Anrechnung der Untersuchungshaft: Hartnäckiges Leugnen allein kein Ablehnungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 328/55
- Datum
- 27.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StPO liegt im Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht ist jedoch befugt, die Ausübung dieses Ermessens auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Allein das hartnäckige Leugnen einer Tat durch den Angeklagten darf weder bei der Strafzumessung noch bei der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft zugrunde gelegt werden.
Leugnen kann nur dann für Strafzumessung oder Haftanrechnung von Bedeutung sein, wenn das Gericht aus diesem Verhalten nachvollziehbar auf die gegenwärtige innere Einstellung des Angeklagten, insbesondere auf fehlende Einsicht oder Reue, schließt.
Solche Rückschlüsse müssen im Urteil deutlich erkennbar sein; fehlen entsprechende Feststellungen, ist die Ablehnung der Haftanrechnung rechtsfehlerhaft und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 24. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Strafsache gegen den ████████████████████ Erich ██ aus █████, geboren am ███ 1927 in ████, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dreher als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1955, insoweit die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1.) Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Zeuge [REDACTED] nicht hätte vereidigt werden dürfen, da er bereits wegen eines Eidesdelikts bestraft worden sei, ist gegenstandslos, da der Zeuge aus diesem Grunde unbeeidigt geblieben ist.
2.) Im Übrigen richten sich die Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese liegen jedoch dem Tatrichter ob. Dass seine Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Unzutreffend ist insbesondere, dass das Urteil sich nicht auf Feststellungen oder Beweisergebnisse, sondern ausschließlich auf Annahmen und Mutmaßungen stütze. Das Landgericht hat vielmehr deutlich seine Überzeugung hinsichtlich des von ihm festgestellten Sachverhalts zum Ausdruck gebracht und die Gründe, die es zu dieser geführt haben, in eingehender Beweiswürdigung dargelegt.
In subjektiver Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat in Diebstahlsabsicht ausgeführt habe.
Es ist nicht ersichtlich, welche Feststellungen unter den gegebenen Umständen zur Schuld noch hätten erfolgen sollen.
Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen Anlass, das Gericht habe sich zu einer Anrechnung der Untersuchungshaft mit Rücksicht auf das außerordentlich hartnäckige Leugnen des Angeklagten außer Stande gesehen. Nach § 60 StPO liegt die Anrechnung der Untersuchungshaft zwar im Ermessen des Tatrichters. Doch ist das Revisionsgericht zur Nachprüfung befugt, ob bei dessen Ausübung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist hier der Fall. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann der Umstand allein, dass ein Angeklagter hartnäckig seine Schuld leugnet, weder bei der Strafzumessung noch bei der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden. Dies würde den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts widersprechen, da eine schematische Berücksichtigung des Leugnens im Ergebnis als unzulässiger Druck auf den Angeklagten wirken könnte. Nur wenn das Gericht aus diesem Verhalten Schlüsse auf seine gegenwärtige innere Einstellung zur Tat zu ziehen vermag, insbesondere dass der Angeklagte sich auch jetzt noch uneinsichtig zeige und er keine Reue empfindet, kann dieses Verhalten in den angegebenen Richtungen Bedeutung haben. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muss das Urteil deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 105; 106). Daran fehlt es hier.
| Dr. Augustin | Krumme | Lange-Hinrichsen | |||
| Güde | Seibert |