Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung in Fall 1 und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 260/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte SC rügte Verfahrens- und Sachmängel; der BGH hob die Verurteilung im Fall 1 auf und verwies diesen Teil zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurück, während die übrigen Rügen verworfen wurden. Das Gericht verneinte Verstöße gegen §22 Nr.4 StPO und §250 StPO, bemängelte jedoch die Zurückweisung eines Beweisantrags als rechtsfehlerhaft (§244 Abs.3 StPO). Die Verurteilung im Fall 2 blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach §22 Nr.4 StPO scheitert, wenn die beanstandete frühere Tätigkeit eines Gerichtsbeamten als Mitarbeit in der Staatsanwaltschaft bereits abgeschlossen war und keine fortdauernde Tätigkeit in derselben Sache vorliegt.

2

Die teilweise Verlesung von Vernehmungsniederschriften verstößt nicht gegen §250 StPO, wenn der Verfasser als Zeuge vernommen wird und die Verlesung die Zeugenaussage ergänzt, nicht ersetzt.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen angeblicher Prozessverschleppung setzt den Nachweis voraus, dass der Antragsteller bewusst eine unbestimmte Verzögerung bezweckte; bloße Spätvorbringung genügt dafür nicht und erfordert eine hinreichende Begründung des Ablehnungsbeschlusses (§244 Abs.3 StPO).

4

Wer sich einer Amtshandlung dadurch entzieht, dass er mit der überlegenen motorischen Kraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Zugriffs ausschaltet, wendet physische Kraft gegen den Beamten und erfüllt den Gewaltbegriff des §113 StGB.

5

Die Zurückverweisung eines Teils der Sache an die Vorinstanz erfolgt, wenn Verfahrensfehler (hier: unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags) das Tatgeschehen in dem betroffenen Fall beeinflussen können (§354 Abs.3 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Aschaffenburg, 13. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den █████████████████████ Franz ██████, dort geboren am █████, aus ███, den Maschinenarbeiter ███████ ██, Kreis █, wegen gem. Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bärtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten SC) wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 13. Februar 1969 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Fall (Fall ███) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten █████ wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind vom Schwurgericht wie folgt verurteilt worden:

1. Der Angeklagte ███ C... wegen gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a. F., 73 StGB) und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Unfallflucht (§§ 113, 142 Abs. 1 und 3, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a. F., 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

2. Der Angeklagte ██ ██████████████ wegen gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a. F., 73 StGB) und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Unfallflucht (§§ 113, 142 Abs. 1 und 3, 47, 223, 230 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a. F., 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und mit dem Verbot, ihm vor Ablauf von 3 Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte SC__ beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte KC__ erhebt nur die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten SC__ hat teilweise Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten SC__

I. Die Verfahrensbeschwerde:

1. Der gerügte Verstoß gegen § 22 Nr. 4 StPO liegt nicht vor. Von einer Tätigkeit des Landgerichtsrats ████ ██ als Beamter der Staatsanwaltschaft in der durch die Anklage und den Eröffnungsbeschluss des vorliegenden Verfahrens unbegrenzten „Sache“ i. S. dieser Vorschrift kann keine Rede sein. Die von der Revision dargelegte Mitwirkung des damaligen Gerichtsassessors X__ als Staatsanwalt war abgeschlossen, ehe die dem Angeklagten im jetzigen Verfahren unter Nr. 1 zur Last gelegten Straftaten überhaupt begangen waren. Dies gilt erst recht für die erfolglose Anstiftung zum Meineid (Nr. 2 der Anklage), der sich der Angeklagte erst nach der Berufungsverhandlung vom 4. 3. 1966 schuldig gemacht haben soll.

2. Die Rüge, die Vorschrift des § 250 StPO sei verletzt, ist ebenfalls unbegründet:

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der von Polizeiobermeister VC__ gefertigte Vermerk über den vom Angeklagten SC__ angegebenen Grund für die Verweigerung der Unterschriftsleistung nach seiner Vernehmung verlesen werden durfte oder nicht. Selbst wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen § 250 StPO handeln sollte, ist auszuschließen, dass das Urteil darauf beruht. Denn das Schwurgericht hat den Zeugen Vogel entgegen dem Vortrag der Revision über die Gründe, die der Angeklagte für seine Weigerung angegeben hat, vernommen und nur diese Angaben bei der Urteilsfindung verwertet (UA S. 18).

b) Auch die auszugsweise Verlesung der „Vernehmungsniederschriften und Berichte auf Bl. 13, 17, 22 und 32 der Beweismittelakten I“ verstößt nicht gegen § 250 StPO. Das Schwurgericht hat den Verfasser oder Mitverfasser der Vernehmungsniederschrift und der 3 Berichte, den Zeugen ████, ausführlich gehört. Die Verlesung dieser zu Beweiszwecken erfassten Vorgänge erfolgte also nicht zu dem Zweck, die Zeugenaussage zu ersetzen — nur das verbietet § 250 Satz 2 StPO —, sondern diente dazu, die Zeugenaussage zu ergänzen. Dieses Verfahren ist zulässig (vgl. BGHSt 20, 160).

3. Die Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den Zeugen Sq__ vernehmen müssen, greift nicht durch. Der Angeklagte hat auf die Anhörung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet. Über die mit dem Zeugnis des Seipel unter Beweis gestellten Äußerungen des Mitangeklagten KC__ hat das Schwurgericht noch weitere Zeugen vernommen (Sch__, █████████, St__, Schw__, ████████), die ebenfalls teilweise von SC__ benannt worden waren. Zum gleichen Beweisthema nach dem ausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auch noch den Zeugen ██████ zu vernehmen, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.

4. Auf eine Verletzung des § 70 StPO kann die Revision unmittelbar nicht gestützt werden. Insbesondere gibt § 70 Abs. 2 StPO als Kann-Vorschrift dem Angeklagten keinen Anspruch auf Ausschöpfung der Beugehaft bis zur höchst zulässigen Dauer von 6 Monaten (vgl. BGH 5 StR 116/56 vom 5. 6. 1956, Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl., § 70 Anm. 9c). Dass hier in der Unterlassung weiterer Maßnahmen nach § 70 StPO, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO zu sehen ist, bedarf bei der Erklärung des Zeugen BC__, er werde auch nach 6 Monaten nicht aussagen, keiner weiteren Begründung.

5. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ablehnung der vom Angeklagten selbst eingebrachten Beweisanträge auf Vernehmung des Erwin Sch__. Dabei genügt es, auf den zweiten Beweisantrag einzugehen. Die Zurückweisung dieses Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO. Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung liegt vor, wenn der Antragsteller eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt. Es muss daher zweifelsfrei nachgewiesen sein, dass er sich der Unmöglichkeit bewusst ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (BGHSt 21, 118, 121). Das lässt sich bei dem Fehlen einer näheren Begründung des Ablehnungsbe-

schlusses hier nicht beurteilen. Der vom Schwurgericht angeführte Umstand, dass der Beweisantrag erst „kurz vor dem Plädoyer“ gestellt worden ist, genügt nicht (vgl. BGHSt a. a. O. S. 123). Hinzu kommt, dass der in █████ wohnende Zeuge Sch__ vermutlich schon für den Tag nach der Antragsstellung, der auch noch Sitzungstag war, zur Vernehmung nach Aschaffenburg hätte geladen werden können, so dass das Urteil jedenfalls nicht soweit hinausgezögert worden wäre, dass man von einer Verschleppung hätte sprechen können (BGH NJW 1958, 1789; BGH 1 StR 323/62 vom 25. 9. 1962). Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Sch__ entspricht somit nicht der Prozessordnung. Auf dem gerügten Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit es den Fall 1 (Fall █████████) betrifft.

II. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch zum Fall 2 (Fall ████████████) enthält keinen Rechtsfehler. Der Tatbestand des § 113 StGB ist entgegen dem Vortrag der Revision nach den tatsächlichen Feststellungen erfüllt. Wer sich der bereits eingeleiteten Amtshandlung dadurch entzieht, dass er mit Hilfe der der Körperkraft des Polizeibeamten weit überlegenen motorischen Kraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Zugriffs des in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindlichen Beamten ausschaltet, wendet physische Kraft gegen die Person des Beamten, d. h. Gewalt i. S. des § 113 StGB an (BGH VRS 19, 188). Die Mittäterschaft des Angeklagten ist ausreichend dargetan, vgl. UA S. 8, 10, 34 bis 37.

2. Die Strafzumessungserwägungen im Fall 2 sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Sie schließen auch aus, dass die Strafhöhe in diesem Fall durch die nun aufgehobene Verurteilung im Fall 1 beeinflusst worden ist, mitaufzuheben war indessen der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

III. Die teilweise Zurückverweisung der Sache an eine Strafkammer gründet sich auf § 354 Abs. 3 StPO.

B. Die Revision des Angeklagten KC__

Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessungsgründe.

MayrBärtzlerSpiegel
MeyerHürxthal

Zitiert (2)

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