Treffer
BGH Urteil

BGH: Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschrift bei verstorbenem Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 264/53
Datum
08.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Streitpunkt war u.a., ob die Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung des inzwischen verstorbenen Tatopfers ohne dessen Unterschrift in der Hauptverhandlung verlesen und verwertet werden durfte. Der BGH bejahte die Verlesbarkeit nach § 251 Abs. 2 StPO, da für nichtrichterliche Vernehmungen keine Formvorgaben wie § 188 StPO gelten. Das Fehlen von Unterschrift, Vorlesen und Genehmigung mindere allenfalls den Beweiswert und sei im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigen; im Übrigen hielt der BGH auch die materiell-rechtliche Würdigung (Raub, § 250 StGB, gefährliches Werkzeug) für rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen eines verstorbenen Zeugen sind nach § 251 Abs. 2 StPO verlesbar, ohne dass die Förmlichkeiten des § 188 StPO eingehalten sein müssen.

2

Für polizeiliche Vernehmungsniederschriften bestehen keine gesetzlichen Formerfordernisse dahin, dass sie dem Zeugen vorzulesen, von ihm zu genehmigen oder zu unterschreiben sind; ihr Fehlen hindert die Verlesung nicht.

3

Das Fehlen der Unterschrift sowie eines Vorlese- und Genehmigungsvermerks kann den Beweiswert einer nichtrichterlichen Vernehmungsniederschrift erheblich mindern; über die Beweiskraft entscheidet grundsätzlich der Tatrichter in freier Beweiswürdigung.

4

Ein Rechtsfehler bei der Verwertung einer nichtrichterlichen Vernehmungsniederschrift kommt nur in Betracht, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass der Tatrichter die sich daraus ergebenden Bedenken gegen den Beweiswert nicht erkannt oder nicht berücksichtigt hat.

5

Ein gefährliches Werkzeug wird im Sinne des § 250 StGB „als Waffe bei sich geführt“, wenn der Täter sich bei der Tatausführung der Möglichkeit bzw. tatsächlichen Verwendung als gefährliches Angriffsmittel bewusst ist; eine Vorüberlegung vor dem Ergreifen des Gegenstands ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Dezember 1952

Rubrum

Aktenzeichen: 5 StR 264/53

Urteil des BGH vom 8. Dezember 1953

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Oskar ███ aus ██████, dort geboren am ███████████████████, wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Leitsatz

StPO §§ 251 Abs. 2, 188

Die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung bedarf nicht der Form des § 188 StPO, um nach § 251 Abs. 2 StPO verlesbar zu sein. Ihr Beweiswert kann dadurch beeinträchtigt sein, dass sie dem Zeugen nicht vorgelesen ist, er sie auch nicht genehmigt oder unterschrieben hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Dezember 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die seit dem 9.12.1952 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Sie ist nicht begründet.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hat gemeinsam mit seiner bereits rechtskräftig verurteilten Schwägerin Paula █████ am 14.1.1950 den inzwischen verstorbenen Ladenbesitzer ██ ████ beraubt. Er ging mit der Paula ███████ Sonnabendmorgen gegen 8 Uhr in das Geschäft des ███████. Die █████████ stand an der Ladentür, um sie von innen zuzuschließen, falls jemand den Laden betreten wollte. Der Angeklagte ging in den Korridor hinter dem Ladentisch.

Dicht am Laden traf er auf den Ladenbesitzer. Er forderte ihn auf, ihm Geld zu geben, was dieser verweigerte. Darauf versetzte der Angeklagte dem █████ einen Faustschlag gegen den Kopf. Als ██████ sich wehrte, kamen er und der Angeklagte zu Fall. Der Angeklagte bearbeitete ██████ zunächst mit den Fäusten. Alsdann bemerkte er auf der Salzkiste einen Hammer. Er wollte damit auf ██████ einschlagen. Das Eisenstück des Hammers fiel jedoch ab, der Angeklagte schlug deshalb mit dem Stiel des Hammers mehrfach auf den Kopf des █████████. █████████████ es aber, sich aufzurappeln und durch den Korridor in die nahe gelegene Küche seiner Wohnung zu flüchten. Der Angeklagte folgte ihm nach und schlug dann noch in der Küche auf den schon stark aus Kopfwunden blutenden ██████ heftig mit der Faust ein, so dass dieser an die Küchenwand prallte und sich weiter verletzte.

Noch vor Beendigung der Schlägerei rief der Angeklagte der an der Ladentür wartenden Paula █████████, sie solle an die Kasse gehen und das Geld herausnehmen. Das tat diese auch, fand jedoch nur wenige Fünf- und Zehnpfennigstücke und einige S-Bahn-Fahrkarten, die sie zusammen mit dem Geld einsteckte. Ehe der Angeklagte den Laden verließ, bemerkte er noch einige Stücke Seife auf dem Ladentisch und veranlasste die Paula █████, auch diese mitzunehmen.

Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe zunächst nicht das Geld rauben wollen, das sich in der Ladenkasse befand. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass █████ am Freitag, dem Lohnzahlungstag, größere Mengen Geld eingenommen habe, das er in seine Wohnung verbracht habe; die Herausgabe dieses Geldes habe der Angeklagte zunächst von ██████ erzwingen wollen und erst, als ihm dies nicht gelungen sei, die Fortnahme des Geldes aus der Ladenkasse durch die Paula █████ veranlasst.

II.

1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des verstorbenen Ladeninhabers ██████ verwertet; diese Niederschrift habe ██████ nicht unterschrieben.

Es trifft zu, dass in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des ██████ verlesen worden ist, und dass diese Niederschrift von ██████ nicht unterschrieben ist. Hierin liegt jedoch entgegen der Annahme der Revision kein Verfahrensverstoß. ██████ war zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr am Leben. Nach § 251 Abs. 2 StPO dürfen, wenn ein Zeuge verstorben ist, Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen dieses Zeugen verlesen werden. Die Voraussetzungen für die Verlesung lagen also vor. Die Strafprozessordnung enthält keine Vorschriften darüber, dass andere als richterliche Vernehmungen von dem zu vernehmenden Zeugen unterschrieben sein müssen. Sie enthält überhaupt keine Formvorschriften über derartige Vernehmungen. Es lässt sich auch nicht etwa sagen, nach dem Sinn des § 251 Abs. 2 StPO müsse die Verlesbarkeit der Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung davon abhängig sein, dass die (an sich nicht vorgeschriebene) Form des § 188 StPO gewahrt sei. Zwar hat das Reichsgericht (RGSt 56, 257) für den früheren § 253 StPO ausgesprochen, die Niederschrift über eine vormundschaftsgerichtliche Vernehmung könne nicht verlesen werden, wenn sie nicht außer von dem Richter auch noch von einem Urkundsbeamten unterzeichnet sei, obgleich das FGG die Zuziehung eines Urkundsbeamten nicht vorschreibt. Das Reichsgericht hat diese Auffassung damit begründet, dass §§ 250, 253 StPO a. F. in erster Linie die Niederschriften über richterliche Vernehmungen im Strafprozess im Auge hatten, und dass deshalb die Niederschriften anderer richterlicher Vernehmungen ihnen nur gleichgestellt werden könnten, wenn dabei die wesentlichen Förmlichkeiten strafprozessualer Vernehmungen eingehalten seien. Ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Für § 251 Abs. 2 StPO liegt es jedenfalls anders. Nichtrichterliche Vernehmungen erfolgen in aller Regel in anderen Formen als richterliche; § 251 Abs. 2 StPO wäre deshalb praktisch bedeutungslos, wollte man die Verlesbarkeit nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften an die Einhaltung der Form des § 188 StPO knüpfen.

Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Einschränkung beabsichtigt gewesen wäre. § 251 Abs. 2 ist durch die 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29.5.1943 in die Strafprozessordnung eingefügt worden. In der britischen Zone ist diese Bestimmung immer in Geltung geblieben (vgl. AAR Nr. 2). In der sogenannten Strafprozessordnung 1946 der amerikanischen Zone, die in den Gesetzblättern der einzelnen Zonenländer veröffentlicht worden ist (vgl. z. B. Gesetz- und Verordnungsblatt für Groß-Hessen 1946, 19), lautete § 251 Abs. 2 StPO wie folgt:

„Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder kann er aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so dürfen auch Niederschriften über eine anderweitige richterliche Vernehmung sowie Urkunden, die eine von ihm stammende schriftliche Äußerung enthalten, verlesen werden.“

Dabei beruht das Wort „richterliche“ möglicherweise nur auf einem Redaktionsversehen. In dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz ist dann die Fassung des Gesetzes vom 29.5.1943 mit geringen, sachlich unerheblichen sprachlichen Veränderungen übernommen worden, ohne dass der Rechtsausschuss Bedenken geäußert hätte (vgl. Bundestagsdrucksache 149 Nr. 1138 § 58).

Da das Gesetz demnach weder ausdrückliche noch stillschweigende Vorschriften darüber enthält, welche Form andere als gerichtliche Niederschriften haben müssen, um verlesbar zu sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Niederschrift über jede behördliche Vernehmung verlesbar ist, sofern nur die Behörde für eine Vernehmung dieser Art zuständig ist und die Niederschrift klar erkennen lässt, dass eine Vernehmung beurkundet werden sollte. Dass ein Beamter der Kriminalpolizei als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft berechtigt und verpflichtet ist, Zeugenvernehmungen in einem Ermittlungsverfahren vorzunehmen, kann nicht zweifelhaft sein. Im vorliegenden Falle ist die Niederschrift auch von dem vernehmenden Polizeibeamten unterschrieben. Sie ergibt Tag und Ort der Vernehmung. Höhere Anforderungen an eine Vernehmungsniederschrift können in formeller Hinsicht nicht gestellt werden.

Insbesondere kann der Umstand, dass die Niederschrift nicht auch von dem vernommenen Zeugen unterschrieben ist, ihrer Verlesbarkeit nicht entgegenstehen. Dies umso weniger, als das Reichsgericht sogar für richterliche Vernehmungen, für die § 188 StPO die Unterschrift des Zeugen ausdrücklich vorschreibt, diese Unterschrift nicht als Voraussetzung für die Verlesbarkeit der Niederschrift angesehen hat (vgl. RGSt 31, 135; 34, 396).

Im vorliegenden Fall enthält die Niederschrift auch keinen Vermerk darüber, dass sie dem Zeugen vorgelesen worden sei und dieser den Inhalt genehmigt habe. Selbst wenn, was nicht der Fall ist, auch dies gerügt worden wäre, so könnte daraus ein Bedenken gegen die Verlesung und Verwertung der Niederschrift nicht hergeleitet werden, da Vorschriften, die ausdrücklich anordnen, die Niederschrift müsse vorgelesen und genehmigt werden, für polizeiliche Protokolle nicht bestehen, wenn es auch üblich sein mag, dass der Beamte dem Zeugen die Niederschrift vorliest und von ihm genehmigen lässt.

Wie das Reichsgericht in den erwähnten Entscheidungen bereits für die gerichtlichen Niederschriften ausgeführt hat, kann im Einzelfall das Fehlen der Unterschrift des Zeugen die Beweiskraft der Niederschrift wesentlich vermindern. Das muss umso mehr gelten, wenn die Niederschrift dem Zeugen auch nicht vorgelesen und von ihm nicht genehmigt ist. In welchem Umfange aber im Einzelfall einer derartigen Niederschrift Beweiskraft zukommt, hat grundsätzlich der Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Ein Rechtsfehler könnte in der Verwertung einer solchen Niederschrift nur dann gesehen werden, wenn das Urteil erkennen ließe, dass der Tatrichter sich der Bedenken, die gegen den Beweiswert einer solchen Niederschrift bestehen, nicht bewusst geworden wäre. Schon der Umstand, dass § 251 StPO die Verlesung nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften nur unter wesentlich strengeren Voraussetzungen zulässt, als die Verlesung richterlicher Protokolle, zwingt in jedem Einzelfall den Tatrichter dazu, den Beweiswert nichtrichterlicher Niederschriften besonders streng zu prüfen. Dies ist umso mehr der Fall, wenn die Niederschrift mangels jeden Vermerks darüber, dass sie dem Zeugen vorgelesen worden sei und dieser sie genehmigt habe, bei gleichzeitigem Fehlen der Unterschrift des Zeugen keinen sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Inhalt in allen Punkten der Aussage des Zeugen entspricht.

Im vorliegenden Fall bietet aber das Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Tatrichter des verhältnismäßig geringen Beweiswertes der Niederschrift nicht bewusst geworden wäre. Die Feststellungen der Strafkammer beruhen, soweit es sich nicht um die Frage handelt, ob der Angeklagte bei der Tat eine Waffe bei sich geführt habe, im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten. Dass der Angeklagte auf ██████ mit dem Hammerstiel eingeschlagen habe, damit also im Sinne des § 250 StGB eine Waffe bei sich geführt habe, hält die Strafkammer bereits auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für sehr wahrscheinlich. Die verlesene Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ██████ verwertet sie nur, um einen letzten Zweifel in dieser Richtung auszuschließen. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

2.) Auch sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat die Paula █████ auf Anweisung des Angeklagten das Geld aus der Ladenkasse genommen, noch ehe die Schlägerei zwischen dem Angeklagten und ██████ beendet war, also während der Angeklagte Gewalt gegen ██████ gebrauchte. Der Angeklagte hat also durch die Gewaltanwendung die Wegnahme des Geldes ermöglicht. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Raubes eindeutig festgestellt. § 248a StGB kommt entgegen der Annahme der Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz den Raub nicht als qualifizierten Diebstahl, sondern als Straftat eigener Art behandelt (vgl. RGSt 43, 175; 46, 376 (378)).

Der Annahme eines vollendeten Raubes steht auch nicht entgegen, dass die ursprüngliche Absicht des Angeklagten nicht dahin ging, die Ausräumung der Ladenkasse durch Gewalt zu ermöglichen, sondern dahin, ██████ zu veranlassen, das Geld herauszugeben, das er an anderer Stelle verwahrte. Der Raub ist vollendet, weil der Angeklagte in dem Augenblick, als er die Paula █████ aufforderte, den Inhalt der Ladenkasse an sich zu nehmen, diese Wegnahme bewusst durch seine Gewaltanwendung ermöglichte. Dass die Strafkammer nicht neben dem vollendeten Raub auch noch eine versuchte räuberische Erpressung angenommen hat, weil der Angeklagte den ████ mit Gewalt zur Herausgabe des in der Wohnung aufbewahrten Geldes veranlassen wollte, beschwert den Angeklagten nicht.

Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, dass der Erschwerungsgrund des § 250 Ziff. 1 StGB vorliegt. Der Hammerstiel ist zwar keine Waffe im technischen Sinne, wohl aber ein gefährliches Werkzeug. Dass auch ein solches eine Waffe im Sinne des § 250 StGB ist, wird allgemein anerkannt. Allerdings führt der Täter ein solches Werkzeug nur dann als Waffe bei sich, wenn er sich bewusst ist, dass er es bei der Tat als Waffe benutzen könne (vgl. BGHSt 3, 229). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den Hammerstiel als Waffe benutzt, damit wurde er zur Waffe (vgl. RGSt 68, 238/240). Entgegen der Annahme der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte schon, ehe er den Hammer ergriff, an die Möglichkeit gedacht hat, er könne mit dem Hammer oder dessen Stiel auf █████████████████ einschlagen; es genügt, dass er sich im Augenblick des Zuschlagens bewusst war, ein Werkzeug bei sich zu haben und sogar zu benutzen, das durch die Art seiner Anwendung gefährlich werden konnte. Das ist einwandfrei festgestellt.

Aus demselben Grunde bestehen auch gegen die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB keine rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
Dr. GeierSchmitt

Zitiert von (2)