Beihilfe zum NS-Massenmord: Grausamkeit als tatbezogenes Mordmerkmal und Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 110/70
- Datum
- 18.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischenberatungen des Tatgerichts während einer langandauernden Hauptverhandlung begründen für sich allein keinen Verfahrensfehler; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das Gericht bereits vor Schluss der Hauptverhandlung festgelegt hat.
Ein Antrag auf Beiziehung von Akten stellt keinen formellen Beweisantrag dar, wenn der Antragsteller den Akteninhalt nicht kennt und lediglich „ins Blaue hinein“ eine mögliche Belastung eines Zeugen vermutet; die Ablehnung ist dann nicht nach § 244 Abs. 3 StPO zu prüfen.
Ein auf „den ganzen Sachverhalt“ gerichteter Antrag ohne bestimmte Tatsachenbehauptung ist kein Beweisantrag; ob das Gericht solchen Beweisanregungen nachgeht, unterliegt seiner Aufklärungsermessen.
Das Mordmerkmal der Grausamkeit ist tatbezogen und kein persönlicher Umstand im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; für Beihilfe genügt die Kenntnis des Gehilfen von den die Grausamkeit begründenden Tatumständen.
Rechtfertigendes Handeln auf Befehl scheidet aus, wenn der Befehl die willkürliche Tötung Unschuldiger zum Gegenstand hat und damit den unantastbaren Kernbereich des Rechts verletzt; § 47 MStGB entschuldigt in solchen Fällen nicht bei Kenntnis des verbrecherischen Ziels.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 29. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 110/70
in der Strafsache gegen
██ ██ zur Zeit den ████████ █████, geboren am ██████████████████ in ██████████████████,
den Arbeiter Ernst ██, geboren am ██ in █,
den Kriminalobermeister Carl ███, geboren am ███ in ███ (Kreis ███),
den Bezirksstellenleiter Ernst ████, geboren am ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den ██ aus ██, dort geborener Kaufmann,
Sachbezeichnung: R(C__Ju.-a. wegen Beihilfe zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 29. April 1968 werden verworfen.
Jedoch treten an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Die Angeklagten sind für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
II. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
III. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten ██, ██, ████ und ██ werden dahin berichtigt, dass gegen diese Angeklagten an Stelle der Zuchthausstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer verhängt sind. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Den Angeklagten ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
IV. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 10.000 Menschen zu sieben Jahren Zuchthaus,
2. den Angeklagten ███ wegen vier Verbrechen der Beihilfe zum Mord an je einem Menschen zu der Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,
3. den Angeklagten ███ wegen zweier Verbrechen der Beihilfe zum Mord an insgesamt mindestens 11.000 Menschen zu der Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus,
4. den Angeklagten ████ wegen zweier Verbrechen der Beihilfe zum Mord an insgesamt mindestens 7.000 Menschen zu der Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus,
5. den Angeklagten ██ des Verbrechens der Beihilfe zum Mord an mindestens 10 Menschen schuldig gesprochen, jedoch von Strafe abgesehen.
Im Übrigen hat das Schwurgericht die Angeklagten freigesprochen.
Die gegen diese Urteile gerichteten Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht beanstanden die Angeklagten Léhnert und Inquart, das Schwurgericht habe vor den Schlussanträgen der Verteidiger und dem letzten Wort der Angeklagten in der Hauptverhandlung Zwischenberatungen stattfinden lassen. Dass während einer sich über 2 Jahre erstreckenden und in der Regel durch mehr als 100 Verhandlungstage gekennzeichneten Hauptverhandlung Zwischenberatungen stattfinden, ist nichts Außergewöhnliches. Aus dieser Tatsache allein ist nicht zu folgern, dass das Gericht sich bereits vor Schluss der Hauptverhandlung in der Schuld- und Strafrage festgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter hier die Sachergebnisse vorwegnahm, sind von den Revisionen nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich. Vom 26. April 1968, 11.15 Uhr, bis zum 29. April 1968, 9 Uhr, verblieb Zeit für eine Schlussberatung.
2. Auch die weiteren Beanstandungen des Angeklagten Inquart decken keinen Verfahrensmangel auf.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, die Akten der Verfahren gegen den Zeugen Dr. ████ beizuziehen, abgelehnt. Der Auffassung des Tatrichters, es handle sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag (UA S. 75), ist zuzustimmen. Schon die Einschränkung des Verteidigers, aus den Akten werde sich „seines Erachtens“ auch ergeben, dass gegen den Zeugen der Vorwurf der Bereicherung erhoben worden sei, lässt erkennen, dass der Antragsteller über den Inhalt der Akten nichts weiß. Die Annahme des Schwurgerichts, er habe den Antrag lediglich in der Hoffnung gestellt, in den Vorgängen irgendetwas zu finden, was Dr. █████ belasten könne, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
b) Ebenso geht die Rüge fehl, das Schwurgericht habe durch Nichtheranziehen dieser Akten die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Ob solche Vorgänge überhaupt vorhanden sind und welchen Inhalt sie haben, ist völlig offen. Das Bemühen der Staatsanwaltschaft, Akten über Dr. Jaffe vom polnischen Justizministerium zu erhalten, blieb erfolglos (Bl. 9363).
c) Erfolglos bleibt auch die weitere Beanstandung, das Schwurgericht habe den auf Vernehmung des Ersten Staatsanwalts Sichting gerichteten Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Behauptung der Revision, das Beweisthema sei dahin gegangen, dass kein Verteidiger zum Termin vom 4. April 1967 vor dem Deutschen Generalkonsulat in New York geladen worden sei, ist nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 9373, 9374) unrichtig. Der Verteidiger des Angeklagten Inquart hat vielmehr im Verlaufe des Schlussvortrages auch die Vorgänge um die Vernehmung des Zeugen Dr. ███████████████ in New York dargestellt. Sodann hat er beantragt, „für diesen ganzen Sachverhalt“ den Ersten Staatsanwalt Sichting als Zeugen zu hören.
Dieser Antrag ist mangels einer bestimmten Behauptung nicht als formeller Beweisantrag anzusehen. Ob das Schwurgericht den Beweisanregungen, die er enthält, nachgehen wollte, war in sein pflichtgemäßes, nicht durch § 244 Abs. 3 StPO eingeengtes Ermessen gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dessen Grenzen überschritten sind, liegen nicht vor. Für den Angeklagten Inquart war überdies nur von Bedeutung, ob sein Verteidiger vom zweiten Vernehmungstermin am 14. April 1967 nicht verständigt und deshalb an einer weiteren Befragung des Zeugen Dr. ███████████████ gehindert war. Das trifft zu, davon geht auch das Schwurgericht aus (UA S. 73). Gerade aus diesem Grunde aber hat es die Vernehmung und die Vereidigung dieses Zeugen am 22. September 1967 wiederholen lassen. Und dieses Mal war der Verteidiger des Angeklagten ████████ geladen und anwesend (UA S. 73).
3. Die Verfahrensrügen der Angeklagten ██ und ████ sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
B. Die Sachrügen
I. Die Schuldspruche sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1. a) Täter der Morde, zu denen die Angeklagten Hilfe leisteten, waren nach den Feststellungen des Schwurgerichts die Machthaber des NS-Staates, insbesondere Hitler, Göring, Himmler, Heydrich und deren enge Mitarbeiter. Die Mordtatbestände sind nach Auffassung des Tatrichters erfüllt, weil die Merkmale der Überlegung (§ 211 a.F. StGB) und der niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB gegeben sind. Zu diesen gehören das Handeln aus Rassenhass und aus Verachtung aller Grundsätze der Menschlichkeit. Auf das Merkmal der Grausamkeit legt das Schwurgericht kein Gewicht, weil es die Tatbestände bereits als aus anderen Gründen erfüllt ansieht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beihilfehandlungen im Hinblick auf die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB durch Art. 1 des EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) als verjährt angesehen werden müssten, wenn den Feststellungen lediglich niedrige Beweggründe als Mordmerkmale zu entnehmen wären (so BGHSt 22, 375). Denn der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt ergibt eindeutig, dass bei allen in Betracht kommenden Tötungen auch das Merkmal der Grausamkeit erfüllt ist. Dieses Merkmal ist, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 27. Oktober 1969 – 2 StR 636/68; vom 28. Januar 1970 – 2 StR 337/68; vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68 bei Dallinger MDR 1970, 382; vom 29. September 1970 – 1 StR 78/70), tatbezogen und deshalb kein persönlicher Umstand im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Es genügt, wenn die Gehilfen die Grausamkeit der Tötungen oder ihrer Begleitumstände kannten. Das ist hier nach den getroffenen Feststellungen der Fall.
b) Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst zu einer Bejahung des Merkmals der Grausamkeit und der Voraussetzungen der inneren Tatseite gelangen (BGH, Urteile vom 28. Januar 1970 – 2 StR 357/68; vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68 bei Dallinger MDR 1970, 382). Das Tatgeschehen ist in den Urteilsgründen erschöpfend dargestellt. Das Schwurgericht hat die den Angeklagten zur Last gelegten Taten in einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung eingehend geklärt. Dabei ging es auch um die grausame Begehungsform der Tötungen, denn dieses Merkmal war ausdrücklich Gegenstand der Anklage (Bd. 33, 280) und des Eröffnungsbeschlusses vom 17. Januar 1966 (Bd. 32, 202). Die Angeklagten hatten demgemäß Gelegenheit, sich in der Hauptverhandlung auch unter diesem Gesichtspunkt zu verteidigen, und haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Weitere Feststellungen sind in einer neuen Hauptverhandlung vor dem Tatrichter nicht zu erwarten.
2. a) Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt (BGHSt 3, 180 und 264). Die Grausamkeit braucht nicht in der Ausführungshandlung selbst und dem durch sie verursachten körperlichen Leiden zu liegen. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666 Nr. 25; BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68).
b) Die Massentötungen der Juden durch Vergasen im Vernichtungslager Belzec sind bei Anwendung dieser Grundsätze als grausam zu kennzeichnen. Das gilt für die März-, August- und November-Aktion 1942 in gleicher Weise. Die Verfolger töteten dort zunächst bis zu 150, ab Mitte 1942 etwa 1.500 Menschen gleichzeitig in einem Vergasungsvorgang (UA S. 28). Wöchentlich fanden etwa 10.000 Juden den Tod. Das Warten auf den eigenen sicheren Tod, das Miterleben der Vorbereitungen, das Hineintreiben in die Gaskammern stellten zusätzliche seelische Qualen für die Opfer der Massenvernichtung dar.
Schon die „Aussiedlungen“ im Rahmen der Märzaktion 1942, an der die Angeklagten ███████, ██ und ███ mitwirkten, erfüllten das Merkmal der Grausamkeit. Die Opfer wurden geschlagen und verhöhnt. Sie mussten in Lemberg teilweise durch ein Spalier von SS-Leuten laufen, die mit Knüppeln auf sie eindroschen (UA S. 54). Auf dem Wege zum Vernichtungslager hatten sie ersichtlich Gewissheit über ihr Schicksal. Im April 1942, während die Märzaktion noch lief, berichtete die Oberfeldkommandantur in Lemberg über „tiefste Niedergeschlagenheit“ der jüdischen Bevölkerung. Bei ihr habe sich herumgesprochen, dass die Opfer das „Aussiedlungsgebiet“ niemals erreichten (UA S. 30).
Bei der Augustaktion 1942, an der der Angeklagte ███ beteiligt war, erreichte die Brutalität der Verfolger ein solches Ausmaß, dass sogar die Hauptabteilung Propaganda der Gouvernementsregierung in Krakau das Treiben als eines Kulturvolks unwürdig bezeichnete und die Methoden der Gestapo ausdrücklich mit denen der GPU verglich (UA S. 33). Zu ihren Begleitumständen gehörten maßlose Demütigungen der Opfer, Brillen, Schläge, Gewehrkolbenhiebe, regelrechte Menschenjagden, wilde Schießereien (UA S. 32, 33). Hinzu kam die Todesangst derer, die, in Güterwagen gepfercht, einem schrecklichen Ende entgegenfuhren.
Die Novemberaktion 1942, bei der die Angeklagten ██ und ████ Hilfe leisteten, lief „in gleicher Weise und unter den gleichen äußeren Umständen wie bei der Augustaktion ab“ (UA S. 34). Auch sie führte Tausende von Opfern unter unmenschlichen Begleitumständen den Gaskammern in Belzec zu.
Die grausamen Tatumstände waren wie die Vernichtungsaktionen selbst von den Tätern, deren Anweisungen die Angeklagten befolgten, aus unbarmherziger, gefühlloser Gesinnung gewollt, zumindest jedoch gebilligt. Bei derartigen Massenvernichtungen kann gar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Grausamkeiten der festgestellten Art kommt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68; vom 7. April 1970 – 5 StR 308/69).
c) Auch die von den Angeklagten ███, ██ und ████ selbst durchgeführten Einzeltötungen waren grausam im Sinne des § 211 StGB. Sie waren Bestandteile der Massenvernichtung, die die Täter veranlasst hatten. Das von den nationalsozialistischen Machthabern geschaffene System der Lager diente der Vernichtung menschlichen Lebens durch Hunger und Fron.
Es brachte die Opfer in die Lage, die zu ihrem gewaltsamen Tode führte. Es entsprach dem Willen der Täter, dass Elend, Verängstigung, Schläge, Entbehrungen und unerfüllbare Arbeitsanforderungen zu Reaktionen bei den Häftlingen führten, die schließlich die Einzeltötungen auslösten.
███ erschoss ohne Täterwillen einen körperbehinderten Häftling, ließ einen geflüchteten und wiederergriffenen Häftling von Ukrainern erschießen, einen anderen erhängen und tötete einen Häftling, der nicht arbeitete. Eines der Opfer musste sich selbst die Schlinge um den Hals legen. Die Zumutungen an einen völlig verängstigten Körperbehinderten sprechen aller Menschlichkeit Hohn.
██ erschoss kurzerhand einen bei den Selektionen geschlagenen, verletzten und blutenden jüdischen Jungen, nur weil er auf die andere Seite hinüberwechselte. Eine alte Frau, die ihren Verfolgern nach voraufgegangenen Prügeln, Kolbenhieben und Erschießungen „Mörder, Mörder“ zuschrie, streckte er auf der Stelle mit zwei Pistolenschüssen nieder.
Die „Hinrichtungen“ von zehn Angehörigen des jüdischen Ordnungsdienstes und des Präsidenten des Lemberger Judenrates im August 1942, bei denen der Angeklagte ████ als Fahrer eines Lkw mitwirkte, waren gleichfalls Ausdruck einer erbarmungslosen Gesinnung der Täter. SS-Männer legten den auf der Pritsche des Lkw stehenden Opfern einzeln und nacheinander Stricke um den Hals, deren Enden an Balkons befestigt waren. Während der Angeklagte ████ seinem Lkw zum nächsten Balkon vorrückte, glitt jeweils ein Opfer von der Pritsche herunter und fand so den Tod durch Erhängen (UA S. 96). Als bei Dr. ███████████ zunächst ohne Mitwirkung ████ der Strick riss, wiederholten die Verfolger trotz des Flehens des Opfers das Erhängen ohne Erbarmen. Sie quälten alle Betroffenen durch Todesangst und dadurch, dass die Todgeweihten die Tötung ihrer Leidensgefährten unter grauenvollen Umständen mitansehen mussten. Solche Methoden entsprachen der Zielsetzung der Täter.
3. Bei sämtlichen Angeklagten sind die Voraussetzungen der inneren Tatseite erfüllt. Sie förderten die Tötungen in Kenntnis der Tatsachen, die die Grausamkeit begründen. Soweit sie an „Aussiedlungen“ beteiligt waren, wussten sie, dass die Massenvernichtung in den Gaskammern die Opfer erwartete. Ihr Tatbeitrag war bewusste und gewollte Teilnahme an der Tötung der Opfer (UA S. 142).
a) Der Angeklagte ██████████ gab im Rahmen der Novemberaktion 1942 R- und W-Abzeichen für Juden aus, die ihre Träger als Hilfskräfte deutscher Dienststellen auswiesen. Er bewirkte dadurch, dass Tausende von Juden, die die Abzeichen nicht besaßen, leichter auszusondern und in die Gaskammern zu verschicken waren (UA S. 104). Als „Angehöriger der Zentrale des Mordprogramms“ (UA S. 111) wusste er, welches grauenhafte Ende den Opfern bevorstand (UA S. 110, 111, 142). Er kannte die Einzelheiten der brutalen Aktionen und empfand sie als „höchst unangenehm“ und „furchtbar“ (UA S. 143).
b) ███ kannte nicht nur Zeit, Ort und Begehungsweise der von ihm vollzogenen oder befohlenen Tötungen, sondern wirkte auch an der Gestaltung der Begleitumstände mit, die diese Tötungen erst herbeiführten. Er kannte somit die Einzelheiten, die die Tötungen als grausam erscheinen lassen.
c) ██ tötete nicht nur eigenhändig einen jüdischen Jungen und eine alte Frau, sondern beteiligte sich auch im Rahmen der Novemberaktion 1942 an Selektionen in Lemberg und Zloczow. Dort ließ er etwa 1.000 Juden unter rücksichtslosem Waffengebrauch mit Kolbenhieben, Prügeln und Erschießungen zusammentreiben und in das Vernichtungslager Belzec verbringen, wo sie vergast wurden (UA S. 122). Als Angehöriger des Judenreferats beim Kommandeur der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes kannte er den Vernichtungszweck der Aktion (UA S. 121, 142); die Begleitumstände bestimmte er teilweise selbst (UA S. 112, 122).
d) ███ bezeichnete die Opfer bei der Märzaktion 1942 in der Sobieski-Schule in Lemberg „mit einer umfassenden Handbewegung“ für den Abtransport in die Gaskammern. Der Zweck dieser Maßnahme war ihm bekannt (UA S. 142). In seiner Anwesenheit wurden die Opfer verhöhnt und geschlagen (UA S. 54). Im Verlauf der Augustaktion 1942 überantwortete er in voller Kenntnis der Folgen mindestens 5.000 Bedienstete des Lemberger Judenrates dem Tod durch Vergasen (UA S. 85). Er leitete das „Durchkämmen“ der städtischen Werkstätten und den Abtransport der Opfer. Beides geschah „unter Drohen und Schlagen“ (UA S. 86). Außerdem beteiligte er sich an Selektionen in der Nähe des Bahnhofs Kleparow. Auch hier kannte er das Ziel der Aktion und die Begleitumstände (UA S. 88).
e) Der Angeklagte ███ wusste von vornherein, welche Aufgabe ihm als Lkw-Fahrer bei den „Hinrichtungen“ zugedacht war (UA S. 95, 142). Er kannte die einzelnen Umstände dieses Vorgangs. Sie waren ihm „widerlich wie jedem“ (UA S. 143).
4. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Rechtswidrigkeit der Tötungs- und der Beihilfehandlungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die willkürliche und unterschiedslose Tötung unschuldiger Menschen verletzt den Kernbereich des Rechts, den nach allgemeinem Rechtsbewusstsein kein obrigkeitlicher Akt antasten darf (BGHSt 2, 240, 251). Rechtfertigendes Handeln auf Befehl ist nicht gegeben, weil die Befehle selbst rechtswidrig waren und jede denkbare Befehlsbefugnis weit überschritten.
5. Auch die weiteren Voraussetzungen der inneren Tatseite sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. § 47 MStGB i.d.F. vom 10. Oktober 1940 (RGBl I 1347) entschuldigt die Angeklagten nicht, weil ihnen bekannt war, dass die Befehle ihrer Vorgesetzten auf Verbrechen größten Ausmaßes abzielten (UA S. 147). Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums, der lediglich als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist, hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGHSt 2, 194; 4, 1; 22, 223). Schuldausschließender Notstand und Nötigungsstand (§§ 52, 54 StGB) sind rechtlich unangreifbar mit der Erwägung verneint, keiner der Angeklagten habe aus Furcht vor den Folgen einer Befehlsverweigerung gehandelt, sondern allein in willigem Gehorsam gegenüber den als verbindlich angesehenen Befehlen (UA S. 152). Außerdem ist es nicht der Sinn des § 52 StGB, dass sich diejenigen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus bereitwillig dem Verbrechen dienten, der Verantwortung durch den bloßen Hinweis entziehen können, sie hätten für Leib und Leben fürchten müssen (BGHSt 3, 271, 275, 276).
II. Da in allen Fällen Beihilfe zum Mord in grausamer Begehungsweise anzunehmen ist, sind die den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht verjährt. Beihilfe verjährt, soweit nicht § 50 Abs. 2 StGB durchgreift, in der gleichen Zeit wie die Haupttat. Beihilfe zum Mord in grausamer Ausführungsart verjährt demgemäß nach § 67 Nr. 1 StGB in 30 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1964 – 1 StR 37/64; BGH NJW 1962, 2209 Nr. 13). Die Grausamkeit ist, wie dargelegt, kein täterbezogenes Merkmal im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Sie ist tatbezogen. Auf die Beihilfe zu einer grausamen Tötung ist die Vorschrift deshalb nicht anzuwenden.
Entgegen der Annahme der Revision des Angeklagten ██ war die Strafverfolgung auch nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9. StRÄndG vom 4. August 1969 (BGBl I 1065), das die Verjährungsfrist auf 30 Jahre heraufgesetzt hat, verjährt. Das Gesetz ist am 6. August 1969 in Kraft getreten. Vor der Änderung verjährte Beihilfe zum Mord in grausamer Begehungsweise in 20 Jahren. Die Verjährungsfrist lief danach mindestens bis zum 8. Mai 1965. Sie ist aber am 3. April 1962 bei sämtlichen Angeklagten wirksam durch richterliche Handlung unterbrochen worden. An diesem Tage hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen alle Angeklagten wegen der jetzt zur Aburteilung stehenden Taten eröffnet. Die von der Revision des Angeklagten ██ aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Verjährungsvorschriften bedarf deshalb hier keiner Entscheidung.
Ein Verbrauch der Strafklage ist bei keinem der Angeklagten eingetreten (UA S. 131).
III. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Von den Möglichkeiten der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB und wegen Verbotsirrtums hat das Schwurgericht Gebrauch gemacht (UA S. 393), beim Angeklagten ██ gemäß § 47 Abs. 2 MStGB von Strafe abgesehen (UA S. 156). Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (UA S. 400) ist nicht zu beanstanden.
Die Berichtigung des Strafausspruchs beruht auf Art. 90 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 Satz 1 in Verb. mit Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG. Sie ist nach Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verb. mit § 357 StPO auch auf die Angeklagten zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.
| Loesdau | Pfeiffer | Woesner | |||
| Mosl | Strickert |
Zitiert (6)
- BGH · 4 StR 272/68 · 05.02.1970BGH: Beihilfe zum Mord durch grausame Tötung – Verjährung und § 50 Abs. 2 StGB n.F.
- BGH · 2 StR 636/68 · 22.10.1969BGH: Aufnahmen in Verhandlungspause verletzen § 169 S. 2 GVG nicht; Revisionen verworfen
- BGH · 5 StR 308/69 · 07.04.1970BGH: Verjährung bei Mordbeihilfe – niedrige Beweggründe vs. Grausamkeit
- BGH · 1 StR 37/64 · 27.05.1963Revision zur Mordqualifikation: 'niedrige Beweggründe' bei NS-Taten; Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 78/70 · 29.09.1970Revision verworfen; Einstellung gegen Mitangeklagten wegen Verjährung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 337/68 · 21.01.1970BGH: Grausamkeit als tatbezogenes Mordmerkmal bei Beihilfe; § 154 StPO-Einstellung