Treffer
BGH Urteil

Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft und Neubildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 104/55
Datum
21.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandet in der Revision die Neubildung der Gesamtstrafe und die teilweise Anrechnung von Untersuchungshaft. Der BGH hebt nur den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf und verweist die Frage zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurück. Er betont, dass die Anrechnung im Ermessen des Tatrichters steht, der Angeklagte jedoch nicht durch revisionsbedingte Verfahrensdauer benachteiligt werden darf. Eine pauschale Bezugnahme auf Billigkeit genügt als Begründung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Neubildung einer Gesamtstrafe nach teilweiser Aufhebung gilt, dass die neu gebildete Gesamtstrafe das zuvor festgesetzte Gesamtmaß nicht überschreiten darf; sie muss jedoch nicht zwangsläufig niedriger sein.

2

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

3

Leidet der Angeklagte Untersuchungshaft überwiegend infolge des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines fehlerhaften erstinstanzlichen Urteils, darf ihn dies nicht benachteiligen; eine eingeschränkte Anrechnung bedarf besonderer, nachvollziehbarer Begründung.

4

Das Revisionsgericht kann die ermessensgestützte Entscheidung über die Anrechnung nicht selbst abschließend ersetzen, sondern hat bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 17. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich G. aus S███, dort geboren █████████ 1904, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 17. Dezember 1954 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Durch Urteil vom 1. Juni 1954 war der Beschwerdeführer wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hob der erkennende Senat den Schuldspruch in einem Falle (I) sowie die Gesamtstrafe auf; im Übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren im Falle ██ gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, eine neue Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten Gefangnis gebildet und hierauf vier Monate der seit dem 1. Juni 1954 verbüßten Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt; sie erstrebt eine geringere Gesamtstrafe und volle Anrechnung der Untersuchungshaft. Sie hat im letzteren Punkte Erfolg.

1. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe läßt einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Meinung der Revision, der Wegfall der Einzelstrafe im Falle I in Höhe von drei Monaten Gefängnis habe zur Folge, daß die neue Gesamtstrafe keinesfalls mehr als ein Jahr und drei Monate Gefängnis betragen dürfe, ist rechtsirrig. Die aus den bereits erkannten vier Einzelstrafen neu zu bildende Gesamtstrafe durfte zwar die frühere Gesamtstrafe nicht übersteigen, sie brauchte aber diese auch nicht zu unterschreiten. Im Übrigen halten sich die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters von Rechtsfehlern frei.

2. Der Angeklagte wurde am 1. Juni 1954 in Untersuchungshaft genommen. Der Entzug der Freiheit betrug bei Verkündung des angefochtenen Urteils sechs Monate und sechzehn Tage. Hiervon hat das Landgericht auf die verhängte Gesamtgefängnisstrafe vier Monate angerechnet. Ob und in welchem Umfange Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Im vorliegenden Falle durfte aber der Angeklagte keinen Nachteil dadurch erleiden, daß das erste Urteil der Strafkammer Fehler aufwies und damit dem Angeklagten Anlaß gab, deren Beseitigung durch die Revision zu erreichen (BGH JZ 1952, 754; 5 StR 848/52 vom 5. Februar 1953). Für die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft kam es, nachdem das Rechtsmittel zur wenigstens teilweisen Aufhebung des Urteils geführt hatte, auf das Ausmaß des schließlichen Erfolgs der Revision nicht an (BGH NJW 1954, 847 Nr. 20). Es bedurfte daher besonderer Begründung, wenn das Landgericht die erlittene Untersuchungshaft, deren Dauer hier mit der Dauer des rechtsmittelverfahrens zusammenfiel und ausschließlich durch das letztere bedingt war, nicht in vollem Umfange auf die erkannte Strafe anrechnen wollte. Der Hinweis, die Anrechnung von vier Monaten entspreche der Billigkeit, genügt hierzu nicht. Die Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf mithin einer erneuten Überprüfung. Der Senat hält sich nicht für befugt, selbst eine abschließende Entscheidung insoweit zu treffen, weil sie im Ermessen des Tatrichters liegt, das zwar durch die oben bezeichneten Schranken begrenzt ist, an der Berücksichtigung besonderer Umstände aber nicht gehindert ist.

Da die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft die Bildung einer Gesamtstrafe nicht berührt, ist das Urteil lediglich im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben (BGH NJW 1955, 557); im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

GideSeibertHaager
Dr. AugustinLang-Hinrichsen
Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft und Neubildung der Gesamtstrafe — Themis