Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Zeugenvernehmungsanordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 148/73
Datum
11.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ihre Verurteilungen wegen Beihilfe zum Mord bzw. Beihilfe zum Totschlag im Zusammenhang mit Massenerschießungen 1941/42 in Lettland ein. Sie rügten u.a. Verjährung sowie mehrere Verfahrensverstöße (Richterablehnung, Besetzung, Beweiserhebung, Hinweise nach § 265 StPO, Verlesung ausländischer Protokolle). Der BGH verneinte Verjährung, weil richterliche Verfügungen zur Zeugenvernehmung die Verjährung nach § 68 StGB unterbrochen hätten, und hielt die weiteren Verfahrensrügen für unbegründet. Auch sachlichrechtlich bestätigte er insbesondere die Bewertung der Tötungen als grausam und die Annahme von Beihilfe auch durch dienstlich geprägte Anwesenheit am Tatort. Die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richterliche Verfügungen zur Anordnung und Terminierung einer Zeugenvernehmung unterbrechen die Verjährung, wenn sie bestimmt und geeignet sind, den Fortgang des Ermittlungsverfahrens zu fördern; auf die spätere tatsächliche Verfahrensförderung kommt es nicht an.

2

Eine zur Verjährungsunterbrechung führende richterliche Handlung liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme (mit) dem Ziel der Unterbrechung veranlasst ist, solange es sich nicht um sachlich nicht gebotene Scheinverfügungen handelt.

3

Für die Unterbrechungswirkung genügt, dass die verfolgte Tat als historisches Vorkommnis nach Ort, Zeit und Handlungsart hinreichend konkretisiert ist und sich dadurch von anderen gleichartigen Geschehnissen abhebt.

4

Die Mordqualifikation der Grausamkeit ist tatbezogen und kein persönlicher Umstand; für die Beihilfe genügt, dass der Gehilfe die grausame Ausführung oder Begleitumstände kennt oder billigt.

5

Die Verlesbarkeit außerhalb des Geltungsbereichs der StPO aufgenommener Vernehmungsprotokolle nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt nicht die Übereinstimmung mit deutschen Förmlichkeiten voraus, sondern die Beachtung der am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ u. a. wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ███████████ aus ██████ für den Angeklagten ███,

Rechtsanwalt █████ aus █████ für den Angeklagten ███,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ für den Angeklagten ███,

Rechtsanwalt ████████ aus ████ für den Angeklagten ███,

Rechtsanwalt ████ aus ██ für den Angeklagten ██████,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███, ███, ███, ███ und ████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hannover vom 14./15. Oktober 1971 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten ███, ███, ████, ███ und ███ wegen Beihilfe zum Mord in mehreren Fällen, den Angeklagten ███ auch jeweils in Tateinheit und den Angeklagten ███████████████ wegen Beihilfe zum Totschlag in vier Fällen verurteilt.

Die Mord- und Totschlagstaten, bei denen die Angeklagten geholfen haben, wurden zwischen Juli 1941 und März 1942 an Zivilpersonen in Lettland (USSR) verübt. Das Urteil stellt als Täter, die die Tötungsaktionen befahlen, die Angeklagten ███, Hitler, Himmler und Heydrich fest. Die Angeklagten ███, ███, ███ und ██ waren zur Zeit der Taten Angehörige eines SD-Einsatzkommandos, der Angeklagte ██████████ Kompaniechef in einem Polizeibataillon.

Die Revisionen der Angeklagten machen das Vorliegen von Verfahrenshindernissen, insbesondere der Verjährung der Strafverfolgung, geltend und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A.

I. Verjährung

Die Strafverfolgung wegen der Taten der Angeklagten ███ und ███, die das Urteil als Beihilfe zum Totschlag würdigt, ist nicht verjährt.

Wie das Schwurgericht im einzelnen rechtsirrtumsfrei angenommen hat (UA S. 321), betrug die Verjährungsfrist bei diesen beiden Angeklagten 15 Jahre. Sie begann am 9. Mai 1945 und endete mit Ablauf des 8. Mai 1960. Der Ablauf der Verjährung ist gemäß § 68 StGB durch richterliche Handlungen unterbrochen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover vom 25. April 1960 (Bd. IV S. 688–699 d. A.) an die Amtsgerichte Eckernförde, Berlin-Tiergarten und Waiblingen haben die zuständigen Richter am 27. April, 2. Mai und 3. Mai 1960 die Vernehmung jeweils eines Zeugen verfügt und Termin hierzu bestimmt (Bd. V, S. 4 d. A.; Bd. V, S. 15 d. A.; Bd. V, S. 10 d. A.). Diese richterlichen Verfügungen waren bestimmt und geeignet, den Fortgang des Verfahrens gegen die Angeklagten zu fördern. Die richterliche Zeugenvernehmung sichert den Beweis gerade in langandauernden Verfahren in besonderem Maße (vgl. § 251 StPO). Sie kann damit eine zügige Durchführung des Strafverfahrens ermöglichen (BGHSt 10, 186, 189). Ein Anhalt dafür, dass es sich bei den richterlichen Verfügungen um sachlich nicht gebotene Scheinverfügungen handelt, liegt nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass dieser Verfügungen auch die von der Staatsanwaltschaft gewünschte Unterbrechung der Verjährung gewesen ist (RGSt 63, 321; BGHSt 7, 202, 205; 9, 198, 203). Unerheblich ist, ob durch die (später) vorgenommenen richterlichen Vernehmungen zweier Zeugen das Verfahren gefördert worden ist (BGHSt 7, 204; 9, 201). Die richterlichen Handlungen richteten sich auch gegen die Angeklagten ███ und ████████ und sind „wegen der begangenen Tat“ erfolgt.

Die Staatsanwaltschaft hatte auf Grund des Abschlussberichts der Zentralstelle Ludwigsburg ihre Vernehmungsersuchen damit eingeleitet, dass sie mitteilte, sie sei mit Ermittlungen über „die Erschießung von Juden in Libau, Mitau und Windau in den Jahren 1941 bis 1942 befasst, die auf Veranlassung des SD, der SS und evtl. ziviler Verwaltungsstellen von Letten, deutschen Soldaten verschiedener Einheiten und Angehörigen der SS sowie mehreren Polizeiverbänden durchgeführt wurden“. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der „wegen des Verdachts der Teilnahme festgenommene frühere SS-Untersturmführer Wolfgang ███████ in der Untersuchungshaft Selbstmord begangen habe“. Als „Mittäter und Gehilfen“ führt das Ersuchen 87 namentlich benannte Personen auf. Unter Nr. 15 „███████████, SS-Sturmbannführer, Major der Schutzpolizei und Kompaniechef im Polizeibataillon 9, vom Juli 1941 bis September 1941 in Libau, anschließend Adjutant beim BdO in Riga, geboren am █████ in █████, wohnhaft ███ ██ Straße“ und unter Nr. „███, Kriminalkommissar, SS-Untersturmführer, Vertreter des Leiters der Außenstelle in Libau, Ki[REDACTED]“.

Die Antragsschrift bestimmt damit die Tat als „historisches Vorkommnis“ nach Ort, Zeit und Art der Handlung hinreichend konkret (BGHSt 22, 105/106; 23, 375, 385; 5 StR 619/55 bei Dallinger MDR 1956, 394, 395). Die Eingangsschilderung macht ohne weiteres für den Vernehmungsrichter deutlich, dass den Angeklagten die Tötung von Menschen zu der angegebenen Zeit und dem hinreichend bestimmten Raum vorgeworfen wurde. Funktionen, Dienststellungen und Dienstgrade der Angeklagten waren genau aufgeführt. Das und der Hinweis auf den Selbstmord des SS-Untersturmführers Ki[REDACTED] als dessen Vertreter der Angeklagte ███ ausdrücklich benannt ist, hob die verfolgte Tat von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen hinreichend ab.

Die Angeklagten ███ und █████████ sind auch wegen dieser Tat, nämlich widerrechtlicher Erschießungsaktionen von Zivilpersonen in Libau (UA S. 168/169, 293/296), verurteilt worden.

Die von dem Schwurgericht als Beihilfe zum Mord gewürdigten Taten sind aus den in dem Urteil dargelegten Erwägungen nicht verjährt (UA S. 317/320).

II.

Sonstige Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.

Die hierzu vorgetragenen Einzelbeanstandungen der Revisionen der Angeklagten ███ und ████ sind offensichtlich unbegründet.

B.

I.

Der von den Beschwerdeführern ███, ███, ███ und ███ geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch.

Der am 24. März 1971 verkündete Beschluss des Schwurgerichts, mit dem es das von diesen vier Angeklagten am 17. März 1971 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter █████ und den beisitzenden Richter ███████ zurückgewiesen hat, ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Auf die von den Revisionen beanstandeten rechtlichen Unebenheiten dieses Beschlusses kommt es nicht an, weil der Senat ohne Bindung an die in dem Zurückweisungsbeschluss enthaltenen Feststellungen und Wertungen nach den Grundsätzen des Beschwerderechts unter Beschränkung auf die mit dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen selbst zu entscheiden hat, ob ein Ablehnungsgrund sachlich gerechtfertigt war (BGHSt 1, 34, 36; 18, 200, 203; 23, 265, 267).

Offensichtlich unbegründet sind die Einzelausführungen, die sich auf Vorgänge und Verhaltensweisen der abgelehnten Richter lange Zeit vor dem 17. März 1971 beziehen. Die übrigen Tatsachen sind, soweit nicht aktenkundig, nicht glaubhaft gemacht. Die aktenkundigen Maßnahmen der abgelehnten Richter waren sachlich gerechtfertigt. Auch eine Gesamtbetrachtung aller in dem Ablehnungsgesuch unterbreiteten Tatsachen ergibt keinen Anhalt dafür, dass die Angeklagten von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise zu der Befürchtung gelangen konnten, der Vorsitzende und der beisitzende Richter ██ ███████ würden ihnen gegenüber die gebotene Unparteilichkeit nicht wahren. Das gilt insbesondere von dem Hauptvorwurf gegen diese Richter, in den Augen der Angeklagten seien sie bereit gewesen, ihre richterlichen Entscheidungen „politischen Interessen der UdSSR“ unterzuordnen. Für einen vernünftig denkenden Angeklagten war ohne weiteres erkennbar, dass beide Richter sich bei allen von den Beschwerdeführern beanstandeten Maßnahmen von sachlichen Gesichtspunkten leiten ließen.

Es geht nicht an, diese wertneutralen Maßnahmen, die gerade auch im Interesse der Angeklagten der ungestörten Durchführung des Verfahrens in einer mehr als zwei Jahre dauernden Verhandlung dienten, durch eine einseitige Akzentuierung und Unterlegung von unzutreffenden Zweckrichtungen einen Anstrich zu geben, der den Anschein von Voreingenommenheit erwecken soll. Keine der 80 konstruierten Ablehnungstatsachen, insbesondere auch der Vorkommnisse in Riga, konnte bei den Angeklagten bei verständiger Würdigung ihrer wahren Zweckrichtung Anlass geben, die Unparteilichkeit des Vorsitzenden oder des beisitzenden Richters zu missbilligen.

II.

Der von dem Angeklagten ███ beanspruchte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist nicht gegeben.

Die Geschworenenbank war auch in der Person des Geschworenen [REDACTED] vorschriftsmäßig besetzt. Seiner Mitwirkung liegen die in der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 1972 dargestellten Vorgänge, deren Richtigkeit die Revision nicht bezweifelt, zugrunde.

Dieses Verfahren entspricht dem Gesetz. Zur Einhaltung der nach §§ 49 Abs. 1, 84 GVG vorgeschriebenen Reihenfolge ist im nachstfolgenden Einberufungsfall nicht der verhindert gewesene Hilfsgeschworene, sondern sein nächstbereiter Nachmann heranzuziehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Heranziehung als zweiter Ersatzgeschworener war [REDACTED] auch gegenüber [REDACTED] ebenso wie gegenüber den nachfolgenden beiden Hilfsgeschworenen der nächstberufene Hilfsgeschworene. Nach erfolgter Heranziehung von Ergänzungsgeschworenen hat der nächstbereite unter ihnen bei Ausfall eines Hauptgeschworenen vor Beginn und während der Hauptverhandlung als Ersatzgeschworener einzuspringen (BGHSt 18, 349).

III.

Die von den Revisionen ███, ███, ███, ████████, ██████████ und ██ gerügte Verletzung des § 246 Abs. 2 StPO ist nicht geschehen.

Es bedeutet keine missbräuchliche Ausübung tatrichterlichen Ermessens, dass das Schwurgericht den in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1971 gestellten Antrag der Verteidigung, „die Vernehmung des Otto █████ für geraume Zeit auszusetzen“, mit der Begründung abgelehnt hat, „dass es den Angeklagten nicht an der erforderlichen Zeit zur Einholung von Erkundigungen gefehlt hat – sie hatten sie mindestens vom 10. bis 18. Mai –, noch dass es nach Lage der Sache solcher Erkundigungen nach Kenntnis von dem Vernehmungszweck des Zeugen überhaupt bedurfte“ (Protokollband H, S. 175/176; 182/183 d. A.). Das Protokoll der kriminalpolizeilichen Vernehmung dieses Zeugen war den Verteidigern bereits in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1971 zugeleitet. Die Revisionen selbst tragen nicht vor, dass die Verteidiger bis zum 18. Mai 1971 irgendwelche im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen noch nicht abgeschlossenen Erkundigungen eingeleitet hätten.

IV.

Die eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO geltend machende Verfahrensrüge des Angeklagten ██ █████████ greift nicht durch.

Die durch Eröffnungsbeschluss vom 29. Juli 1968 unverändert zugelassene Anklageschrift vom 18. Januar 1968 hat diesen Angeklagten beschuldigt, durch mindestens acht selbständige Handlungen gemeinschaftlichen Mord dadurch begangen zu haben, dass er Zivilpersonen wegen ihrer Rassezugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung oder als Geisteskranke erschießen ließ. Die Mordqualifikation dieser Tötungshandlungen wurde darin gesehen, dass die Tötungen „mit Überlegung und aus niedrigen Beweggründen“ erfolgt seien.

Abweichend davon hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen verurteilt. Dabei hat es ihm die grausame Ausführung der Tötungshandlungen zugerechnet (UA S. 144/145; S. 158/159). In der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1971 hat das Schwurgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte „möglicherweise in allen ihm zu Last gelegten Fällen auch aus nachfolgenden rechtlichen Gesichtspunkten verurteilt werden könne:

a) Mordes, begangen durch grausame Tötung; b) Beihilfe statt Mittäterschaft zum Mord wegen §§ 211, 49 StGB; c) gemeinschaftlichen Totschlags gemäß § 212 StGB alter und neuer Fassung; d) Beihilfe zum Totschlag gemäß §§ 212, 49 StGB alter und neuer Fassung“

(Protokollband H, S. 32 d. A.).

Entgegen der Auffassung der Revision erfüllen diese Hinweise den in § 265 StPO verfolgten Zweck, den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigung auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte einzustellen. Welche Tatsachen der Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt wurden, waren dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach dem Inhalt der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung ohne weiteres erkennbar.

V.

1. Der Vorwurf des Angeklagten ███, die im Vorverfahren gemachten Aussagen der Zeugen ███████ und ████████ seien unter Verletzung des § 261 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden, geht fehl.

Nachdem beide Zeugen in der Hauptverhandlung von dem ihnen gemäß § 55 StPO zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, ist in der Sitzung vom 22. Juni 1970 der Untersuchungsrichter ███████ über den Inhalt ihrer Aussagen vernommen worden (Protokollband G, S. 78–81 d. A.). Das Ergebnis dieser Vernehmung ist in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht bindend festgestellt (UA S. 124, 125). Die Verwertung der auf diese Weise in die Beweisaufnahme eingeführten Aussagen der Zeugen ███████ und ████████ ist zulässig (BGHSt 11, 338; 21, 149).

2. Auch der Verfahrenseinwand desselben Angeklagten, die durch die Vernehmung des Untersuchungsrichters ████████ in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen █████████ unterliege dem Verwertungsverbot des § 136a StPO, weil der Untersuchungsrichter bei der am 26. Mai 1965 von ihm durchgeführten Vernehmung des Zeugen █████████ unbefangen gewesen sei, ist unbegründet. Allein die Befangenheit einer Verhörsperson gehört nicht zu den in § 136a StPO aufgeführten verbotenen Vernehmungsmitteln.

VI.

Keinen Erfolg hat die von dem Angeklagten ███ erhobene Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, mit der er beanstandet, die Niederschrift über eine Anzahl in Riga kommissarisch vernommener Zeugen sei in der Hauptverhandlung verlesen worden, obwohl die Verhörsperson kein Richter gewesen und in bestimmten Punkten Vorschriften des deutschen Verfahrensrechts nicht eingehalten worden seien.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt entschieden worden, dass auch außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung aufgenommene Protokolle von Verhörspersonen, die im dortigen Rechtsgefüge die Stellung eines (Vernehmungs-)Richters haben, nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesbar sind (BGHSt 2, 300, 303; Nr. 2; 5 StR 55/55 vom 24. Juni 1955; 4 StR 443/60 vom 9. Dezember 1960 – letzteres nicht veröffentlicht). Die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des Tatrichters ist bei derartigen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche nicht Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage. Der erkennende Richter muss sich damit begnügen, dass am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften beachtet sind (vgl. BGHSt 2, 300, 304 im Anschluss an RGSt 40, 189; BGHSt 7, 15, 16). Diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht bejaht (UA S. 43/44). Es hat den Beweiswert dieser Vernehmungen geprüft und dabei die Besonderheit des Verfahrensrechts der lettischen SSR berücksichtigt. Die Revision trägt nicht vor, dass die Vernehmungen in Riga unter Verletzung der dort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften erfolgt sind. Im Übrigen ist das Vorbringen der Revision zu dieser Rüge offensichtlich unbegründet.

VII.

Die Aufklärungsrügen des Angeklagten ███ greifen nicht durch.

1. Die Revision beanstandet, das Schwurgericht habe von Amts wegen die Verlesung aller seinen Einsatz an der Ostfront betreffenden Eintragungen aus seinem „Kriegstagebuch“ anordnen müssen, als der Zeuge ███████ bei seiner Vernehmung dieses „Kriegstagebuch“ mit Genehmigung des Vorsitzenden als Gedächtnisstütze benutzte.

Das brauchte sich dem Schwurgericht trotz der in den Urteilsgründen hervorgehobenen, den Beweiswert der Aussage beeinträchtigenden Eigenschaften des Zeugen nicht als notwendig aufzudrängen. Dazu bestand umso weniger Anlass, als auch der in der Hauptverhandlung aufgetretene Verteidiger des Angeklagten zu erkennen gegeben hatte, dass er sich von dieser zusätzlichen Beweiserhebung keinen für den Angeklagten nützlichen Beitrag zur Wahrheitserforschung versprach. Obwohl der Zeuge ████ sich bereit erklärt hatte, den Verfahrensbeteiligten sein „Kriegstagebuch“ zur Einsicht zu überlassen, hat die Verteidigung den jetzt vermissten zusätzlichen Urkundenbeweis weder beantragt noch

2. Auch brauchte sich dem Schwurgericht die Anhörung eines zusätzlichen psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugen und der speziellen der Zeugen ████████, ████████ und █████ nicht aufzudrängen. In der Hauptverhandlung sind keine Umstände hervorgetreten, die Zweifel an der Sachkunde des von der Verteidigung benannten Sachverständigen Prof. Dr. Schweitzer begründet oder nahegelegt hätten. Konkrete Tatsachen in dieser Hinsicht macht auch die Revision nicht geltend. Durch das von diesem anerkannten Sachverständigen vermittelte Fachwissen war das Schwurgericht in der Lage, die Fragen der allgemeinen und speziellen Aussagetüchtigkeit von Zeugen selbst zu beurteilen.

3. Die übrigen Aufklärungsrügen (Revisionsbegründung Rechtsanwalt ███ vom 18. September 1972 S. 24 ff.) gehen fehl, weil sie sich zum Teil in unzulässiger Weise in eine eigene Beweiswürdigung verlieren oder darauf gestützt werden, dass in der Hauptverhandlung vernommene Beweispersonen zu bestimmten Punkten nicht befragt worden seien (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351/352). Die gerügte Ablehnung der Hilfsbeweisanträge (UA S. 141/143) bedeutet keine Verletzung der Wahrheitspflicht. Ob das Schwurgericht diesen Beweisanregungen nachgehen wollte, war seinem pflichtgemäßen, nicht durch § 244 Abs. 3 StPO eingeengten Ermessen überlassen. Anhaltspunkte dafür, dass dessen Grenzen überschritten sind, liegen nicht vor. Das gilt auch für die abgelehnte Beiziehung der Akten gegen ██████.

Das übrige Vorbringen der Revision zur Stützung der Aufklärungsrügen ist offensichtlich unbegründet.

VIII.

Ebenso offensichtlich unbegründet sind die Rügen des Angeklagten ███, mit denen er eine Verletzung der §§ 275 Abs. 1, 55 StPO geltend macht (vgl. BGHSt 21, 4; 11, 213) sowie die Verfahrensrüge des Angeklagten ███, das Schwurgericht habe seinen Beweisantrag auf Anhörung des Dr. Hesse in Kairo als Gutachter oder sachverständigen Zeugen mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen.

C. Sachrügen

I.

Die Schuldspruche sind rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt ergibt eindeutig, dass sämtliche Erschießungen, die das Urteil als Beihilfe zum Mord würdigt, grausame Tötungen waren. Das folgt aus den Umständen, unter denen die Tötungen eingeleitet und vollzogen wurden (BGH NJW 1951, 666 Nr. 25; 4 StR 272/68 vom 5. Februar 1970 bei Dallinger MDR 1970, 382; 5 StR 308/69 vom 7. April 1970; 5 StR 60/72 vom 28. März 1972; 5 StR 110/70 vom 18. Mai 1971).

Bei Tötungen in Form gruppenweiser Exekutionen erfährt das Opfer in aller Regel schon einige Zeit vorher, dass es getötet werden soll. Die Zeitspanne, die es in Erwartung des nahen Todes erlebt, muss mit seelischem Leiden ausgefüllt sein, die es rechtfertigen, die Tötung schon wegen dieser sie begleitenden Umstände als grausam anzusehen. Nach den Feststellungen traten weitere seelische und körperliche Qualen in allen Fällen hinzu:

Bei der Erschießungsaktion in Libau vom 8. bis 10. Juli 1941, bei der am 8. Juli mindestens 100 Menschen getötet wurden, wurden die Opfer „jeweils 20 Personen“ in die Grube getrieben und dabei mit Stockhieben gepeitscht. „In der Grube mussten sich je 10 Opfer in Doppelreihe aufstellen“. Die „nachfolgenden Gruppen standen auf den mit Sand oder Erde nicht bedeckten Leichen der vorher Erschossenen“. Die jeweils folgende Gruppe konnte von ihrem Warteplatz aus die Salven, mit denen die vorhergehende Gruppe getötet wurde, hören (UA S. 75/76, 110).

Wenige Tage später folgte die drei Tage dauernde Tötungsaktion in Windau, bei der mindestens 120 Menschen erschossen wurden. Die Opfer wurden in einen Holzschuppen nahe der Erschießungsstelle gebracht, eingesperrt, namentlich aufgerufen und gruppenweise „zu je 5–12 Mann“ in die Grube oder an den Rand der Grube getrieben. Auf dem Weg wurden sie durch ein Spalier „von Letten und evtl. Deutschen“ gejagt, die mit Knüppeln auf sie einschlugen. In der Grube mussten sie auf die Leichen der Erschossenen treten, vom Grubenrand sahen sie die Toten dort liegen. Im und vor dem Schuppen konnten sie die Exekutionssalven hören (UA S. 79/80).

Bei der sogenannten Dezember-Aktion in Skeden, bei der mindestens 2700 Menschen, Männer, Frauen und Kinder, getötet wurden, spielten sich schon bei Beginn der drei Tage andauernden Massenexekutionen beim Zusammentreiben der Opfer grauenhafte Szenen ab. „Der für einen derartigen Menschenandrang viel zu kleine Gefangnishof war mit jüdischen Männern, Frauen und Kindern überfüllt. Sie mussten mit dem Gesicht zur Wand stehen und durften sich nicht von der Stelle rühren. Kinder weinten und Mütter gaben ihrer Verzweiflung über das bevorstehende Ende ihrer Kinder, die sie zum Teil auf dem Arm bei sich trugen, laut Ausdruck“ (UA S. 172). Schon hier wurden die zusammengetriebenen Menschen geschlagen und misshandelt. Vor der Grube mussten sich Männer und Frauen trotz winterlicher Kälte nackt ausziehen und „noch eine Weile ausharren“, bis sie getötet wurden. Die nächste Gruppe konnte sowohl das Ausziehen als auch die Exekution beobachten. „Den Müttern, die Kleinkinder auf dem Arm hatten, wurde befohlen, diese über ihre Schultern zu heben, dann wurden diese mit ihren Müttern erschossen“ (UA S. 171 bis 174, 199/200).

Das Schwurgericht stellt fest, dass bei den übrigen stufenweisen Exekutionen die wartenden Opfer jedenfalls jeweils die Schüsse hören konnten, mit denen die vorangegangene Gruppe erschossen wurde (UA S. 167/168, 218–227, 260/261, 276/278).

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die genannten Tatumstände von den Tätern (Hitler, Himmler, Heydrich) aus unbarmherziger, gefühlloser Gesinnung gewollt, mindestens jedoch gebilligt waren.

2. Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Beihilfe in sämtlichen Fällen bejaht. Auch die Voraussetzungen zur inneren Tatseite sind erfüllt. Das Merkmal der Grausamkeit ist, wie der Bundesgerichtshof in einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, mehrfach entschieden hat, tatbezogen und deshalb kein persönlicher Umstand im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB (BGH 2 StR 36/68 vom 27. Oktober 1969; 4 StR 272/68 vom 5. Februar 1970; 5 StR 100/69 vom 7. April 1970; 5 StR 78/70 vom 29. September 1970; 4 StR 386/70 vom 4. März 1971 = NJW 1971, 1189; 1 StR 110/70 vom 18. Mai 1971; 5 StR 308/69 vom 7. April 1970; 5 StR 103/71 vom 12. Oktober 1971; 5 StR 60/72 vom 28. März 1972). Es genügt, wenn die Gehilfen die Grausamkeit der Tötungen oder ihrer Begleitumstände kannten oder billigten (BGHSt 2, 251; 4 StR 272/68 vom 5. Februar 1970; 5 StR 103/71 vom 12. Oktober 1971). Das ist hier nach den getroffenen Feststellungen der Fall.

Bei derartigen Massenexekutionen kann gar nicht ausgeschlossen werden, dass es in mehr oder weniger großem Umfang zu Grausamkeiten der geschilderten Art kommt (BGH 4 StR 272/68 vom 5. Februar 1970; 5 StR 308/69 vom 7. April 1970; 1 StR 100/70 vom 18. Mai 1971).

Die Einzelbeanstandungen der Revision der Angeklagten ███, ███, ███, ███ und ███ greifen nicht durch.

a) Die Erwägungen, auf die das Schwurgericht bei dem Angeklagten ███ seine Überzeugung gründet, er habe die grausamen Tötungen in Libau und Windau „mindestens in Kauf genommen und gebilligt“ (UA S. 159), sind frei von Widersprüchen oder Denkfehlern. Das Schwurgericht nimmt an, der „intelligente und erfahrene“, als SD-Führer geschulte Angeklagte habe bei der Vorbesprechung der Erschießungsaktion in Libau erkannt, dass es sich um eine Massentötung von Juden auf Grund eines Vernichtungsbefehls handelte und dass eine solche nur grausam ausgeführt werden konnte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte am 8. Juli 1941 nicht an der Erschießungsstätte war und dass das Schwurgericht über den genauen Hergang der Erschießungen an den folgenden Tagen keine sicheren Feststellungen hat treffen können. Der Angeklagte hatte bereits am 4. und 7. Juli 1941 gruppenweise Erschießungen beobachtet, war „an den übrigen Tagen der Aktion zeitweise an der Erschießungsstelle und hatte dabei entsprechend seiner Dienststellung als Führer des SD-Teilkommandos, das die Erschießungen durchführte, die verantwortliche Leitung“ (UA S. 112/113). Die grausamen Begleitumstände der Morde in Windau hat er an der Erschießungsstelle an zwei Tagen miterlebt und dabei festgestellt, „dass die Opfer in der gleichen Weise wie in Libau erschossen wurden“ (UA S. 80, 117, 137). Die Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe auch mit „Exzessen“ gerechnet, weil seine von ihm mehrfach ermahnten Untergebenen nicht überall sein konnten, ist denkgesetzlich möglich; sie steht nicht mit den übrigen Feststellungen, aus denen das Schwurgericht seine Überzeugung herleitet, in Widerspruch.

Die von der Revision weiter behaupteten Denkfehler bei der Beweiswürdigung über den Anlass der am 8. Juli 1941 in Libau unter grausamen Umständen vollzogenen Erschießungen liegen nicht vor. Das Schwurgericht hat die Möglichkeit, dass es sich bei den Opfern um jüdische Freischärler oder gar Partisanen gehandelt haben könnte, nicht übersehen, sondern es

b) Die von der Revision des Angeklagten ██ ██ bekämpfte Auffassung, dass dieser Angeklagte jeweils allein schon durch seine Gegenwart an den Erschießungsstätten Beihilfe zum Mord geleistet habe (UA S. 181/182, 195, 201), greift nicht durch.

Das Schwurgericht hat den Begriff der Beihilfe nicht in „unzulässiger Weise ausgedehnt“. Vielmehr rechtfertigen die Feststellungen über die dem Angeklagten bewusste Bedeutung seiner Anwesenheit als eines Inhabers von Aufsichts- und Ordnungsfunktionen rechtlich bedenkenfrei die Annahme einer damit von ihm erbrachten Beihilfeleistung.

Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zu der gesamten mindestens 2700 Opfer betreffenden Dezember-Aktion (UA S. 210, 211, 337). Dieses Massentötungsverbrechen bildet aus den rechtlich zutreffenden Erwägungen des Schwurgerichts eine einheitliche Handlung im Sinne des § 73 StGB. Zum anderen liegt der Tatbeitrag des Angeklagten ██████ auch darin, dass er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Dienststellenleiter der SD-Außenstelle Libau die gesamte Vernichtungsaktion eingeleitet hat; er hat den maßgebenden, ihre Vorbereitung und Durchführung anordnenden Fernschreibebefehl aus Riga entgegengenommen und ihn in Kenntnis von dessen Inhalt dem SS- und Polizeistandortführer Dr. Dietrich zur Ausführung überbracht (UA S. 171, 210/211).

c) Der behauptete Widerspruch der Revision des Angeklagten ███ in den Feststellungen über die von diesem Angeklagten bei der vierten Erschießungsaktion (Aktion „Zinarts“) abgegebenen Fangschüsse liegt nicht vor. Nach dem hierzu mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte nach der Salve des Erschießungskommandos, um etwa noch Leben zeigende Opfer zu töten, Fangschüsse in die Grube abgegeben. Dass er dabei noch ein Opfer getroffen und getötet habe, war ihm nicht nachzuweisen (UA S. 221). Dementsprechend hat das Schwurgericht ihm auch bei der Strafzumessung nur das Abgeben von Fangschüssen als Ausdruck einer gesteigerten Aktivität erschwerend angerechnet (UA S. 340).

d) Die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen der Revision des Angeklagten ██ dringen nicht durch.

Zu Recht hat das Schwurgericht die jeweilige bloße Anwesenheit des Angeklagten an der Erschießungsstelle rechtlich als Beihilfeleistung zu den rechtwidrigen Tötungen gewertet. Wie es an anderer Stelle dargelegt hat (UA S. 176–178), war bei einem SD-Angehörigen die Anwesenheit an der Erschießungsstelle, auch wenn er dabei keine konkrete Tätigkeit ausübte, nicht wertneutral. Vielmehr wurde er entsprechend dem Aufgabenkreis seiner Einheit, zu dem die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Vernichtung der Juden gehörte, in einer dieser Zielsetzung dienenden Eigenschaft herangezogen. Insofern war „seine Anwesenheit an der Erschießungsstelle untrennbar mit der Wahrnehmung von Aufsichts- und Ordnungsfunktionen sowie mit der Pflicht zur ständigen Eingriffsbereitschaft bei etwaigen den reibungslosen Ablauf der Aktion beeinträchtigenden Vorkommnissen verbunden“ (UA S. 263/264 i. V. mit S. 177/178).

Diese Darlegungen des Schwurgerichts stehen auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu der festgestellten Tatsache, dass der Angeklagte nur widerwillig und nach vergeblichen Versuchen, sich dem entsprechenden Befehl seines Dienstvorgesetzten ███████ zu entziehen, an der Erschießungsstelle zugegen war (UA S. 261, 262).

e) Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision des Angeklagten ██ ████████ gegen die rechtliche Bewertung seines jeweils nur in der Anwesenheit an der Erschießungsstelle bestehenden Verhaltens als Beihilfe zum Mord decken sich mit den entsprechenden Rügen der Revision des Angeklagten █████ ██.

Die übrigen Einzelbeanstandungen der Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Der Senat hat auf die allgemeine Sachrüge sämtlicher Angeklagten das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei ist kein die Angeklagten beschwerender Rechtsfehler zutage getreten.

II.

Soweit die Revisionen die Strafaussprüche beanstanden, sind sie offensichtlich unbegründet. Zu der Revision des Angeklagten ████ ist insoweit lediglich zu bemerken, dass die von dem Schwurgericht zu seinem Nachteil gewürdigte Tatsache, er habe sich „bereits frühzeitig, also vor der sogenannten Machtübernahme, dem Nationalsozialismus verpflichtet“ (UA S. 329), nicht damit in Widerspruch steht, dass er erst im März 1933 der NSDAP und der SA beigetreten ist (UA S. 64). Er kann sich auch ohne Beitritt zur NSDAP durchaus vorher dem Nationalsozialismus „verpflichtet“ haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtFleischmann
HerrmannSchuster

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