Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zu falscher Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/51
Datum
16.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten und der Nebenkläger legten Revision gegen Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede und weiterer Delikte ein. Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten, hebt aber teilweise das Urteil auf und verweist in Bezug auf mehrere Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen an das Schwurgericht zurück. Außerdem wird Untersuchungshaft angerechnet und die Publikationsbefugnis des Nebenklägers beschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 394 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie konkrete Tatsachenbenennungen enthält; pauschale Vorwürfe genügen nicht.

2

Wer durch frühere unwahre Angaben die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung herbeiführt, kann sich nach § 157 StGB nur strafbefreiend stellen, wenn er die Gefahr durch Berichtigung seiner Aussage abwendet.

3

Zur Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede muss das Gericht feststellen, dass der Beschuldigte die Unwahrheit kannte oder zumindest mit der Möglichkeit der Unwahrheit gerechnet bzw. die Herabsetzung des Opfers in der öffentlichen Meinung billigend in Kauf genommen hat.

4

Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Abhängigkeiten oder Unterordnungsverhältnisse mildernd berücksichtigt werden; ohne substantiierte Behauptungen ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet, diesen Aspekt vertieft zu erforschen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hagen, 16. Oktober 1950

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 16. Oktober 1950 werden verworfen.

Jedoch beschränkt sich die Befugnis des Nebenklägers ██ in ██, den erkennenden Teil des gegen den Angeklagten ███ ergangenen Urteils öffentlich bekanntzumachen, auf die Verurteilung wegen Vergehens gegen den § 164 Abs. 1, § 4 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 187 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren und auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die nach dem ███ Oktober 1950 erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten ███ wird auf 6 Monate angerechnet.

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil, soweit es die Angeklagte ███ betrifft, mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision des Nebenklägers hat das Landgericht zu entscheiden.

Tatbestand

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Att, Bundesrichter Allein, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

In der Strafsache gegen 1. den Elektro-Ingenieur Walter Karl Gustav ████, geboren ████ 1891 in ███, zur Zeit in ███, 2. die Geschäftsinhaberin Lydia ████, geboren ██████████████ in ███, wegen Vergehens gegen das Gesetz über die Führung akademischer Grade, wegen Nötigung, falscher Anschuldigung, Beleidigung und vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage.

Gründe

I. Der Angeklagte ███ ist wegen unbefugter Führung des akademischen Grades eines Diplomingenieurs, wegen versuchter Erpressung und wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung, die Angeklagte ██ wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Anschuldigung und mit übler Nachrede verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten und der Nebenkläger Revision eingelegt, und der Nebenkläger unter Beschränkung auf die Verurteilung der Angeklagten ██ wegen übler Nachrede, Beleidigung und falscher Anschuldigung verlangt, das Urteil aufzuheben.

II. Die Verfahrensrüge, dass verschiedene Zeugen nicht über die Folgen der Verletzung ihrer Eidespflicht belehrt worden seien, ist unzulässig.

Nach § 394 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen verfahrensrechtliche Rügen, die eine Verletzung des Gesetzes enthalten, bestimmte Tatsachen angeben. Dazu genügt nicht der hier erhobene allgemeine Vorwurf, sondern es muss bestimmt gesagt werden, in welchen Fällen das Gericht die Pflicht zur Belehrung von Zeugen verletzt haben soll. Überdies entbehrt die Rüge auch der tatsächlichen Grundlage, da die Zeugen nach den Akten an allen Verhandlungstagen gleichmäßig über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unwahren oder unvollständigen Aussage belehrt worden sind.

III. Die sachlich-rechtliche Rüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 157 StGB zu Unrecht verneint, ist unbegründet. Die Angeklagte ███ hatte schon bei ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Angaben gemacht, deren Unwahrheit sie bei ihrer richterlichen Vernehmung nicht mehr aufrechterhalten konnte. Die Gefahr ihrer Bestrafung wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung hat sie damit herbeigeführt. Deshalb kann ███ nicht ohne weiteres Strafe nach § 157 StGB erhalten, sondern nur dann, wenn sie die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden versuchte, indem sie ihre Aussage berichtigte.

IV. Die gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen sind unbegründet. Das Urteil hat die innere Abhängigkeit der Angeklagten ███ von dem Mitangeklagten ██ berücksichtigt und auch mildernde Umstände zugunsten der Angeklagten ███ gewürdigt. Das Landgericht war rechtlich nicht verpflichtet, die Sachlage besonders zu prüfen, ob die Angeklagte ███ sich in einem Herrschaftsverhältnis zu ██ befunden habe und deshalb nach § 51 Abs. 2 StGB ihre Schuld als vermindert anzusehen sei. Selbst wenn die Angeklagte ███ dies behauptet hätte, wäre das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, dieser Richtung besonders nachzugehen.

V. Der Nebenkläger hat Recht, dass das Urteil wegen der Verurteilung der Angeklagten ███ wegen verleumderischer Beleidigung aufgehoben werden muss.

Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Angeklagte ███ die Geldhingabe an ██ wider besseres Wissen behauptet habe, lassen erkennen, dass das Gericht von der Unwahrheit der Behauptung der Angeklagten ███ überzeugt war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Angeklagte ███ sich bewusst war, dass ihre Behauptung geeignet war, den Nebenkläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Angeklagte ███ die Unwahrheit ihrer Behauptung kannte oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass ihre Behauptung unwahr sei.

VI. Die Revision des Nebenklägers ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten ███ wegen falscher Anschuldigung richtet. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagte ███ die falsche Anschuldigung vorsätzlich oder zumindest leichtfertig begangen hat. Diese Prüfung hat das Landgericht nicht vorgenommen, und es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Angeklagte ███ den von ██ erhobenen Vorwurf der Bestechung nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz gemacht hat.

VII. Die Revision der Angeklagten ███ ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Angeklagte ███ die Geldhingabe an ██ wider besseres Wissen behauptet habe, lassen erkennen, dass das Gericht von der Unwahrheit der Behauptung der Angeklagten ███ überzeugt war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Angeklagte ███ sich bewusst war, dass ihre Behauptung geeignet war, den Nebenkläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

VIII. Die Revision der Angeklagten ██ ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Angeklagte ██ die Geldhingabe an ███ wider besseres Wissen behauptet habe, lassen erkennen, dass das Gericht von der Unwahrheit der Behauptung der Angeklagten ██ überzeugt war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Angeklagte ██ sich bewusst war, dass ihre Behauptung geeignet war, den Nebenkläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

IX. Die Revision des Nebenklägers ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten ███ wegen falscher Anschuldigung richtet. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagte ███ die falsche Anschuldigung vorsätzlich oder zumindest leichtfertig begangen hat. Diese Prüfung hat das Landgericht nicht vorgenommen, und es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Angeklagte ███ den von ██ erhobenen Vorwurf der Bestechung nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz gemacht hat.

X. Die Revision der Angeklagten ███ ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Angeklagte ███ die Geldhingabe an ██ wider besseres Wissen behauptet habe, lassen erkennen, dass das Gericht von der Unwahrheit der Behauptung der Angeklagten ███ überzeugt war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Angeklagte ███ sich bewusst war, dass ihre Behauptung geeignet war, den Nebenkläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

XI. Die Revision des Nebenklägers ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten ███ wegen falscher Anschuldigung richtet. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagte ███ die falsche Anschuldigung vorsätzlich oder zumindest leichtfertig begangen hat. Diese Prüfung hat das Landgericht nicht vorgenommen, und es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Angeklagte ███ den von ██ erhobenen Vorwurf der Bestechung nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz gemacht hat.

XII. Die Revision der Angeklagten ██ ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Angeklagte ██ die Geldhingabe an ███ wider besseres Wissen behauptet habe, lassen erkennen, dass das Gericht von der Unwahrheit der Behauptung der Angeklagten ██ überzeugt war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Angeklagte ██ sich bewusst war, dass ihre Behauptung geeignet war, den Nebenkläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

Vorinstanzen

Schwurgericht in Hagen – Urteil vom 16. Oktober 1950 – 15/49.

Rechtsmittelbelehrung

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