Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung der Bekanntmachungsbefugnis nach §165 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 136/53
Datum
28.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beamtennötigung und falscher Anschuldigung verurteilt; die Revision hatte überwiegend keinen Erfolg. Beanstandet wurde jedoch die dem Verletzten zuerklärte Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Strafausspruchs. Der BGH hob diesen Teil des Strafausspruchs auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, namentlich wegen Umfangs der Veröffentlichung und Auswahl der Zeitung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befugnis zur Bekanntmachung nach §165 StGB darf sich nur auf die konkret vom Gesetz vorgesehenen Verurteilungen erstrecken; eine generelle Ermächtigung zur Veröffentlichung des gesamten Strafausspruchs ist unzulässig.

2

Das Gericht hat Form und Medium der Bekanntmachung zu bestimmen; die Auswahl der Zeitung darf nicht der verletzten Partei überlassen werden.

3

Die Frist für die Ausübung einer Bekanntmachungsbefugnis sollte zweckmäßig vom Zugang bzw. der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an die Verletzten beginnen.

4

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§244 StPO) verpflichtet nicht zur Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder Zeugen, sofern keine besonderen Anhaltspunkte oder die Gesetzesvoraussetzungen für ergänzende Beweiserhebungen vorliegen und der Beschuldigte keinen entsprechenden Antrag stellt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 18. November 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ███████, dort geboren, wegen Beamtennötigung und wissentlich falscher Anschuldigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hille Bundesrichter Dr. ████████ Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███, Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████████████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. November 1952, soweit es sich auf die Bekanntmachungsbefugnis der Verletzten bezieht, im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Beamtennötigung und wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1.) Die etwa erhobene Rüge der Verletzung des § 244 StPO geht fehl. Das Landgericht hat darüber, ob der Angeklagte den Brief vom 31. August 1950 unterschrieben hat, in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen gehört. Einen weiteren Sachverständigen musste die Strafkammer nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO zuziehen; dass diese vorlagen, hat die Revision nicht behauptet.

Mit dem Hinweis darauf, der Bruder des Angeklagten sei „überhaupt nicht vernommen worden, frühere Aussagen scheiden aus“, will die Revision anscheinend Verletzung der Aufklärungspflicht rügen (§ 244 Abs. 2 StPO). Auch dieser Angriff scheitert. Angesichts des Beweisergebnisses drängte sich dem Landgericht in keiner Weise die Notwendigkeit der Vernehmung des Bruders des Angeklagten auf. Zudem hat der Angeklagte selbst einen dahin lautenden Antrag in der Verhandlung nicht gestellt.

2.) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. In seinem Brief an das Landgericht Hagen hat der Angeklagte durch grobe Drohungen den Einzelrichter zur Abänderung seiner einstweiligen Anordnung veranlassen wollen. Er stellte ferner in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1950 an die Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen Unbekannt und verdächtigte darin seine Schwägerin, deren Vater, deren Anwalt sowie einen Zeugen, den Brief vom 31. August 1950 geschrieben zu haben, damit gegen diese Personen ein Strafverfahren eingeleitet und er selbst von dem auf ihm lastenden Verdacht der Täterschaft befreit werde.

Die Tatbestandsmerkmale der §§ 114, 164 Abs. 1, 43 StGB sind damit bedenkenfrei dargetan.

3.) Zu beanstanden ist lediglich, dass den Verletzten die Befugnis zuerkannt worden ist, „den Strafausspruch“ öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichungbefugnis durfte sich gemäß § 165 StGB lediglich auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung erstrecken. Der „Strafausspruch“ enthielt aber auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beamtennötigung. Das Landgericht musste deshalb im Urteilssatz zum Ausdruck bringen, dass sich die Veröffentlichungbefugnis nicht auf die Bestrafung wegen Beamtennötigung bezog (vgl. RG JW 1933, 3301; BGH vom 5. April 1951 – 4 StR 90/51).

Das Landgericht hat den Verletzten die Befugnis zur Bekanntmachung „in einer Hagener Zeitung“ zuerkannt. Die Auswahl der Zeitung durfte aber nicht dem Ermessen der Verletzten überlassen, musste vielmehr vom Landgericht selbst getroffen werden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1952 – 4 StR 452/52).

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit er in der Zuerkennung der Veröffentlichungbefugnis an die Verletzten besteht. Bei der neuen Entscheidung wird es zweckmäßig sein, die Frist für die Bekanntmachung der Verurteilung des Angeklagten nicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern von der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an die Verletzten laufen zu lassen.

Im Übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsMartin

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