Meineid und Beihilfe – Prüfung des §157 StGB und Pflicht zur Verhinderung falschen Zeugnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 526/54
- Datum
- 01.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der Anwendbarkeit des §157 StGB ist nicht entscheidend, ob die gefürchtete strafbare Handlung tatsächlich vorlag; maßgeblich ist allein die Vorstellung des Zeugen von der Gefahr gerichtlicher Bestrafung.
Formelle Mängel bei der Aufnahme früherer Zeugenaussagen in die Niederschrift stehen der Verurteilung wegen Meineids nicht entgegen; der Tatrichter kann den Beweiswert der Beurkundung frei würdigen und den Inhalt durch sonstige Beweismittel feststellen.
Angriffe, die sich ausschließlich gegen die Tatsachenwürdigung des Tatrichters richten, sind als Sachrüge unzulässig und führen unter Verweis auf §337 StPO nicht zur Erfolgsaussicht der Revision.
Wer eine andere Person in ein betrügerisches Verfahren einbezieht und dadurch die Gefahr begründet, dass diese aus Furcht vor Aufdeckung falsche Aussagen trifft, hat die Pflicht, die Gefahr von ihr abzuwenden; ein Unterlassen kann Beihilfe zu Meineid begründen.
Unterbleiben wesentlicher Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zur Vorstellung des Angeklagten über die Strafbarkeit seines Verhaltens) macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig und begründet die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung und erneuten Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 4. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ eb. █████, die Mittelschullehrerin █████, 1. aus ████, geboren am ███, 2. aus ████, geboren am ████████,
wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Hartinger in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten Alois ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Mai 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten Edith █████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten Edith █████ verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die angeklagten Eheleute sind, Edith █████ wegen Zeugenmeineids, Alois ██████ wegen Beihilfe dazu, zu je einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden.
Nur die Revision der Angeklagten Edith █████ hat zum Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrüge. Zur Hauptverhandlung war als Zeugin die Rechtsanwältin Frau ████ geladen worden. Sie hatte den Angeklagten Alois ██████ in dessen Rechtsstreit gegen die Firma ██ vor dem Landesarbeitsgericht in Mainz in dem Verhandlungstermin vom 28. Januar 1953 vertreten, in dem die Angeklagte Edith █████, damals noch nicht seine Ehefrau, als Zeugin eidlich vernommen wurde. Frau ████ war der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Rüge, ihre Vernehmung habe nicht unterbleiben dürfen, weil sie „zweifellos einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung“ hätte leisten können, ist unbeachtlich. Die Revision legt nicht dar, welche Umstände das Gericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu weiterer Aufklärung hätten drängen müssen, nachdem auf die Vernehmung der Zeugin allseits verzichtet worden war. Ob sie den Beweisgegenstand hinreichend genau bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann daher dahingestellt bleiben.
II. Sachrüge. 1. Die Revision der Angeklagten Edith █████ a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Sie enthalten nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite alle gesetzlichen Merkmale des Meineids und sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Insbesondere ist einwandfrei festgestellt, dass die früheren Beziehungen der Angeklagten zu ihrem jetzigen Ehemann durch eine Frage des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts in die Vernehmung einbezogen wurden (§ 64 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 ArbGG des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. November 1947 – GVBl. 1948 I 105 – in Verbindung mit §§ 523, 395 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass sie dies erkannte und gleichwohl unter ihrem Eide die Unwahrheit sagte. Daher gehen die Ausführungen der Revision fehl, die Angeklagte habe ihr Zeugnis darüber verweigern dürfen (§ 384 Nr. 2 ZPO), tatsächlich auch verweigert und somit nicht falsch geschworen, wenn sie darüber nicht näher ausgesagt habe. Nicht darauf, dass sie entgegen ihrem Bilde etwas verschwiegen, sondern darauf, dass sie etwas Falsches aussagte und beschwor, ist ihre Verurteilung wegen Meineids gegründet. Unerheblich ist, ob bei Aufnahme ihrer Zeugenaussage in die Sitzungsniederschrift vom Landesarbeitsgericht nicht formgerecht verfahren, insbesondere die in Kurzschrift aufgenommene Aussage ihr nicht nochmals vorgelesen worden ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 162, 163a ZPO). Das Landgericht war dadurch weder gehindert, den Beweiswert der Beurkundung frei zu würdigen, noch den Inhalt der Aussage auf andere Weise, durch Vernehmung von Zeugen, festzustellen. Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat der Tatrichter nicht verletzt. Er ist von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und betreffen die Beweiswürdigung des Tatrichters, sind somit unzulässig (§ 337 StPO).
b) Im Strafausspruch führt die auf die Sachrüge hin gebotene allgemeine Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zur Aufhebung des Urteils. Diesem ist nichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB zu entnehmen. Das Landgericht hätte sich diese Frage aber vorlegen müssen, weil nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, dass die Angeklagte aus Furcht davor falsch geschworen hat, sonst wegen Ehebruchs (§ 172 StGB), wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 a. F. StGB) oder wegen Beihilfe zu einem Betrugsversuch ihres jetzigen Ehemannes (§§ 263, 43, 49 StGB) gerichtlich bestraft zu werden.
Allerdings war dessen erste Ehe schon geschieden, als sie die falsche Aussage machte, die ihr früheres langjähriges ehebrecherisches Verhältnis zu ihm hätte aufdecken können. Aber für § 157 StGB kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich, sondern ob nach der Vorstellung des Zeugen die Gefahr gerichtlicher Bestrafung besteht (RGSt 77, 219, 222).
Ob zwischen Alois ██████ und der Firma █████ ein Anstellungsvertrag zustande gekommen war, lässt der Tatrichter offen. Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB musste er von der der angeklagten Ehefrau insoweit günstigeren Annahme ausgehen, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen worden war, und von dieser Grundlage aus prüfen, ob sie nach ihrer Meinung eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (vgl. BGHSt 1, 13, 15; 7, 13; NJW 1953, 994 Nr. 21).
Das Landgericht stellt weiter fest, dass Alois ██████ in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit sich zu Unrecht als Spitheimkehrer ausgegeben hatte; mit der Klage erstrebte er sonach einen Vermögensvorteil, auf den er keinen Anspruch hatte, selbst wenn er vor seiner Gefangennahme bei der Firma ████████ im Arbeitsverhältnis gestanden hatte (§§ 1, 7 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950, BGBl. S. 221). Die Angeklagte wusste nach der Feststellung der Strafkammer von der unrichtigen Angabe ihres jetzigen Ehemannes über den Zeitpunkt seiner Heimkehr und hatte auch erkannt, dass hiernach die von ihm erhobene arbeitsgerichtliche Klage in jedem Falle rechtlich unbegründet war. Sie könnte sich daher der Beihilfe zu einem von ihm begangenen Betrugsversuch schuldig gemacht haben. Ob sie sich der Straflosigkeit des Versuchs bei freiwilligem Rücktritt (§ 46 StGB) bewusst war, wird der Tatrichter zu prüfen haben.
Das Landgericht hätte feststellen müssen, welche Vorstellung die Angeklagte von der Strafbarkeit ihres vorhergegangenen Verhaltens hatte, und ob sie den Meineid geleistet hat, um anderweitiger gerichtlicher Bestrafung zu entgehen. Da mangels solcher Feststellungen nicht erkennbar ist, ob das Landgericht von zutreffenden Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden (vgl. BGHSt 4, 172, 175; 5, 371, 377).
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob es den Unrechtsgehalt der Tat der Angeklagten mindert, dass sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO nicht belehrt worden ist, mag auch hierzu für den Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts keine Rechtspflicht bestanden haben (BGH 4 StR 274/53 vom 6. August 1953). Auch hat die Angeklagte dann Gelegenheit vorzutragen, was sie jetzt mit der Revision zur Frage der Strafzumessung vorbringt.
III. Die Revision des Angeklagten Alois ██████ hat keinen Erfolg. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass er verpflichtet war, seine jetzige Ehefrau von falscher eidlicher Aussage abzuhalten. Zwar hatte er sie in dem Rechtsstreit gegen die Firma ███████ nicht zu den Punkten als Zeugin benannt, in denen die Strafkammer sie der Unwahrheit für überführt erachtet hat. Aber der von ihm geführte Rechtsstreit war betrügerisch. Er hatte sie von der unrichtigen Prozessbehauptung über den Zeitpunkt seiner Heimkehr unterrichtet und durch die Zeugenbenennung als angebliche Mitwisserin in sein betrügerisches Vorhaben hineingezogen. Dadurch begründete er für sie, da die unrichtige Prozessbehauptung gerade Umstände berührte, deren Aufkommen sie zu fürchten hatte, die Gefahr, darüber falsch auszusagen, falls bei ihrer Vernehmung in einem sich ergebenden Sachzusammenhang die Sprache darauf kam. Er hatte daher die Rechtspflicht, diese Gefahr von ihr abzuwenden (vgl. BGHSt 3, 18). Diese Verpflichtung ergibt sich weiter daraus, dass der Angeklagte die Zeugin, zu der er jahrelang in engen Liebesbeziehungen gestanden und nach kurzer Trennung die Verbindung alsbald wieder hergestellt hatte, auch durch die so begründete und von ihm benutzte Abhängigkeit in die Gefahr brachte, zu seinen Gunsten Falsches auszusagen und zu beschwören, damit nicht ihr Liebesverhältnis entdeckt werde (BGHSt 2, 129, 133 f.; 4, 172, 178; 6, 322 f.).
Da auch im Strafausspruch kein Rechtsirrtum erkennbar ist, insbesondere auch nicht bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit (BGHSt 1, 156; 6, 373), ist die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.
| Hecher | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Horchner | Martin | Dr. Mannzen |