StPO-Beweisantrag: Anforderungen an Ablehnung wegen Verschleppung; Untreue-Nachteil bei Prolongationswechsel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 323/62
- Datum
- 25.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweistatsache ist i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO nur dann „ohne Bedeutung“, wenn sie keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Tat hat oder ungeeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen; hierzu können auch Hilfstatsachen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehören.
Ein Beweisantrag darf wegen Prozessverschleppungsabsicht nur abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögern würde und erkennbar ist, dass es dem Antragsteller nicht um eine Verbesserung seiner Lage, sondern um Hinauszögerung der Urteilsfällung geht; die Ablehnung bedarf einer sorgfältigen, nachprüfbaren Begründung.
Bei einem vom Verteidiger gestellten Beweisantrag ist die Frage einer Verschleppungsabsicht grundsätzlich allein nach der Person des Verteidigers zu beurteilen; eine Zurechnung einer Verschleppungsabsicht des Angeklagten kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags müssen im Ablehnungsbeschluss selbst tragfähig dargelegt sein; eine Berichtigung durch Nachschieben anderer Ablehnungsgründe in den Urteilsgründen ist unzulässig.
Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB fehlt, wenn die Eingehung einer neuen Verpflichtung im unmittelbaren Zusammenhang durch den Wegfall einer gleichwertigen Altverbindlichkeit kompensiert wird (Vorteilsausgleich).
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 22. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hanns Walther ██████ aus [REDACTED], dort geboren am ███████ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders – als beisitzende Richter – Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft – Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen a) und █████ Betruges jeweils zum Nachteil der Frau ██ ████ verurteilt ist, in den Fällen der ███████ und AC im Strafausspruch, b) c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in vier Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Unterschlagung, und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und vier Geldstrafen verurteilt, die durch Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft als getilgt gelten. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen
a) Der Verteidiger hat in █████████████████ vom ███████████ die Vernehmung des Josef ██ und des Josef [REDACTED] darüber beantragt, dass die ███████████ ████ Zeugin Frau KC in einigen ihre persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten betreffenden Punkten unrichtig sei. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen im Hinblick darauf, dass es sich insoweit um ausschließlich ihre ████████ Sphäre berührende Vorgänge handle und die Zeugin ███ sich möglicherweise in diesen Punkten ihrer Aussage █████████ habe, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. In den ███████████████ hat das Landgericht über die Glaubwürdigkeit der Frau ██ ausgeführt:
„Mag sie auch bestrebt gewesen sein, vor ███ ███████████ der Hauptverhandlung auf Kosten der Wahrheit Dinge ihrer persönlichen Lebensführung zu verschleiern und zu beschönigen, hat die Kammer drei Tage während der Hauptverhandlung doch die sichere Überzeugung gewonnen, dass sie vor Gericht über das strafrechtlich zu würdigende Verhalten des Angeklagten ██ Wahrheit gesagt hat.“ (21 UA).
Die Revision sieht in der Ablehnung des Beweisantrages einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Beweistatsachen für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung gewesen, da sie die Glaubwürdigkeit der Frau ███ wesentlich erschüttert hätten; zudem habe das Landgericht sich in den Urteilsgründen in Widerspruch zu den Gründen des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses gesetzt.
Für die Entscheidung ist eine Tatsache dann ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 433). Ein Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Hilfstatsache handelt, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen soll (BGH NJW 1961, 2069 Nr. 12).
Ob eine Tatsache aber geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (RGSt. 23, 368). Er entscheidet im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht für das zu erlassende Urteil zukommt. Ist er sich aber von vornherein darüber klar, dass er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall des Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, so wäre die Beweisaufnahme zwecklos. Lehnt er in diesem Fall die Beweisaufnahme mit der Begründung ab, dass die Tatsache ohne Bedeutung sei, so hält er sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung, die mit der Revision nur angreifbar ist, soweit sie einen Rechtsfehler enthält, insbesondere also, soweit sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen in Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 24. November 1959 – 1 StR 561/59).
Die Strafkammer hätte den Beweisantrag also ohne Rechtsverstoß mit der Begründung ablehnen können, dass es für die Glaubwürdigkeit der Frau KC in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgängen ohne Bedeutung sei, wenn sie in Dingen, die ausschließlich ihre private Sphäre berührten, die Unwahrheit gesagt habe; denn der Beweisantrag richtete sich darauf, nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unrichtigkeit der Aussagen der Frau KC darzutun.
Wenn die Strafkammer in den Gründen des Beschlusses, mit dem sie den Beweisantrag ablehnt, nur von der Möglichkeit eines Irrtums der Frau KC spricht, so hat sie den Beweisantrag in Wahrheit nicht voll beschieden. Das will ersichtlich auch die Revision rügen.
In den Urteilsgründen (31 UA) hat die Strafkammer zwar dargelegt, dass Frau KC vor und außerhalb der Hauptverhandlung auf Kosten der Wahrheit Dinge ihrer persönlichen Lebensführung zu verschleiern und zu beschönigen versucht, also insoweit bewusst unrichtige Angaben gemacht habe. Diese Wendung des angefochtenen Urteils bezieht sich aber erkennbar nicht auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung zu den Angelegenheiten ihrer persönlichen Lebensführung. Im Übrigen wäre es unzulässig, im Urteil die fehlerhafte Begründung eines Ablehnungsbeschlusses durch Nachschieben anderer Ablehnungsgründe zu berichtigen (BGH NJW 1951, 368 Nr. 2h). Ganz abgesehen davon lässt sich aus dem Urteil nicht ersehen, ob sich die Ausführungen über die früheren Angaben der Frau ███ über ihre persönliche Lebensführung auch auf die in dem ███████████████ der Verteidigung genannten Tatsachen beziehen.
Der Beweisantrag ist also vom Landgericht mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt worden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht.
b) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen ███ ██ und Josef KC weiter über einige die geschäftlichen Verhältnisse der Frau KC betreffenden Punkte beantragt. Er wollte damit dartun, dass die Geschäftslage der Frau ███████████ bei Beginn ihrer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten schlecht gewesen sei und dass sie über ihre finanziellen Verhältnisse vor Gericht unwahre Angaben gemacht habe.
Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei, und hat dazu ausgeführt:
„Das Verfahren ist nunmehr schon seit September 1960 bei Gericht anhängig. Der Angeklagte befindet sich nun schon seit fast 1 1/2 Jahren wieder auf freiem Fuß. Er wurde von dem Vorsitzenden der Kammer durch Verfügung vom 11.10.1961 aufgefordert, bis spätestens 31.10.1961 etwaige Beweisanträge einzureichen oder durch seinen Verteidiger einreichen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst am 19. Oktober 1961 anlässlich eines anderen Strafverfahrens sich in Mannheim aufgehalten hat und spätestens bei dieser Gelegenheit in der Lage gewesen wäre, sich mit seinem Verteidiger wegen der Stellung geeigneter Beweisanträge in Verbindung zu setzen.“
Mit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisantrages mit der angeführten Begründung als dem Gesetz nicht entsprechend. Sie ist in doppelter Hinsicht fehlerhaft.
aa) Das Landgericht nimmt eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten an, obwohl es sich um einen Beweisantrag seines Verteidigers handelt. Die Frage, ob ein Beweisantrag nur der Verschleppung dient, kann aber nur bei der Person des Antragstellers entschieden werden. Der Verteidiger hat neben dem Angeklagten ein völlig selbständiges Antragsrecht. Hat er den Antrag gestellt, so kommt es nur auf seine etwaige Verschleppungsabsicht an (RG JW 1931, 2818 Nr. 37; BGH NJW 1953, 1314 Nr. 21). Der Antrag des Verteidigers wird nicht dadurch zum Antrag des Angeklagten, dass er ihn „namens des Angeklagten“ oder in ähnlicher Form anbringt. Anders liegt es nur dann, wenn der Verteidiger den Antrag als bloßes Werkzeug des Angeklagten stellt und ihn sich nicht selbst zu eigen macht oder wenn der Angeklagte ohne vernünftige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Verteidiger verlässt, bestimmenden Einfluss auf die Antragstellung nimmt (BGH aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Das Landgericht hat also den Beweisantrag schon deshalb mit fehlerhafter Begründung abgelehnt, weil es ein Handeln in Verschleppungsabsicht beim Angeklagten verneint hat, statt beim Verteidiger, der den Beweisantrag gestellt hat.
bb) Hinzu kommt, dass das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe in Verschleppungsabsicht gehandelt, nicht fehlerfrei begründet hat.
Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird, bedarf einer sorgfältigen, eingehenden Begründung, die eine Nachprüfung ermöglicht, ob er auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruht. Der Umstand, dass Zeugen erst in der Hauptverhandlung benannt werden, obwohl der Antragsteller in der Lage war, sie bereits früher zu benennen, reicht allein zur Begründung der Verschleppungsabsicht nicht aus (RG JW 1932, 2732 Nr. 33). Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht setzt vielmehr voraus, dass durch die Beweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögert würde (BGH NJW 1958, 1789 Nr. 21) und dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht darauf ankommt, durch die Beweiserhebung seine Lage zu verbessern, er vielmehr nur die Urteilsfällung hinauszögern, also eine Vertagung durch einen äußerlich einwandfrei erscheinenden Beweisantrag erreichen will (RG JW 1932, 2732 Nr. 33; BGH Urteil vom 8. November 1955 – 1 StR 413/55).
Können die beantragten Beweise in kurzer Zeit erhoben werden, so fehlt es schon an der Voraussetzung, dass eine dem Antrag stattgebende Beweisaufnahme das Urteil tatsächlich hinauszögern würde. Von einer Verschleppung kann dann keine Rede sein. So aber kann es hier liegen. Die in dem Beweisantrag benannten Zeugen, die in Trier-Mertesdorf und Oberlahnstein wohnen, konnten wahrscheinlich schon für den Tag nach der Antragstellung, der auch noch Sitzungstag war, zur Vernehmung nach Mannheim geladen werden, so dass eine nennenswerte Verzögerung der Urteilsfällung nicht eingetreten wäre.
Hinzu kommt folgendes: Nach dem ganzen Zusammenhang war der Beweisantrag die Antwort auf Bekundungen, die Frau KC als Zeugin in der Hauptverhandlung machte. Die Begründung des Beschlusses enthält keine Angaben darüber, ob sich Frau ██ im Vorverfahren ebenso geäußert hatte, ob dem Angeklagten und seinem Verteidiger das bekannt war und ob sie mit einer Wiederholung dieser Bekundungen in der Hauptverhandlung rechneten oder rechnen mussten. Es bleibt zumindest die Möglichkeit offen, dass diejenigen Bekundungen der Frau ██, denen der Beweisantrag entgegentreten wollte, für den Angeklagten und seinen Verteidiger neu waren. Mit einer solchen Verfahrenslage ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gleichwohl in Verschleppungsabsicht gehandelt, es sei ihm also gar nicht ernsthaft darauf angekommen, seine Lage durch die Beweiserhebung zu verbessern, schlechthin unvereinbar. Das Landgericht hat den Beweisantrag in Wahrheit nicht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt, sondern weil er nach seiner Meinung zu spät gestellt war und damit gegen § 246 StPO verstoßen hat.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verstoß beruht, soweit es sich um die Fälle ██ handelt. Feststellungen über die schlechte Vermögenslage der Frau KC zu Beginn ihrer geschäftlichen Beziehungen zum Angeklagten und über die Unrichtigkeit der von ihr über ihre Vermögenslage gemachten Angaben hätten möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Sachlage geführt.
Die dargelegten Verfahrensmängel müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Fällen ██ führen, nämlich in drei Fällen der Untreue und einem Fall des ██████████.
Die Sachrüge
Die auf die allgemein erhobene, nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung der §§ 266, 246, 263 StGB gestützte Sachrüge ist mit Ausnahme des dritten Falles der Untreue zum Nachteil der Frau KC offensichtlich unbegründet. Abgesehen von diesem Fall enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Frau ████ ███ durch die Begebung des Wechsels über 2.500 DM begegnet allerdings sachlich-rechtlichen Bedenken. Dieser Wechsel war nämlich nach den Ausführungen auf 13 UA ein Prolongationswechsel, der zusammen mit einer Barzahlung in Höhe von 778 DM zur Einlösung eines früher, am 6. Februar 1959, gegebenen Wechsels über einen Betrag von 3.178 DM verwendet wurde, den Frau ████████████ akzeptiert hatte. Dieser erste von Frau KC █████████████ ausgestellte Wechsel war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zwar war die Begebung des Wechsels über 2.500 DM ein Nachteil für Frau ███, da sie eine neue Verpflichtung in dieser Höhe auslöste. Der Nachteil wurde aber dadurch ausgeglichen, dass mit der Begebung des Wechsels die Verpflichtung der Frau ██ aus dem Wechsel vom 6. Februar 1959 in Wegfall kam, der durch die Begebung des Wechsels über den Betrag von 2.500 DM entstandene Schaden also durch einen zugleich eingetretenen Vermögensvorteil ausgeglichen wurde. Dann aber fehlt es bei der Begebung des Wechsels über 2.500 DM an der Zufügung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB (RGSt 75, 230; vgl. auch Urteil des Senats vom 30. Januar 1962 – 1 StR 459/61).
Da nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Verurteilung des Angeklagten in den vier Fällen zum Nachteil der Frau ██, in denen das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt, die Höhe der Strafe in den beiden verbleibenden Fällen beeinflusst hat, muss das Urteil in diesen beiden Fällen im Strafausspruch aufgehoben werden. Ferner ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben.
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| Dro | Willms | Sanders |