BGH: Fehlender § 265 StPO‑Hinweis bei Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 624/55
- Datum
- 31.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über die Vereidigung eines Sachverständigen entscheidet der Tatrichter nach § 79 Abs. 1 StPO grundsätzlich nach Ermessen; die besondere Bedeutung des Gutachtens allein begründet keinen Ermessensmissbrauch.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage obliegt dem Tatrichter; ein psychologischer oder psychiatrischer Sachverständiger kann nur zur Vermittlung besonderer Fachkunde herangezogen werden, nicht zur Ersetzung richterlicher Beweiswürdigung.
Ob eine stationäre oder ambulante Beobachtung eines Zeugen für sachverständige Aussagen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Umfang der benötigten Fachhilfe; eine stationäre Beobachtung ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (§ 81c StPO).
Eine Verurteilung aufgrund einer gegenüber Anklage und Eröffnungsbeschluss erweiterten oder geänderten rechtlichen Würdigung setzt einen Hinweis nach § 265 StPO voraus; fehlt er, ist das Urteil im betroffenen Umfang aufzuheben, sofern Beruhen nicht ausgeschlossen werden kann.
Feststellungen zum Inhalt schriftlicher Erklärungen können nicht nur durch Urkundenbeweis (§ 249 StPO), sondern auch durch andere Beweismittel, insbesondere durch ein Geständnis, getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 5. Oktober 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schweißer und Hilfsmonteur Robert ███ aus ████, Kreis ████, geboren am █████ in ███████, Kreis HC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe (vollendetes Verbrechen an Ruth ██ ██ verurteilt worden ist, b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen, begangen an seinen Töchtern Ruth, Helga und Margret, und wegen eines versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen an seiner Tochter Ruth, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision meint, die Vorschriften der §§ 79 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO seien verletzt, weil die Strafkammer die Sachverständige, Diplompsychologin Dr. Müller-Lückmann, unvereidigt gelassen und weil sie es unterlassen habe, von Amts wegen über die Zuverlässigkeit des Gutachtens dieser Sachverständigen und „nach stationärer Beobachtung“ der Zeuginnen Ruth, Helga und Margret ███ – über die Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen einen „weiteren Gutachter“ oder „Obergutachter“ zu hören. Die Rüge ist unbegründet.
Nach dem Inhalt der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Sachverständige Dr. Müller-Lückmann u. a. zu der Frage vernommen, ob den Zeuginnen Ruth, Helga und Margret ███, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Strafkammer 21, 17 und 13 Jahre alt waren, zuzutrauen sei, daß sie die von ihnen bekundeten Tatsachen erfunden hätten, um ihrer Mutter die Scheidung vom Angeklagten zu erleichtern und diesen ins Gefängnis zu bringen. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, daß dies den Zeuginnen, die unterdurchschnittlich begabte, phantasiearme, naiv-primitive Menschen seien, nicht zugetraut werden könne. Die Strafkammer hat auf Grund dieses Umstandes sowie auf Grund weiterer in den Urteilsgründen wiedergegebener Beweiserwägungen die Überzeugung gewonnen, daß die von den Zeuginnen bekundeten, in den Urteilsgründen festgestellten Tatsachen wahr seien.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nach der Vernehmung der Sachverständigen Dr. Müller-Lückmann der Beschluß verkündet worden, daß die Sachverständige unvereidigt bleibe. Einen Rechtsfehler läßt diese Entscheidung nicht erkennen. Gemäß § 79 Abs. 1 StPO entscheidet über die Vereidigung eines Sachverständigen – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des Satzes 2 aaO – der Tatrichter nach seinem Ermessen. Daß die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht hätte, ist nicht dargetan.
Zu Unrecht glaubt die Revision, einen solchen Ermessensmißbrauch daraus herleiten zu können, daß das Gutachten von „besonderer Bedeutung“ gewesen sei, weil der Angeklagte die von den Zeuginnen Ruth, Helga und Margret ███ bekundeten Tatsachen bestritten habe und es aus diesem Grunde entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen angekommen sei. Daß es keinen Ermessensmißbrauch bedeutet, wenn der Tatrichter einen Sachverständigen unvereidigt läßt, obwohl sein Gutachten von „ganz besonderer Bedeutung“ ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 – 5 StR 55/55 entschieden. Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß. Abgesehen hiervon ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer ihre Überzeugung davon, daß die von den Zeuginnen Ruth, Helga und Margret ████ bekundeten Tatsachen wahr seien, nicht allein aus dem Gutachten der Sachverständigen, sondern außerdem auf einer Reihe weiterer Beweiserwägungen geschöpft hat.
Der Senat kann auch nicht der Auffassung der Revision beitreten, daß sich der Strafkammer aus dem Gesichtspunkte der ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Wahrheitserforschungspflicht hätte aufdrängen müssen, die Sachverständige zu vereidigen, um sie dadurch zu einer „sorgfältigeren“ Begutachtung zu veranlassen, sowie einen „weiteren Gutachter“ oder „Obergutachter“ zu den oben angeführten Beweisfragen zu hören.
Es ist zwar richtig, daß das Niedersächsische Landeskrankenhaus Königslutter mit Schreiben vom 23. April 1955 eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Ruth, Helga und Margret ███ mit der Begründung abgelehnt hat, daß eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung mit Überzeugung nur vertreten werden könne, wenn eine dreibis viertägige Beobachtung erfolge, daß aber eine Aufnahme der Zeuginnen Ruth und Helga ████████ in die jugendpsychiatrische Abteilung des Krankenhauses wegen des Alters dieser Zeuginnen nicht möglich sei (vgl. Bl. 54 der Akten). Es ist ferner richtig, daß die Sachverständige Dr. Müller-Lückmann in ihrem schriftlichen Gutachten vom 22. Mai 1955 die Auffassung vertreten hat, daß eine Begutachtung, die „auf die Motive abzielt, die ein Zeuge gegebenenfalls haben kann, um im konkreten, vorliegenden Fall von der Wirklichkeit abzuweichen oder nicht“, eine „Beobachtung unter Umständen, die ohnehin kein unbefangenes Sichgeben garantieren, wie es das Bewußtsein, sich in einer Anstalt zu befinden, bei nicht Kranken nun einmal mit sich bringt“, nicht voraussetze und daß „vom wissenschaftlichen Standpunkte des Psychologen aus“ keine Bedenken bestünden, „diagnostische Aussagen über die Persönlichkeiten“ der Zeuginnen „auf Grund ambulanter Beobachtung zu machen“ (vgl. Bl. 70 der Akten). Nach dem Inhalt der Akten muß weiterhin auch davon ausgegangen werden, daß die Sachverständige Dr. Müller-Lückmann ihr Gutachten in der Hauptverhandlung nicht auf Grund „stationärer“, sondern „ambulanter“ Beobachtung erstattet hat.
Diese Umstände sind indessen entgegen der Auffassung der Revision kein Anhalt dafür, daß es dem Gutachten, das die Sachverständige in der Hauptverhandlung erstattet hat, an der erforderlichen „Sorgfalt“ und „Zuverlässigkeit“ fehle.
Der Auffassung, daß psychologische oder psychiatrische Sachverständigengutachten der in Rede stehenden Art nur auf Grund einer Anstaltsbeobachtung erstattet werden können, vermag der Senat nicht beizutreten. Sie verkennt die Stellung und die Aufgaben, die dem auf diesen Gebieten kundigen Sachverständigen bei der Erstattung solcher Gutachten zukommen.
Darüber, ob die Bekundung eines Zeugen wahr ist oder nicht, hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er bedarf dabei in der Regel überhaupt keines Sachverständigen. Aufgabe eines ausnahmsweise zugezogenen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen kann immer nur sein, dem Tatrichter bei seiner Entscheidung zu helfen, wenn und soweit die Beantwortung der Frage besondere psychologische oder psychiatrische Fachkenntnisse voraussetzt, die der Tatrichter nicht besitzt, indem er, der Sachverständige, ihm diese Fachkenntnisse vermittelt oder ihm Auskunft über solche Eigenschaften des Zeugen gibt, die ohne besondere, dem Tatrichter fehlende, psychologische oder psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen nicht festgestellt werden können.
Ob eine „stationäre Beobachtung“ erforderlich ist oder eine „ambulante Beobachtung“ genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Art und Umfang der Sachverständigenhilfe ab, deren der Tatrichter jeweils bedarf. Eine Anstaltsbeobachtung wird in der Regel nicht erforderlich sein. Sie wird in den meisten Fällen auch gar nicht möglich sein, weil ein Zeuge nicht gezwungen werden kann, sich zur Begutachtung seiner Glaubwürdigkeit einer solchen Beobachtung zu unterwerfen (§ 81c StPO).
Im vorliegenden Falle zielte eine der beiden fachlichen Fragen, deren Beantwortung durch die Sachverständige die Strafkammer bei der Urteilsfindung verwertet hat, darauf ab, ob den Zeuginnen zuzutrauen sei, daß sie wegen ihrer inneren Einstellung zum Angeklagten und zu ihrer Mutter die von ihnen bekundeten Tatsachen erfunden hätten.
Daß die Sachverständige diese Frage ohne „stationäre Beobachtung“ der Zeuginnen beantwortet hat, ist bei der im übrigen gegebenen Sachlage, insbesondere der Art und Weise, in der sie die Frage verneint hat, unbedenklich. Verfehlt erscheint die Auffassung der Revision, eine Anstaltsbeobachtung sei notwendig gewesen, um aufzuklären, welche einzelnen der von den Zeuginnen bekundeten Tatsachen erfunden gewesen seien und welche nicht. Aus der Feststellung, den Zeuginnen sei nicht zuzutrauen, daß sie sich „alle“ Vorgänge ausgedacht hätten, folgt entgegen der Meinung der Revision nicht, daß die Zeuginnen nur einen Teil nicht erfunden, einen anderen Teil dagegen erfunden hätten.
Im übrigen hat die Strafkammer eine an späterer Stelle der Urteilsgründe wiedergegebene Mitteilung der Sachverständigen über eine fachliche Erfahrung allgemeiner Art bei ihrer Urteilsfindung verwertet (vgl. S. 6 unten UA). Daß es hierfür einer „stationären Beobachtung“ nicht bedurfte, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung darüber, ob die Bekundungen der Zeuginnen wahr seien, weiterer Sachverständigenhilfe bedurft hätte, sind nicht ersichtlich.
Die Sachverständige zur Herbeiführung eines „sorgfältigeren“ Gutachtens zu vereidigen oder einen „weiteren Gutachter“ oder „Obergutachter“ über die Zuverlässigkeit ihres Gutachtens und „nach stationärer Beobachtung“ der Zeuginnen über deren Glaubwürdigkeit zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
Hieran ändert, entgegen der Auffassung der Revision, auch nichts, daß es in dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. Müller-Lückmann heißt, man werde „die Aussagen von Ruth, Helga und Margret ███ wegen einiger wichtiger Abweichungen vom bisherigen Akteninhalt, bzw.
wegen des Mangels an Erlebnisdetails, die gut erinnerbar sein müßten, sehr genau und kritisch zu betrachten haben“. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Aussagen hinreichend „genau und kritisch“ betrachtet. Die Urteilsgründe ergeben, im Gegensatz zur Meinung der Revision, mit genügender Klarheit, daß die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen zu der Auffassung gelangt ist, den Zeuginnen sei nicht zuzutrauen, daß sie alle von ihnen bekundeten Tatsachen erfunden hätten. Sie ergeben weiterhin, daß die Strafkammer sich nicht mit dieser Feststellung begnügt hat. Sie hat außerdem geprüft, ob die Widersprüche, die in den Aussagen der Zeuginnen enthalten sind, zu durchgreifenden Bedenken gegen die Wahrheit der Bekundungen Anlaß geben, und ob die Aussagen durch Abreden zwischen den Zeuginnen und ihrer Mutter beeinflußt sein könnten. Sie hat beide Fragen verneint. Die Erwägungen, von denen sie sich ausweislich der Urteilsgründe hierbei hat leiten lassen, halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach dem Inhalt der Urteilsgründe hat die Strafkammer auf Grund aller dieser Beweiserwägungen sowie auf Grund rechtlich unbedenklicher Schlußfolgerungen, die sie aus dem eigenen Verhalten des Angeklagten gezogen hat, die volle Überzeugung gewonnen, daß die von den Zeuginnen bekundeten, im Urteil festgestellten Tatsachen wahr sind. Zu weiteren Beweiserhebungen hatte sie hiernach keinen Anlaß.
Was die Revision zur Begründung der oben mitgeteilten Revisionsrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Revision erblickt eine weitere Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, von Amts wegen den Lehrer der Margret ███ sowie den Jungen zu vernehmen, mit dem Margret nach ihrer polizeilichen Aussage (Bl. 22 der Akten) bereits vor den Erlebnissen mit ihrem Vater, nach ihrer Aussage der Sachverständigen gegenüber (vgl. Bl. 74 der Akten) nach diesem Zeitpunkte, ein geschlechtliches Erlebnis gehabt hat. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Bei dem aus den Urteilsgründen ersichtlichen Beweisergebnis brauchten sich der Strafkammer weitere Beweiserhebungen in der von der Revision aufgezeigten Richtung nicht aufzudrängen.
3.) Die Rüge fehlender Entscheidungsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO) ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält über sechs Seiten Gründe.
4.) Zu Unrecht meint die Revision, daß der Angeklagte von dem Vorwurf eines Verbrechens nach § 173 StGB (Blutschande) hätte freigesprochen werden müssen.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten u. a. zur Last, im Sommer 1950 mit seiner Tochter Helga sowie im Herbst 1953 und im Sommer 1954 mit seiner Tochter Margret den Beischlaf vollzogen und sich dadurch beiden Töchtern gegenüber je eines tateinheitlichen Verbrechens nach den §§ 173, 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Ein Freispruch würde nur in Betracht kommen, wenn und soweit der Angeklagte wegen dieser Handlungen überhaupt nicht verurteilt worden wäre. Denn Gegenstand eines Freispruchs können immer nur Handlungen als solche, nicht aber einzelne der rechtlichen Gesichtspunkte sein, unter denen die Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt worden sind. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund der im Sommer 1950 an Helga verübten unzüchtigen Handlung und einer weiteren im Sommer 1950 an Helga versuchten Handlung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und auf Grund der im Herbst 1953 und im Sommer 1954 an Margret verübten unzüchtigen Handlungen wegen zweier Verbrechen nach denselben Vorschriften verurteilt (Fälle 3, 4 und 5 der Urteilsgründe). Daß sie in den einzelnen Fällen keine Beischlafshandlungen, wie sie das Verbrechen der Blutschande voraussetzt, sondern nur beischlafähnliche oder andere unzüchtige Handlungen als erwiesen angesehen hat, ändert an der Sachgleichheit der dem Angeklagten zur Last gelegten und der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Handlungen nichts. Für einen Freispruch ist bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
5.) In den Urteilsgründen ist ausgeführt: „Gegen den Angeklagten spricht ganz besonders das der Versuch, einen falschen Zeugen zu schaffen. Er ließ sich nämlich im Gefängnis von einem Mitgefangenen namens ████████ eine ███████ liche Erklärung unterschreiben, daß ███████ ██████ mit ██████ ███████ Helga bei den ██████ ███████ gearbeitet und mit Helga ██████ ███████████ █████ Tatsächlich war Br nie bei ████████████████████ gewesen.“
In der ████████████████████ wird hierzu vorgetragen: „Da das Protokoll schweigt, die Urteilsgründe auch nicht erkennen lassen, auf welchen Beweismitteln die getroffenen Feststellungen beruhen, muß angenommen werden, daß das Urteil bei der Gewinnung seiner Überzeugung Umstände berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.“
An späterer Stelle der Revisionsbegründung heißt es außerdem: „Unabhängig davon ist die Erwähnung der urkundlichen Erklärung des Brieger auch deswegen – wie man zu prüfen bittet – unzulässig, weil diese ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ordnungsmäßig zum Gegenstand der Verhandlung gemacht ist.“
Auch diese Revisionsrügen, mit denen offenbar geltend gemacht werden soll, daß die §§ 261, 249 StPO verletzt seien, greifen nicht durch. Ob die Rügen ordnungsgemäß erhoben worden sind, kann zweifelhaft sein. Eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Revisionsbegründung liegt nur vor, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen mit Bestimmtheit behauptet werden (vgl. BGHSt 7, 162). Bloße Erklärungen wie „muß angenommen werden“ und „ausweislich der Sitzungsniederschrift“ genügen hierfür nicht. Diese Frage bedarf indessen keiner weiteren Erörterung.
Die Rügen sind jedenfalls unbegründet. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 24. November 1955 ergibt, daß in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer der Verteidiger des Angeklagten die in Rede stehende Erklärung des Br. vorgelesen hat, daß der Angeklagte auf Vorhalt zugegeben hat, seinen Mithäftling B. zur Abgabe der von diesem nur unterschriebenen Erklärung veranlaßt zu haben, und daß ██ als Zeuge bekundet hat, Br. sei bei ihm nicht in Stellung gewesen.
Von einer Verletzung der §§ 261, 249 StPO kann hiernach nicht die Rede sein. Das gilt auch für die Verwertung der von ███████████████████████ Erklärungen. Feststellungen über das Vorhandensein und den Inhalt schriftlicher Brklärungen können nicht nur auf Grund Urkundenbeweises gemiß § 249 StPO, sondern auch auf Grund anderer Beweismittel, insbesondere auf Grund eigenen Geständnisses des Angeklagten getroffen werden, wie es hier geschehen ist.
6.) Zu Recht beanstandet die Revision, daß § 265 StPO verletzt sei.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten u. a. zur Last, sich eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er vor Ostern 1948 mit seiner Tochter Ruth in beischlafähnlicher Weise verkehrt und 1950 versucht habe, unzüchtige Handlungen mit ihr vorzunehmen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat den Angeklagten nach einem Hinweis darauf, daß er insoweit auch wegen mehrerer Einzeltaten bestraft werden könne, auf Grund des ersten Vorfalls, der sich nach den Feststellungen des Urteils nicht „vor Ostern 1948“, sondern „vor etwa 10 Jahren“ ereignet hat, wegen Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall 1 der Urteilsgründe) und auf Grund des zweiten Vorfalls wegen eines versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt.
Diese Verurteilung durfte, soweit es sich um das vollendete Verbrechen handelt, nur erfolgen, nachdem der Angeklagte gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden war, daß er auch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden könne. Ein solcher Hinweis ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt.
Der Mangel betrifft nur die Verurtei lung wegen des Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall 1 der Urteilsgründe. Daß das Urteil in diesem Umfange auf der Verletzung des § 265 StPO beruht, kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß soweit es sich um den Verstoß gegen § 176 Abs. Nr. 3 StGB handelt, die Strafverfolgung möglicherweise verjährt ist. Das wird die Strafkammer prüfen müssen.
7.) Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die „Akten He Ms 36/55“ zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.
§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die Beweisaufnahme auf solche Tatsachen zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das trifft für die Tatsachen, die sich nach der Behauptung der Revision aus den angeführten Akten ergeben sollen, nicht zu. Ob der Angeklagte in dem früheren Verfahren, das jene Akten betreffen, die ihm dort zur Last gelegten Taten, einen Betrug und eine Urkundenfälschung, sofort zugestanden hat, war für die Entscheidung, die die Strafkammer im vorliegenden Verfahren zu treffen hatte, ohne Bedeutung.
II. Sachrügen
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Das gilt insbesondere auch für die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich im Falle 2 der Urteilsgründe eines versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB an seiner Tochter Ruth schuldig gemacht hat. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß es zu einer Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nicht gekommen ist, weil Ruth den Angeklagten „abwehrte“ und alsdann Polizei hinzukam. Das genügt, um den Beginn der Ausführung als hinreichend festgestellt anzusehen.
Ob das Schützenfest, bei dem der Angeklagte das an seiner Tochter Ruth versuchte Verbrechen begangen hat, im Jahre 1952 (so Seite 2 UA) oder im Jahre 1950 (so Seite 5 UA) stattgefunden hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Ansicht der Revision auch die Auffassung, daß der Angeklagte sich in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe zweier selbständiger Verbrechen nach den §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an seiner Tochter Margret schuldig gemacht hat. Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Straftaten verneint, weil sich beide Vorfälle in zeitlich großem Abstand ereignet haben, und weil sie in der Art der Ausführung Verschiedenheiten aufweisen. Das ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.
Die Annahme zweier selbständiger Straftaten rechtfertigt sich allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte die erste Tat im Herbst 1953 und die zweite im Sommer 1954 begangen hat. Das schließt bei Straftaten, wie sie hier vorliegen, einen von vornherein vorhanden gewesenen Gesamtvorsatz, wie ihn der Begriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt, ohne weiteres aus. Darauf, ob die Annahme vorschiedenartiger Tatausführung den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen widerspricht, kommt es hiernach nicht an.
Auch sonst läßt der Schuldspruch keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Strafzumessungsgründe sind gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was das Urteil über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sagt, ist zwar sehr knapp, reicht aber noch aus, zumal das Schwergewicht hier bei der Würdigung der Taten liegt. Die Erwägungen, die die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, mildernde Umstände zu verneinen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |