Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 170/55
Datum
27.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, obwohl das Landgericht die Unrichtigkeit seiner eidlichen Aussage nicht festgestellt hatte und seinen Beweisantrag zur Einvernahme der behaupteten Zeugin nicht geprüft hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist wegen unklarer Begründung und mangelhafter Beweiswürdigung zurück. Er fordert vollständige Wiedergabe der Zeugenaussage und Prüfung von Kenntnis der Beweisrelevanz sowie Aussagenotstand und Belehrung über Zeugnisverweigerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt zur vollen Überzeugung des Tatrichters als richtig erwiesen ist (§ 261 StPO).

2

Eine als wahr unterstellte Sachdarstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unterliegt der freien Beweiswürdigung; das Gericht kann ihr eine andere Bedeutung beimessen, darf aber ohne Überzeugung von ihrer Richtigkeit nicht auf ihr die Verurteilung stützen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die Urteilsgründe nicht klar erkennen lassen, ob die Sachdarstellung nur als nicht widerlegt oder als bewiesen behandelt wurde; das Gericht hat die maßgeblichen Tatsachen möglichst vollständig wiederzugeben.

4

Bei Prüfung des Tatbestands des Meineids ist zu klären, ob der Angeklagte die Reichweite der Beweisfrage erkannte oder hätte erkennen müssen (§§ 154, 163 StGB); bei der Strafzumessung sind Aussagenotstand (§ 157 StGB) und eine etwa unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Februar 1955

Rubrum

1 StR 170/55

In Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen █████ ██ us[w.] ███ dort geboren am ██ wegen ███████ hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hibner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war in dem Ehescheidungsrechtsstreit █████ über die Behauptung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen zu Frau ██████ als Zeuge vernommen worden. Auf die Frage, ob er mit ihr im Herbst 1953 in der Nähe des Kaufhauses M. ███████, wie die Zeugen Eheleute ███ angeben, Arm in Arm gegangen sei, erklärte er unter Eid, er sei zwar zur angegebenen Zeit zufällig einmal in der Nähe jenes Kaufhauses mit Frau ███████ zusammengegangen, jedoch nicht Arm in Arm. Das Landgericht hat nicht für erwiesen, dass diese Bekundung des Angeklagten unrichtig sei. Gleichwohl hat es ihn wegen Meineids zu Gefängnisstrafe verurteilt. Es meint, der Angeklagte hätte nicht verschweigen dürfen, wie sich der Vorfall nach seiner Darstellung zugetragen hat, nämlich dass Frau ██████ ihren Arm auf seinen Arm legend, ihn um die nächste Straßenecke gezogen hat, um der weiteren Beobachtung durch die Eheleute ███ zu entgehen.

I. Die Revision des Angeklagten rügt verfahrensrechtlich, die Strafkammer habe seinen Beweisantrag, Frau ██████ als Zeugin über die Richtigkeit seiner Sachdarstellung zu vernehmen, nicht ablehnen dürfen; außerdem erhebt sie die Sachrüge. Diese greift durch; der Verfahrensbeschwerde braucht daher nicht nachgegangen zu werden.

Die Frage an den Angeklagten, ob er mit Frau ██████ Arm in Arm gegangen sei, stand, wie das Landgericht zutreffend annimmt, im Zusammenhang mit der allgemeinen Beweisfrage nach seinen ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu Frau ██████. Er hatte sie, wenn man wie das Landgericht bisher seiner Darstellung folgt, mit der Verneinung nicht nur an sich zutreffend, sondern auch vollständig beantwortet. Denn der Vorfall enthielt, wie der Angeklagte ihn darstellte, in sich selbst keine Ehewidrigkeit. Er war insofern an sich nicht beweiserheblich. Dass er vielleicht Rückschlüsse auf anderweitige ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu Frau ██████ zuließ, bezog ihn nicht ohne weiteres in den Beweisgegenstand ein. Es kommt insoweit auf den näheren Verlauf der Vernehmung an, über den bisher nichts festgestellt ist. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung den Richter, vor dem der Angeklagte in dem Ehescheidungsrechtsstreit █████ seine Aussage erstattet hat, gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen und vor allem in dem neuen Urteil die Zeugenaussage des Angeklagten möglichst vollständig wiederzugeben haben.

Das Landgericht wird weiter nach Lage des Falles besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Reichweite der Beweisfrage erkannte (§ 154 StGB) oder hätte erkennen müssen (§ 163 StGB; BGHSt 2, 90, 92). In dieser Hinsicht kann von Bedeutung sein, dass er sowohl früher in seinem eigenen Ehescheidungsrechtsstreit unerlaubte Beziehungen zu Frau █████ schon zugegeben hatte als auch in ████████████ bei seiner Vernehmung als Zeuge, wenn schon nach anfänglichem Bestreiten, immerhin Bekundungen gemacht hat, die die Überzeugung des Scheidungsrichters von Ehewidrigkeiten zwischen ihm und Frau ██████ begründeten.

Kommt das Landgericht wiederum zu der Annahme, der Angeklagte habe einen Meineid geleistet, so wird es bei der Strafzumessung die Frage des Aussagenotstandes (§ 157 StGB) und weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist; verneinendenfalls, ob ihm dies zugutezuhalten ist (1 StR 526/54 vom 1. März 1955).

II. Für die künftige Verhandlung wird ferner bemerkt:

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund seiner Sachdarstellung verurteilt. Aus der Urteilsbegründung wird nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit deutlich, ob es sie bloß für nicht widerlegt hält oder von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Teils bezeichnet es den von dem Angeklagten bekundeten Sachverhalt als „den wirklichen Hergang des Vorfalls“, teils meint es, die Einlassung sei ihm nicht zu widerlegen und „deshalb so zu behandeln, als wäre sie wahr“.

Mit dieser Begründung ist die Strafkammer auch auf den eingangs erwähnten Beweisantrag des Angeklagten nicht eingegangen. Sollte sie der Ansicht gewesen sein, es sei zulässig, einerseits mit jener Begründung den Beweisantrag des Angeklagten abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), andererseits auf die danach als wahr zu behandelnden behaupteten Tatsachen seine Verurteilung zu gründen, so wäre das rechtsirrig. Allerdings steht in der Rechtsprechung fest, dass das Gericht aus einer gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellten Tatsache, die der Entlastung des Angeklagten dienen soll, nicht die von diesem mit dem Beweisantrag bezweckten Schlussfolgerungen zu ziehen braucht. Eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung des Tatrichters ebenso wie eine voll bewiesene Tatsache (RG JW 1930, 935 Nr. 47; 1932, 2161 Nr. 19; LZ 1922 Sp. 594 Nr. 55; OGHSt 1, 208, 212). Er kann ihr daher als einem Beweisanzeichen oder in rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung beimessen, als der Angeklagte mit seinem Beweisantrag erstrebte. Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass der Tatrichter, wenn der der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt dem Angeklagten nicht bewiesen werden kann, dessen gesamte Sachdarstellung als zutreffend unterstellt und darauf die Verurteilung gründet. Eine Einzelttatsache oder eine Tatsachengruppe kann sich innerhalb des dem Tatrichter zur Entscheidung unterbreiteten Gesamtgeschehens als nicht beweisbedürftig herausstellen, etwa wenn sie ohnehin zugestanden ist oder wenn dem Angeklagten eine Behauptung nicht widerlegt ist. Der Sachverhalt aber, auf Grund dessen das Gericht den Angeklagten schuldig sprechen will, muss zu seiner vollen Überzeugung als richtig erwiesen sein (§ 261 StPO; BGH NJW 1951, 532 Nr. 22; 5 StR 654/53 vom 8. Januar 1954; 5 StR 885/52 vom 19. März 1953; OGHSt 1, 165 ff., 357, 361). Es besteht unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Einwand, wenn die Strafkammer eine etwaige Verurteilung des Angeklagten auf seine Sachdarstellung stützt, sofern sie auch ohne Erhebung des von ihm beantragten Beweises sich von deren Richtigkeit voll überzeugt; ohne diese Überzeugung darf sie ihn jedoch nicht schuldig sprechen.

Dr. Hüchner Mantel Hibner Bundesrichter Dr. Hengsberger

Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hüchner

Revision wegen Meineids: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen — Themis