Revision teilweise stattgegeben: Zur Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 60 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 212/56
- Datum
- 28.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft richtet sich nach § 60 StGB und liegt im Ermessen des Tatrichters.
Das Revisionsgericht prüft die Ausübung dieses Ermessens auf rechtliche Fehler und kann die Entscheidung aufheben, wenn der Tatrichter nicht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
Eine teilweise Versagung der Anrechnung, die darauf beruht, dass ein früheres Urteil rechtlich fehlerhaft war, darf den Angeklagten nicht zusätzlich belasten, weil er ein Rechtsmittel teilweise erfolgreich ausgeübt hat.
Die Regel, dass nur die über drei Monate nach Erlass des Urteils hinausgehende Untersuchungshaft anzurechnen ist, gilt nur für erfolglose Revisionen; bei teilweisem Erfolg bedarf eine abweichende Entscheidung einer besonderen Begründung.
Ist die Anrechnungserwägung Ermessenstatbestand des Tatrichters, verweist das Revisionsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz; eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht unterbleibt, wenn Ermessen verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 3. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen Erich ██ aus [REDACTED], den Kraftfahrzeugmeister in [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1927, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anrechnung der Untersuchungshaft für die Zeit vom 25. Mai 1955 bis zum 23. August 1955 abgelehnt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 1955 wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wurde ihm mit Rücksicht auf sein außerordentlich hartnäckiges Leugnen versagt.
Auf seine in vollem Umfang eingelegte Revision wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat (4 StR 328/55) vom 7. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Nunmehr hat die Strafkammer durch Urteil vom 3. Februar 1956 dem Angeklagten die ab 24. August 1955 erlittene Untersuchungshaft auf die durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1955 erkannte Zuchthausstrafe angerechnet. Es hat mithin die Anrechnung der Untersuchungshaft
a) bis zum Erlass des ersten Urteils (24. Mai 1955) erneut in vollem Umfang versagt,
b) ferner für die Zeit nach Erlass des Urteils teilweise (nämlich für die Zeit vom 25. Mai 1955 bis zum 23. August 1955) abgelehnt.
Mit der Revision begehrt er Aufhebung des Urteils und volle Anrechnung der Untersuchungshaft.
Die Revision ist zum Teil begründet:
Zu a): Das Landgericht hat nunmehr die Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft eingehend damit begründet, dass der Angeklagte aus einer völlig uneinsichtigen, rechtsfeindlichen inneren Einstellung heraus die Tat geleugnet hat. Diese Erwägung liegt auf dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben (BGHSt 1, 105 f.).
Zu b): Dagegen gibt die Begründung des Urteils zu diesem Punkt zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe in der Hauptsache mit der Revision keinen Erfolg gehabt. Im Ergebnis sei auch das Resultat hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft nur verhältnismäßig gering. Aus diesem Grunde sei dem Angeklagten diejenige Untersuchungshaft angerechnet worden, die die Dauer von drei Monaten nach Erlass des ersten Urteils übersteige.
Nun liegt zwar die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB im Ermessen des Tatrichters. Der Angeklagte hat keinen unbedingten Anspruch darauf, die von ihm nach dem ersten Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft angerechnet zu erhalten. Das Revisionsgericht ist jedoch zur Nachprüfung befugt, ob der Tatrichter bei Ausübung seines Ermessens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verlängerung der Untersuchungshaft beruht darauf, dass das frühere Urteil des Landgerichts teilweise rechtlich nicht einwandfrei begründet war. Die teilweise Versagung der weiteren Anrechnung könnte daher darauf hinauslaufen, den Beschwerdeführer deshalb zusätzlich zu belasten, weil er damals jedenfalls teilweise nicht ohne Erfolg von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht hat. Ein solches Ergebnis wäre rechtlich nicht zu billigen (vgl. BGH in LM Nr. 5 zu § 60 StGB; BGH 4 StR 66/56 vom 15. März 1956, NJW 1956, 879 Nr. 19; 4 StR 167/56 vom 17. Mai 1956).
Dass üblicherweise nur die drei Monate übersteigende Untersuchungshaft zur Anrechnung kommt, gilt für den Fall, dass die Revision ohne Erfolg geblieben ist. Ihr kann aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Fall gleichgestellt werden, dass ihr nur ein teilweiser Erfolg beschieden war. Hatte sie diesen, so kommt es auch nicht darauf an, ob das in der erneuten Hauptverhandlung ergehende Urteil schließlich zu dem gleichen Endergebnis wie das frühere führte oder nicht. Wie der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen hat (NJW 1954 S. 847 Nr. 20), darf die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil das auf Grund der neuen Verhandlung ergehende Urteil im Ergebnis nicht günstiger für den Angeklagten ausfällt.
Es bedurfte daher einer besonderen Begründung, wenn das Landgericht die zwischen den beiden tatrichterlichen Urteilen erlittene Untersuchungshaft nicht in vollem Umfang auf die Strafe anrechnen wollte.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf mithin im Umfang der Aufhebung des Urteils einer erneuten Überprüfung. Der Senat hält sich nicht für befugt, selbst eine abschließende Entscheidung insoweit zu treffen, weil sie vom Ermessen des Tatrichters abhängt, das zwar durch die oben bezeichneten Schranken, jedoch an der Berücksichtigung besonderer Umstände nicht gehindert ist.
| Dr. Rotberg | Krumme | Seibert | |||
| Sauer | Lange-Hinrichsen |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 66/56 · 15.03.1956Anrechnung der Untersuchungshaft: Versagung wegen Vorstrafen unzulässig
- BGH · 4 StR 328/55 · 27.10.1955Anrechnung der Untersuchungshaft: Hartnäckiges Leugnen allein kein Ablehnungsgrund
- BGH · 4 StR 167/56 · 17.05.1956Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben, übrige Revision verworfen