Revision gegen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung verworfen; Bekanntmachung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/56
- Datum
- 05.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 25 StPO ist nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig.
Ein nach § 24 StPO wirksames Ablehnungsbegehren muss einzelne Richter bestimmt bezeichnen; Sammelbezeichnungen über mehrere Richter sind materiell unzulässig.
Ein Verfahrensfehler berechtigt zur Aufhebung nur, wenn er das Urteil beeinträchtigt; die Nichtentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch ist unbeachtlich.
§ 249 StPO erlaubt die Verlesung früherer Strafurteile auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sind.
Die Auswahl der Zeitungen für eine öffentlich zu machende Verurteilung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht kann den Tenor nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen, wenn das richtige Ermessen erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wilhelm P. █ aus K__ ███████, geboren am ███████ 1906, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Januar 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Kriminalsekretär Helmut Al[REDACTED] die Befugnis erhält, den Urteilsaussprach, soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt ist, binnen drei Monaten nach Zustellung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils an ihn in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (Wattenscheider Anzeiger) in Wattenscheid und in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (Bochumer Anzeiger) in Bochum einmal auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekannt zu machen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Januar 1955 wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. März 1954 (6 KMs 2/55) erkannten Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt. Dem Kriminalsekretär ███ wurde die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zugesprochen.
Auf seine Revision wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat wegen Verfahrensverstoßes mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Sodann hat das Landgericht den Angeklagten wegen der gleichen Straftaten unter Einbeziehung der genannten früheren Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihm wiederum die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Dem Kriminalsekretär ███████████ ██████████ wurde die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch auf Kosten des Angeklagten binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in einer Wattenscheider sowie in einer Bochumer Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
A. Verfahrensrügen:
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der im ersten Rechtszuge mitwirkende Landgerichtsrat ██████ kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen sei, weil er bei dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen ersten Urteil mitgewirkt habe und (auf Anzeige des Angeklagten) ein Strafverfahren gegen ihn schwebe, ist die Rüge unbegründet. Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund im Sinne der §§ 22, 23 StPO liegt nicht vor.
2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass über sein schriftliches Ablehnungsgesuch vom 19. Januar 1956 hätte entschieden werden müssen, notfalls mit der Auflage, dass sein Gesuch auf bestimmte Richter zu beschränken sei.
Der Angeklagte hat in dem genannten Schreiben „sämtliche Staatsanwälte und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil zur Zeit, als der Angeklagte noch minderjährig gewesen sei, ein Vormundschaftsrichter dieses Landes die Auszahlung eines auf ein Sparbuch des Angeklagten eingezahlten Abfindungsbetrages in unzulässiger Weise gesperrt habe, so dass dieser der Inflation anheimgefallen sei, und weil ferner jeder Staatsanwalt und Richter in Nordrhein-Westfalen zum Nachteil des Angeklagten „Urkunden fälsche oder dergleichen“ kenne, da der Minister gegen ihn sei. Über dieses Gesuch wurde nicht entschieden.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, nachdem bereits mit der Beweisaufnahme begonnen war, erneut ein gleiches Ablehnungsgesuch vorgebracht und sich zur Begründung auf das genannte Schreiben berufen. Das Gericht hat den Ablehnungsantrag des Angeklagten als unzulässig gemäß § 25 StPO verworfen, weil ein solcher nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung zulässig sei. Im Übrigen sei auch ein derartiger Antrag „materiell unzulässig“.
Die Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben.
Zwar hätte auch das erste Ablehnungsgesuch ungeachtet seiner Unzulässigkeit beschieden werden müssen (KMR StPO 3. Aufl. 1954 § 27 Anm. 4 S. 158).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß, denn das Gesuch hätte als unzulässig verworfen werden müssen, da nicht einzelne bestimmt bezeichnete Richter, sondern eine Mehrzahl von solchen unter einer Sammelbezeichnung abgelehnt worden ist (KMR a. a. O.) und ein dem § 24 StPO genügender Ablehnungsgrund nicht vorgebracht wurde. Der in der Hauptverhandlung ergangene Verwerfungsbeschluss war zwar insofern nicht rechtsirrtumsfrei, als er nicht berücksichtigte, dass bereits ein rechtzeitig eingebrachtes Ablehnungsgesuch vorlag. Da die Verwerfung jedoch auch auf die Unzulässigkeit des Gesuches gestützt ist, liegt ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, hier ebenfalls nicht vor.
Eine Verpflichtung des Gerichts, dem Beschwerdeführer eine Auflage zu machen, das Gesuch auf bestimnmte Richter zu beschränken, bestand mit Rücksicht auf seinen Inhalt nicht. Ein solcher Hinweis kam hier des-
halb nicht in Betracht, weil der Angeklagte keinen sachlichen Ablehnungsgrund im Sinne des § 24 StPO vorgebracht hatte.
3. Weiterhin rügt der Beschwerdeführer, dass das Landgericht „den bestellten Verteidiger abbestellt“ hebe.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 12. Juli 1955 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt Zabrbach als Pflichtverteidiger bestellt worden (Bl. 155 Rd. A.).
In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1955 (Bl. 165) erschien der Anwalt und verteidigte den Angeklagten, ohne dass dieser widersprach. Die Verhandlung wurde dann zwecks Ladung von Zeugen und Sachverständigen vertagt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1955 (Bl. 185) bat der Angeklagte um Bestellung eines neuen Verteidigers, „der die Anträge stellt, die gestellt werden müssen.“ Der Antrag wurde durch Beschluss der Strafkammer vom 5. Januar 1956 abgelehnt (Bl. 190).
Hiergegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 9. Januar 1956 Beschwerde ein (Bl. 196). Sie wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom [REDACTED] Januar 1956 (Bl. 199) verworfen.
Der Nachweis einer förmlichen Zustellung dieses Beschlusses vor der Hauptverhandlung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ein durchgreifendes Bedenken ergibt sich hieraus jedoch nicht, da dem Angeklagten kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zustand. Maßgebend ist, dass die Bestellung des als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zurückgenommen worden ist.
(Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 1956 (3 Ws 132/56 OLG Hamm, SkMs 14/50 StA Bochum), auf den der Angeklagte sich beruft, betrifft das Wiederaufnahmeverfahren, jedoch nicht die vorliegende Strafsache). Der Anwalt war zur Hauptverhandlung vom 25. Januar 1956 geladen worden, ist auch erschienen und hat den Angeklagten verteidigt. Im Übrigen hat dieser gegen das Auftreten des Rechtsanwalts Z[REDACTED] ███ in dieser Verhandlung keinen Widerspruch erhoben und sich von ihm verteidigen lassen. Unter diesen Umständen ist auch kein Anhalt dafür gegeben, dass der Angeklagte, wenn er von dem Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm eher Kenntnis erhalten hätte, von sich aus einen anderen Verteidiger bestellt haben würde.
4. Die Rüge, dass der Kriminalsekretär ███ nicht als Zeuge habe vereidigt werden dürfen, weil gegen ihn ein Meineidsverfahren wegen seiner Aussage im Vorprozess eingeleitet sei, greift ebenfalls nicht durch. Ein Grund, der das Gericht verpflichtet hätte, von der Vereidigung abzusehen, ist nach § 60 StPO nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, dass die Vernehmung von ihm benannter Entlastungszeugen unzulässigerweise abgelehnt worden sei. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung und der überreichte schriftliche Aussetzungsantrag enthaten jedoch keinen Antrag auf Vernehmung von Zeugen.
6. Unbegründet ist auch die Rüge des Angeklagten, dass noch nicht rechtskräftige Strafurteile, die noch nicht rechtskräftig seien, verlesen werden und gegen ihn verwertet worden seien. Einmal ist sie nicht dem Gesetz ent-
sprechend ausgeführt, da nicht angegeben ist, welche noch nicht rechtskräftigen Urteile verlesen worden sind. Abgesehen hiervon lässt § 249 StPO die Verlesung von früheren Strafurteilen zu, ohne zu unterscheiden, ob sie bereits rechtskräftig geworden sind oder nicht (RGSt 8, 153, 157).
B. Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Beschwerdeführer hat insoweit nur die allgemeine Sachrüge erhoben.
Bedenken ergeben sich nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugnis.
Dem Verletzten ist das Recht zugesprochen, „den Urteilsspruch“ bekannt zu machen. Dies bezieht sich nach dem Wortlaut auf den gesamten Urteilsspruch, also auch darauf, dass der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. März 1954 verurteilt und eine Gesamtstrafe mit der durch dieses Urteil verhängten Strafe gebildet worden ist. Die Veröffentlichungsbefugnis beschränkt sich jedoch auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Dies musste im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht werden (RG JW 1937, 3015; 4 StR 90/51 vom 5. April 1951).
Ferner hat das Landgericht dem Verletzten die Befugnis zur Bekanntmachung in je einer Zeitung in Wattenscheid und Bochum zuerkannt. Die Auswahl der Zeitungen durfte jedoch nicht dem Ermessen des Verletzten überlassen werden, sie musste vielmehr vom Gericht selbst getroffen werden.
Die Bestimmung der Zeitungen ist eine Ermessensfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Der Senat ist jedoch nach den besonderen Umständen des Falles in der Lage, den Ausspruch ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst zu ergänzen, da erkennbar ist, in welcher Form der Tatrichter bei gerechter Abwägung der Belange der Beteiligten die Bekanntmachungsbefugnis zuerkannt und welche Zeitungen er ausgewählt haben würde (vgl. BGH 4 StR 382/52 vom 26. Juni 1952; 4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952).
Es erschien ferner angebracht, die Frist für die Bekanntmachung der Verurteilung des Angeklagten nicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern von der Zustellung an den Verletzten laufen zu lassen (4 StR 136/53 vom 28. Mai 1953), wie dies auch den Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 221 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 297 Abs. 1 Satz 2 entspricht.
Da das Rechtsmittel im Wesentlichen erfolglos war, hat der Beschwerdeführer die Kosten in vollem Umfange zu tragen.
| Krumme | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 452/52 · 16.10.1952Politische üble Nachrede: Plakat gegen Adenauer, Schranken der Meinungsfreiheit
- BGH · 4 StR 90/51 · 16.10.1950Revisionen verworfen; Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zu falscher Anschuldigung
- BGH · 4 StR 136/53 · 28.05.1953Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung der Bekanntmachungsbefugnis nach §165 StGB