Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen §153 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/55
Datum
17.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen mehrerer Sexual- und Begleitdelikte. Der BGH hob die Verurteilung wegen des Vergehens nach §153 StGB sowie die Regelung zur Veröffentlichungsbefugnis auf und wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Sonstige Verfahrensrügen (Beweisantrag, psychiatrische Begutachtung) wurden zurückgewiesen, da keine entscheidungserheblichen Mängel vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das Verteidigungsrecht nicht, wenn die vom Antrag betroffenen Umstände bereits im Verhandlungsverlauf hinreichend berücksichtigt sind und keine wesentliche Verteidigungsbeschränkung (§ 338 Ziff. 8 StPO) vorliegt.

2

Fehlt substantiiertes Vorbringen, das Zweifel an der Zurechnungs- oder Aussagefähigkeit einer Zeugin bzw. eines Angeklagten begründet, kann das Gericht auf die Bestellung eines Sachverständigen verzichten und die Glaubwürdigkeit selbständig würdigen.

3

Bei widerspruchsfreien Gutachtensbefunden bedarf es nicht zwingend der Hinzuziehung eines Obergutachters; ein singuläres früheres Krankheits- oder Befundmaterial begründet nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler.

4

Zur Vollendung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist erforderlich, dass die Vernehmung nach dem äußeren Geschehen als beendet anzusehen ist; dies ist unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsverlaufs zu beurteilen.

5

Bei Anordnung einer Bekanntmachung wegen falscher Anschuldigung hat das Gericht die zu wählende Zeitung selbst zu bestimmen; die Frist für die Veröffentlichung sollte mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an die Verletzten beginnen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████, geboren am █ in ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 153 StGB verurteilt ist;

b) soweit es sich auf die Bekanntmachungsbefugnis der Verletzten bezieht;

c) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen der Blutschande, wegen Abtreibung, wegen falscher Anschuldigung, wegen falscher uneidlicher Aussage sowie wegen Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hatte seit dem Jahre 1950 mehrere Jahre lang mit seiner zu Beginn der Beziehungen 15 Jahre alten, in seinem Haushalt untergebrachten Stieftochter geschlechtlich verkehrt. Als das Mädchen aus dem Verkehr mit ihm geschwängert war, trieb er ihre Leibesfrucht ab. Gegen zwei Personen, die ein Gericht über den blutschänderischen Verkehr des Angeklagten unterrichtet hatten, erstattete er Anzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung. In der in diesem Verfahren anberaumten Verhandlung sagte er als Zeuge uneidlich aus, er habe mit seiner Stieftochter niemals in einem geschlechtlichen Verhältnis gestanden. Seine Stieftochter machte auf seine Veranlassung hin eine Aussage gleichen Inhalts.

Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt insoweit zur Aufhebung des Urteils, als der Angeklagte wegen eines Vergehens der falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist und ferner insoweit, als sich das Urteil auf die Bekanntmachungsbefugnis der durch die falsche Anschuldigung verletzten Personen bezieht.

1. Verstöße gegen das Verfahrensrecht:

Die Rüge, dass das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme zweier Zeugen zu Unrecht abgelehnt hat, ist nicht begründet.

Mit diesem Beweisantrag sollte die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ erschüttert werden, weil sie in sittlicher Hinsicht schon früh gefehlt habe, indem sie mit Jungen im Alter von 10 bis 14 Jahren geschlechtlich verkehrt habe. Da das Gericht davon ausgegangen ist, dass es zwischen der Zeugin und den in dem Beweisantrag benannten Zeugen schon in den Jahren 1948 und 1949 zu unsittlichen Handlungen gekommen ist, stellt die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen keine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkte dar (§ 338 Ziff. 8 StPO).

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch die psychiatrische Untersuchung der Zeugin ███ zu Recht abgelehnt worden. Nach den Feststellungen des Gerichts sind bei der Vernehmung der zur Zeit der Hauptverhandlung 19 Jahre alten Zeugin nicht die geringsten Umstände hervorgetreten und auch von der Verteidigung nicht dargetan worden, die dafür sprechen könnten, dass sie nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sei. Das Landgericht konnte sich daher ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bilden.

Es hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin, soweit es sich um die zur Verhandlung stehenden Vorgänge handelt, eingehend gewürdigt. Da ihre Angaben sich mit den Aussagen der Zeugin ███████ in allen wesentlichen Punkten deckten, bestand für das Gericht, das von der Zeugin einen guten persönlichen Eindruck hatte, keine Veranlassung, von Amts wegen weitere Beweise über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erheben.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt ferner nicht darin, dass das Landgericht zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen weiteren Sachverständigen gehört hat.

Der Angeklagte war nach § 81 StPO auf die Dauer von 1½ Wochen in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Sowohl in der schriftlichen Begutachtung als auch in dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten hat der Sachverständige die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. Ein Widerspruch, der zur Heranziehung eines Obergutachters genötigt hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Sachverständige, worauf die Revision hinweist, in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass nach dem Schreiben des Kreisarztes in ████████ vom 7. November 1951 die Untersuchung im Städtischen Krankenhaus in █████████ eine chronische Entzündung der weichen Hirnhäute mit organischen Veränderungen am Gehirn ergeben habe. Ferner sei nach einem Gutachten der chirurgischen Universitätsklinik in ███ vom 6. September 1952 auf Grund des klinischen und röntgenologischen Befundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schädelverletzung am Hinterhaupt infolge Verschüttung angenommen worden. Eine stationäre Untersuchung im Krankenhaus in Minden habe eine Zellenvermehrung im Hirnwasser und einen Hydrocephalus internus mäßigen Grades ergeben, die als Folge einer Hirnkeilschädigung aufgefasst worden seien. Wenn der Sachverständige trotzdem die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, so hat er dabei offensichtlich jene Befunde mitberücksichtigt, wie schon die weitere Feststellung zeigt, die Untersuchung in der Universitätsklinik in ███ habe eine Hirnleistungsschwäche nicht nachweisen können. Das von ihm gefundene Ergebnis, durch die jetzige Untersuchung sei eine Geisteskrankheit oder ein organisches Hirnleiden nicht ermittelt, steht deshalb nicht in Widerspruch zu den übrigen Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten.

§ 260 StPO ist ebenfalls nicht verletzt, da bei der im Eröffnungsbeschluss ersichtlich angenommenen Tateinheit im Falle der Nichterweislichkeit eines Tatbestands keine Freisprechung erfolgt.

Das Vorbringen der Revision, das Protokoll über die Fortsetzung der Hauptverhandlung enthalte keine Angaben über die Besetzung des Gerichts usw., stellt lediglich eine Protokollrüge dar.

2. Verstöße gegen das sachliche Recht:

Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 153 StGB. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung, in der er als Zeuge vernommen wurde, einen Ohnmachtsanfall erlitten. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe seine Aussage in diesem Augenblick schon „beendet“ gehabt. Es führt dazu aus:

„Der Angeklagte ██████████ verneinte im Laufe der Vernehmung u. a. ausdrücklich: ‘Die Behauptung, dass ich mit Inge ein Verhältnis habe, ist schändlich.’

Kurze Zeit nach dieser Aussage bekam der Angeklagte dann einen Ohnmachtsanfall. Ausweislich des Protokolls vom 24. Februar 1952 hatte sich der Angeklagte ██████████ bereits als Zeuge zur Sache erklärt, als er den Ohnmachtsanfall bekam. Er hatte bereits ausgesagt: ‘Ich habe nie ein Verhältnis zu Inge unterhalten; das ist gelogen. Am Berge bin ich nie allein mit Inge gewesen. Die Behauptung, dass ich mit Inge ein Verhältnis habe, ist schändlich.’ Das Amtsgericht hat diese Aussage auch bei der Urteilsfindung verwertet; dies hätte nicht geschehen dürfen, wenn es die Vernehmung des Angeklagten nicht für beendet angesehen hätte, als der Ohnmachtsanfall eintrat.“

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht von dem richtigen Begriff der Vollendung der falschen Aussage ausgegangen ist, wenn es ausführt, der Angeklagte habe kurze Zeit nach der Aussage einen Ohnmachtsanfall bekommen. Zur Vollendung ist erforderlich, dass die Aussage des Zeugen abgeschlossen ist, d. h., dass dem äußeren Geschehen nach der Richter und die Prozessbeteiligten ihre Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (BGH 3 StR 105/55 vom 18.5.1955; 4 StR 300/55 vom 6.10.1955).

Die Frage, wann dies der Fall ist, kann nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsverlaufs beantwortet werden. Das Landgericht hat keine weiteren Ausführungen darüber gemacht, ob die Verfahrensbeteiligten etwa beabsichtigten, an den Angeklagten noch weitere Fragen zu richten und daran durch den Ohnmachtsanfall gehindert wurden. Ob schon eine Beschlussfassung über die Beeidigung erfolgte – ein wichtiges Indiz für den Abschluss der Vernehmung – ist ebenfalls nicht erörtert. Die Tatsache, dass das Amtsgericht die Aussage verwertet hat, kann allein diese wesentliche Lücke in den Feststellungen nicht ausfüllen, da das Amtsgericht auch Bruchstücke einer nicht vollendeten Aussage zur Beweiswürdigung heranziehen konnte. Deshalb war die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 153 StGB auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben.

Soweit die Revision vorbringt, § 157 StGB sei bei der Verurteilung nach § 153 StGB zu Unrecht nicht angewendet worden, ist damit dieser Rüge die Grundlage entzogen. Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zu dem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage ist die Strafmilderung nach dieser Bestimmung nicht möglich (BGHSt 1, 22; 3, 320).

Weitere Verstöße gegen das sachliche Recht hat die auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des gesamten Urteils mit Ausnahme des Ausspruchs der Veröffentlichungsbefugnis nicht ergeben. Den Verletzten wurde in dem Urteil die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung binnen einem Monat nach Rechtskraft in einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen. Die Auswahl der Zeitung durfte nicht dem Ermessen der Verletzten überlassen werden, sie musste vielmehr vom Landgericht selbst getroffen werden (4 StR 136/53 vom 28.5.1953). Bei der neuen Entscheidung wird es zweckmäßig sein, die Frist erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen (BGH NJW 1955, 411 Nr. 19; RG DR 1942, 1079 Nr. 22).

GlideKrummeHaager
EngelsSeibert

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