Treffer
BGH Urteil

§§ 267, 271 StGB: Falsche Unterschriften auf Protokollen und Eintrag ins Gefangenenbuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 94/51
Datum
26.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit der Revision gegen Freisprüche wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung sowie gegen eine Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Namensangabe. Der BGH beanstandet die Annahme des LG, es liege bei der Unterzeichnung von Vernehmungsprotokollen mit falschem Namen nur eine schriftliche Lüge ohne Identitätstäuschung vor. Gefangenenbücher seien öffentliche Bücher i.S.d. § 271 StGB; die bewusste Veranlassung einer Eintragung unter falschem Namen könne mittelbare Falschbeurkundung begründen. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilungen (u.a. Notzucht, Unterschlagung, Diebstahl) blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Vernehmungs- oder Gerichtsprotokolle mit einem ihm nicht zustehenden Namen unterzeichnet, um über die Person des Erklärenden zu täuschen, stellt eine unechte Urkunde her (§ 267 StGB); eine bloße schriftliche Lüge liegt dann nicht vor.

2

Für die Verwirklichung des § 267 StGB ist es unerheblich, welchen Beweiswert die Urkunde im Übrigen hat; diese Frage kann allenfalls für § 271 StGB Bedeutung erlangen.

3

Öffentliche Bücher i.S.d. § 271 StGB sind Register/Unterlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht nur dem inneren Dienst dienen, sondern öffentlichen Glauben genießen und Beweis für und gegen jedermann erbringen sollen.

4

Gefangenenbücher sind öffentliche Bücher i.S.d. § 271 StGB, wenn sie dem urkundlichen Nachweis des Vollzugs dienen und nach den Vollzugsvorschriften auf Außenwirkung (öffentlicher Glaube) angelegt sind.

5

Zwischen falscher Namensangabe und der Verwendung eines falschen Namens in Unterschriften kann Tateinheit bestehen; wird der Freispruch in den damit verknüpften Delikten aufgehoben, ist eine darauf bezogene Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Namensangabe regelmäßig mit aufzuheben.

Relevante Normen
§ 267, 271, 177 Abs. 2, 244 Abs. 2 StGB§ 264, 265, 266, 473 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg i. d. F., 19. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischer Paul D[REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1916 in ████████, ████ 2.2. in Untersuchungshaft, wegen Lebensucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1951, an der teilgenommen haben Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lientel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg i. d. F. vom 19. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage dreier Vergehen der Urkundenfälschung in einem Fall in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung freigesprochen und wegen fortgesetzter Übertretung der falschen Namensangabe verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. von I. der Anklage von drei Vergehen der Urkundenfälschung, in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung unter Überbürdung der hierher gehörenden außergerichtlichen Kosten auf die Landeskasse freigesprochen. Es hat ihn wegen eines Verbrechens der Notzucht, eines Vergehens der Unterschlagung, eines Vergehens des Diebstahls und einer fortgesetzten Übertretung der falschen Namensangabe zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 1 Monat Zuchthaus und 4 Wochen Haft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung freigesprochen, der Angeklagte, soweit er wegen Unterschlagung, Diebstahl und Notzucht verurteilt worden ist.

Den angefochtenen Urteilsspruch legen folgende Feststellungen zugrunde: 1.) Der Angeklagte kaufte am 31. Oktober 1949 in █████ ein Fahrrad. Er zahlte 60 DM und versprach, den Restbetrag in zwei Monatsraten zu tilgen; der Fahrradhändler behielt sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Am folgenden Tag verließ der Angeklagte ███ und fuhr mit dem Rad an den Jodensee, um sich dort ein Unterkommen zu suchen. Obwohl er davon gewusst habe, zahlte er keinen weiteren Betrag mehr an den Verkäufer, er gab ihm auch keine Nachricht über seinen Aufenthalt. Vor seiner im Jahr 1950 erfolgten Festnahme bot er einmal das Rad einem Dritten zum Kauf an.

2.) Der Angeklagte, der sich eine Pflichtlingsbescheinigung auf den Namen Paul ████ beschafft hatte, verließ in der Nacht zum 13. Februar 1950 seine Arbeitsstelle, die er auf einem Torfgut am Jodensee gefunden hatte. Dabei entwendete er einen gebrauchten Gummiumhang, der im Vorraum des Verwaltungsgebäudes hing und dem Gutssekretär gehörte.

3.) Am 5. Mai 1950 vergewaltigte der Angeklagte eine 59-jährige Bauernfrau, die auf einem Feld Gras mähte.

4.) Der Angeklagte unterschrieb verschiedene richterliche und polizeiliche Protokolle mit den Namen Paul Dr[REDACTED], Ernst ███ und Karl ███ und gab sich bei der Einlieferung in die Gerichtsgefängnisse als Karl ███ und ließ sich unter diesem Namen in die Gefangenenbücher eintragen.

Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht die §§ 267, 271 StGB auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet und den § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe. Rechtsirrig sei die Auffassung des Landgerichts, die Unterzeichnung polizeilicher und richterlicher Protokolle durch den Angeklagten mit falschen Namen stelle keine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB dar, da keine Identitätstäuschung vorliege. Dem Angeklagten sei es vielmehr, wie die Urteilsgründe ergeben, immer darum zu tun gewesen, eine fremde Identität vorzuspiegeln, um seine Identität mit dem Täter anderer strafbarer Handlungen zu verbergen. Das Landgericht habe seiner Entscheidung, ob Identitätstäuschung oder bloßes Namensverschweigen vorliege, mit der Frage nach dem Beweiswert der polizeilichen oder richterlichen Vernehmungsprotokolle in Verbindung gebracht. Diese Frage könne aber nur für die Prüfung der Anwendbarkeit des § 271 StGB, nicht aber des § 267 von Bedeutung sein.

Soweit der Angeklagte seine Einlieferung in die Gefängnisbücher unter falschem Namen bewirkt habe, habe das Landgericht § 271 StGB zu Unrecht nicht angewendet. Es habe auch unterlassen festzustellen, die Aufnahme eines Untersuchungshäftlings in ein Gefängnis in derselben Weise vor sich gehe wie die eines Strafgefangenen. Das hätte das Landgericht durch Vernehmung des Gefängnisverwalters feststellen müssen. Durch die Unterlassung dieser Vernehmung habe es § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

Die Revision ist begründet. Zur Frage der Urkundenfälschung nach § 267 StGB stellt das Landgericht fest, dass die polizeilichen und richterlichen Protokolle, die der Angeklagte mit den ihm nicht zukommenden Namen Paul Dr[REDACTED], Ernst ███ ███ und Karl ███ unterschrieben hat, Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind, und dass der Angeklagte die falschen Unterschriften leistete, um Nachforsch zu erschweren und zu vereiteln, dass er bis zur Überführung die Identität mit der Person, die seine Zeit vernommen wurde und unterschrieb, geleugnet hat. Es genügte für die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Angeklagte sich nicht zu seiner wahren Person bekennen und allein über seinen Namen täuschen wollte, sondern eine Täuschung über die Person des Unterschreibenden bezweckte. Für die Annahme einer bloßen schriftlichen Lüge war hiernach kein Raum. Der Angeklagte hat vielmehr „unechte Urkunden hergestellt“. Mit dieser Feststellung ist es unerheblich, was die Urkunde im Übrigen für eine Beweisbestimmung oder Ähnl. Die Urteilsgründe reichen hiernach insoweit nicht aus, den Freispruch zu tragen. Ebenso bestehen Bedenken gegen die Begründung, mit der das Urteil den Tatbestand des § 271 StGB verneint. Öffentlich sind solche Bücher, die nicht nur für den inneren Dienst einer Behörde bestimmt sind, sondern öffentlichen Glauben haben, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Zu ihnen gehören auch die Gefangenenbücher. Die für die Zweckbestimmung dieser Bücher maßgebende Strafvollzugsordnung bestimmt in Teil 2 Ziffer 56 (Aufnahmeverhandlung Feststellung der Person) der Strafvollzugsordnung in Absatz 2: „Die Prüfung erstreckt sich vor allem darauf, ob der Ankömmling der Verurteilte ist, der in der Anstalt die Strafe verbüßen soll. Der Ankömmling wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in die Anstalt in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird, und dass er sich strafrechtlicher Verfolgung wegen mittelbarer Falschbeurkundung aussetzt, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über seine Person macht; den Hinweis hat er durch seine Unterschrift zu bestätigen ....“ Ziffer 47 ordnet an: „Der Gefangene wird in ein Gefangenenbuch eingetragen, das dem urkundlichen Nachweis des Vollzugs dient.“

Die Strafvollzugsordnung hat hiernach die Eintragungen in Gefangenenbüchern dazu bestimmt, den Nachweis für die darin bezeichneten Sachen zu führen, und lässt erkennen, dass dieser Nachweis nicht nur für den inneren Dienst, sondern auch nach außen für und gegen jedermann gelten soll. Die Bestimmungen des zweiten Teils der Strafvollzugsordnung gelten nach Ziffer 8 der Untersuchungshaftvollzugsordnung auch für Untersuchungshäftlinge, soweit nicht ihre Bestimmungen oder Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen. Das ist bei den Aufnahmebestimmungen nicht der Fall. Das Bedürfnis, den Nachweis für die Aufnahme in eine Torfanstalt auch nach außen zu öffentlichem Glauben führen zu können, ist für die Untersuchungshaft wie für die Strafhaft vorhanden. In gleicher Weise wie für Strafgefangene. Der Angeklagte hat somit bewirkt, dass er unter falschen Namen in Gefangenenbücher der Gefängnisse ███ ██ █████ und so in öffentliche Bücher im Sinne des § 271 StGB eingetragen worden ist. Hat er vorsätzlich gehandelt, so ist er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu verurteilen. Da der Freispruch in den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten auf der irrigen Rechtsanwendung der §§ 267, 271 StGB beruht, war das Urteil insoweit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Aufhebung hat sich auf die Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Namensangabe zu erstrecken, obwohl die Revision sie in ihrem Antrag nicht nennt, weil die Angabe der falschen Namen mit der Leistung der falschen Unterschriften in Tateinheit steht. Die Anfechtung des Freispruchs umfasste deshalb notwendig auch die Anfechtung der Verurteilung wegen der fortgesetzten Übertretung. Die Aufhebung des Freispruchs entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Zur Revision des Angeklagten.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts und beanstandet die Strafzumessung und die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.

1.) Zu der Verurteilung wegen Unterschlagung des Fahrrades bringt die Revision vor: Anklage und Eröffnungsbeschluss hätten sich auf das Verhalten des Angeklagten am 31. Oktober 1949 in ███████ bezogen. Dadurch, dass das Landgericht den Betrug verneint, aber eine Unterschlagung darin gesehen habe, dass der Angeklagte monatelang nichts von sich hören ließ, nichts bezahlte und das Fahrrad einem Dritten zum Kauf anbot, habe es eine völlig neue Tat seiner Beurteilung zeitlich (nach Wochen) und örtlich (in ███ ████) zugrunde gelegt, die sich nicht mit dem Tatbestand decke, der von Anklage und Eröffnungsbeschluss als Betrug angesehen worden sei. Das Landgericht habe § 264 StPO nicht beachtet; es habe nur eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes angenommen und zu Unrecht § 265 StPO angewendet. Wenn das Landgericht sich mit diesem neuen Vorgang habe befassen wollen, so hätte es nach § 266 StPO einer Anklageerweiterung, der ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten und eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses bedurft. Im Übrigen sei weder der Dritte, dem der Angeklagte das Fahrrad angeboten haben soll, als Zeuge vernommen worden.

Dem ist unbegründet. Dem Angeklagten lag das Fahrrad zur Last, den Fahrradhändler zu schädigen. Der Eröffnungsbeschluss sagt davon, dass er diesen Schaden schon beim Ankauf durch Vorspiegelung seiner Kreditwürdigkeit herbeigeführt habe. Das hielt das Landgericht nicht für erwiesen, es stellte aber fest, er habe den Händler dadurch geschädigt, dass er sich des ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Fahrrades rechtswidrig zueignete. Das sind zwar sachlichrechtlich zwei verschiedene Handlungsweisen. Der verfahrensrechtliche Begriff der „in der Anklage bezeichneten Tat“ (§ 264 StPO) reicht aber weiter als der sachlichrechtliche Tatbestand. Er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgang, wie er sich nach natürlicher Auffassung als Einheit darstellt. Dass hier die Schädigung des Fahrradhändlers ohne Beschränkung auf den Vorwurf der Irrtumserregung erfolgt ist, stellen die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss außer jedem Zweifel, weil sie ausdrücklich die Absicht des Angeklagten hervorhoben, sich um seine Verpflichtungen gegenüber dem Fahrradhändler künftig nicht kümmern zu wollen. Nach § 264 StPO war das Gericht verpflichtet, diesen ihm unterbreiteten geschichtlichen Vorgang unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Es musste daher auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen. Dabei ist es mit Recht nach § 265 StPO und nur nach dieser Vorschrift verfahren.

2.) Die Wegnahme des Gummiumhangs sieht die Revision als Une- oder Notdiebstahl nach den §§ 247; 248a StGB an, der mangels Strafantrags nicht verfolgt werden könne. Der Umhang war Eigentum des Gutssekretärs in ████. Dass der Angeklagte sich als Gesinde in dessen häuslicher Gemeinschaft befunden habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Er war auf dem Hofgut als Gutssekretär, der Angeklagte als Landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Überdies nahm er den Umhang erst weg, nachdem er sein Arbeitsverhältnis aufgegeben hatte.

Notdiebstahl scheidet aus, da das Landgericht festgestellt hat, dass sich der Angeklagte bei der Wegnahme nicht in wirtschaftlicher Not befunden hat.

3.) Die Revision meint, das Landgericht hätte nach den von ihm getroffenen Feststellungen nur wegen versuchter Notzucht verurteilen dürfen. Das ist nicht zutreffend. Nach den Urteilsgründen unterhielt sich der Angeklagte zunächst mit der Frau. Als sie weiter mähte, ergriff er sie plötzlich von hinten und warf sie auf den Rücken zu Boden. Die Frau rief um Hilfe und wehrte sich nach Kräften. Anschließend hielt ihr der körperlich weit überlegene Angeklagte mit der Hand den Mund zu und sagte ihr, sie brauche sich nicht zu fürchten, er habe schon lange nichts mehr gehabt und wolle nur das eine. Da die Frau befürchtete, er werde ihr Schlimmeres antun, duldete sie, dass ihr der Angeklagte die Hosen auszog. Sodann übte er den Geschlechtsverkehr aus. Dabei versuchte die Zeugin erneut um Hilfe zu rufen. Dies verhinderte der Angeklagte immer wieder, indem er ihr den Mund zuhielt. Diese Feststellungen hat das Landgericht dahin gewürdigt, der Angeklagte habe vorsätzlich die Frau unter Brechung ihres erkennbaren Widerstandes mit körperlicher Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt. Wenn sie, nachdem sie zu Boden geworfen war, es der Angst heraus, bei Fortsetzung aktiven Widerstands noch Schlimmeres erleiden zu müssen, vielleicht umgebracht zu werden, sich darauf beschränkt habe, um Hilfe zu rufen, so habe der Angeklagte dies nicht als Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr deuten können. Nach der Sachlage sei ihm klar geworden, dass er nur unter Anwendung von Gewalt zum Ziel komme. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht. Soweit die Revision vorbringt, der Angeklagte habe nach dem Nachlassen des Widerstands mit dem Einverständnis der Frau gerechnet und keine Gewalt mehr angewendet, verkennt sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

4.) Die Revision behauptet, das Landgericht habe bei der Zumessung der Strafe für das Notzuchtverbrechen gesetzliche Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet. Es habe ferner mildernde Umstände übersehen, obwohl der Angeklagte durch die Äußerung, die Frau brauche sich nicht zu fürchten, eine Gewalttätigkeit bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht beabsichtigt habe. Es habe daher die Bestimmungen der §§ 177 Abs. 2 StGB, 267 StPO nicht beachtet. Die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat darin keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale als strafschärfend herangezogen. Es hat das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerflich angesehen, weil er die Tat gegenüber einer alten, vom Lebenskampf verbrauchten und nahezu wehrlosen Frau begangen hat.

5.) Dass der Angeklagte keine Anrechnung der Untersuchungshaft verdiente, wird im Urteil einwandfrei begründet.

6.) Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

VientelRichterDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
§§ 267, 271 StGB: Falsche Unterschriften auf Protokollen und Eintrag ins Gefangenenbuch — Themis