Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 167/56
- Datum
- 17.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB ist kein Gnadenerweis; ihre Versagung darf nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung führen.
Die Versagung oder Begrenzung der Anrechnung muss vom Tatrichter hinreichend konkret begründet werden; pauschale Hinweise auf Schuldschwere oder uneinsichtiges Verhalten genügen nicht.
Ergibt sich die Verlängerung der Untersuchungshaft teilweise aus einer zuvor rechtlich nicht einwandfreien Entscheidung, so kann die Nichtanrechnung der weiteren Untersuchungshaft dazu führen, dass der Beschuldigte für die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zusätzlich belastet wird und ist insoweit zu überprüfen.
Die Prüfung einer Strafmilderung nach §§ 157, 60 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Ermessensmissbrauch liegt nur bei mangelnder oder unsachlicher Abwägung vor.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. Januar 1956
Großen Senats für Strafsachen, 24. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Richard [REDACTED], geboren am [REDACTED], in Strafhaft, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. Januar 1956
wird der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts vom 8. Juni 1955 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Vergehen der Blutschande, wegen falscher Anschuldigung, falscher uneidlicher Aussage, Abtreibung sowie wegen Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bis dahin erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Gegen die Revision des Beschwerdeführers wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat (4 StR 401/55) vom 17. November 1955 – mit den Feststellungen bezüglich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 153 StGB, der Bekanntmachungsbefugnis und im Gesamtstrafausspruch – aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Nunmehr hat die Strafkammer durch Urteil vom 24. Januar 1956 den Beschwerdeführer unter Neufassung des Urteilsaussprachs – wie früher – verurteilt und die Bekanntmachungsbefugnis erneut ausgesprochen. Es heißt dort weiter: „Es verbleibt bei der Anrechnung der Untersuchungshaft.“
Die Kosten des Verfahrens, soweit es ihn betrifft, einschließlich der Revisionskosten, sind dem Angeklagten auferlegt.
Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Beschwerdeführers, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Zwar hat der Verteidiger das Urteil im gesamten Umfang angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Ersichtlich sollte es jedoch nur angegriffen werden, soweit nicht bereits Teilrechtskraft eingetreten war. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg teilweise nicht zu versagen.
Der Senat hatte die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage aufgehoben, weil durch die landgerichtliche Entscheidung nicht hinreichend geklärt war, ob bereits eine vollendete Falschaussage vorgelegen hatte. Denn der Beschwerdeführer hatte kurze Zeit nach seiner Zeugenbekundung einen Ohnmachtsanfall erlitten.
Wie die jetzigen Feststellungen des Tatrichters ergeben, wurde dem Angeklagten als damaligem Zeugen nach seinem Schwächeanfall Gelegenheit gegeben, sich zu erholen. Als er wieder in der Lage war, der Verhandlung zu folgen, wurde seine Vernehmung fortgesetzt. Er beantwortete weitere Fragen des Vorsitzenden sachgemäß. Dann beschloss das Gericht, ihn gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt zu lassen.
Die Annahme der Strafkammer, dass eine vollendete und damit nach § 153 StGB strafbare Falschaussage vorliege, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat bei diesem Vergehen weiter die Voraussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB) geprüft. Zwar hat es unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 302, 318, 319) die Anwendbarkeit des § 157 StGB im vorliegenden Fall grundsätzlich für möglich gehalten (vgl. auch BGHSt 6, 932; 3337).
Der Tatrichter hat indes von der Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht. Er legt dar: Bei der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie sich aus der Tatsache seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Blutschande mit seiner Stieftochter und danach an ihr begangener Abtreibung ergebe, sei auch unter Berücksichtigung des Beweggrundes und des Verhältnisses zwischen Falschaussage und zu verdeckender Straftat die Zubilligung der Wohltat des § 157 StGB hier nicht am Platze.
Ein Ermessensmissbrauch ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Tatrichter hat den Beweggrund der Falschaussage und das Verhältnis zwischen dieser und den zu verdeckenden Straftaten ausdrücklich berücksichtigt. Er hat also nicht verkannt, dass der Aussagenotstand umso größer zu sein pflegt, je schwerer die zu verbergenden Verfehlungen sind. Zudem hat die Strafkammer, wie sie eingangs der Erörterungen zu § 157 StGB darlegt, das Verhalten des Angeklagten deshalb als verwerflich gekennzeichnet, weil er durch seine Falschaussage unschuldige Menschen einer Bestrafung zugeführt hatte. Auch dieser Gesichtspunkt hat, wie der Zusammenhang ergibt, das Landgericht mit dazu veranlasst, von einer Strafmilderung abzusehen. Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden.
Das Landgericht hat nun – was aus dem Urteilsspruch nicht eindeutig hervorgeht – keinen Anlass gesehen, die Untersuchungshaft über das im früheren Urteil ausgesprochene Maß hinaus anzurechnen. Es führt aus: „Die Schwere der Schuld und das Verhalten des bis zuletzt uneinsichtigen und jeder Reue unzugänglichen Angeklagten ließen diese Milde unangebracht erscheinen.“
Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich. Wie der Senat in seinem Urteil 4 StR 66/56 vom 15. März 1956 (NJW 1956, 879 Nr. 19) ausgeführt hat, ist die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) kein Gnadenerweis; ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe sein. Die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers kommt bereits im Strafmaß zum Ausdruck (vgl. auch Dreher-Maassen, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 60 StGB).
Im Übrigen lässt es sich nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren, wenn dieselbe Tatschuld, die im früheren Urteil nicht erhöht haben kann, jetzt zum Anlass genommen wird, die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft abzulehnen, während der Tatrichter bei seiner ersten Entscheidung keine Bedenken gehabt hat, die bis dahin erlittene Freiheitsentziehung nach § 60 StGB aus Billigkeitsgründen anzurechnen (§ 19 der Abschrift des Urteils vom 8. Juni 1955).
Die weitere, sehr knappe Begründung, der Beschwerdeführer sei bis zuletzt uneinsichtig und jeder Reue unzugänglich gewesen, ist angesichts der gegebenen Sachlage und bei einem erheblich sehbehinderten, kriegsversehrten und gebrechlichen Mann, wie dem Angeklagten, nicht ausreichend. Es ist insbesondere nicht zu ersehen, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber den Schuldvorwürfen, bezüglich deren das frühere Urteil bereits rechtskräftig geworden war, in der neuen Hauptverhandlung noch mangelnde Einsicht und fehlende Reue zur Last gezeigt haben sollte. Hinsichtlich des ihm weiter zur Last gelegten Vergehens einer falschen uneidlichen Aussage hatte sein damaliges Rechtsmittel indes Erfolg gehabt. Das Landgericht hat nicht dazu Stellung genommen, ob die weitere Einlassung des Beschwerdeführers gegenüber diesem, noch nicht rechtskräftigen, Schuldvorwurf möglicherweise nur ein rechtliches Bestreiten und nicht der Ausdruck einer rechtsfeindlichen Einstellung war. Hierauf hat die Verteidigung zutreffend hingewiesen.
Der Angeklagte hatte zwar, entgegen der Auffassung der Revision, keinen unbedingten Anspruch darauf, die von ihm nach dem ersten Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft angerechnet zu erhalten (BGH 4 StR 229/55 vom 12. Juli 1955, insoweit in LM Nr. 1 zu § 450 StPO nicht mit zum Abdruck gelangt; vgl. auch RG JW 1930, 69 mit Anm. von Belling zur Frage der erneuten Strafbemessung). Die Verlängerung der Untersuchungshaft beruhte jedoch letzten Endes darauf, dass das frühere Urteil des Landgerichts teilweise rechtlich nicht einwandfrei begründet war. Die Versagung der weiteren Anrechnung könnte darauf hinauslaufen, den Beschwerdeführer dafür zusätzlich zu bestrafen, dass er, damals nicht ohne Erfolg, von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht hatte. Ein solches Ergebnis wäre rechtlich nicht zu billigen (vgl. auch BGH in LM Nr. 5 zu § 60 StGB; BGH 4 StR 66/56 vom 15. März 1956).
Das Urteil ist demnach im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben. Deren weitere Anrechnung von hier aus, wie sie der Oberbundesanwalt in erster Linie beantragt hatte, würde in das Ermessen des Tatrichters eingreifen (BGH 4 StR 104/55 vom 21. April 1955). Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft bis zu seinem Urteil steht ihm zu (§ 60 StGB). Nur über eine etwaige weitere Freiheitsentziehung nach dem tatrichterlichen Urteil (sogenannte Revisionshaft) pflegt das Revisionsgericht im Zusammenhang mit der Verwerfung des Rechtsmittels zu entscheiden (entsprechende Anwendung des § 60 StGB; BGH in LM Nr. zu § 60).
Um eine unbedingt bestimmte oder die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe i. S. des § 354 Abs. 1 StPO handelt es sich vorliegend nicht.
Durch die Aufhebung erledigt sich der weitere Revisionsangriff gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Diese war übrigens an sich nicht zu beanstanden, weil das Rechtsmittel, vom Standpunkt der Strafkammer aus, im Endergebnis erfolglos geblieben war.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen. Es erschien angezeigt, die Sache im Umfang der Aufhebung an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Rotberg | Dr. Augustin | Dr. Seibert | |||
| Krumme | Dr. Sauer |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 66/56 · 15.03.1956Anrechnung der Untersuchungshaft: Versagung wegen Vorstrafen unzulässig
- BGH · 4 StR 401/55 · 17.11.1955Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen §153 StGB und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 104/55 · 21.04.1955Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft und Neubildung der Gesamtstrafe