Treffer
BGH Urteil

Prozessbetrug des unehelichen Vaters im Unterhaltsprozess nur auf Strafantrag des Kindes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 613/54
Datum
24.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen versuchten Prozessbetrugs verurteilt, weil er im Unterhaltsprozess des unehelichen Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Mutter bewusst wahrheitswidrig bestritt. Der BGH stellte insoweit das Verfahren ein, da bei Betrug zum Nachteil eines Angehörigen (§ 263 Abs. 5 StGB) ein Strafantrag erforderlich ist. „Angehörige“ i.S.d. StGB umfasst Verwandte in gerader Linie nach natürlicher Abstammung, sodass auch der uneheliche Vater und sein Kind als verwandt gelten. Die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung wurde aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug oder versuchtem Betrug zum Nachteil eines Angehörigen ist die Strafverfolgung nach § 263 Abs. 5 StGB nur auf rechtzeitigen Strafantrag des Verletzten zulässig.

2

Der Begriff der „Angehörigen“ im Strafgesetzbuch richtet sich nach § 52 Abs. 2 StGB und umfasst Verwandte der geraden Linie nach natürlicher Abstammung; zivilrechtliche Fiktionen zur fehlenden Verwandtschaft unehelicher Kinder (§ 1589 Abs. 2 BGB) sind hierfür nicht maßgeblich.

3

Ob eine natürliche Abstammung als Prozessvoraussetzung (Antragsdelikt) feststeht, ist vom erkennenden Gericht im Strafverfahren zu beurteilen.

4

„Wider besseres Wissen“ i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB setzt Kenntnis von der Unschuld des Verdächtigten voraus; das bewusste Vorbringen unrichtiger Verdachtsgründe gegen einen für schuldig Gehaltenen genügt nicht.

5

Für § 164 Abs. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz nicht; eine Verurteilung scheidet aus, wenn der Täter eine vorsätzliche Tatbegehung des Verdächtigten für möglich hält.

Rubrum

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StGB § 263 Abs. 5

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Heinrich ████, geboren am █ 1898 in ███, wegen versuchten Betruges u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Leitsatz

Der uneheliche Vater, der im Unterhaltsprozess des Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter bewusst wahrheitswidrig bestritten hat, kann nur auf Antrag des Kindes wegen Prozessbetruges verfolgt werden.

Aktenzeichen: 4 StR 613/54

Urteil des BGH vom 24. März 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom ██ █████████ 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs verurteilt ist, wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Soweit der Angeklagte unter Absehen von Strafe wegen rechtzeitiger Berichtigung (§ 158 StGB) der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage für schuldig erachtet worden ist, kann sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben. In dem Rechtsstreit, den der Arbeiter ████████ gegen den am 23. April 1942 unehelich geborenen Sohn der früheren Mitangeklagten Frau ██ auf Feststellung der Nichtigkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung sowie auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung angestrengt hatte, hat der Angeklagte am 24. Januar 1950 vor dem Landgericht Dortmund als Zeuge uneidlich ausgesagt, er habe mit der Kindesmutter niemals Geschlechtsverkehr gehabt. Diese Bekundung war nach der Überzeugung der Strafkammer unwahr, weil es zwischen dem Angeklagten und Frau ██ mindestens am 28. Juni 1941 tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Strafkammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte seine geschlechtlichen Beziehungen zu Frau ██ bewusst wahrheitswidrig abgeleugnet hat. Damit ist der Tatbestand des § 153 StGB nachgewiesen. In dieser Hinsicht werden von der Revision auch keine besonderen Rügen geltend gemacht.

2.) Die Strafkammer hat den Angeklagten weiter wegen versuchten Prozessbetruges verurteilt, weil er in dem Unterhaltsrechtsstreit, den das Kind nach dem Obsiegen des ████████ nunmehr im September 1951 gegen ihn selbst angestrengt hat, wieder bestritt, mit Frau ██ jemals geschlechtlich verkehrt zu haben.

Insoweit unterliegt das Verfahren indessen der Einstellung, weil es an dem nach § 263 Abs. 5 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt.

a) Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Angehörigen ergibt sich aus § 52 Abs. 2 StGB (RG JW 1935, 3467 Nr. 14) und umfasst hiernach Verwandte der geraden Linie. Der Verwandtschaftsbegriff des bürgerlichen Gesetzbuches gilt gemäß Art. 33, 32 Satz 1 EGBGB zwar auch für die sogenannten Reichsjustizgesetze, nicht aber für das Strafgesetzbuch (RGSt 34, 421; 48, 198), so dass insbesondere die Vorschrift des § 1589 Abs. 2 BGB, nach der ein uneheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt gelten, im Bereich des Strafgesetzbuches keine Anwendung findet. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung seit je anerkannt, dass der Verwandtschaftsbegriff des Strafgesetzbuches im Sinne der natürlichen Abstammung zu verstehen ist und daher im Geltungsbereich des § 52 Abs. 2 StGB auch der natürliche Vater und sein Kind miteinander verwandt sind (RG Goltd. Arch. 52, 89; DJZ 1911 Sp. 1092; RGSt 41, 115, 302; 60, 247; 72, 324; 77, 59, 60).

Zutreffend nimmt die Strafkammer an, dass es für die Beantwortung der Frage, ob diese Abstammung feststeht, auf die Beurteilung durch das erkennende Gericht ankommt (vgl. RGSt 72, 325; 77, 60); denn dieses hat darüber zu befinden, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ohne Rechtsirrtum stellt die Strafkammer auch fest, dass der uneheliche Sohn der Frau ██ vom Angeklagten abstammt. Nach dem gesamten Prozessstoff der bisherigen Verfahren hat die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (25. Juni bis 24. Oktober 1941) nur mit dem Angeklagten und dem Arbeiter ████████ geschlechtlich verkehrt. Da ████████ nach den Beweisergebnissen sowohl der Nichtigkeitsklage als auch des gegen den Angeklagten angestrengten Unterhaltsprozesses als Erzeuger nicht mehr in Betracht kommt, besteht in der Tat kein Anlass, noch an der Vaterschaft des Angeklagten zu zweifeln.

Ein gelungener Prozessbetrug würde das auf Unterhalt klagende Kind geschädigt haben. Da Träger des geschützten Rechtsgutes nur der Geschädigte ist, bedurfte es somit, ohne dass es noch auf weiteres ankommt, zur Strafverfolgung eines Antrags des Kindes (RG DJZ 1911 Sp. 1092; RGSt 72, 324; 74, 168; DR 1940, 1098).

b) Die Gründe, aus denen die Strafkammer das Antragserfordernis verneint, haben demgegenüber kein entscheidendes Gewicht, sie sind vielmehr durch Rechtsirrtum beeinflusst. Das Landgericht meint, der auch die natürliche Abstammung umfassende Angehörigenbegriff könne dann nicht gelten, wenn ein unehelicher Vater das Kind durch betrügerisches Bestreiten seiner Erzeugerschaft zu schädigen sucht. Das Ziel des § 263 Abs. 5 StGB sei nämlich, bestimmte enge Familiengemeinschaften oder familienähnliche Bindungen davor zu bewahren, dass der Betrug ohne den ausdrücklichen Willen des geschädigten Angehörigen ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt werde. Von einem wirklichen Familienband zwischen dem Erzeuger und dem Kinde könne indessen hier keine Rede sein und die inneren Verhältnisse seien bereits durch den Unterhaltsprozess an die Öffentlichkeit gezerrt worden. Der Schutzgedanke des § 263 Abs. 5 StGB werde vielmehr in sein Gegenteil verkehrt, wenn er dem unehelichen Erzeuger, der sein Kind um den Unterhalt bringen wolle, eine Vorzugsstellung verschaffen sollte, was – wie sich aus §§ 170 b und c StGB ergebe – keineswegs dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Besonders sinnlos und wirklichkeitsfremd müsse das Antragserfordernis aber im vorliegenden Falle erscheinen, bei dem der Antrag von einer Behörde, dem Jugendamt als Amtsvormund, zu stellen gewesen wäre, die ihre Entschließung vermutlich ebenso wie die Staatsanwaltschaft allein aus Gründen des öffentlichen Interesses getroffen hätte.

Die Strafkammer verkennt hierbei zunächst, dass der Rechtsbegriff der Angehörigen im Bereich derselben Rechtsvorschrift des § 263 Abs. 5 StGB nicht unterschiedlich ausgelegt werden kann, je nachdem, welches Ergebnis im Einzelfalle als wünschenswert erscheint; das wäre nicht mehr Rechtsanwendung, sondern freies Ermessen, dem das Gesetz hier nicht Raum gibt. Die daraus sich ergebende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Antragserfordernisses wäre umso unerträglicher bei einer Ordnungsvorschrift strafprozessualen Charakters, die insbesondere auch dem Geschädigten eine Richtschnur für sein Verhalten bieten soll.

Das Landgericht fasst ferner den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 263 Abs. 5 StGB zu eng auf, wenn es meint, sie diene nur dem Schutz der äußeren Familienehre. Dass dies nicht zutreffen kann, ergibt sich schon aus der Einbeziehung der Erzieher. Das Gesetz geht vielmehr ganz allgemein davon aus, dass die Mitglieder des von ihm umgrenzten Personenkreises ein berechtigtes – materielles oder ideelles – Interesse daran haben können, dass die strafrechtliche Verfolgung des gegen sie gerichteten Vermögensdelikts unterbleibt. So gesehen, ist es auch in einem Falle wie dem vorliegenden sinnvoll, der gesetzlichen Vertretung des Kindes die Entscheidung zu überlassen, ob der staatliche Strafanspruch gegen den Vater verwirklicht werden soll. Denn auch ein uneheliches Kind, dessen Vater sich gegen die Feststellung der Unterhaltspflicht mit betrügerischen Mitteln gewehrt hat, kann eben wegen der familienrechtlichen Beziehung ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Bestrafung dieserhalb nicht erfolgt. Verurteilung und Strafvollzug sind nämlich nicht nur geeignet, das Einkommen des außerehelichen Vaters und damit die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs ungünstig zu beeinflussen, sondern können in der Folge auch einen Schatten auf das Kind selbst werfen, wenn es etwa durch nachfolgende Ehe oder Ehelichkeitserklärung legitimiert wird.

Dass die Vorschrift des § 263 Abs. 5 StGB für den Bereich des gesetzlichen Unterhalts keine Geltung beanspruchen könne, darf aus der Bestimmung des § 170 b StGB nicht geschlossen werden. Die Vergehenstatbestände der §§ 263 und 170 b StGB sind eigenständig und entbehren jeder inneren Beziehung zueinander, so dass die Merkmale des einen erfüllt sein können, ohne dass zugleich auch die Voraussetzungen des anderen verwirklicht werden.

Die durch nichts belegte Vermutung des Landgerichts, die gesetzliche Vertretung des Kindes würde sich bei der Entschließung über eine Antragsstellung unter Verletzung ihrer Pflichten nicht von dem Interesse des Mündels, sondern von staatsanwaltschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen, ist offensichtlich ungeeignet, die Auslegung des Strafgesetzbuches zu beeinflussen.

Da der Amtsvormund des Kindes innerhalb der Frist des § 61 StGB keinen Strafantrag gestellt hat, war somit das Verfahren wegen Prozessbetrugs gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Danach muss es auf sich beruhen, dass auch sachlich-rechtlich das Bewusstsein des Angeklagten, die erstrebte Klageabweisung sei rechtswidrig, nicht irrtumsfrei nachgewiesen ist; denn die insoweit vom Landgericht allein ins Auge gefasste Erzeugereigenschaft ist zur Begründung des Unterhaltsanspruchs eines unehelichen Kindes weder ausreichend noch erforderlich.

3.) Schließlich kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 3 StGB) aus sachlich-rechtlichen Erwägungen nicht bestehen bleiben.

a) Frau ██ hat am 31. Januar 1950 in dem Rechtsstreit des Arbeiters ████████ gegen ihren Sohn als Zeugin eidlich erklärt, es sei richtig, dass der Angeklagte und sie im Juni 1941 zweimal Geschlechtsverkehr gehabt hätten, jedenfalls aber nicht innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit. Am 26. September 1953 hat der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Frau ██ wegen Meineides erstatten lassen. Die Anzeige legte Frau ██ zur Last, sie habe am 31. Januar 1950 wissentlich falsch den zweimaligen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten beschworen, und führte aus, es habe zwischen diesem und der Kindesmutter niemals Geschlechtsverkehr stattgefunden.

„Wider besseres Wissen“ verdächtigt nach § 164 Abs. 1 StGB nur, wer weiß, dass der Verdächtigte unschuldig ist, nicht auch, wer lediglich bewusst unrichtige Verdachtsgründe oder sonstige Tatsachen gegen einen der Tat für schuldig Gehaltenen vorbringt (RGSt 16, 37; HRR 1938 Nr. 1568; DR 1942, 1141 Nr. 7; BGH 4 StR 90/51 vom 5. April 1951). Der Angeklagte war sich bei der Erstattung der Strafanzeige nach der Überzeugung des Tatrichters zwar bewusst, dass er geschlechtlichen Umgang mit Frau ██ gehabt hatte; dies schließt indessen noch nicht aus, dass Frau ██ am 31. Januar 1950 gleichwohl über den Kern ihrer Aussage, nämlich über ihren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten innerhalb der Empfängniszeit und die Zahl der Beiwohnungen, bewusst die Unwahrheit gesagt hat und der Angeklagte sie in dieser Hinsicht auch des Meineides für schuldig hielt.

Die Strafkammer hat mit Sicherheit nur feststellen können, dass die beiden „mindestens“ einmal, nämlich am 28. Juni 1941, also innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Dass Frau ██ als Zeugin einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten innerhalb der Empfängniszeit verneinte, war daher mit Gewissheit unrichtig; dass sie einen zweiten Geschlechtsverkehr behauptete, möglicherweise unwahr. Hinsichtlich der Zeitangabe „nicht innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit“ hält die Strafkammer einen Irrtum der Zeugin für möglich; über ihre Vorstellung hinsichtlich der Zahl der Beiwohnungen trifft das Landgericht keine Feststellung.

Das angefochtene Urteil schließt somit nicht mit Bestimmtheit aus, dass Frau ██ am 31. Januar 1950 eine bewusst falsche Aussage über ihren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten beschworen und sich damit des ihr in der Strafanzeige vorgeworfenen Meineides schuldig gemacht hat; nur hinsichtlich der Angaben über das Ende ihrer Bekanntschaft mit ████████ hält die Strafkammer einen fahrlässigen Eid für erwiesen. Schon der äußere Tatbestand des § 164 StGB setzt aber voraus, dass die Verdächtigung ihrem wesentlichen Inhalte nach objektiv unwahr ist.

Der Vorwurf falscher Anschuldigung bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung. Dabei wird zur inneren Tatseite noch zu beachten sein, dass für einen Schuldspruch aus § 164 Abs. 1 StGB bedingter Vorsatz nicht ausreicht, es vielmehr des Nachweises bedarf, dass der Angeklagte die Aussage der Frau ██ vom 31. Januar 1950 entweder für wahr gehalten oder aber es für ausgeschlossen erachtet hat, die Zeugin könne die Unwahrheit vorsätzlich beschworen haben; für eine Verurteilung nach § 164 Abs. 1 StGB ist daher kein Raum, wenn der Angeklagte eine bewusste Unwahrheit ihrer Bekundung auch nur für möglich hielt (vgl. RG JW 1935, 864 Nr. 14; JW 1938, 1804 Nr. 3).

LG BochumEngelsSeibert
Dr. AugustinKrummeHaager

Zitiert (1)