BGH: Verjährung bei Mordbeihilfe – niedrige Beweggründe vs. Grausamkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 308/69
- Datum
- 07.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beihilfe zum Mord, die allein auf dem täterbezogenen Mordmerkmal niedriger Beweggründe beruht, ist § 50 Abs. 2 StGB a.F. anzuwenden, wenn dieses persönliche Merkmal beim Gehilfen fehlt; dies wirkt sich auch auf die Verjährungsfrist aus.
Die Verjährung der Strafverfolgung für Beihilfe zum Mord beginnt nach Ende eines Ruhenszeitraums, der sich aus dem fehlenden Verfolgungswillen der NS-Staatsführung und aus nachkriegsrechtlichen Ruhensregelungen ergibt; für bestimmte Taten kann der Beginn deshalb auf den 9. Mai 1945 fallen.
Das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (Ruhen bis 31.12.1949) erfasst nur Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind; es gilt nicht, wenn die Teilnahmehandlung wegen § 50 Abs. 2 StGB a.F. nicht mehr in diesen Rahmen fällt.
Das Mordmerkmal der Grausamkeit ist tatbezogen und gehört nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 50 Abs. 2 StGB a.F.; für Beihilfe zu grausamen Tötungen gilt deshalb die (damals) längere Verjährungsfrist.
Der Gehilfenvorsatz muss sich bei Beihilfe zu einem qualifizierten Mord auch auf die qualifikationsbegründenden Umstände (hier: Grausamkeit) erstrecken; fehlen hierzu tragfähige Feststellungen, scheidet eine Verurteilung wegen dieser Qualifikation aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 8. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache wegen Beihilfe zum Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreterin der ██████████████████,
Justizhauptsekretär ███ ██ als ██████████████ der ████████████████,
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten ███
1.) Anton █████████ Heinrich K. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 8. April 1968
1. aufgehoben, soweit diese Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden sind
a) ███ ███ zum Mord an 1000 Menschen (Fall █████) an 10 Menschen (Fall Rittergut von ███████), ██ ████ zum Mord an 80 Menschen (Fall b), ███ II), an 20 Menschen (Fall Lager in einem Waldgebiet), an Menschen (erster Fall ████), an 30 Menschen (zweiter Fall ████) und an 2 Menschen (Fall Küchenhilfskräfte);
█████ RB █████ Mord an 4 Menschen (erster Fall ██████ ██), an 3 Menschen (zweiter Fall ███ ██);
d) Heinrich zum Mord an 20 Menschen (Fall der 20 in oder bei aufgegriffenen Juden) und an 8 Menschen (Fall der 8 bei einer Streifenfahrt aufgegriffenen Juden).
In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Landeskasse Hamburg zur Last;
im Strafausspruch samt den Feststellungen
2. aufgehoben, soweit er
a) die gegen ████ im Fall ██ PLD sowie die gegen D., Anton Br. und Heinrich R. in den Fällen und ██ verhängten Einzelstrafen,
b) die gegen die genannten vier Angeklagten verhängten Gesamtstrafen betrifft.
Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen dieser vier Angeklagten entscheiden muss, soweit über sie nicht bereits unter 1. entschieden worden ist.
Die Revisionen der Angeklagten ████ D., Anton ██ und Heinrich ██████ werden verworfen.
Die Revision des Angeklagten W. wird verworfen. Jedoch treten an die Stelle der Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Ihm ist auf fünf Jahre die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Der Angeklagte ██ ██████ die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten ██ ██ W., ███ Anton ██ und Heinrich ███ wegen Beihilfe zum Mord, ███ und K. in je drei, ██ in sieben sowie Anton ████ Heinrich ██ in ██ vier Fällen verurteilt.
Die Mordtaten, bei denen die Angeklagten halfen, wurden zwischen dem 13. Juli 1942 und Anfang 1943 im Distrikt Lublin des Generalgouvernements verübt. Sie waren Teilhandlungen der „Aktion ██████████“, die auf die Vernichtung der Juden im Generalgouvernement abzielte. Das Urteil stellt als Täter, welche die Morde befahlen, Hitler, Göring, Heydrich, Himmler und den SS- und Polizeiführer in Lublin Globocnik fest. Die Angeklagten waren zur Zeit der Taten Angehörige des Reserve-Polizei-Bataillons 101, das im Distrikt Lublin zur Mitwirkung bei der „Aktion █████████“ eingesetzt wurde. Der Angeklagte ███ ██████████ führte die 3. Kompanie, der Angeklagte ██████ Hauptmann und stellvertretender Bataillonsführer, die 1. Kompanie, der Angeklagte ██████ Leutnant, den 2. Zug der 2. Kompanie, der Angeklagte Anton ███████ Zugwachtmeister, als Stellvertreter ███ dessen Zug und der Angeklagte Heinrich ███ Zugwachtmeister, eine Gruppe des 3. Zuges der 2. Kompanie.
Die Revisionen aller Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, die Revisionen der Angeklagten ██████ █████ Anton K. und Heinrich █████ außerdem Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revisionen der Angeklagten H., D., Anton ██████ und Heinrich ██████████ haben teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten ██████████ hat ohne Erfolg.
Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Dies trifft in dem aus dem Urteilsspruch unter I, 1 a) bis d) ersichtlichen Umfang aus folgenden Gründen zu:
Das Schwurgericht ist insoweit ohne Rechtsirrtum der Auffassung, dass die obengenannten Täter Mord (§ 211 StGB) schon deshalb begingen, weil sie aus Rassenhass und damit aus niedrigen Beweggründen handelten. Dass die Angeklagten selbst aus Rassenhass handelten, hat das Schwurgericht nicht feststellen können. Die Angeklagten wussten aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Juden nur deshalb vernichtet wurden, weil sie Juden waren. Die Angeklagten kannten also die niedrigen Beweggründe der Täter.
Für solche Mordhilfe betrug, wenn keine weiteren Mordmerkmale vorlagen, die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung nach § 67 Abs. 1 StGB in derjenigen Fassung, die bis zu dem am 6. August 1969 in Kraft getretenen 9. StRÄndG vom 4. August 1969 (BGBl. I, 1063) galt, in Verbindung mit § 50 Abs. 2 StGB in der Fassung des EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl. I, 503) 15 Jahre. Dies folgt aus der Erwägung, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe täterbezogen ist und daher zu den besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB gehört, sowie daraus, dass nach dieser Vorschrift derjenige Teilnehmer, bei dem solche persönlichen Merkmale fehlen, milder bestraft werden muss als derjenige, bei dem sie vorliegen (vgl. BGHSt 22, 315).
Die Verjährungsfrist von 15 Jahren begann am 9. Mai 1945, weil die Verjährung bis zu diesem Tage ruhte. Dies folgt sowohl aus dem Grundgedanken des § 69 StGB in Verbindung mit der Tatsache, dass einer Strafverfolgung bis zum 8. Mai 1945 der Wille der nationalsozialistischen Staatsführung entgegenstand, als auch aus § 3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65).
Das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I, 315), nach dem die Verjährung über den 8. Mai 1945 hinaus bis zum 31. Dezember 1949 ruhte, gilt nur für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Das trifft für Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen, bei welcher der Gehilfe selbst nicht aus niedrigen Beweggründen handelt, nach § 50 Abs. 2 StGB in seiner oben erwähnten Fassung nicht mehr zu.
Die Akten ergeben, dass die ersten nach § 68 StGB für eine Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlungen eines Richters gegen die Angeklagten ███ und W. am 12. November 1964 und gegen die Angeklagten Anton ███ und Heinrich ██████ am 18. März 1965 vorgenommen wurden. Die Verjährungsfrist von 15 Jahren war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert im Gegensatz zur Meinung des Generalbundesanwalts nichts, dass nach Art. 155 Abs. 2 Satz 3 des EGOWiG vom 24. Mai 1968 Handlungen, durch welche die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach dem bisherigen Recht unterbrochen worden waren, wirksam bleiben, auch wenn nach neuem Recht die Verfolgung damals schon verjährt gewesen wäre. Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHSt 22, 375, 383 dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Er sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzuweichen.
Die Verlängerung der Verjährungsfristen des § 67 StGB durch das 9. StRÄndG vom 4. August 1969 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Strafverfolgung bei Inkrafttreten des Gesetzes am 6. August 1969 bereits verjährt war (Art. 3 des 9. StRÄndG).
In den unter I, 1 a) bis d) des Urteilsspruchs genannten Fällen besteht, abgesehen von dem unter a) erwähnten Fall J., kein Anhalt für das Vorliegen weiterer Mordmerkmale. Im Fall ██████████ zwar, wie unten dargelegt werden wird, ein weiteres Mordmerkmal, nämlich das Merkmal der Grausamkeit erfüllt. Der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt bietet aber aus Gründen, die ebenfalls unten dargelegt werden, keinen Anhalt dafür, dass der (unbedingte oder bedingte) Gehilfenvorsatz des Angeklagten ███████ sich in diesem Fall auf die Umstände erstreckte, die ergeben, dass grausam getötet wurde.
Der Senat hat hiernach das Verfahren in dem aus dem Urteilsspruch unter I, 1 a) bis d) ersichtlichen Umfang wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt.
Im Übrigen ist den Feststellungen des Urteils ohne Weiteres zu entnehmen, dass grausam getötet wurde und dass die Angeklagten (abgesehen von ████ im Fall ████, soweit sie bei diesen Tötungen mitwirkten) die Umstände kannten, welche die Grausamkeit der Tötungen ergaben.
In den Fällen ██ (beteiligt die Angeklagten ███ ███ D., Anton ██ ███ Heinrich ███ – getötet mindestens 1000 Juden), ████ (beteiligt die Angeklagten ████ Anton B. und Heinrich – getötet mindestens 800 Juden), Serokomla (beteiligt der Angeklagte W. – getötet mindestens 200 Juden) und Ko./Pu. (beteiligt der Angeklagte W. – getötet mindestens 800 Juden) wurden die Vernichtungsaktionen in folgender Weise durchgeführt:
Zunächst wurden die Juden, die in den meisten der Orte in besonderen Bezirken wohnten, aus ihren Wohnungen geholt (Räumung). Diejenigen Juden, die nicht gehfähig waren oder sich der Räumung widersetzten, wurden befehlsgemäß an Ort und Stelle erschossen. Die Überlebenden wurden auf dem Marktplatz des Ortes, in einem Fall auf einem Schulhof oder Sportplatz, zusammengetrieben. Von dort wurden sie zu einer außerhalb des Ortes in einem Wald, in einem Fall in einem Kiesgrubengelände gelegenen Exekutionsstätte gebracht und erschossen.
Zum Fall ███ stellt das Urteil fest: Bei der Räumung des Judenviertels, die vom Morgen bis zum Mittag dauerte, wurden nicht gehfähige Juden jeden Alters und Geschlechts in Häusern und auf der Straße erschossen. Häuser und Straßen waren vom Lärm der Schüsse, von antreibenden Rufen der Polizisten, vom Stöhnen Verletzter und Sterbender und vom Jammern Zusammengetriebener erfüllt. Überall in Häusern und auf den Straßen lagen Leichen. Die Überlebenden wurden von Kolbenstößen und Rufen getrieben zum Marktplatz gebracht; sodann wurden sie in Gruppen von etwa 30 Menschen in LKWs zur Exekutionsstätte, die in einer Waldschneise lag, gefahren, auf einem Abladeplatz in der Schneise bereitgestellt und, nachdem sie von Schützen der Exekutionskommandos zur Exekutionsstelle geholt worden waren, dort erschossen. Die Erschießungen dauerten bis in die späten Nachmittagsstunden. Ein Teil der Opfer hörte schon während des Aufenthalts auf dem Marktplatz die Erschießungssalven aus dem Wald. Denjenigen Opfern, die nicht als erste erschossen wurden, bot sich auf dem Weg vom Abladeplatz zu der Stelle, an der man sie tötete, ein entsetzliches Bild. Nahschüsse mit Karabinern hatten zu grauenhaften Verletzungen geführt: Schädel waren durch die Gewalt der Schüsse auseinandergerissen worden. Die Uniformen der Schützen waren mit Blut, Gehirnteilen und Knochensplittern bedeckt.
Dieser vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt ergibt ohne Weiteres, dass – abgesehen von den besonderen Schmerzen, die ein Teil der Juden durch Kolbenschläge erlitt – einem großen Teil der Juden besonders starke Schmerzen und Qualen seelischer Art schon dadurch zugefügt wurden, dass diese Juden mehr oder minder lange Zeit unter den festgestellten Umständen ihren unmittelbar bevorstehenden sicheren Tod vor Augen hatten. Das war (objektiv) grausam (vgl. hierzu BGHSt 3, 180, 264). Dass auch in den Fällen Lomazy, Serokomla und Konskowola/Pulawy grausam getötet wurde, ergeben die Feststellungen auf UA 8.72/80, 90, 100/102.
Im Fall I (beteiligt der Angeklagte ██████ – getötet mindestens 8000 Juden) wurden die Juden, die sich in einem Sammelghetto befanden, mit Güterzügen in ein Vernichtungslager gebracht und dort in Gaskammern getötet. Das Urteil stellt zur Räumung des Ghettos, zum Transport der Juden zum Bahnhof und zu ihrer Verladung in die Güterzüge fest: Die Räumung des Ghettos, an der zumindest ein Teil der Kompanie W. und Hilfswillige beteiligt waren und die am Morgen begann, wurde mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit durchgeführt. Die Hilfswilligen schlugen mit Peitschen und Schlagstöcken und schossen wild um sich, sodass die Polizisten teilweise in Deckung gehen mussten. Zahllose Juden (Kranke, Nicht-Gehfähige und Kleinstkinder) wurden erschossen. In den Häusern und auf den Straßen lagen überall Leichen. Die Überlebenden wurden auf dem Marktplatz zusammengeschlagen. Sie mussten sich dort hinhocken. Wer aufstand, wurde ohne Warnung erschossen. Am Nachmittag begann der Abtransport (Marsch) zu dem ziemlich weit entfernten Bahnhof. Polizisten begleiteten den Transport. Die Juden, die zurückblieben, wurden erschossen. Auf der ganzen Wegstrecke lagen Leichen. Auf dem Bahnhof verluden SD-Leute und Hilfswillige die Juden in Güterwagen. Die Juden wurden dabei mit Schlägen, Kolbenhieben und Hunden zu großer Eile angetrieben. Einzelne Güterwagen wurden derart gefüllt, dass jeweils über 100 Juden eng aneinandergedrängt standen. Wenn Güterwagen nicht geschlossen werden konnten, weil die Türen durch Menschenleiber blockiert waren, schoss man, um Platz zu machen. Die Türen und Luken der Güterwagen wurden verriegelt.
Auch in diesem Fall ergibt der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt aus den oben zum Fall ██ dargelegten Gründen, dass (objektiv) grausam getötet wurde. Dass die Juden erst in Gaskammern eines Vernichtungslagers, in das die Güterzüge sie brachten, getötet wurden und der Tötungsvorgang als solcher vielleicht nicht ohne Weiteres als grausam beurteilt werden kann, schließt nicht aus, dass zumindest ein Teil der Juden im Sinne des § 211 StGB grausam getötet wurde. Hierfür genügt, dass das Opfer in der Zeitspanne, die es in der Erwartung des Todes erleidet, schwere Leiden körperlicher oder seelischer Art erduldet (vgl. BGH NJW 1951, 66). Diese Zeitspanne begann hier zumindest für einen Teil der Juden schon bei der Räumung des Ghettos.
Es braucht nicht näher erörtert zu werden, dass Hitler, Göring, Heydrich, Himmler und Globocnik, die als Täter die Vernichtung der Juden befohlen hatten, aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung einem Teil der Opfer besonders starke Schmerzen und Qualen der festgestellten Art zufügen ließen, zumal bei Vernichtungsaktionen, wie sie hier befohlen und durchgeführt wurden, gar nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in mehr oder minder großem Umfang zu Grausamkeiten der geschilderten Art kommt.
Der Gehilfenvorsatz der Angeklagten erstreckte sich auch auf die Umstände, die ergeben, dass grausam getötet wurde. Dies folgt ohne Weiteres aus dem, was das Urteil auf UA 8.51, 52, 56, 59, 80, 84, 86, 90, 99/100, 115 über Art und Umfang der Mitwirkung der Angeklagten in den genannten Fällen feststellt.
Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für die Beihilfe des Angeklagten ██████████ im Fall J. Was das Urteil über Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten ███ an dieser Aktion sagt, genügt nicht, um als festgestellt anzusehen, dass sein Gehilfenvorsatz sich auf die Umstände erstreckte, welche die Grausamkeit der Tötungen ergeben.
Die Angeklagten ████ ██████ ███ Anton ████ und Heinrich B. haben sich hiernach der Beihilfe zu grausamen Tötungen in folgenden Fällen schuldig gemacht:
im Fall Ko./Pu. in den Fällen ██ und ████ in den Fällen ██ ███ I) in den Fällen ██ und ██ Anton B. 2° Heinrich in den Fällen und ██
Da die Anklage den Angeklagten (ohne Beschränkung) zur Last legt, sich auch der Beihilfe zu grausamen Tötungen schuldig gemacht zu haben, brauchten sie auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung nicht hingewiesen zu werden.
Die Verjährungsfrist für Beihilfehandlungen zu grausamen Tötungen betrug nach § 67 Abs. 1 StGB in seiner bis zum Inkrafttreten des 9. StRÄndG geltenden Fassung 20 Jahre. Dies folgt u. a. aus der Erwägung, dass das Mordmerkmal der Grausamkeit tatbezogen ist und daher nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB in der Fassung des EGOWiG vom 24. Mai 1968 gehört. Im Übrigen wird zur Begründung auf das Urteil BGH NJW 1962, 2209 verwiesen. Von der dort vertretenen Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlass.
Die Verjährungsfrist von (damals) 20 Jahren begann am 1. Januar 1950, weil die Verjährung bis zum 8. Mai 1945 aus den bereits oben dargelegten Gründen und anschließend bis zum 31. Dezember 1949 nach dem Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 ruhte. Diese Frist war noch nicht verstrichen, als die Verjährung nach § 68 StGB durch die oben erwähnten richterlichen Handlungen am 12. November 1964 und 18. März 1965 unterbrochen wurde. Nach der Unterbrechung begann eine neue Verjährungsfrist (§ 68 Abs. 3 StGB). Dass diese unabhängig von der Verlängerung der Verjährungsfristen durch das 9. StRÄndG noch nicht verstrichen ist, liegt auf der Hand.
Die von den Revisionen erhobenen Verfahrens- und Sachrügen sind hiernach nur noch von Bedeutung, soweit sie diejenigen Beihilfehandlungen der Angeklagten betreffen, bei denen die Strafverfolgung nicht verjährt ist. Sie sind, soweit sie die Schuldspruche betreffen, bei allen Angeklagten, soweit sie die Strafaussprüche betreffen, bei dem Angeklagten ███ ████ aus folgenden Gründen ohne Erfolg:
Revision des Angeklagten ██
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die nähere Begründung der Sachrüge richtet sich gegen die Nichtanwendung des § 52 StGB.
Das Urteil legt auf UA 8.250 bis 259 für alle fünf Angeklagten dar, dass und aus welchen Gründen das Schwurgericht die Entschuldigungsgründe des Nötigungsstandes (§ 52 StGB), des Notstandes (§ 54 StGB) sowie des vermeintlichen Nötigungs- und Notstandes verneint hat. Die Darlegungen sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Das Schwurgericht hat sich bei dieser Entscheidung u. a. auch von dem in BGHSt 18, 311 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz leiten lassen, dass derjenige, der sich auf (wirklichen oder vermeintlichen) Nötigungsstand beruft, nur entschuldigt ist, wenn er sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden.
Rechtlich bedenkenfrei ist es, dass das Schwurgericht, das zwischen vermeintlichem Nötigungsstand und vermeintlichem Notstand nicht klar unterscheidet (vgl. UA S. 253 unten bis 254 oben), jenen Grundsatz auch auf den vermeintlichen Notstand bezieht. Es besteht kein Anlass, ihn beim (wirklichen oder vermeintlichen) Nötigungsstand anzuwenden, beim (wirklichen oder vermeintlichen) Notstand dagegen nicht. Allen diesen Entschuldigungsgründen ist gemeinsam, dass sich auf sie nur berufen kann, wer mit dem Willen handelt, durch die Straftat eine auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen abzuwenden. Dies muss der Beweggrund für die Straftat sein (vgl. BGHSt 3, 271; zu § 52 StGB OGH NJW 1950, 234 zu § 54 StGB). Gerade das Fehlen dieses Beweggrundes rechtfertigt jenen Rechtsgrundsatz. Wer es unterlässt, sich nach allen Kräften gewissenhaft zu bemühen, die (wirkliche oder vermeintliche) Gefahr für Leib oder Leben auf eine die Straftat vermeidende Weise abzuwenden, zeigt grundsätzlich, dass er die Straftat in Wahrheit gar nicht aus jenem, sondern irgendwelchen anderen Beweggründen (Karrierestreben, Pflichteifer, blinder Gehorsam) verübt.
Das Schwurgericht hat die hiernach erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Entschuldigungsgründe verneint. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte ███████████ (ebenso wie der Angeklagte W.) habe bereits vor Beginn der Aktion J. erkannt, dass die Juden aus Rassenhass getötet werden sollten und dass der Befehl hierzu ein Verbrechen bezweckte. Er habe (ebenso wie der Angeklagte ██████) bei dem Bataillonsführer Major ███ █████ protestiert und auf dessen Erwiderung, er wisse doch, was im Krieg auf Befehlsverweigerung stehe (von ██ und █████████ als Drohung aufgefasst), █████████ ███ ███ als Feigling bezeichnet, jedoch dann erkannt, dass er ██████ nicht umstimmen könne, und sich entschieden, den Befehl zu befolgen. Dabei sei ihm zwar auch durch den Kopf gegangen, dass er sich bei einer Befehlsverweigerung Gefahren (KZ-Einweisung) aussetzen könne. Er habe sich aber für den Gehorsam entschieden, weil er als junger aktiver Offizier nicht den Mut gehabt habe, es auf eine ernsthafte Machtprobe ankommen zu lassen, und weil seine Karriere als Berufsoffizier wesentlicher Inhalt seines Daseins gewesen sei. Obwohl er nach der Aktion J. an vegetativer Kolitis erkrankt sei und sich aus diesem Grunde hätte krank melden können, habe er das nicht getan, sondern an weiteren Einsätzen teilgenommen.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, § 169 Satz 2 GVG sei verletzt worden, hat keinen Erfolg.
Das durch die Vorschrift ausgesprochene Verbot von Fernseh-Rundfunkaufnahmen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse. Die Revision selbst behauptet nicht, dass im vorliegenden Fall Fernseh-Rundfunkaufnahmen während dieses Zeitraums gemacht worden wären. Dem entsprechen auch die dienstlichen Äußerungen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt R. und Gerichtsassessor ██. Danach sind zwar am 8. April 1968, dem Tag der Urteilsverkündung, im Sitzungssaal Aufnahmen der erwähnten Art gemacht worden. Das geschah aber zu einer Zeit, als die laut Sitzungsniederschrift am 1. April 1968 unterbrochene Hauptverhandlung noch nicht fortgesetzt worden war. Die Reporter verließen den Saal, bevor die Beteiligten ihre Plätze einnahmen, das Gericht den Sitzungssaal betrat und der Vorsitzende laut Sitzungsniederschrift das Urteil verkündete. Für Fernseh-Rundfunkaufnahmen, die während einer solchen Verhandlungspause gemacht werden, gilt das Verbot des § 169 Satz 2 GVG nicht (vgl. BGH JZ 1970, 108). Vielleicht hätte es sich empfohlen, dass der Gerichtspräsident auf Grund seines Hausrechts oder der Gerichtsvorsitzende auf Grund seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse Ton- und Bildaufnahmen überhaupt untersagte.
2. Die unter I 2 der Revisionsbegründung vorgetragenen Rügen zum Fall ███ greifen nicht durch.
a) Es trifft zwar zu, dass die Anklageschrift den Zeitpunkt dieser Aktion mit den Worten „etwa am 22.9.42“ angibt, während das Schwurgericht einen Tag „um den 10. September 1942“ feststellt. Dabei hat das Schwurgericht aber weder gegen § 244 Abs. 2 StPO noch gegen irgendein anderes Gesetz verstoßen.
Die Revision selbst trägt vor, dass das Schwurgericht in der Hauptverhandlung den Zeugen ███████ und weitere Zeugen über den Zeitpunkt der Aktion vernommen hat. Das Urteil sagt hierzu auf UA S. 96/97, der einzige Zeuge, der die Aktion zeitlich noch einzuordnen vermochte, nämlich der Zeuge █████████, habe bekundet, die Aktion habe nach seiner Erinnerung um den 10. September 1942 herum stattgefunden. Er habe nämlich am 20. September Geburtstag gehabt; die Aktion sei vor seinem Geburtstag durchgeführt worden.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revision nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Schwurgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
Ein Hinweis darauf, dass das Schwurgericht als Zeitpunkt der Aktion möglicherweise auf Grund der Aussage des Zeugen ███████████ „um den 10. September 1942“ feststellen werde, war nicht erforderlich. Mit dieser Möglichkeit konnten und mussten der Angeklagte und sein Verteidiger bei der ihnen bekannten Prozesslage von sich aus rechnen. Dass sie beantragt hätten, die Hauptverhandlung wegen der erwähnten Aussage des Zeugen ███ nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, behauptet die Revision nicht.
b) § 252 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Schwurgericht die Polizeibeamten ███████ und ██████ in der Hauptverhandlung als Zeugen darüber gehört hat, was die Zeugen Kr. und ███████████, die in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben, bei ihrer polizeilichen Vernehmung zum Fall █████████ ausgesagt haben. § 252 StPO gilt nicht für das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO (BGHSt 16, 209, 211).
c) Die Rüge, § 136a StPO sei durch die Vernehmungsmethoden der Polizeibeamten ██████████ ███████ bei der Vernehmung der Zeugen Kr. und █████████ verletzt worden, ist ohne Erfolg. Die von der Revision behauptete bloße Tatsache, █████ habe zu dem Zeugen Kr. gesagt, er solle es nicht wie K. machen, der ein Verfahren bekommen werde, ergibt nicht mit ausreichender Bestimmtheit, dass ██████████ den Zeugen ██████ mit prozessual unzulässigen Maßnahmen gedroht oder sonstwie in prozessual unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt hätte. Das gilt auch für die weitere von der Revision behauptete Tatsache, der Zeuge ██████████ habe zugegeben, leichtfertig ausgesagt zu haben.
Inwiefern die Vernehmung der übrigen in der Revisionsbegründung genannten Zeugen (Di., Gr. und ██████) den Angeklagten W. betrifft, ist weder dem Revisionsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu UA S. 51 bis 52, 90, 113, 190 bis 191).
3. Die Rüge, ein in der Hauptverhandlung am 24. Januar 1968 gestellter Antrag des Verteidigers aus dessen Schriftsatz vom 9. Januar 1968 auf Vernehmung des Zeugen Oberregierungsrat a. D. Dr. Hu. sei nicht beschieden worden, greift nicht durch.
Der Schriftsatz vom 9. Januar 1968 enthält keinen Antrag auf Vernehmung des Dr. Hu. Laut Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 24. Januar 1968 hat der Verteidiger an diesem Tag außerdem einen Beweisantrag aus einem Schriftsatz vom 15. Januar 1968 verlesen. Dieser enthält u. a. den Antrag, die Zeugen Dr. A., ███ Dr. ███ und Dr. Hu. darüber zu vernehmen, dass bei einer Weigerung, Befehle zur Erschießung von Juden auszuführen, harte Strafen zu erwarten waren und Fälle dieser Art „administrativ“ behandelt wurden. Das Schwurgericht hat diesen Antrag durch ablehnenden Beschluss vom 7. Februar 1968 beschieden. In dem Beschluss werden von den oben erwähnten 4 Zeugen zwar nur die Zeugen Dr. ███ ██ und Dr. F. erwähnt. Der Umstand, dass alle genannten Zeugen im Wesentlichen für dasselbe Beweisthema benannt worden waren, ergibt aber klar, dass auch die Vernehmung von Dr. Hu. abgelehnt werden sollte.
4. Die Rüge, das Schwurgericht habe den in der Hauptverhandlung am 24. Januar 1968 gestellten Antrag des Verteidigers aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 1968 auf Vernehmung des Historikers Dr. Seraphim als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet.
Auch dieser Antrag befindet sich nicht in dem Schriftsatz vom 9. Januar 1968, sondern in dem Schriftsatz vom 15. Januar 1968. Danach hat der Verteidiger beantragt, Dr. Seraphim als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, dass
a) in den Befehlsbereich Globocnik die Weigerung, Befehle zur Erschießung der Juden auszuführen, schwerste Bestrafung, wenn nicht die Erschießung des Angeklagten ██████ zur Folge gehabt hätte,
b) der Angeklagte █████ mindestens unter dem Eindruck stand oder ███████ konnte, dass eine Weigerung angesichts der Persönlichkeit Globocniks schwerste Nachteile, möglicherweise die eigene Vernichtung zur Folge haben würde.
Das Schwurgericht hat den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung am 7. Februar 1968 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt, die unter a) umschriebene Beweiserhebung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung; für die strafrechtliche Schuld des Angeklagten ████████████ seien nur solche Umstände von Bedeutung, die dem Angeklagten bekannt gewesen seien und demgemäß auf seinen Entschluss über die Befolgung oder Nichtbefolgung der Befehle hätten einwirken können. Der Angeklagte habe hierzu eine spezifizierte Darstellung gegeben, die das Schwurgericht würdigen werde. Im Übrigen sei das Beweismittel ungeeignet. Es werde nicht behauptet, dass Dr. Seraphim den Angeklagten zur Tatzeit kannte. Die Sachkunde des Zeitforschers Dr. Seraphim erstrecke sich nicht auf Kenntnisse und Vermutungen, die der Angeklagte über die möglichen Folgen einer Befehlsverweigerung gehabt habe.
Die so begründete Ablehnung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die unter a) mitgeteilten Beweistatsachen waren in der Tat für die Entscheidung ohne Bedeutung. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte die Straftaten beging, um dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden, kann es auf Tatsachen, die ihm zur Tatzeit unbekannt waren, nicht ankommen.
Erfolglos ist auch der Einwand der Revision, das Schwurgericht habe den Beweisantrag, soweit er die oben unter b) mitgeteilten Beweistatsachen betrifft, missverstanden. Ziel des Antrages sei insoweit gewesen, eine Äußerung des Sachverständigen über die Persönlichkeit Globocniks herbeizuführen. Das Schwurgericht habe den Antrag daher nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei ungeeignet.
Der Antrag lässt das von der Revision behauptete Ziel nicht erkennen. Im Übrigen würde ein so gemeinter Antrag kein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag sein. Er gibt keine bestimmt behaupteten Beweistatsachen an, zielte vielmehr nur darauf ab, durch die Vernehmung des Dr. Seraphim das mögliche Vorhandensein von Tatsachen zu erforschen, die den Angeklagten günstig waren.
5. Der Verteidiger des Angeklagten W. hat laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung am 13. März 1968 hilfsweise beantragt, den Zeugen Kr. darüber zu vernehmen, dass er, Kr., an Einsätzen nur teilgenommen habe, wenn auch der Angeklagte als sein Kompaniechef teilnahm, und dass er, Kr., an dem Einsatz in S. im September 1942 nicht teilgenommen habe, so dass auch der Angeklagte an diesem Einsatz nicht teilgenommen haben könne.
Das Urteil sagt hierzu, der Beweisantrag sei unzulässig. Der Zeuge Kr. sei zu dem Beweisthema bereits befragt worden und habe hierzu auch Angaben gemacht (UA S. 228; vgl. hierzu außerdem UA S. 97/98). Die so begründete Ablehnung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
6. Der Verteidiger des Angeklagten ███ ███ hat in der Hauptverhandlung am 13. März 1968 weiterhin hilfsweise beantragt, Dr. Seraphim als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen über die Person des SS- und Polizeiführers Globocnik sowie darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte W. bei einer Weigerung, Judenerschießungen durchzuführen, mit schwerster Bestrafung, auch mit der Vernichtung seines eigenen Lebens rechnen musste.
Das Schwurgericht hat den Antrag laut Urteilsgründen abgelehnt, weil er eine Wiederholung des mit Schriftsatz vom 15. Januar 1968 gestellten und durch Beschluss vom 7. Februar 1968 beschiedenen Antrages darstelle (UA S. 228). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Antrag vom 13. März 1968 anders formuliert ist, ändert nichts daran, dass er seinem wesentlichen Inhalt nach eine Wiederholung des früheren Antrages darstellt. Bereits in ihm war behauptet worden, dass im Befehlsbereich Globocnik eine Weigerung, Judenerschießungen durchzuführen, zu schwerster Bestrafung, ja zur Vernichtung des eigenen Lebens geführt haben würde.
7. Es brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen den früheren Verteidiger des Angeklagten ███████ Rechtsanwalt Dr. Ben., als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er dem Angeklagten geraten habe, vor der Polizei nicht zu viel zu sagen; die Aktion J. zu bagatellisieren und andere Aktionen hochzuspielen. Das Schwurgericht hat dieser – nach der Behauptung der Revision vom Angeklagten ██████ vorgetragenen Tatsache keine Bedeutung beigemessen. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger sie trotzdem für bedeutsam hielten, hätten sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen sollen.
8. Die weiteren Verfahrensrügen (S. 14 Mitte bis 17a der Revisionsbegründung) sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen
Der Einwand, die Strafkammer habe die Entschuldigungsgründe des Nötigungsstandes (§ 52 StGB), des Notstandes (§ 54 StGB) sowie des vermeintlichen Nötigungs- und Notstandes rechtsirrigerweise verneint, hat keinen Erfolg.
Das Urteil legt, wie bereits oben zur Revision des Angeklagten ██████ mitgeteilt worden ist, auf UA S. 250 bis 259 für alle Angeklagten dar, dass und aus welchen Gründen das Schwurgericht die genannten Entschuldigungsgründe als nicht gegeben angesehen hat.
Das Urteil sagt auf UA S. 190, der Angeklagte █████ habe keinerlei Kenntnisse über mögliche ernste Folgen der Verweigerung des von ihm als verbrecherisch erkannten Befehls gehabt. Auf UA S. 204 heißt es, er habe aus eigener Erfahrung keinerlei Kenntnisse darüber gehabt, ob oder welche Gefahren bestanden, wenn er einen Judenerschießungsbefehl verweigerte. Die Darlegungen auf UA S. 251 bis 255 ergeben als Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Bemerkung des Bataillonsführers ███ zu dem (einmaligen und erfolglosen) Protest der Angeklagten W. und ███ „Sie wissen ja, was auf Befehlsverweigerung im Kriege steht“ keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben enthielt und von dem Angeklagten auch nicht in diesem Sinne verstanden wurde. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Feststellungen ohne Weiteres ausschließen, dass bei einer Befehlsverweigerung eine wirkliche oder vermeintliche, unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten ██████████████ bestand.
Alle vier genannten Entschuldigungsgründe setzen, wie bereits oben zur Revision des Angeklagten ██████ ausgeführt worden ist, voraus, dass der Täter die Straftat begeht, um der (wirklichen oder vermeintlichen) gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu entgehen und dass diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Dabei kann sich auf die Entschuldigungsgründe nur berufen, wer sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Feststellungen auf UA S. 253 ergeben als Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte ████ (ebenso wie der Angeklagte ███) keinen Anlass zu der Befürchtung hatte, █████ werde bei einem erneuten Protest oder einer Weigerung, den Befehl an die Zugführer weiterzugeben, mit sofortigen Repressalien reagieren. Trotzdem hat der Angeklagte ██████ abgesehen von dem einen erfolglosen Protest vor Beginn der ersten Aktion weder versucht noch in Betracht gezogen, █████ erneut Bedenken gegen die Ausführung von Mordbefehlen vorzutragen oder die Ausführung der Befehle zu verweigern (UA S. 253), sondern als pflichtbewusster und „vorbildlicher“ Offizier die Befehle ausgeführt (UA S. 190 ff.).
2. Die Anwendung des § 47 MStGB von 1940 ist rechtsfehlerfrei. Das Urteil stellt auf UA S. 247 fest, die Angeklagten – also auch der Angeklagte ██████ – hätten erkannt, dass die Befehle ein bürgerliches Verbrechen zum Zweck hatten.
3. Der Strafausspruch ist gleichfalls rechtlich fehlerfrei.
Revision des Angeklagten ██████
1. Die Rüge, das Schwurgericht habe als Spruchkörper nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, ist unbegründet.
Der Senat hat zwar in seinem Urteil BGHSt 21, 191 entschieden, dass weder das Präsidium des Landgerichts noch ein anderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung oder der Justizverwaltung ermächtigt ist, gleichzeitig mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht zu errichten. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Hamburg für das Jahr 1967 weist aber, dass bei dem Landgericht für dieses Jahr gar nicht zwei Schwurgerichte errichtet worden waren. Es sind lediglich vor dem Beginn des Geschäftsjahres die Vorsitzenden, Stellvertreter der Vorsitzenden sowie die übrigen richterlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter für die im Geschäftsjahr vorgesehenen Tagungen bestellt worden. Das entspricht dem Gesetz.
Dass die Bestellung nicht durch die in § 83 Abs. 1 und 2 GVG vorgesehenen Präsidien vorgenommen worden war, behauptet die Revision nicht.
Richtig ist, dass für zwei Gruppen von Tagungen, nämlich für die 1., 3., 5., 7. und 9. Tagung sowie für die 2., 4., 6. und 8. Tagung jeweils dieselben richterlichen Mitglieder bestellt worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Gesetz zuwider zwei Schwurgerichte gebildet worden wären. Das Gesetz verbietet nicht, ein und denselben Richter für zwei oder mehrere Tagungen zu bestellen. Das kann zweckmäßig, zuweilen sogar notwendig sein.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass für die erste Tagungsgruppe drei Beisitzer derart bestellt worden sind, dass jeweils zwei namentlich genannte Richter in den nach Endnummern der Aktenkontrolle bezeichneten, in einer der Tagungen dieser Gruppe zu verhandelnden Sachen mitwirkten.
Im Übrigen gehörte die Tagung, in der die vorliegende Sache verhandelt worden ist, nicht zu dieser Gruppe.
Der Einwand, die Zahl der bestellten richterlichen Mitglieder habe nicht ausgereicht, greift nicht durch.
Es trifft zwar zu, dass während des Geschäftsjahres für mehrere Tagungen, nämlich die 7., 8. und 9. Tagung nachträglich andere Richter bestellt worden sind. Hieraus folgt aber nicht, dass die Bestellung der richterlichen Mitglieder für die übrigen Tagungen gesetzwidrig vorgenommen worden wäre.
Dass die Zahl der vor Beginn des Geschäftsjahres bestellten Richter nicht ausreicht, kann auf dem nachträglichen Eintritt von Umständen beruhen, mit denen die Präsidien des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht rechneten und auch nicht zu rechnen brauchten. Dass die vorliegende Sache in einer der oben erwähnten vier Tagungen, für die während des Geschäftsjahres andere Richter bestellt wurden, verhandelt worden wäre, behauptet die Revision nicht.
Das Gesetz verbietet auch nicht, dass eine Tagung beginnt, bevor die vorangegangene endet. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 21, 222, 223 ausgeführt. Es bedeutet daher auch keine Gesetzesverletzung, dass, wie die Revision vorträgt, im Spätherbst oder Anfang Winter 1967 bei dem Landgericht in Hamburg zeitweise 3 oder 4 einander überschneidende Tagungen stattfanden. Das lässt sich bei einem gleichzeitigen Anfall mehrerer umfangreicher Schwurgerichtssachen zuweilen gar nicht vermeiden.
Ein Verstoß gegen das Gesetz, insbesondere gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber fehlt, in welcher von mehreren Tagungen eine Schwurgerichtssache verhandelt wird. Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHSt 21, 222, 223 entschieden, dass dies mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung davon abhängt, wann die Sache verhandlungsreif ist, d. h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit verhandelt werden kann, und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet.
Soweit die Revision etwa geltend machen will, das Schwurgericht sei in der Person bestimmter Richter nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist die Rüge nicht zulässig. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe, welche Richter nach Auffassung der Revision nicht hätten mitwirken dürfen und aus welchem Grunde ihre Mitwirkung gesetzwidrig sei.
2. Soweit die Revision auf S. 16 bis 21 der Revisionsbegründung rügt, dass das Schwurgericht Beweisanträgen zu Unrecht nicht stattgegeben sowie die Aufklärungspflicht verletzt habe, sind die Rügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe des Inhalts der Beweisanträge, der sie ablehnenden Beschlüsse und der Tatsachen, die ihre Fehlerhaftigkeit ergeben, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, die nach Auffassung der Revision Gegenstand weiterer Sachaufklärung hätten sein müssen (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 2, 168).
Sie können nicht dadurch ersetzt werden, dass der Verteidiger allgemein auf seine der Revisionsbegründung beigefügten Schriftsätze an das Landgericht vom 5. Oktober 1967 (erster Tag der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht), 6.2.1968, 20.2.1968, 1.3.1968 (Urteil des Schwurgerichts verkündet am 8. April 1968) und auf seine Schreiben an den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 15.5.1968 und 22.5.1968 mit der „Anregung“ Bezug nimmt, das Revisionsgericht möge von seinen in jenen Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen Kenntnis nehmen. Eine solche Bezugnahme ist mit dem Sinn und Zweck des § 344 StPO schlechthin unvereinbar.
Was die Revision auf S. 16 bis 21 der Revisionsbegründung sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Revision des Angeklagten Anton K.
I. Die gegen die Verneinung von Notstand und vermeintlichem Notstand gerichteten Verfahrensrügen und Sachrügen greifen nicht durch.
Das Schwurgericht hat den Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Ne., St., D., ██ █████ und ███████ zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, weil sie dem Angeklagten zur Tatzeit unbekannt waren und daher bei seiner Entscheidung darüber, ob er die Befehle befolgte oder nicht, keine Rolle gespielt haben können.
Das Gleiche gilt, soweit das Schwurgericht den Antrag auf Anhörung eines zeitgeschichtlichen Sachverständigen mit derselben Begründung abgelehnt hat.
Die gegen die Ablehnung der weiteren Beweisanträge (Vernehmung eines Sachverständigen zu „der damaligen Lage“, Herbeiziehung des „Merkblatts der Einsatzkommandos, das im Besitz der Staatsanwaltschaft Hamburg ist“, Beiziehung „der Akte des Treblinka-Prozesses von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf“, Vernehmung des Zeugen Pr. und des Hilfsbeweisantrages auf Verlesung des Beschlusses des Großdeutschen Reichstages vom 26.4.1942 RGBI. I, 244) gerichteten Rügen sind offensichtlich unbegründet.
An dieser Beurteilung ändern auch nicht die in diesem Zusammenhang erhobenen sachlichrechtlichen Einwendungen.
Zu Unrecht meint die Revision, einen Widerspruch daraus herleiten zu können, dass es auf UA S. 259 heißt, der Angeklagte Anton ██ habe sich nicht auf einen vermeintlichen Notstand berufen, während auf UA S. 218 als Einlassung des Angeklagten wiedergegeben werde, er habe damit gerechnet, dass er bei einer Befehlsverweigerung sein Kompaniechef Gn. habe häufig erschossen werden gesehen, dass Befehlsverweigerer an die Wand gestellt werden. Die Revision übersieht hierbei, dass der Angeklagte Anton ██████ geltend gemacht hat, er habe bei der Aktion ██ und den beiden Einzelaktionen ████████ geglaubt, dass es sich um die Bekämpfung von Banden gehandelt habe (UA S. 213 bis 214). Darauf bezieht sich die Einlassung über seine Befürchtung, bei einer Befehlsverweigerung erschossen zu werden. Das Schwurgericht hat aber seine Behauptung, er habe die Einsätze in ██████████ ███████ für Aktionen gegen Bandenangehörige gehalten, als widerlegt angesehen (UA S. 214 und 216 bis 217). Er wusste, dass die Juden aus Rassenhass getötet wurden (UA S. 213). Die Äußerungen Gn. bezogen sich nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht auf Vernichtungsaktionen dieser Art (UA S. 219).
Richtig ist, dass auf UA S. 253 festgestellt wird, der Angeklagte Anton █████ habe für die Annahme, dass ihm bei einer Befehlsverweigerung Gefahr für Leib oder Leben drohe, keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, und dass es auf UA S. 254 heißt, die unbestimmte Befürchtung aller Angeklagten, ihnen würde bei offener Befehlsverweigerung ein Nachteil zugefügt werden, genüge nicht, um den Entschuldigungsgrund vermeintlichen Notstandes anzunehmen. Der Senat braucht indessen nicht zu entscheiden, ob, wie die Revision den Feststellungen auf UA S. 178 bis 179 und 186 entnehmen zu können meint, mit dem Wort „Nachteil“ in dem zuletzt erwähnten Urteilssatz auch unmittelbar bevorstehende Schädigungen an Leib oder Leben gemeint sind.
Der Entschuldigungsgrund des vermeintlichen Notstandes setzt, wie bereits oben ausgeführt worden ist, u. a. voraus, dass der Täter sich mit allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, die vermeintliche Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise abzuwenden. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte dies nicht getan hat.
Zu Unrecht erblickt die Revision hier einen Widerspruch darin, dass es auf UA S. 255 heißt, keiner der Angeklagten habe nach seiner Einlassung auch nur versucht oder erwogen, sich der Beteiligung an den Tötungen zu entziehen, und auf UA S. 258 gesagt wird, der Angeklagte Anton ███ habe vor der Aktion ██████ eine Befehlsverweigerung zwar erwogen, jedoch nicht versucht. Die erste Urteilsstelle gibt eine allgemeine, im Wesentlichen alle Angeklagten betreffende Feststellung wieder; die zweite schränkt diese Feststellung für einen der Angeklagten, nämlich Anton K., geringfügig ein. Im Übrigen genügt die bloße Erwägung einer Befehlsverweigerung nicht.
Das Urteil stellt fest: Der Angeklagte Anton K. unterließ jeden Versuch, sich dem Befehl zu entziehen oder bei seinem Kompanieführer oder Bataillonsführer Gegenvorstellungen zu erheben. Dass solche Gegenvorstellungen bald oder sogar sofort zu Repressalien führen könnten, nahm er nicht an (UA S. 258). Er hat die Befehle im blinden Gehorsam und mit ungewöhnlichem Pflichteifer ausgeführt. Er wollte sich als Schutzpolizist nicht exponieren.
II. Die Einwendungen, die gerichtet sind gegen
1. die im Fall █████ getroffene Feststellung, dass der Angeklagte Anton ███ zeitweise ein Exekutionskommando geleitet hat,
2. die im Fall █████ getroffene Feststellung, dass der Angeklagte die Transporte der Juden in den Wald beaufsichtigte,
3. die in den beiden Fällen █████████ getroffenen Feststellungen zur Einlassung des Angeklagten über angebliche Bandenbekämpfung,
erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Behauptung, das Schwurgericht habe im Fall ███ die Behauptung des Angeklagten Anton K., dass die Aktion mit Bandenbekämpfung begründet worden sei, nicht widerlegt, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen auf UA S. 29 (vgl. hierzu auch UA S. 214 und 216).
Revision des Angeklagten Heinrich H.
I. Verfahrensrügen
Die anscheinend als Aufklärungsrüge gemeinte Rüge, das Schwurgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag des Rechtsanwalts ██████ ████ auf Verlesung des Beschlusses des Großdeutschen Reichstages vom 26.4.1942 (RGBI. I, 247) stattgeben müssen, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die unter II der Revisionsbegründung mitgeteilten Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden.
II. Sachrügen
1. Die gegen die Verurteilung des Angeklagten im Fall J. gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.
Das Urteil stellt auf UA S. 247 fest, allen Angeklagten, also auch dem Angeklagten Heinrich R., sei bekannt gewesen, dass der Befehl ein bürgerliches Verbrechen zum Zweck hatte. Ihnen allen sei bewusst gewesen, dass die jüdischen Menschen lediglich um ihrer Rasse willen getötet wurden (vgl. hierzu auch UA S. 249). Das Urteil ergibt ferner als Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Heinrich ██ sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst war. Das Urteil sagt auf UA S. 248 ausdrücklich, in einem Verbotsirrtum habe sich nur der Angeklagte W. befunden. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.
Was die Revision hiergegen vorträgt, geht zum Teil in rechtlich unzulässiger Weise von Tatsachen aus, die im Urteil keine Stütze finden. Das gilt vor allem für die Behauptung, Major T. habe in seiner Ansprache vor dem Einsatz in ██████ u. a. erklärt, dass die jüdische Bevölkerung von ███████ angeblich mit Partisanen zusammenarbeite. Das Urteil gibt die Ansprache auf UA S. 34 wieder. Dass Major T. dabei die erwähnte Äußerung getan hatte, stellt das Urteil weder hier noch an anderer Stelle der Urteilsgründe fest. Auf Aussagen, die Zeugen laut Sitzungsniederschrift gemacht haben, kann eine Sachrüge aus den in BGH NJW 1966, 63 dargelegten Gründen nicht gestützt werden.
Erfolglos sind auch die Einwendungen gegen die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich weder in einem wirklichen noch in einem vermeintlichen Notstand befand. Insoweit wird zunächst auf die oben zur Revision des Angeklagten ██ ██ █████████ Ausführungen verwiesen.
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte Heinrich ███ habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob er den Befehl in offener oder versteckter Form verweigern könne und müsse oder welche Möglichkeiten bestanden, sich selbst und die ihm unterstellten Männer aus den Einsätzen gegen die jüdische Bevölkerung herauszuhalten. Er habe keinen Versuch unternommen, sich den Befehlen zu entziehen, sie vielmehr widerspruchslos ausgeführt (UA S. 220, 259). Das Schwurgericht hat dies aus dem Umstand geschlossen, dass der Angeklagte selbst lediglich vorgebracht hat, er habe eine Befehlsverweigerung erwogen, aber nicht für möglich gehalten (UA S. 259). Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich und bindet deshalb das Revisionsgericht.
2. Die gegen die Verurteilung des Angeklagten Heinrich ███ im Fall █████ gerichteten Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch.
Auch hier wendet die Revision sich erfolglos gegen die Auffassung des Schwurgerichts, dass die Voraussetzungen des (wirklichen oder vermeintlichen) Notstandes nicht vorgelegen haben. Die Feststellungen ergeben zwar, dass Oberleutnant A. (Chef der 2. Kompanie und Vorgesetzter des Angeklagten Heinrich ███) und der SD-Offizier, die die Leitung der Aktion hatten, seit dem Beginn der Aktion dem Alkohol zusprachen und bei der Exekution ein Verhalten zeigten, das ohne Weiteres auf eine erhebliche Alkoholenthemmung schließen lässt (UA S. 75 unten/77). Das hinderte das Schwurgericht aber nicht, dem Angeklagten Heinrich ███ als Schuld zuzurechnen, dass er keinen Versuch unternahm, Mordbefehlen zu entgehen, sie vielmehr widerstandslos ausführte, zumal die Aktion ████ nicht die erste Aktion dieser Art war und das Schwurgericht die Beihilfe des Angeklagten Heinrich B. im Fall █████ nur darin gesehen hat, dass er mit dem von ihm geführten Halbzug kurze Zeit an der Räumung des Judenviertels, der Bewachung der Juden auf dem Sportplatz und ihrem Transport in den Wald beteiligt war, sowie die Juden auf dem Entkleidungsplatz im Wald beaufsichtigte.
Alle weiteren gegen die Schuldspruche gerichteten Revisionseinwendungen der Angeklagten sowie die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen des Angeklagten ███████ sind offensichtlich unbegründet.
Die Strafaussprüche, welche die Angeklagten ████ ██ █████ Anton ██████ und Heinrich ████████████████ müssen aufgehoben werden. Das gilt auch für die Einzelstrafen, die das Schwurgericht gegen den Angeklagten H. im Fall ███████████████ sowie gegen die Angeklagten ██████ Anton ██████████ Heinrich █████████ in den Fällen ██████ und ██████ verhängt hat. Sie können dadurch beeinflusst worden sein, dass das Schwurgericht, wie oben dargelegt worden ist, diese Angeklagten auch in Fällen verurteilt hat, in denen die Strafverfolgung verjährt ist.
Der Senat hat den Urteilsspruch, soweit er den Angeklagten W. betrifft, gemäß Art. 86, 95 Abs. 3 des 1. StrRG und § 31 StGB in seiner ab 1. April 1970 geltenden Fassung „berichtigt“ und geändert.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmitt | Fleischmann |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 103/71 · 12.10.1971Revision verworfen; Bewährungsentscheidung bei Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord aufgehoben
- BGH · 1 StR 110/70 · 18.05.1971Beihilfe zum NS-Massenmord: Grausamkeit als tatbezogenes Mordmerkmal und Verjährung
- BGH · 5 StR 148/73 · 11.06.1974BGH: Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Zeugenvernehmungsanordnung