Revision im Anstellungsbetrug: Aufhebung mangels Feststellungen zum Schadensvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/56
- Datum
- 13.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, welche konkrete Verfahrensnorm durch die beanstandete Tatsachenfeststellung verletzt sein soll; ein bloßer Hinweis auf angeblichen Widerspruch zu Zeugenaussagen genügt nicht.
Beim versuchten (Anstellungs-)Betrug sind Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens erforderlich; sie können nicht entbehrlich sein, wenn nach den Urteilsgründen eine vollwertige Arbeitsleistung und Bewährung naheliegen.
Bei einem vollendeten Anstellungsbetrug liegt die Vermögensverfügung im Abschluss des Anstellungsvertrags; die fortlaufende Gehaltszahlung verwirklicht den Betrugstatbestand nicht erneut, auch wenn die Täuschung aufrechterhalten wird.
Bleibt der vom Täter erstrebte Anstellungserfolg aus, werden mehrere auf denselben Abschluss gerichtete Täuschungshandlungen nicht durch einen einheitlichen Erfolg „aufgezehrt“, sondern können als Einzelakte einer fortgesetzten Versuchstat zu bewerten sein.
Wird Tateinheit zwischen Delikten angenommen, kann das Verfahren wegen derselben Tat nicht zugleich teilweise durch Schuldspruch und teilweise durch Einstellung (etwa wegen Verjährung) erledigt werden; eine solche Einstellung ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Guido █████ aus █████ (Landkreis █████), geboren am ███ 1921 in ███, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ und Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Anstellungsbetrugs (Fall IV 4) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung (Ziffer II des Urteilssatzes) entfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, darunter eines fortgesetzten, und wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hinsichtlich eines ihm zur Last gelegten Vergehens der Urkundenfälschung ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat nur im Fall IV 4 der Urteilsgründe Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
1) Soweit die Revision einen „Verstoß gegen das formelle Recht“ mit der bloßen Behauptung geltend macht, das Landgericht habe im Fall IV 2 der Urteilsgründe (Abgabe von falschen eidesstattlichen Versicherungen) eine Feststellung „in Widerspruch zu der Aussage der Zeugin Ehefrau ██████“ getroffen, liegt keine wirksam erhobene Verfahrensrüge vor. Nach § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruhe. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht an die vom Tatrichter in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffenen Feststellungen gebunden ist, soweit sie nicht in verfahrenswidriger Weise gewonnen worden sind. Der Umstand, dass eine Feststellung wirklich oder angeblich der Aussage eines Zeugen widerspricht und deshalb nach der Meinung des Beschwerdeführers „eindeutig widerlegt ist“, enthält jedoch nicht ohne Weiteres einen Verfahrensverstoß. Es muss vielmehr im Einzelfall dargetan werden, inwiefern die Feststellung unter Verletzung einer bestimmten Verfahrensvorschrift getroffen worden ist. Das hat der Beschwerdeführer unterlassen.
2) In ähnlich unbestimmter Weise macht die Revision Ausführungen, mit denen möglicherweise behauptet werden soll, der Beschwerdeführer sei in der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Eine in dieser Richtung erhobene Rüge wäre unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass der Angeklagte vor vier Wochen einen Nervenzusammenbruch und in der Folgezeit anlässlich eines Sportunfalls eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe. Obwohl er dazu ausdrücklich erklärte, dass „zunächst nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten behauptet“ werde, ließ das Landgericht den Beschwerdeführer durch den Gerichtsarzt untersuchen, der ihn für verhandlungsfähig erklärte. Die Verteidigung hat dem nicht widersprochen und räumt auch in der Revisionsbegründung ein, dass gegen die Bejahung der Verhandlungsfähigkeit durch den Gerichtsarzt nichts einzuwenden sei. Sie beruft sich aber nunmehr auf ein Gutachten der Universitätsklinik in ███████ vom 28. November 1955, aus dem sie den Schluss zieht, dass die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich während der Hauptverhandlung in keiner schlechten Verfassung befunden und der Hauptverhandlung folgen können, unbegründet sei.
Dem von der Revision vorgelegten Gutachten der Universitätsklinik lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig war. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob die Rüge mangelnder Verhandlungsfähigkeit überhaupt zulässig erhoben ist und ob das bezeichnete Gutachten die Besorgnis rechtfertigen würde, die Strafkammer, der dieses Gutachten aus zeitlichen Gründen gar nicht bekannt sein konnte, habe die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht bejaht.
II. Die Sache
Soweit die Revision verschiedentlich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts mit der Behauptung angeht, diese seien mit den Aussagen von Zeugen oder mit Aufzeichnungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht vereinbar, kann sie aus dem unter I 1 erörterten Grunde nicht gehört werden. Entsprechendes gilt für die Ausführungen, mit denen die Verteidigung unter Hinweis auf andere denkbare, aber nicht zwingende Möglichkeiten des Hergangs oder der Auslegung eines Geschehens die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift.
Die Einwendungen der Revision gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des Landgerichts geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:
1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs gegenüber dem ██████ Landesamt, begangen durch Erschleichung der Anerkennung als politisch Verfolgter und von Beihilfen im Gesamtbetrage von 5.638,60 DM, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Richtig ist, dass im Urteil nicht näher dargelegt ist, ob das ██████ Landesamt für Wiedergutmachung, das zur Zeit der Tat noch die Bezeichnung „Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte“ führte (§ 1 der bayer. VO über die Organisation der Wiedergutmachung vom 3. November 1948, BayGVBl S. 248), und später in „██████ Landesentschädigungsamt“ umbenannt wurde (§ 1 der 2. VO über die Organisation der Wiedergutmachung vom 22. November 1949, BayGVBl S. 276), schon im Frühjahr 1948 zur Ausstellung von amtlichen Ausweisen über die Anerkennung als rassisch, religiös oder politisch Verfolgter befugt war. Dass jedoch solche Ausweise schon vor ihrer förmlichen Zulassung durch Gesetz (vgl. §§ 3 ff. des bayer. Ges. über die Anerkennung als rassisch, religiös und politisch Verfolgte vom 15. November 1950, BayGVBl S. 224, und §§ 3 ff. des bayer. Ges. über die Anerkennung als Verfolgte vom 27. März 1952, BayGVBl S. 124) ausgestellt worden sind, ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs. 3 des erstgenannten Gesetzes vom 15. November 1950, wonach die bis dahin vom Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte und vom späteren Landesamt für Wiedergutmachung ausgegebenen Ausweise weiterhin gültig bleiben. Auch der Umstand, dass der Angeklagte einen solchen Ausweis beim Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte überhaupt beantragt hat, spricht dafür, dass schon damals Ausweise ausgegeben worden sind. Aus diesen Gründen gehen alle Angriffe der Revision auf die Feststellung des Landgerichts fehl, dem Beschwerdeführer habe unter dem 20. Mai 1948 ein amtlicher Ausweis über seine Anerkennung als politisch Verfolgter noch gar nicht ausgestellt werden können.
Im Übrigen hat die Strafkammer für die Frage eines betrügerischen Verhaltens des Angeklagten entscheidend auf die Tatsache seiner Anerkennung als politisch Verfolgter, nicht auf die Ausstellung eines förmlichen Ausweises hierüber abgehoben; nach ihrer ausdrücklichen Feststellung war jene, nicht der hierüber ausgestellte Ausweis der Grund für die Zuwendung der vom Angeklagten zu Unrecht bezogenen Unterstützungsbeträge. Diese Anerkennung aber hat der Angeklagte nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Landgerichts durch seine unwahren Angaben erwirkt, er sei wegen Aufwiegelung und Sabotage im Reichsarbeitsdienst, wegen Verbreitens alliierter Flugschriften, wegen Äußerungen gegen das nationalsozialistische Regime und wegen Beteiligung an einem Landesverrat insgesamt rund 20 Monate in Haft gewesen.
Der von der Revision gegen die Feststellung einer Täuschungshandlung erhobene Einwand, der Angeklagte habe mit einer Überprüfung seiner falschen Angaben rechnen müssen und deshalb nicht täuschen wollen, ist offensichtlich unbegründet. Wenn der Beschwerdeführer mit einer solchen Überprüfung und mit der Aufdeckung seiner Vergangenheit ernstlich gerechnet hätte, wäre unverständlich, warum er überhaupt falsche Behauptungen aufgestellt hat. Im Übrigen hat er einer Nachprüfung seiner Angaben dadurch vorzubeugen versucht, dass er in seinem Antrag vom 9. Februar 1948 hervorgehoben hat, einer nochmaligen Prüfung der Unterlagen seitens des ██████ Staatskommissariats bedürfe es nicht, weil dies zur Genüge seitens der österreichischen Bundesregierung geschehen sei.
Der Vortrag der Revision, der im Oktober 1949 vom Angeklagten gestellte Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 12. August 1949 (BayGVBl S. 195) könne für die dem Beschwerdeführer vom 1. April 1949 ab gezahlte laufende Unterhaltshilfe nicht ursächlich gewesen sein, geht an der Feststellung des Landgerichts vorbei, dass die Unterhaltshilfe auf Grund des Antrags des Angeklagten vom 9. Februar 1948 und der daraufhin erfolgten Anerkennung als politisch Verfolgter gewährt worden ist. Aus diesem Grunde versagt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Antrag auf Wiedergutmachung zurückgenommen. Im Übrigen findet diese Behauptung im Urteil keine Stütze.
Die Revision irrt auch, wenn sie meint, der Angeklagte hätte, wenn überhaupt, dann nur nach dem (inzwischen durch das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953, BGBl I S. 1387, aufgehobenen) § 49 des bayer. Entschädigungsgesetzes (vgl. auch § 11 des bayer. Ges. Nr. 75 über Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 1. August 1947, BayGVBl S. 164) verurteilt werden dürfen, weil diese Bestimmung dem § 263 StGB als Sondervorschrift vorgehe. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, standen die genannten Strafvorschriften zueinander nicht im Verhältnis der Gesetzeseinheit, sondern dem der Tateinheit, weil § 49 des Entschädigungsgesetzes im Gegensatz zu § 263 StGB keine Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils voraussetzte (vgl. BGHSt 3, 248, 256; BGH 1 StR 318/53 vom 30. November 1953).
Dass der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Strafkammer im Zusammenhang mit einer in dem Arbeitsdienstlager Auleiten ausgebrochenen unbedeutenden Meuterei tatsächlich „wenige Tage“ in Untersuchungshaft war (Blatt 21 UA; der Grund für die Meuterei war eine angeblich geplante Verlängerung der Arbeitsdienstzeit, und das Verfahren gegen den Angeklagten wurde mangels eines strafbaren Tatbestandes eingestellt), schloss seine Verurteilung wegen Betrugs nicht aus. Denn es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts nicht als politisch Verfolgter anerkannt worden wäre und Unterstützungsgelder in Höhe von über 5.000 DM erhalten hätte.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung vom 14. Februar 1944 bereits in der Haftanstalt ████████ befunden, findet im Urteil keine Stütze und kann daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO). Damit entfällt auch die vom Beschwerdeführer aus dieser Behauptung gezogene Folgerung, er müsse einige Zeit vorher wegen einer anderen Straftat, nämlich wegen Wehrkraftzersetzung, zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.
Nach § 15 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes vom 12. August 1949 konnte allerdings auch eine im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung erlittene Haft als auf einer Verfolgung beruhend angesehen sein, wenn die Verurteilung nach einem zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassenen Gesetz aufgehoben worden ist. Die gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung ergangenen Urteile vom 19. Oktober 1942 und 14. Februar 1944 wurden zwar mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 12. Februar 1949 als nicht ergangen erklärt; dies geschah jedoch nicht auf Grund eines der vorgenannten Gesetze, sondern nach § 7 Abs. 2 des österreichischen Gesetzes über die Befreiungsamnestie vom 6. Februar 1946.
Nach dem Eröffnungsbeschluss lag dem Angeklagten zur Last, sich bei Begehung des vorstehend erörterten Betrugs auch einer Urkundenfälschung (§ 267, 73 StGB) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren insoweit wegen Verjährung eingestellt, weil es nicht festzustellen vermochte, dass der Beschwerdeführer von der von ihm hergestellten unechten Urkunde noch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Vornahme der ersten richterlichen Handlung in dieser Sache Gebrauch gemacht hat. Eine förmliche Einstellung war indes unzulässig, weil der Eröffnungsbeschluss Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der Urkundenfälschung angenommen hatte und das Verfahren wegen derselben Tat nicht gleichzeitig zu einem Schuldspruch und zur Einstellung, wenn auch unter getrennten rechtlichen Gesichtspunkten, führen kann (vgl. u. a. RGSt 52, 190; 66, 51, 53; 70, 263; BGH 1 StR 384/55 vom 2. November 1955). Ziffer II des Urteilssatzes muss daher entfallen.
2) Auch der Schuldspruch wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Dass das ██████ Landesamt für Wiedergutmachung an sich befugt war, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen (vgl. BGHSt 1, 13, 15; 2, 218, 219 ff.; BGH NJW 1953, 994 Nr. 21), ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des bayer. Ges. Nr. 75 über Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 1. August 1947 (BayGVBl S. 164). Nach dieser Vorschrift hatte der Angeklagte seinen Antrag auf Leistungen aus dem Sonderfonds durch Urkundenbeweis oder eidesstattliche Versicherung glaubwürdiger Personen zu belegen. Zwar war zur Zeit der Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen durch den Beschwerdeführer schon das erwähnte Entschädigungsgesetz vom 12. August 1949 erlassen. Hierdurch ist aber das Sonderfondsgesetz vom 1. August 1947 nicht aufgehoben worden; aus dessen § 5 Abs. 1 lässt sich daher die (allgemeine) Zuständigkeit des ██████ Landesamtes für Wiedergutmachung auch noch für den Zeitpunkt der Verfehlungen des Angeklagten begründen.
Versicherungen an Eides Statt gegenüber diesem Amt sind ferner nach § 7 Abs. 1 des genannten Entschädigungsgesetzes vom 12. August 1949 zugelassen.
Neben dieser allgemeinen Zuständigkeit erfordert § 156 StGB weiter, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und dass sie nicht völlig wirkungslos ist (u. a. BGHSt 1, 13, 16). Auch diese Voraussetzungen lagen hier vor. Sowohl das Sonderfondsgesetz vom 1. August 1947 als auch das Entschädigungsgesetz vom 12. August 1949 lassen zur Genüge erkennen, dass das ██████ Landesamt für Wiedergutmachung zur Feststellung der bei ihm geltend gemachten Ansprüche Beweise erheben durfte; dabei konnten auch eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller Beweisbedeutung haben. Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung des Entschädigungsgesetzes (Zuständigkeits- und Verfahrensverordnung – ZVVO) vom 14. April 1950 (BayGVBl S. 73), nach deren § 10 Abs. 1 zur Ermittlung der den Wiedergutmachungsansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte nur eidesstattliche Versicherungen und eidliche Vernehmungen unbeteiligter glaubwürdiger Personen zugelassen werden, war damals noch nicht erlassen. § 5 des Sonderfondsgesetzes vom 1. August 1947 enthält eine solche Einschränkung nicht. Zwar spricht auch er von eidesstattlichen Versicherungen „glaubwürdiger Personen“. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck dieser Wendung geben jedoch einen Anhalt dafür, dass damit nur unbeteiligte Dritte gemeint seien. Auch ein Antragsteller konnte daher nach der damaligen Gesetzeslage als „glaubwürdige Person“ angesehen werden (vgl. BGH 1 StR 318/53 vom 30. November 1953). Der Umstand, dass der Angeklagte die eidesstattlichen Versicherungen nicht als Zeuge, sondern als Antragsteller abgegeben hat, stand deshalb entgegen der Meinung der Revision der Anwendung des § 156 StGB nicht entgegen.
Nach der inneren Tatseite fehlt – was die Revision ebenfalls bemängelt – im angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer der Zuständigkeit des ██████ Landesamtes für Wiedergutmachung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen bewusst war. Dem Urteilszusammenhang ist indes mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht davon überzeugt war, der Angeklagte habe diese Behörde für zuständig gehalten.
b) Offensichtlich fehl geht das Vorbringen der Revision, aus dem am Schluss der vom Angeklagten ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare angebrachten Vermerk: „Die Bestimmungen des § 48 Ziff. 1 und 2 und § 49 Ziff. 1, 2 und 3 sind mir bekannt“, sei zu folgern, dass die in den Anträgen abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen nur nach diesen Bestimmungen des bayer. Entschädigungsgesetzes vom 12. August 1949 bestraft werden dürften. Mit dem bezeichneten Vermerk sollte nur auf die besonderen Strafvorschriften des Entschädigungsgesetzes hingewiesen, nicht aber die Bestrafung aus anderen Vorschriften ausgeschlossen werden. Eine (teilweise) Aufhebung des § 156 StGB durch den bayerischen Landesgesetzgeber wäre im Übrigen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes vom 24. Mai 1949, durch das das Strafgesetzbuch zum Bundesrecht erklärt wurde, hinfällig geworden. Davon, dass § 49 des bayer. Entschädigungsgesetzes – § 48 scheidet in diesem Zusammenhang aus – im Verhältnis zu § 156 StGB ein Sondergesetz sei, kann keine Rede sein. Keiner näheren Widerlegung bedarf auch die Meinung der Revision, der Angeklagte habe wenigstens davon ausgehen können, dass eine Bestrafung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt auf Grund des § 156 StGB ausgeschlossen sei, und es habe ihm deshalb das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Die Strafbarkeit seines Tuns sowie die das Verbot enthaltende gesetzliche Vorschrift braucht der Täter auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Verbotsirrtum nicht zu kennen (BGHSt 2, 194, 202).
c) Dass der Beschwerdeführer nach dem Vortrag der Revision zu 50 % erwerbsbehindert ist, schließt seine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 156 StGB nicht aus. Er hat in seinem Antrag auf Wiedergutmachung von Schaden an Körper und Gesundheit als Ursache seiner Erwerbsminderung nicht so sehr den geleisteten Kriegsdienst, als vielmehr Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates angegeben. Da nach der Feststellung des Landgerichts aber nicht, wie behauptet, verfolgt worden ist, kann er sich bei Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen auch nicht im Irrtum darüber befunden haben, dass die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf andere Ursachen als die angebliche politische Verfolgung zurückzuführen ist.
d) Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Entschädigungsanträge und damit auch die eidesstattlichen Erklärungen vom 7. Oktober 1949 am 8. September 1950 zurückgenommen, ist neu und kann daher nicht berücksichtigt werden; sie ist überdies rechtlich unerheblich, weil die bloße Zurücknahme der Anträge noch keine Berichtigung der darin abgegebenen und an Eides Statt versicherten Erklärungen im Sinne des § 158 StGB enthielt.
e) § 157 StGB konnte dem Angeklagten schon deshalb nicht zugutekommen, weil er die eidesstattlichen Versicherungen nicht als Zeuge oder Sachverständiger abgegeben hat.
f) Schließlich ist auch die Annahme dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen gegen § 156 StGB durch das Landgericht rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. u. a. RGSt 70, 26, 293; 72, 339, 342; BGHSt 1, 20).
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den wissentlich falschen Versicherungen an Eides Statt und dem unter 1 erörterten fortgesetzten Unterstützungsbetrug ist in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend begründet.
Dass der Angeklagte im Fall IV 2 der Urteilsgründe nicht auch (§ 73 StGB) des versuchten Betrugs schuldig gesprochen worden ist, beschwert ihn nicht.
3) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betrugs gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages wird durch die Feststellungen getragen.
Das Landgericht hat dieses Vergehen darin gesehen, dass sich der Angeklagte mit unwahren Angaben über seine Ausbildung, seine berufliche Tätigkeit und seine Eigenschaft als politisch Verfolgter und unter Vorlage einer von der Urschrift in wesentlichen Punkten abweichenden beglaubigten Abschrift eines Zeugnisses der ████ ███ und ███ A.G.“ in ███ um eine Anstellung bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages beworben hat. Mit dieser Feststellung ist allerdings nur das Tatbestandsmerkmal der Täuschung dargetan, nicht ohne Weiteres auch, dass der Angeklagte einen Vermögensschaden der für die Anstellung zuständigen Körperschaft voraussah und wollte. Dass der Beschwerdeführer indes die von ihm angestrebte Stelle nicht ebenso gut wie ein Bewerber mit der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vorbildung und Berufserfahrung hätte ausfüllen können und dass er daher für die Verwaltung des Deutschen Bundestags keine vollwertige Kraft dargestellt hätte, ist als Überzeugung des Tatrichters dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Der Angeklagte erstrebte eine nicht nur untergeordnete, sondern gehobene Stellung, wie sich u. a. aus seinem unwahren Hinweis auf seine angeblich abgeschlossene Handelsschulbildung sowie auf seine angebliche verantwortungsvolle Tätigkeit als erster Sachbearbeiter der Personal- und Sozialabteilung der ████ Werke mit 5.000 Arbeitern ergibt. Für eine solche gehobene Stellung brachte er ersichtlich nicht die erforderliche fachliche Ausbildung mit. Nach Lage der Dinge kann sich der Angeklagte darüber auch nicht im Unklaren gewesen sein. Da sich der Vorsatz bezüglich einer Vermögensschädigung der anstellenden Körperschaft schon aus diesen Umständen ergibt, kann dahinstehen, ob ein Schaden auch insofern in Betracht gekommen wäre, als der Angeklagte seiner charakterlichen und sittlichen Haltung nach die an einen Beamten oder Angestellten des Bundestags zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt hätte (vgl. u. a. RGSt 65, 281; 73, 268; RG HRR 1939 Nr. 1491; BGH 3 StR 148/51 vom 27. September 1951, StR 398/51 vom 23. Oktober 1951).
Die Meinung der Revision, es liege kein fortgesetztes, sondern nur ein einfaches Vergehen des versuchten Betrugs vor, weil der Anstellungsbetrug mit der Anstellung beendet sei, ist falsch. Richtig ist zwar, dass beim Anstellungsbetrug die in Betracht kommende Vermögensverfügung schon in dem Abschluss des Anstellungsvertrags liegt und dass die Erfüllung der seitens der Anstellungsbehörde übernommenen Verpflichtungen auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes führt, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten wird (RGSt 64, 33, 37). Daher liegt nur ein einfacher, nicht ein fortgesetzter Betrug vor, wenn dem Beamten oder Angestellten, der seine Anstellung erschlichen hat, das Gehalt über einen längeren Zeitraum hin bezahlt wird. Die Einheitlichkeit des Erfolges zehrt in einem derartigen Fall die mehreren Einzelhandlungen auf, die diesen Erfolg herbeigeführt haben. Bleibt dagegen der Erfolg aus, dann findet eine solche Aufzehrung nicht statt; die Einzelhandlungen bleiben vielmehr Einzelakte einer fortgesetzten Versuchstat (vgl. Hartung in SJZ 1950 S. 332).
4) Im Fall der Verurteilung wegen versuchten Betrugs gegenüber dem Arbeitsamt █████████ hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargetan, dass der Angeklagte bei seiner Stellenbewerbung falsche Angaben über seine Schulausbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine politischen Inhaftierungen gemacht und zu ihrer Glaubhaftmachung unrichtige Zeugnisabschriften vorgelegt hat. Es hat ferner festgestellt, dass der Beschwerdeführer dies in der Meinung getan hat, diese Angaben seien für seine Anstellung von Bedeutung.
Dagegen fehlt im angefochtenen Urteil eine Feststellung darüber, ob und welche Vorstellung der Angeklagte über den der anstellenden Körperschaft erwachsenden Vermögensschaden hatte. Sie war nicht entbehrlich, weil das Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte habe sich beim Arbeitsamt █████████ auf der ihm zugewiesenen Stelle voll bewährt und sei auf Grund seiner Leistungen endgültig in das Angestelltenverhältnis übernommen und von der Vergütungsgruppe TOA VIII in die Gruppe VII aufgestuft worden. Vollendeter Betrug unter dem Gesichtspunkt mangelnder fachlicher Eignung würde daher auch bei Ursächlichkeit der Täuschungen des Angeklagten für seine Anstellung ausscheiden. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges aber würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer irrigerweise annahm, er werde die von ihm geforderten dienstlichen Leistungen nicht erbringen können und dadurch der anstellenden Körperschaft einen Vermögensschaden zufügen. Im Hinblick darauf, dass es sich nach der Darstellung des Zeugen ██████████ bei der Beschäftigung des Angeklagten um eine solche offenbar untergeordneter Natur handelt, kann ein derartiges Bewusstsein nicht ohne Weiteres unterstellt werden.
Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs gegenüber dem Arbeitsamt █████████ kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht nochmals besonders zu prüfen haben, ob die Aussage des Zeugen ██████████ Glauben verdient, für die Anstellung des Angeklagten seien entgegen den sonst üblichen Einstellungsbedingungen die Schulausbildung, die bisherige berufliche Tätigkeit und die Behauptung des Angeklagten, politisch Verfolgter zu sein, ohne Einfluss gewesen.
5) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Tatrichter hatte die angemessenen Strafen auf Grund des Unrechts- und Schuldgehalts der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verfehlungen, nicht durch Vergleich mit einem Urteil des Landgerichts Augsburg in anderer Sache zu ermitteln. Dass er dabei sein Ermessen missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Anwendung der Straffreiheitsgesetze 1949 und 1954 ist rechtlich bedenkenfrei abgelehnt. Nach § 3 StFG 1954 könnte dem Angeklagten Straffreiheit nur zugutekommen, wenn die für sämtliche Einzeltaten verhängte Gesamtstrafe die Höchstgrenze von einem Jahr nicht übersteigen würde. Diese Möglichkeit scheidet von vornherein aus, weil die für den Betrug im Fall IV 1 erkannte Einzelstrafe schon auf ein Jahr drei Monate Gefängnis lautet.
6) Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach nur im Fall IV 4 des Urteils als begründet. Einer Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen IV 1 bis 3 bedarf es nicht, da mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Schuldspruch im Fall IV 4 auf das Strafmaß in diesen Fällen von Einfluss war.
| Seibert | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Lang-Hinrichsen |