Anrechnung der Untersuchungshaft: Versagung wegen Vorstrafen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/56
- Datum
- 15.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB ist kein Gnadenerweis; ihre Versagung darf nicht als zusätzliche Bestrafung wegen früherer Vorstrafen erfolgen.
Die Entscheidung über die volle oder teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft liegt im Ermessen des Tatrichters, unterliegt jedoch der revisionsgerichtlichen Überprüfung auf Rechtsfehler.
Eine Nichtanrechnung kann nur gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte durch schuldhafte Verzögerung oder Erschwerung der Sachaufklärung die Haftverhältnisse verursacht hat; bloße Vorstrafen genügen hierfür nicht.
Führt die Urteilsbegründung eine rechtsfehlerhafte Hauptmotivation an und ist nicht auszuschließen, dass diese auch Hilfsgründe beeinflusst hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 28. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Arbeiter [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>] (Westf.), 2. den Arbeiter Erich [REDACTED::<4>], geboren am [REDACTED::<5>] in [REDACTED::<6>] (Niederschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gilde, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<7>] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<8>] bei der Verkündung, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<9>] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Anrechnung der Untersuchungshaft kann nicht deshalb versagt werden, weil der Angeklagte wegen seiner Vorstrafen dies nicht verdiene.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 28. Oktober 1955 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der 1932 geborene Angeklagte wurde bereits 1948 zum ersten Mal wegen Diebstahls verurteilt. In den Jahren 1950 bis 1953 ist er ferner siebenmal, u. a. wegen schweren Diebstahls und räuberischer Erpressung, strafällig geworden. Jetzt hat ihn die Strafkammer wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte im Juni 1955 in Geseke und in Erwitte je einen Einbruchsdiebstahl ausgeführt und dabei über 600 DM erbeutet.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur hinsichtlich der teilweisen Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft Erfolg.
Die Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte hatte in beiden Fällen geleugnet. Die Strafkammer hat ihn jedoch auf Grund eingehender Beweiswürdigung an Hand von Indizien für überführt erachtet. Das Revisionsvorbringen läuft darauf hinaus, die rechtlich möglichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Landgerichts anzugreifen. Das ist unzulässig (§§ 261, 337 StPO).
Die mehrfach erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind insoweit unbeachtlich, als sie nicht die Beweismittel bezeichnen, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Auch die Rüge, dass noch weitere Fragen an Zeugen hätten gestellt werden müssen, kann nicht durchgreifen. Das Revisionsgericht vermag nicht festzustellen, welche Fragen an die Auskunftspersonen gestellt worden sind (vgl. OGHSt 3, 59; BGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).
Bezüglich des Handflächenabdrucks (S. 11, 12 UA; 6 der Revisionsbegründung) läuft die Aufklärungsrüge auf einen unzulässigen Angriff gegen einen rechtlich möglichen Schluss des Tatrichters hinaus. Das Landgericht hat den Umstand, dass dieser Abdruck nicht vom Beschwerdeführer herrührte, nicht als für ihn entlastend angesehen, weil der Abdruck von einem der Angestellten oder einem der zahlreichen Besucher des Bürogebäudes herrühren konnte. Dass es nicht der Handflächenabdruck des Angeklagten war, nötigte die Strafkammer nicht dazu, seine Täterschaft zu verneinen.
Das Landgericht konnte an Hand von Zeugenaussagen und der Einlassung des Angeklagten Feststellungen über den Zustand des Briefumschlags und der auf ihm befindlichen Notizen im maßgeblichen Zeitpunkt treffen, ohne das Schriftstück (Bl. 3 d. A.) selbst zum Gegenstand des Augenscheins zu machen. Auf den späteren Zustand des seitdem durch viele Hände gegangenen Couverts kam es ersichtlich nicht an.
Die Strafkammer war nicht verpflichtet, den Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen im Urteil anzuführen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.
Das Gericht hat die zugesagte Wahrunterstellung eingehalten. Es brauchte jedoch aus den unterstellten Tatsachen nicht dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte und sein Verteidiger. Zwingend mussten die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht sein.
Der Verteidiger würdigt die Bedeutung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“, den er nicht weniger als fünfmal als verletzt bezeichnet, nicht richtig. Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt, ihm auch nicht unzulässigerweise die Beweislast aufgebürdet (vgl. dazu NJW 1955, 172 mit Nachweisen). Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer entgegen der Revision nicht zugemutet, genau anzugeben, wann und wo er den Briefumschlag fortgeworfen hat. Der Tatrichter hat lediglich berücksichtigt, dass der Angeklagte selbst keine genaue Erklärung über den Verlust des Couverts abgeben konnte und dass die Schrift damals völlig unversehrt war (S. 11 UA).
Auch der Umstand, dass dem Angeklagten die Taten auf Grund seines Vorlebens und der einschlägigen Vorstrafen zuzutrauen seien (S. 11 UA), war ein verwertbarer Gesichtspunkt für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 261 StPO). Hätte das Landgericht dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte nicht zugetraut, hätte es ihn nicht verurteilen dürfen.
Das nachträgliche, dem tatsächlichen Vorbringen des Verteidigers im Fall [REDACTED::<10>] sei ein gewisser Günther [REDACTED::<11>] der Täter, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
Zu § 60 StGB ergeben sich sachlich-rechtliche Bedenken. Die allgemeine Sachbeschwerde führt insoweit zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat, wie sie ausführt, keinen Anlass gesehen, die Untersuchungshaft in vollem Umfang anzurechnen. „Der Angeklagte hat sie [d. h. die volle Anrechnung] bei seinen Vorstrafen nicht verdient, ganz abgesehen davon, dass er durch irreführende Angaben im Ermittlungsverfahren die Aufklärung des Sachverhalts verzögert und erschwert hat.“ Lediglich die seit dem 4. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft ist angerechnet worden, weil die Verzögerung von diesem Zeitpunkt an darauf beruhe, dass das Verfahren vom Schöffengericht an die Strafkammer verwiesen worden sei (S. 23 UA).
Die Entscheidung über die volle oder teilweise Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) steht zwar im Ermessen des Tatrichters, unterliegt jedoch der Nachprüfung des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler (BGHSt 3, 330). Die Begründung für die teilweise Nichtanrechnung, der Angeklagte habe eine Vollanrechnung bei seinen Vorstrafen nicht verdient, ist rechtlich nicht zu billigen. Die Anrechnung nach § 60 StGB ist kein Gnadenerweis, und ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe sein. Weil der Angeklagte bereits früher strafällig geworden war, ist er jetzt mit einer sehr erheblichen Freiheitsstrafe belegt worden. Wäre jene Erwägung des Landgerichts richtig, so würde dies in Höhe der nicht angerechneten Haftzeit von 99 Tagen praktisch zu einer zusätzlichen Bestrafung wegen jener Vorstrafen führen. Das wäre nicht vertretbar. Die Frage der Anrechnung hat mit früher verhängten Strafen nichts zu tun, sie hängt nicht einmal mit der Strafzumessung in dem Verfahren, das die Haft veranlasst hat, untrennbar zusammen (BGHSt 7, 216, 217).
Die Hilfserwägung des Landgerichts, Verzögerung und Erschwerung der Sachaufklärung, könnte zwar für sich betrachtet die teilweise Nichtanrechnung unter Umständen rechtfertigen (BGHSt 7, 217). Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass jene rechtlich bedenkliche Hauptbegründung und die ihr zugrunde liegende Einstellung des Tatrichters sich auch auf die Hilfserwägung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Zudem ist nicht dargetan, ob das Verfahren nicht schon infolge des bloßen Nichtgestehens der Tatvorwürfe (BGHSt 5, 238, 239) und der dadurch veranlassten umfangreichen Erhebungen eine beträchtliche Zeit beansprucht hat. Dass der Beschwerdeführer vorher an beiden Tatorten gearbeitet hatte und der gefundene Briefumschlag den Namen seiner Mutter trug, ergab sich alsbald. Eine Reihe von Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers ist als wahr unterstellt worden. Sein Bestreiten, der Urheber jenes Handflächenabdrucks zu sein, erwies sich nach Auffassung der Strafkammer als richtig (S. 11, 12 UA). Das Misslingen von Alibi-Beweiserbieten rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme bewusster Verfahrensverzögerung.
Das Landgericht wird daher die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu überprüfen haben.
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.