Revision verworfen: Nichtvernehmung zweier Zeugen bei angekündigter Aussageverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/98
- Datum
- 15.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf eine Beweisperson als völlig ungeeignetes Beweismittel ansehen, wenn sich unter Würdigung der Umstände ergibt, dass diese unter keinen Umständen sachdienliche Angaben machen wird.
Bei angekündigter Aussageverweigerung hat der Tatrichter die Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weigerung zu prüfen; nur wenn Aussicht auf Erfolg besteht, sind zulässige Erzwingungsmaßnahmen nicht nur zu verhängen, sondern gegebenenfalls auch zu vollstrecken.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht dazu, völlig ungeeignete Beweismittel heranzuziehen oder Zwangsmaßnahmen anzuordnen, wenn deren Erfolg objektiv nicht zu erwarten ist und das Beweisthema unerheblich oder bereits anderweitig aufgeklärt ist.
Bleibt eine Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten trotz Gegenvorstellung dauerhaft ausgeschlossen, kann dies die Bewertung der betreffenden Personen als ungeeignete Zeugen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 173/98 vom 15. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1998, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Bode, Dr. [REDACTED], die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Seine Revision ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie den Verfahrensrügen I und III bis VI der Revisionsrechtfertigungsschrift unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1998 Bezug genommen.
Biner Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge II, mit der beanstandet wird, dass der Tatrichter zwei Zeugen nicht vernommen hat. Auch mit dieser Rüge hat die Revision des Angeklagten jedoch keinen Erfolg.
Die Rüge, die §§ 244 Abs. 3 Satz 2, 244 Abs. 2 StPO seien verletzt, weil die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Zeugen S. und L. rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe und ihrer diesbezüglichen Aufklarungspflicht nicht nachgekommen sei, ist unbegründet.
Bei den Zeugen S. (Diplompsychologe) und L. (Diplom-Sozialpädagogin) handelt es sich um Mitarbeiter des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. in Köln, der dem Gesamtverband der Katholischen Kirchengemeinden der Stadt Köln angehört. An diese hatte sich die Mutter des Opfers der Sexualdelikte des Angeklagten gewandt, um sich beraten zu lassen.
Die Zeugen waren vor dem erkennenden Gericht erschienen und hatten die Aussage verweigert. Zum einen war ihnen von ihrem Dienstvorgesetzten keine Aussagegenehmigung erteilt worden, zum anderen waren sie selbst der Überzeugung, sie könnten gemäß §§ 53, 53a StPO das Zeugnis verweigern.
Die Kammer verhängte gegen beide Zeugen Ordnungsgelder, weil ihnen „kein Aussageverweigerungsrecht“ zustehe.
Der Dienstvorgesetzte der beiden Zeugen lehnte auch auf Gegenvorstellung der Kammer die Erteilung einer Aussagegenehmigung aus Rechtsgründen ab. Die Strafkammer hob zunächst die Ordnungsgeldbeschlüsse auf. Im Hinblick auf die erneute Nichterteilung einer Aussagegenehmigung durch ihren Dienstvorgesetzten verweigerten die Zeugen in Beistand ihres Rechtsanwaltes wiederum die Aussage und erklärten, dass sie sich weder durch Ordnungsgeld noch durch Beugehaft zur Aussage zwingen ließen.
Das Landgericht verhängte gleichwohl erneut Ordnungsgelder, sah aber von der Verhängung von Beugehaft ab, weil „die beiden Zeugen sich durch die Weigerung des Stadtkirchenverbandes, ihnen eine Aussagegenehmigung zu erteilen, in einem für sie nicht
aufzulösenden Konflikt befinden. So haben beide Zeugen auch ersichtlich erklärt, auch im Falle von Verhängung von Beugehaft nicht aussagen zu wollen“.
Der Angeklagte stellte sodann einen Beweisantrag auf Vernehmung dieser beiden Zeugen unter anderem zur Problematik sexueller Übergriffe des Vaters des Tatopfers.
Diesen Antrag wies das Landgericht zurück, „weil die beiden genannten Personen als Beweismittel völlig ungeeignet sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die beiden Zeugen haben trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes bei drei Vernehmungsversuchen an drei verschiedenen Verhandlungstagen die Aussage verweigert. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass sie aus prinzipiellen Gründen selbst dann keine Aussage machen würden, wenn die ihnen angedrohte Beugehaft verhängt und vollzogen würde. Dass sich an dieser Einstellung seit dem gestrigen Verhandlungstag etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich“.
Die Ablehnung des Beweisantrages ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall durften die Zeugen vom Tatrichter als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen werden.
Hat der Tatrichter sich unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände die durch Tatsachen belegte Überzeugung verschafft, dass eine Beweisperson nicht zu verwertbaren sachdienlichen Angaben bereit sein werde, so ist es kein Rechtsfehler, wenn er diese als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung erachtet, die eine solche vorherige Würdigung wegen des gänzlichen Unwerts des Beweismittels und damit der völligen Nutzlosig-
keit seiner Verwendung ausnahmsweise zulässt (vgl. BGH MDR 1983, 4 m.w.N.).
In Fällen einer angekündigten Aussageverweigerung muss der Tatrichter alle gebotenen Schritte unternehmen, um sich von der Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weigerung zu überzeugen (vgl. auch BGHSt 21, 12, 13).
Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, bei bedeutsamen Beweisthemen und gewichtigen Tatvorwürfen zulässige Erzwingungsmaßregeln nicht nur zu verhängen, sondern auch zu vollstrecken.
Das Revisionsgericht hat zu überprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist hier nicht der Fall.
Auf die Frage, ob die Zeugen „andere Personen des öffentlichen Dienstes“ im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO sind und ob ihnen gemäß §§ 53, 53a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (vgl. hierzu u.a. Stromberg MDR 1974, 892), kommt es dabei nicht an.
Die Zeugen waren als Beweismittel völlig ungeeignet, weil sie unter keinen Umständen bereit waren, als Zeugen auszusagen.
Zum einen hatten sie von ihrem Dienstvorgesetzten ausdrücklich keine Aussagegenehmigung erhalten und hielten sich an die Verweigerung gebunden.
Da auch auf Gegenvorstellung des Tatrichters (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aussagegenehmigung 1) der Dienstvorgesetzte bei seinem Rechtsstandpunkt blieb, war nicht zu erwarten, dass eine Aussagegenehmigung noch erteilt werden würde.
Zum anderen gingen die Zeugen selbst davon aus, dass ihnen ein Zeugnis-
verweigerungsrecht gemäß §§ 53, 53a StPO zusteht. Die Zeugen haben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen – auch nicht der Verhängung von Beugehaft – bereit zu sein, vor Gericht auszusagen.
Weiter war zu beachten, dass das Landgericht die im Beweisantrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen ohnehin als erwiesen angesehen und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Soweit auf eine „sexuelle Übergriffsproblematik“ des Vaters und der beiden Mädchen abgestellt wird, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Beweisthema.
Die beiden Zeugen hatten nur zu den Angaben der Mutter der Mädchen, die ohnehin bereits als Zeugin vernommen worden war, aussagen können. Zu den Taten des Angeklagten konnten die Zeugen aus eigener Wahrnehmung nichts bekunden, auch nicht zu angeblichen Übergriffen des Vaters des Mädchens.
Der Tatrichter war danach auch im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht gehalten, Erzwingungshaft anzuordnen (die Zulässigkeit hier unterstellt) und zu vollstrecken, um eine weitere Bestätigung seiner rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung herbeizuführen.
Unter den gegebenen besonderen Umständen durfte der Tatrichter danach von völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ausgehen (vgl. auch BGH NStZ 1982, 126).
3. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt.
Unterlässt das Gericht Maßnahmen nach § 70 StPO, so kann darin zwar ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO liegen.
Ein solcher Verstoß ist hier jedoch nicht ersichtlich. Es war nicht zu erwarten, dass die
Zeugen, die auch durch die erneute Verhängung von Ordnungsgeld nicht zur Aussagebereitschaft gebracht wurden, aussagen würden.
Die Aufklärungspflicht zwingt den Tatrichter nicht dazu, ein völlig ungeeignetes Beweismittel heranzuziehen.
Nach dem Verhalten der Zeugen, die sich zur Aussage weder berechtigt noch verpflichtet fühlten und endgültig und eindeutig eine Aussage selbst für den Fall der Beugehaft verweigert hatten, brauchte sich das Gericht von Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg zu versprechen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1956 – 5 StR 116/56 dort S. 5 f.).
Auch im Hinblick auf die weitgehende Unerheblichkeit des Beweisthemas und die Tatferne der Zeugen musste sich der Tatrichter nicht gedrängt sehen, Aussagen der Zeugen herbeizuführen.
Die Verfahrensrüge bleibt daher erfolglos.
| Niemöller | Bode | Otten | |||
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