Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – § 158 StGB: Berichtigung erfordert eindeutige, meist ausdrückliche Erklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 148/63
Datum
14.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier wegen Meineids bzw. Anstiftung zum Meineid Verurteilter. Er stellt klar, dass § 158 StGB seit 1943 nur dann gilt, wenn die unrichtige Aussage in nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt wird. Dafür ist regelmäßig eine klare, meist ausdrückliche Erklärung erforderlich; bloße Auskunftsverweigerung genügt nicht. Soweit ein Dritter durch Äußerungen den Tatentschluss eines noch nicht fest entschlossenen Beteiligten herbeiführt, liegt Anstiftung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 158 StGB setzt voraus, dass der Täter die zuvor unrichtige Aussage in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt.

2

Eine Berichtigung i.S.v. § 158 StGB erfordert in der Regel eine klare und eindeutige, meist ausdrücklich abgegebene Erklärung; die bloße Verweigerung der Auskunft genügt regelmäßig nicht.

3

Die Feststellung, dass eine frühere Aussage unwahr sein kann, ersetzt nicht die erforderliche Mitteilung der Wahrheit und begründet daher keine Berichtigung nach § 158 StGB.

4

Anstiftung liegt vor, wenn der Handelnde beim anderen den Tatentschluss hervorruft oder verstärkt; ist der Angestiftete noch nicht fest entschlossen, kann durch Einflussnahme des Täters Anstiftung gegeben sein.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 18. Dezember 1962

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 158 Die Berichtigung verlangt eine eindeutige und in aller Regel ausdrückliche Erklärung; die bloße Verweigerung der Auskunft auf die Frage, ob eine frühere Aussage richtig sei, genügt regelmäßig nicht.

BGH, Urt. v. 14. Mai 1963 — 1 StR 148/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten ███, geboren am ████ in Kempten, 2. den Textilvertreter █████, geboren am ██████ in ███████,

wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Dezember 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Revision des wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ███ rügt, dass die Strafkammer § 158 StGB zu Unrecht nicht angewendet habe. Das so in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte (RGSt 61, 123; BGH LM StGB § 300 Nr. 2; BGH NJW 1962, 2164) Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Vergünstigung des § 158 StGB erlangt seit der Neufassung der Vorschrift durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 nicht bereits ein Täter, der seine unrichtige Darstellung widerruft, sondern nur ein Täter, der seine falschen Angaben berichtigt. Zu einer Berichtigung gehört, dass der Täter die unrichtige Aussage in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt; denn der von der Bestimmung verfolgte Zweck, die Abwendung unrichtiger Entscheidungen, wird nur erreicht, wenn zum Gegenstand der Vernehmung gehörende, unrichtig dargestellte oder verschwiegene Vorgänge der Wahrheit entsprechend wiedergegeben werden (BGHSt 9, 99, 100). Eine bestimmte Form ist für die Berichtigung nicht vorgeschrieben. Während der Täter den früher ausreichenden Widerruf unter besonderen Umständen auch durch stillschweigendes Zugeben der Unrichtigkeit seiner Aussage erklären konnte (RGSt 58, 380, 381 f), wird das zu der jetzt erforderlichen Berichtigung der falschen Angaben in aller Regel nicht genügen. Die Richtigstellung verlangt eine klare und eindeutige Erklärung. Eine Berichtigung wird daher regelmäßig nur angenommen werden können, wenn der Täter das wahre Geschehen ausdrücklich mitteilt. Die Meinung des Beschwerdeführers, seine Auskunftsverweigerung, die er bei der zweiten Vernehmung nach einer Belehrung gemäß § 55 StPO ausgesprochen hat, hätte als Berichtigung seiner falschen früheren Aussage gewertet werden müssen, trifft nicht zu. Dieses Verhalten konnte zwar vom Amtsgericht als deutliches Anzeichen dafür angesehen werden, dass die erste Aussage des Angeklagten unwahr und deshalb nicht verwertbar war; es ließ aber offen, worin die Unwahrheit bestand und wie der Wagen nach der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Polizeiwache weggefahren worden war. Die Strafkammer hat deshalb die Voraussetzung des § 158 StGB mit Recht verneint (vgl. BGH Urt. v. 6. August 1955 – 4 StR 274/53; ferner RG in DR 1944, 440 Nr. 3).

Auch sonst ist die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das in der Auskunftsverweigerung des Angeklagten bei der zweiten Vernehmung zum Ausdruck gekommene Nachlassen seines gegen die Rechtsordnung und die Rechtspflege gerichteten ursprünglichen Willens hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

2. Die Revision des wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Einheitsstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ██ hat mit der Sachrüge ebenfalls keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel führt zutreffend aus, dass ein zu einer bestimmten Straftat fest entschlossener Täter nicht mehr dazu angestiftet werden kann (RGSt 65, 121; BGH bei Dallinger MDR 1957, 395). Es übersieht aber, dass nach den Feststellungen ██████ bei seiner Frage, ob dem Angeklagten die Bekundung, er, ██████, habe den Wagen weggefahren, etwas nützen würde, zur Tat noch nicht entschlossen, sondern nur geneigt war und erst durch die Antwort des Beschwerdeführers, solch eine Aussage könne nichts schaden, dazu bestimmt worden ist (UA 7). Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen erkannt und gewollt (UA 4); er rechnete dabei auch damit und nahm es in Kauf, dass ███████, der ursprünglich nur an eine uneidliche falsche Aussage gedacht hatte, falsch schwören würde (UA 4, 6). In diesem Verhalten hat die Strafkammer zutreffend eine Anstiftung (vgl. RGSt 37, 171; BGH a. a. O.; vgl. ferner RG in HRR 1937, 1681; RGSt 72, 26, 29) und nicht nur eine Beihilfe zum Meineid gesehen. Die Bemessung der deshalb verhängten Strafe und die Bildung einer Gesamtstrafe, in die früher verhängte Strafen einbezogen worden sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

LG KemptenWillmsFischer
Dr. GeierHübnerMai

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