers █████ das Landgericht nicht gehalten, die Ladung des Zeugen ████ von Amts wegen anzuordnen.

3.) Die Einwendungen, die beide Beschwerdeführer allgemein gegen die Verwertbarkeit von Niederschriften über Vernehmungen durch sowjetzonale Gerichte erheben, gehen fehl. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 24. Juni 1955 – 5 StR 55/55 – ausgesprochen hat, kann die Verwertbarkeit solcher Niederschriften nicht schlechthin verneint werden. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.

Daß aber hier die politischen Verhältnisse und die Durchführung von Gerichtsverfahren unter politischen Gesichtspunkten in der sowjetisch besetzten Zone Bedenken gegen die Verwertung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen ███ auslösen könnten, muß verneint werden. Bei dem Sachverhalt, der im vorliegenden Verfahren zu klären war, scheiden politische Zweckgründe, wie sie der Beschwerdeführer ███ als einer Verwertung entgegenstehend bezeichnet, von vornherein aus, so daß insofern kein Anlaß für die Annahme besteht, die Niederschrift gebe nicht das wieder, was ███ als Zeuge ausgesagt hat.

Ebensowenig trifft die Ansicht des Beschwerdeführers █████ zu, die Vernehmungsniederschrift sei nicht verlesbar und daher nicht verwertbar, weil die Gerichte der sowjetisch besetzten Zone nicht als beauftragter oder ersuchter Richter im Sinne des § 223 StPO anzusehen seien. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in dem zuvor erwähnten Urteil schon dahin geäußert, für die Verlesbarkeit sei neben den Voraussetzungen des § 251 StPO entscheidend, daß richterliche Vernehmungsniederschriften vorlägen; die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des erkennenden Richters sei bei den richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche keine Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage; der erkennende Richter müsse sich damit begnügen, daß die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften beachtet seien. Daß diese hier nicht eingehalten wurden, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, abgesehen von der Tatsache, daß die Benachrichtigung der Angeklagten und ihrer Verteidiger von dem Termin unterblieben ist, eine Unterlassung, auf die sich, wie dargelegt, die Beschwerdeführer nicht berufen können, nachdem sie der Verlesung zugestimmt haben.

4.) Die Rüge des Angeklagten █████, die Verteidigung sei vor der Hauptverhandlung nicht darüber unterrichtet worden, daß die Vernehmung des Zeugen ████ stattgefunden habe und daß Akteneinsicht möglich sei, scheitert ebenfalls, weil das Urteil auf diesem von der Revision behaupteten Mangel nicht beruht. Grundlage der Urteilsfindung ist allein die Hauptverhandlung.

II. Sachbeschwerden:

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.

Was die Revisionen dagegen einwenden, sind im wesentlichen nichts anderes als Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet aber gemäß § 261 StPO der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das bedeutet, daß es, wie der Senat in BGHSt 10, 208, 209 ausgeführt hat, für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diese persönliche Gewißheit ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müßten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende, dem Tatrichter allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.

Daß hier die Strafkammer zunächst vorhandene Zweifel überwunden und die Überzeugung von dem Geschehensablauf so gewonnen hat, wie er im Urteil niedergelegt ist, lassen dessen Gründe deutlich erkennen. Widersprüche und Denkfehler sind nicht ersichtlich. Ein Denkfehler kann insbesondere nicht darin gefunden werden, daß das Landgericht die Darstellung des Angeklagten ████ über den Hergang der Tat zum Nachteil des Zeugen ██████ der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat, ihr aber hinsichtlich der Ausführung der Tat zum Nachteil des Zeugen ███ nicht gefolgt ist. Eine solche unterschiedliche Beurteilung der Einlassung dieses Angeklagten war gerade auf Grund des der Strafkammer eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung zulässig und möglich.

Ebensowenig kann von einem Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ die Rede sein. Dieser Grundsatz wäre nur verletzt, wenn bei dem Landgericht noch Zweifel offen geblieben wären und es die Schuld der Angeklagten trotzdem bejaht hätte. Dafür, daß das hier der Fall sei, fehlt jeder Anhalt.

Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

ScharpenseelDotterweichKirchhof
BaldusMenges
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