Revision: Aufhebung wegen Unklarheit über Vollendung uneidlicher Falschaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 105/55
- Datum
- 18.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter entscheidet nach freier Überzeugung über die Beweiswürdigung; ein Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht die zur Beurteilung der Zeugenaussagen erforderliche Sachkunde besitzt.
Die frühere polizeiliche Vernehmung eines Zeugen kann verwertet werden, soweit der Zeugin ein Vorhalt gemacht wird und ihre darauf gegebene Antwort Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird; der Vorhalt selbst gehört nicht notwendigerweise in die Verhandlungsniederschrift.
Die Vollendung einer uneidlichen Falschaussage setzt voraus, dass die Aussage objektiv als abgeschlossen erscheint; ob dies der Fall ist, ist eine Tatfrage, die sich aus den Umständen der Vernehmung (insbesondere erkennbares Fortsetzungsinteresse des Richters) ergibt.
Der Versuch der uneidlichen Falschaussage ist nicht strafbar; wird die Falschaussage vor ihrer Vollendung durch den Zeugen berichtigt, kommt eine Bestrafung wegen erfolgloser Anstiftung in Betracht, und erfolglose Anstiftung zum Meineid sowie zur uneidlichen Falschaussage können im Verhältnis der Tateinheit stehen.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 14. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ██████████ Wilhelm C., geboren 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██
2. die Näherin Sibylle Magdalene ██, geboren am ██ in ██,
wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtsfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 14. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:
1. ██ wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in █████████ mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr;
2. Frau ██ wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten.
Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden.
Dem Angeklagten ██ sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ██ rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts, die Revision der Angeklagten ██ erhebt nur die allgemeine Sachrüge.
Beide Revisionen haben Erfolg.
I.
Die vom Angeklagten ██████ erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Seine Revision beanstandet zunächst, dass das Landgericht keinen Sachverständigen über die Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen der als Zeugen vernommenen Eheleute ███████ vernommen habe, obwohl ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden sei. Das Landgericht habe diesen Antrag nicht ablehnen dürfen und durch die Nichtanhörung eines Sachverständigen zugleich seiner Pflicht zur vollständigen Erforschung der Wahrheit zuwidergehandelt, demnach den § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Verteidiger des Angeklagten ██████ in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, „die Zeugen Eheleute ██████ auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen, für den Fall, dass das Landgericht die Absicht haben sollte, deren Ausführungen zu glauben“, überhaupt ein Beweisantrag oder nur ein Beweisermittlungsantrag ist, da es fraglich erscheint, ob bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind. Auch wenn man diesen Antrag als Beweisantrag ansieht, durfte das Landgericht ihn mit der Begründung ablehnen, dass es die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Aussagen dieser beiden Zeugen besitze. Das folgt aus § 244 Abs. 4 StPO.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in § 261 StPO zum Ausdruck gekommen ist, hat der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die Würdigung der Zeugenaussagen ist hierbei seine Hauptaufgabe. Der Tatrichter hat nach bestem Wissen und Können abschließend darüber zu befinden, welchen Glauben die Aussagen der Zeugen verdienen. Hierunter fällt namentlich die Frage, ob und inwieweit ein Zeuge als befähigt gelten kann, richtige Bekundungen zu machen, das Wahrgenommene richtig zu erfassen und richtig wiederzugeben (vgl. RGSt 58, 396).
Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung sogar auf die Aussagen eines Schwachsinnigen zu gründen, wenn er sie für verlässlich hält (vgl. BGH NJW 1951, 283 Nr. 23). Selbst Bekundungen eines Geisteskranken über einfache, ihn selbst unmittelbar betreffende Lebensvorgänge, die dieser zu erfassen und wiederzugeben vermag, darf er bei gebotener Vorsicht zur Bildung seiner Überzeugung verwerten (BGH NJW 1952, 673 Nr. 25).
Nach den Feststellungen des Urteils hat die Hauptverhandlung hier nur ergeben, dass es sich bei den Eheleuten ██████ um geistig etwas zurückgebliebene Menschen handelt. Irgendwelche Anzeichen für eine geistige Erkrankung der beiden Zeugen sind dagegen weder in den Urteilsgründen festgestellt noch in dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten ████████ zur Zuziehung eines Sachverständigen behauptet.
Unter diesen Umständen konnte und musste daher das Landgericht den Beweiswert der Zeugenaussagen der Eheleute ████ aus eigener Sachkunde würdigen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass eine derartige Sachkunde zumindest bei den Schöffen zweifelhaft erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Sachkunde nicht notwendig bei allen Richtern in gleichem Maße vorhanden zu sein braucht, wie der Bundesgerichtshof sogar für den ungleich schwierigeren Fall der Beurteilung des Beweiswertes von Kinderaussagen ausgesprochen hat (vgl. BGHSt 2, 163 [165]).
Nach allem war somit die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO zulässig. Das Landgericht hat auch seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zuwidergehandelt, da sich ihm die Zuziehung eines Sachverständigen nach der gesamten Sachlage nicht aufdrängen musste.
2. Auch die Rüge, die polizeiliche Aussage der Angeklagten ██ █ sei zur Stützung des Urteils verwendet worden, obwohl sie – wie die Verhandlungsniederschrift ergebe – nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei, ist unbegründet. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor.
Diese frühere polizeiliche Vernehmung durfte nämlich der Angeklagten █████████ vorgehalten werden. Urteilsgrundlage war dann nicht der Vorhalt, sondern ihre Antwort darauf. In die Verhandlungsniederschrift ist ein solcher Vorhalt nicht aufzunehmen. Er gehört nicht zu den Förmlichkeiten, deren Beachtung nach den §§ 273, 274 StPO in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen ist und nur durch sie bewiesen werden kann.
3. Endlich kann die Revision des Angeklagten ██ auch keinen Erfolg haben, soweit sie eine Verletzung der §§ 244, 261 StPO darin findet, dass das Urteil als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil seine „Intelligenz und Hellhörigkeit“ angeführt habe, während über diese Eigenschaften in der Hauptverhandlung nicht verhandelt worden sei. Einen Rückschluss auf diese Eigenschaften des Angeklagten ██ konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler aus dem persönlichen Eindruck ziehen, den er von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von beiden Angeklagten erhobenen Sachrüge führt dagegen zu seiner Aufhebung.
1. Rechtlich unbedenklich ist zwar die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Begünstigung des Peter Laubach.
2. Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt aber die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage der Ehefrau ████████. Diese Verurteilung setzt voraus, dass Frau ████ sich der vollendeten uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hat.
Die Strafkammer hat insoweit folgendes festgestellt:
Frau █████ ließ sich durch das Zureden der beiden Angeklagten bestimmen, im Strafverfahren gegen Peter ███ bewusst wahrheitswidrig als Zeugin auszusagen. Sie setzte diesen Entschluss im Hauptverhandlungstermin vom 26. Juli 1954 in die Tat um, obwohl der Richter sie nachdrücklich zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unwahren Aussage belehrt hatte. Sie bekundete weiter auf Vorhalt ihrer abweichenden polizeilichen Aussage vom 22. Juli 1954, sie habe sich dabei um ein Jahr geirrt. Sie verblieb auch nach der Anhörung des Kriminalsekretärs ██████, der ihre Vernehmung vom 22. Juli 1954 durchgeführt hatte, bei ihrer falschen Darstellung. Erst nach Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere ihres Ehemannes, räumte sie ein, auf Grund der Beeinflussung durch die Angeklagten bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben.
Aus diesen Feststellungen ist nicht eindeutig erkennbar, ob Frau █████████ zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre falsche Aussage berichtigte, das Vergehen der falschen uneidlichen Aussage bereits vollendet hatte.
Hierzu ist bei Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens nicht immer notwendig, dass die Beweisaufnahme geschlossen oder der Zeuge entlassen worden ist, auch nicht, dass das Gericht bereits beschlossen hat, ihn unvereidigt zu lassen. Es genügt zur uneidlichen Falschaussage, dass die Aussage des Zeugen als solche abgeschlossen ist, das heißt, dass dem äußeren Geschehen nach der Richter und die Prozessbeteiligten ihr Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben. Aus welchen Geschehnissen dies im Einzelfall geschlossen werden kann, ist Tatfrage. Allgemeingültige Grundsätze werden sich insoweit nicht aufstellen lassen (vgl. OGHSt 2, 161 [162, 163]; BGH 1 StR 433/53 vom 15.12.1954; BGHSt 4, 172 [174]).
Handelt es sich um einen Zeugen, der nach zwingender gesetzlicher Vorschrift zu vereidigen ist, so wird man in der Regel von einem Abschluss seiner Aussage vor der Vereidigung nicht sprechen können.
Die Aussage der Frau ███████ wird man hier jedenfalls dann nicht als abgeschlossen ansehen können, wenn der vernehmende Richter in seiner Fragestellung an die Zeugin hat erkennen lassen, dass er ihren Angaben keinen Glauben schenke, so dass es für einen erfahrenen Zuhörer eindeutig war, dass der Richter die Vernehmung nach Anhörung weiterer Zeugen fortsetzen werde. In einem solchen Fall wäre das Vergehen der uneidlichen Falschaussage zur Zeit der Berichtigung der Aussage noch nicht vollendet gewesen.
Hiernach lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob sich Frau ███████ █████ der (vollendeten) uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hat. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen Anstiftung hierzu und bei dem Angeklagten █████ auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung des Peter ██ kann daher nicht aufrechterhalten werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Kommt die Strafkammer auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung erneut zur Annahme einer vollendeten uneidlichen Falschaussage der Frau ██████, wird sie zu ████████████████ haben, dass ihre Ansicht, der Angeklagte ██████ könne nicht auch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid bestraft werden, rechtsirrig ist.
Erfolglose Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage können vielmehr im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGHSt 1, 241).
b) Kann die Strafkammer dagegen nicht feststellen, dass die uneidliche Falschaussage der Frau ██████ vollendet war, bevor sie sie berichtigte, so werden, weil der Versuch der uneidlichen Falschaussage nicht mehr strafbar ist, Frau ██ ████ §§ 159, 49a, 153 StGB wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, █████████ §§ 49a, 154 StGB wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid, die in Tateinheit mit Begünstigung nach § 257 StGB begangen ist, zu bestrafen sein.
| Jagusch | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Glanzmann | Wirtsfeld |