Treffer
BGH Urteil

Falschaussage vor Vereidigung: Vollendung hängt vom erkennbaren Verhandlungsabschluss ab

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 300/55
Datum
06.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte waren wegen (Anstiftung zu) Meineid und uneidlicher Falschaussage im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsgeschehen verurteilt worden. Der BGH hebt Verurteilungen wegen uneidlicher Falschaussage im Termin vom 26.11.1954 teils auf, weil die Feststellungen nicht tragen, ob die uneidlichen Aussagen vor der späteren Berichtigung bereits „abgeschlossen“ und damit vollendet waren. Maßgeblich ist nicht allein die Vorstellung des Zeugen, sondern ob aus der Verhandlungsleitung erkennbar war, dass das Gericht noch weitere Auskünfte erwartete. Zudem beanstandet der BGH die Annahme tateinheitlicher Begünstigung mangels tragfähiger Feststellungen zum Begünstigungsvorsatz und verweist zurück; im Übrigen werden Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine uneidliche falsche Aussage vor ihrer Berichtigung vollendet ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und dem gesamten Verlauf der Hauptverhandlung zu beurteilen.

2

Für die Annahme, die Vernehmung sei im Sinne einer abgeschlossenen Aussage beendet, genügt nicht allein die subjektive Erwartung des Zeugen; entscheidend ist, ob für die Verfahrensbeteiligten aus der Verhandlungsleitung erkennbar war, dass das Gericht keine weiteren Auskünfte mehr erwartet.

3

Tragfähige Feststellungen zum Abschluss der Vernehmung können nicht allein auf wertende Angaben eines Sitzungsvertreters gestützt werden, wenn konkrete Feststellungen zum Verhandlungsablauf (einschließlich protokollierter Anordnungen) fehlen; dies begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel und kann weitere Aufklärung erfordern.

4

Der Vorsatz der Begünstigung setzt Wissen oder zumindest Für-möglich-Halten voraus, dass der Vortäter eine Straftat begangen hat; er ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund nachvollziehbarer Vorstellung von einem anderen Geschehensablauf an die Unschuld des Begünstigten glaubt.

5

Ist nicht sicher feststellbar, dass eine uneidliche Falschaussage vollendet wurde, entfällt eine Strafbarkeit wegen Versuchs, soweit der Versuch gesetzlich nicht strafbar ist; darauf beruhende Schuldsprüche können keinen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Rudolf K. aus WY, geboren am ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Agenten Albert ███ aus WW, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Metallarbeiter Paul W., geboren am 30. November 1913 in ES,

4. ███ ███████████████ Josef █ aus █████████ in NC, geboren am █,

5. den Kraftfahrer Ernst O., geboren am █ in █████████,

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Mai 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten Rudolf K. und Josef █ – sowie ██ – wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Rudolf K. wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage und wegen uneidlicher falscher Aussage sowie ████████████████ und ██████████████████████████ wegen falscher Aussage im Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht in Soest vom 26. November 1954, und zwar ████ in Tateinheit mit Begünstigung, verurteilt sind. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Josef █ und █████ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Während eines Waldfestes in Lüttringen schlug der Teilnehmer ██, aus einem nahen Gebüsch hervorspringend, dem Angeklagten Rudolf K. ins Gesicht, weil dieser oder sein Begleiter die angetrunken im Walde liegende Ehefrau █ angefasst und beleidigt hatte. Er zog sich dann wieder unerkannt zurück. ███████ gelang es, den Täter noch am selben Tage zu ermitteln. Als er ihn abends gegen 23 Uhr im Dorfe traf, verfolgte er ihn gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Rudolf K. bis vor sein Haus. Dort stellten sie ihn und misshandelten ihn mit Fausthieben, Knieschüssen, Fußtritten und einem harten Gegenstand – wahrscheinlich mit einer Bierflasche –, so dass er blutüberströmt zusammenbrach. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er wegen der erlittenen Verletzungen über einen Monat behandelt werden musste. Dieser Vorfall führte zu mehreren gerichtlichen Verfahren, in denen sämtliche Angeklagten bewusst falsche Aussagen machten.

███████ wurde deshalb wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Rudolf K. erhielt ebenfalls eine Zuchthausstrafe wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung seines Bruders Josef █ und seines Freundes Paul W. zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage, wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage und wegen Betrugsversuchs. ██████ und ██ wurden davon wegen zweier uneidlicher, vorsätzlich falscher Aussagen – in einem Fall in Tateinheit mit Begünstigung – zu Gefängnisstrafen verurteilt. ███ wurde gleichfalls wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage mit Gefängnis bestraft. Die Revision des Angeklagten ███ ist nicht begründet, die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten müssen im Wesentlichen Erfolg haben.

I. In dem Strafverfahren gegen Rudolf K., das mit ihrer Verurteilung wegen Körperverletzung endete, sagte ██, ein Vetter von ███████, unter Eid entsprechend der damaligen Einlassung der beiden Angeklagten bewusst wahrheitswidrig aus, er habe aus einem Versteck heraus beobachtet, dass ein ihm unbekannter Mann dem █████████ ██ fünf bis sechs Schläge auf den Kopf versetzt habe, während dieser von ███████ zur Dorfmitte geführt wurde.

Die Revisionsausführungen dieses Beschwerdeführers richten sich nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich. Ob die Angaben der Mitangeklagten Rudolf K. und ███████ über die Vorfälle nach dem Waldfest glaubwürdig sind, konnte nur die Strafkammer auf Grund des Inbegriffs der Hauptverhandlung entscheiden. Rudolf K. ist zwar, wie im Urteil mitgeteilt wird, eine stimmungslabile, psychopathische Persönlichkeit. Gleichwohl ist er voll zurechnungsfähig; dass seine Angaben nach dem Sachverständigengutachten keinen Beweiswert haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Der Tatrichter ist überdies nicht verpflichtet, der Meinung des Sachverständigen zu folgen. Er muss sich, nicht zuletzt auf Grund seines persönlichen Eindrucks, ein selbständiges Urteil über die Glaubwürdigkeit der Beweispersonen bilden.

Selbst wenn ██████████████, wie die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung zugegeben haben sollte, dass noch ein anderer, plötzlich hinzugekommener Mann den Verletzten ██ geschlagen haben konnte, so war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, diese Möglichkeit nach den Gesamtumständen als gänzlich unwahrscheinlich auszuschließen. Dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwingend sind, ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsdarlegungen keinen Mangel erkennen.

Die Bekundungen des Zeugen ██ hat die Strafkammer ausweislich der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Urteilsstelle ihrer Überzeugung vom Tathergang nicht zugrunde gelegt. Damit entfallen auch die Revisionsangriffe gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der infolge der Schläge eine Gehirnerschütterung erlitt.

Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler ergeben.

II. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bat ███████ seinen Bruder Josef █ und seinen ████████████, die an dem Abend des Waldfestes überhaupt nicht in Lüttringen waren, als Zeugen zu bekunden, sie seien ███ und seinem ██████████ mit einer Bierflasche bedroht worden; später hätten sie gesehen, wie ███████, als er vor ██ Wohnhaus vorbeiging, mit einem Beil angegriffen habe; bei dem darauf folgenden Kampf habe er ███████ überwältigt und ihn mit Hilfe von ███ zur Polizei bringen wollen. Josef █ sei ihnen nachgeeilt, habe ███████ von hinten mit einer Bierflasche über den Kopf geschlagen und sich dann unerkannt wieder zurückgezogen. Beide versprachen, in dieser Weise vor der Polizei und vor Gericht auszusagen; „sie glaubten aber, █████████████████████ wirklich von ███████ vor dessen Haus angegriffen worden und ein Unbekannter habe diesem die schweren Verletzungen beigebracht, die Vorgänge hätten sich also tatsächlich so abgespielt, wie sie sie bekunden sollten.“

In dem alsdann von Rudolf K. beantragten Wiederaufnahmeverfahren sagten ██████ und ██ vor der Polizei in Neheim-Hüsten vereinbarungsgemäß aus. Auch in dem auf Antrag des verletzten ██ eingeleiteten Armenrechtsprüfungsverfahren vor dem Amtsgericht in Neheim-Hüsten machten beide Zeugen uneidlich die gleichen Bekundungen.

In einem weiteren Strafverfahren gegen ███████ und ███ wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage und wegen Meineids wurden die Brüder ██████, ferner ██ und ███ in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Soest am 26. November 1954 als Zeugen über dieselben Vorgänge vernommen. Auf neues Drängen des ███████ wiederholten Josef █ und ███ ihre früheren unrichtigen Angaben; Rudolf K. sagte ebenso aus. Ihre Vernehmung begann bei einer gerichtlichen Ortsbesichtigung in Lüttringen und wurde dort in der Gastwirtschaft ██ abgeschlossen. Als sich im Verlauf der Verhandlung Widersprüche zwischen ihrer Darstellung und den Bekundungen einer am Ausgang des Strafverfahrens uninteressierten Zeugin herausstellten, wurde zunächst ██ und, als dieser von ██████ früheren ████████ ███████████ ███████ wurden auch Josef ██ und █████ erneut eindringlich vernommen und nach mühseligen Verhören nacheinander zum Bekenntnis des wahren Sachverhalts geführt. Diese richtigen Aussagen beeidigten sie sodann. ███████ und ███ wurden daraufhin freigesprochen.

Rudolf K. hat seine Revision zulässigerweise auf seine Verurteilung wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage vor dem Schöffengericht in Soest beschränkt. Josef █ und █████████ haben die Aufhebung des Urteils im Ganzen beantragt und die allgemeine Sachrüge erhoben. Ihre Revisionsbegründung greift indes den Schuldspruch ebenfalls nur hinsichtlich ihrer in demselben Termin erstatteten Aussagen an. ███████ ist nur wegen der uneidlichen Falschaussage vom 26. November 1954 verurteilt.

1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer Josef █ und ███████ wegen ihrer im Armenrechtsprüfungsverfahren bewusst wahrheitswidrig gemachten uneidlichen Bekundungen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Einen Fortsetzungszusammenhang mit ihren späteren uneidlichen Falschaussagen in dem Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Soest hat das Landgericht mit Recht abgelehnt, weil die Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Einlassung dem Mitangeklagten Rudolf K. zunächst nur im Zivilprozess helfen wollten. Erst auf sein erneutes Drängen entschlossen sie sich, auch im Strafverfahren gegen ███ und ███████ die gleichen falschen Angaben zu machen.

2. Da die Beschwerdeführer ihre falschen Darstellungen im Hauptverhandlungstermin vom 26. November 1954 schließlich vor ihrer Beeidigung berichtigt haben, hängt der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 153 StGB in diesem Falle davon ab, ob ihre Bekundungen vor der Berichtigung als vollendete uneidliche Falschaussagen gewürdigt werden können; denn der Versuch eines solchen Vergehens ist seit dem Inkrafttreten des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 nicht mehr strafbar. Auch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch, auf den sich Rudolf K. beruft, kommt hier nicht in Betracht.

Ebenso wenig ist für die hier zu treffende Entscheidung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – die Frage bedeutend, ob die uneidliche vorsätzlich falsche Aussage in dem Verbrechen des Meineids „aufgehe“, wenn ein Zeuge seine im selben Verfahrensabschnitt zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage auf Anordnung des Gerichts in einem späteren Termin beschwört. Der Gedanke, dass die uneidliche Falschaussage, wenn sie später beschworen wird, durch die Meineidsstrafe mitabgegolten wird, schließt eine Bestrafung wegen jener Aussage nicht aus, wenn sie vor der Eidesleistung berichtigt wurde und in diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen war. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht entnehmen, dass die Vernehmung eines Zeugen in keinem Falle vor seiner Vereidigung abgeschlossen sei. Die Frage, wann eine uneidliche Aussage vollendet ist, kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsverlaufs beantwortet werden (vgl. RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; 1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952).

Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Urteilsausführungen, mit denen die Annahme „abgeschlossener“ uneidlicher Zeugenaussagen begründet wird, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat ihre Auffassung ausschließlich auf die Aussage des Staatsanwalts ███ über die Verhandlung vom 26. November 1954 gestützt. Nach dieser sollen sowohl der Staatsanwalt als auch der Vorsitzende des Gerichts von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der damals als Zeugen vernommenen Angeklagten gehabt haben. „Man habe jedoch keine Möglichkeit gesehen, die Angeklagten der Unwahrhaftigkeit zu überführen, und habe deshalb nach vielen Vorhaltungen die Vernehmung der Angeklagten beendet. Erst nachdem der Staatsanwalt in einer Verhandlungspause seinen Verdacht durch ein Ereignis bestätigt sah – nämlich durch die Einwirkung eines Zuhörers auf ███████, doch die Wahrheit zu sagen –, sei er an den Vorsitzenden des Gerichts herangetreten und habe ihm von seinen Vermutungen Mitteilung gemacht. Man sei dann übereingekommen, zunächst noch eine weitere Zeugin zu vernehmen, bevor man dieser Frage erneut nähertreten wolle.“

Die Aussage der Zeugin habe dann Widersprüche zu den Bekundungen der Angeklagten aufgezeigt, die dazu geführt hätten, die Angeklagten nach kurzer Anhörung und ersten Eingeständnissen des ██ noch einmal aus dem Saal zu entfernen und erneut zu vernehmen. Erst dann sei es gelungen, wahrheitsgemäße Bekundungen der Angeklagten zu erlangen.

Anschließend bezeichnet es das Urteil als unwesentlich, dass die beteiligten Gerichtspersonen von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen hatten, dass die Möglichkeit noch bestand, die Angeklagten erneut vorzurufen, und dass ein Beschluss über ihre Vereidigung noch nicht gefasst war. Maßgebend sei vielmehr, dass die Angeklagten nicht davon ausgehen konnten, ihre Vernehmung werde noch einmal aufgenommen werden. „Die Möglichkeit einer solchen Fortsetzung ihrer Bekundungen war ihnen nicht erkennbar, nachdem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen wiederholt beteuert hatten, ihnen vom Richter die weitere Anwesenheit im Gerichtssaal gestattet war und dieser sich neuen Zeugen zugewendet hatte.“

Hier ist möglicherweise verkannt, dass nicht allein die Ansicht des Zeugen darüber maßgebend sein kann, ob seine Vernehmung noch einmal aufgenommen werde, sondern dass allen bei der Verhandlung Mitwirkenden und Beteiligten aus den Anordnungen des die Verhandlung leitenden Richters erkennbar sein muss, ob dieser von den Zeugen noch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Auskünfte über den Vernehmungsgegenstand erwarte oder nicht. Dies kann allerdings in der Weise geschehen, dass das Gericht die Vernehmung über die Beweisfrage mindestens für diesen Verhandlungstermin abbricht, um sich einem anderen Beweisgegenstand oder einer anderen Beweisperson zuzuwenden (vgl. RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; 4 StR 274/53 vom 6. August 1953). Die Urteilsdarlegungen geben indes in dieser Richtung keine eindeutige Auskunft. Die dort mitgeteilte Aussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft enthält nur Angaben über seine eigene Auffassung und die vermeintliche Ansicht des Vorsitzenden sowie über Gespräche und Entschlüsse, die wenigstens zum Teil außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Es ist auch nicht ersichtlich, wer außerdem hieran beteiligt war, weil der Zeuge mehrfach die unbestimmte Ausdrucksweise „man“ gebraucht hat. Wenn er sodann erklärt hat, „man habe die Vernehmung der Zeugen nach vielen Vorhaltungen beendet“, so fehlen hier nähere Feststellungen darüber, in welcher Weise das geschehen sein soll, so dass nicht deutlich wird, ob der Zeuge den Rechtsbegriff der Beendigung richtig angewendet und nicht etwa mit einem vorläufigen Abbrechen der Vernehmung verwechselt hat. Auch wenn die Zeugen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen wiederholt beteuert haben und der Richter ihnen die weitere Anwesenheit im Gerichtssaal gestattet und sich neuen Zeugen zugewendet hat, ist es nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass der Vorsitzende infolge der im Urteil festgestellten „Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen“ sich von weiteren Vorhaltungen an die im Sitzungssaal anwesenden Zeugen auf Grund neuer Zeugenaussagen vorbehalten wollte und dies auch in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist. Dafür spricht besonders der Umstand, dass es noch einer Beschlussfassung über die Vereidigung der Zeugen bedurfte (vgl. BGHSt 5, 44). Auch hierüber fehlen jegliche Feststellungen.

Nach alledem weisen die Urteilsdarlegungen über den Verhandlungsverlauf so wesentliche Lücken auf, dass die Verurteilung insoweit schon aus diesem Grunde auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden muss.

In dieser Hinsicht greift auch die von den Beschwerdeführern Josef █ und ██ erhobene Aufklärungsrüge durch. Angesichts der unbestimmten und nur wertenden Aussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, auch den Vorsitzenden und den Protokollführer des Schöffengerichts in Soest unter eingehenden Vorhaltungen der bisher nur teilweise verlesenen Sitzungsniederschrift zu vernehmen, zumal diese keine Vermerke über die im Urteil festgestellte Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihre spätere Verweisung aus dem Gerichtssaal während der weiteren Verhandlung in der Gastwirtschaft enthält. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer diese Beweiserhebung nachzuholen haben.

3. Falls den Angeklagten Josef █ und ███████ keine vollendete uneidliche falsche Aussage in der Verhandlung vom 26. November 1954 nachzuweisen sein sollte, entfällt auch der Vorwurf der tateinheitlichen „fortgesetzten“ Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage gegenüber Rudolf K. Dies wirkt sich im Ergebnis zwar nur im Strafausspruch aus. Da aber der Umfang der Schuld im Urteil richtig festgestellt werden muss, ist auch der Schuldspruch wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage gemäß § 357 StPO aufzuheben. Aufrechterhalten bleibt daher nur die nicht angefochtene Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Betrugsversuchs.

4. Die tateinheitliche Verurteilung der Beschwerdeführer Josef █ und █████ wegen Begünstigung durch die Erstattung der uneidlichen Falschaussage in der Verhandlung vom 26. November 1954 wird von den bisherigen Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht getragen. Die Beschwerdeführer waren zwar bei den von ihnen als Gegenstand eigener Wahrnehmung bekundeten Vorgängen nicht zugegen, wie im Urteil mehrfach erwähnt wird. Sie glaubten aber nach ihrer unwiderlegten Einlassung, ███████████ den Angeklagten Rudolf K. angegriffen habe und von einem ███████████ █████ so schwer verletzt worden sei. Sie meinten, Rudolf K. und ██ seien nur in Beweisnot. Damit steht die Feststellung zum inneren Tatbestand nicht im Einklang, den beiden Angeklagten sei bekannt gewesen, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht in █████ zur Freisprechung Rudolf K. und ███████ trotz deren Täterschaft dienen sollte, sie hätten den ██████████████ also wissentlich Beistand geleistet, um sie der Bestrafung zu entziehen. Der Begünstigungsvorsatz setzt das Wissen des Begünstigers von der Begehung einer Straftat durch den Vortäter voraus; wenigstens muss er eine solche für möglich halten (RGSt 55, 126). Dieser Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführer wirklich daran glaubten, dass ███████ der Angreifer war und seine schweren Verletzungen von einem anderen, unbekannten Manne herrührten. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Tatrichter den Sachverhalt noch nicht erörtert. Dazu wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.

5. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer ███████ entgegen dem Vorbringen der Revision Strafmilderung nach § 158 StGB gewährt. Nur für das Maß der Milderung war die Erwägung entscheidend, dass dieser Angeklagte nicht davor zurückschreckte, ██ und ███████ der Gefahr einer unverdienten Bestrafung auszusetzen. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, „das Gericht habe in denkfehlerhafter Weise Tatumstände, bei deren Vorliegen das Gesetz die Möglichkeit eröffne, von einer Bestrafung abzusehen, als Beweisgrund dafür verwertet, weshalb es nicht von Strafe absehen konnte.“ Für die Frage, ob Strafreiheit oder Strafmilderung nach § 158 StGB zu gewähren ist, sind alle Umstände des Einzelfalls und die Persönlichkeit des Täters maßgebend. Der Tatrichter darf daher auch in der neuen Verhandlung, falls sie wiederum zur Verurteilung dieses Angeklagten führen sollte, berücksichtigen, welche Gefahren ███████ durch seine vorsätzliche falsche Aussage für unschuldige Menschen heraufbeschworen hatte.

6. Die Strafzumessung und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sind indes insofern rechtlich nicht bedenkenfrei, als das Landgericht in diesem Zusammenhang auch zuungunsten der Angeklagten Josef █ und ██ hervorgehoben hat, „sie hätten bei ihrer Falschaussage die ███████████ in Rechnung gestellt und gebilligt, dass ██ und ████ auf Grund ihrer falschen Bekundungen mit einer unverdienten Freiheitsstrafe belegt würden; ihnen sei bewusst gewesen, dass durch die beabsichtigte Irreführung des Gerichts die Gefahr begründet wurde, dass unschuldige Menschen ins Gefängnis oder Zuchthaus kamen.“

Nach der Sachverhaltsschilderung und einer anderen Stelle der Strafzumessungsgründe haben diese beiden Beschwerdeführer den Angaben des ███████ über die Vorgänge in der Nacht nach dem Waldfest Glauben geschenkt. Mit dieser Feststellung ist die Annahme eines Begünstigungsvorsatzes nicht ohne nähere tatsächliche Begründung zu vereinbaren, wie schon oben erörtert worden ist.

Nicht zu beanstanden ist dagegen der Hinweis auf die Hartnäckigkeit, mit der sämtliche Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vom 26. November 1954 ihr strafbares Treiben fortgesetzt hatten. Wenn ███████ auch nur in der Verhandlung vom 26. November 1954 falsch ausgesagt und seine Bekundungen als Erster berichtigt hat, so hat er doch ebenfalls seinen Widerstand in dieser Verhandlung erst nach wiederholten Beteuerungen der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner falschen Angaben und erneutem eindringlichen Verhör aufgegeben und sich erst unter dem Druck der Vorhaltungen des Gerichts zu dem Eingeständnis der Absprache der unrichtigen Aussagen und sodann zu dem uneingeschränkten Bekenntnis der Wahrheit bewegen lassen.

Hinsichtlich einer erschöpfenden Aufzählung aller zugunsten der Beschwerdeführer sprechenden Umstände bedurfte es nicht. Dass diese völlig übergangen seien, wie die Revision geltend macht, trifft nach dem Urteilszusammenhang nicht zu.

Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit Rudolf K. verurteilt ist, jedoch mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Betrugsversuchs, und soweit ██, ███, Josef █ und ███ wegen uneidlicher falscher Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 26. November 1954, die beiden letzteren in Tateinheit mit Begünstigung, verurteilt sind, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im Übrigen sind die Rechtsmittel zu verwerfen.

KrummeDr. AugustinHaager
GüdeLang-Hinrichsen

Zitiert (2)

Zitiert von (1)