Treffer
BGH Urteil

Politische üble Nachrede: Plakat gegen Adenauer, Schranken der Meinungsfreiheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 452/52
Datum
16.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte veröffentlichte in einem SPD-Schaukasten eine Bild- und Spruchgruppe, die den Bundeskanzler als „falschen Christen“ und heuchlerisch darstellte. Er wandte sich mit der Revision u.a. gegen Verfahrensentscheidungen, die Beweisbehandlung sowie die Verurteilung wegen öffentlicher politischer übler Nachrede. Der BGH verwarf die Revision im Wesentlichen, berichtigte aber die Urteilsformel zur anzuwendenden Gesetzesfassung sowie zur Veröffentlichungsbefugnis (konkrete Zeitung, Fristbeginn ab Zustellung). Art. 5 GG rechtfertige keine ehrverletzende politische Verunglimpfung; § 193 StGB greife wegen Form und Leichtfertigkeit nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung einer bildlichen und textlichen Kundgebung ist der objektive Sinngehalt nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Betrachters zu ermitteln; auf die subjektive Zielrichtung des Äußernden kommt es nicht entscheidend an.

2

Auch innere Tatsachen wie Wesenszüge, Beweggründe oder der Vorwurf der Heuchelei können Gegenstand der üblen Nachrede sein, wenn sie zu erkennbaren äußeren Vorgängen oder Zuständen in Beziehung gesetzt werden.

3

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) findet seine Schranke u.a. in den Strafgesetzen und im Schutz der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) und rechtfertigt keine politischen Ehrverletzungen.

4

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) scheidet jedenfalls aus, wenn die ehrverletzende Kundgebung in einer Form erfolgt, die den Vorwurf leichtfertig erhebt bzw. die Grenzen sachlicher Auseinandersetzung überschreitet; bei öffentlichen politischen Beleidigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

5

Wird die Veröffentlichung einer Verurteilung angeordnet, darf die Auswahl des Veröffentlichungsorgans nicht dem Ermessen des Beleidigten überlassen werden; die Zeitung ist im Urteil konkret zu bestimmen und die Frist sachgerecht festzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Oktober 1952

Aktenzeichen: 4 StR 452/52

In der Strafsache gegen den Plakatmaler Karl ███ aus ████, dort geboren am ██ 1919,

wegen öffentlicher politischer übler Nachrede

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. März 1952 wird mit der Maßgabe verworfen,

a) dass der Angeklagte wegen öffentlicher politischer übler Nachrede verurteilt ist, b) dass Bundeskanzler Dr. Adenauer befugt ist, den erkennenden Teil des Urteils in der unter a) berichtigten Form binnen einem Monat nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung in der in Minden erscheinenden „Westfalenzeitung“ einmal auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekannt zu machen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der dem Ortsverein █████ der SPD angehört, aber kein Parteiamt bekleidet, veröffentlichte Anfang Juli 1951 in einem an der ██████ Straße in ███████ angebrachten Schaukasten der SPD ein Bild, auf dem Bundeskanzler Dr. Adenauer ein großes Kreuz in den Händen haltend, die Bibel unter dem Arm tragend und mit einem Fuß auf den Nacken des am Boden liegenden „Normalverdieners“ tretend dargestellt war. Im Hintergrund des Bildes fanden sich auf der einen Seite Darstellungen des Elends und auf der anderen solche des Großverdiener- und Schiebertums. Das Bild trug die Überschrift: „Gottgewollte christliche Sozialordnung?“ und enthielt unten Angaben über die Einkommensverhältnisse der Bevölkerung. Auf einem in der Mitte angebrachten, durch das Bild unterbrochenen Streifen war zu lesen: „Wer regiert? Der Kapitalist“ und „Wer hilft dabei? Mein falscher Christ“. Außerdem war das Bild von Bibelsprüchen umgeben, darunter folgender: „Ihr könnt nicht Gott samt dem Mammon dienen“, „Also auch ihr, von außen seid ihr vor den Menschen fromm, aber inwendig seid ihr voller Heuchelei und Untugend“, „Und es sind mancherlei Ämter, aber es ist ein Herr“. Die gesamte Veröffentlichung war eine Schöpfung des Angeklagten; die bildliche Darstellung, zu der er eine aus der Zeitung ausgeschnittene Aufnahme des Bundeskanzlers verwendet hatte, war im Übrigen von ihm selbst gezeichnet worden.

Ein Lichtbild dieser Veröffentlichung wurde am 6. Juli 1951 in der „Westfalenzeitung“, dem in ████████ erscheinenden Tageblatt der CDU, wiedergegeben und besprochen. Daraufhin fand zwischen dem Angeklagten und dem Sekretär █████████ vom Unterbezirk der SPD in ██████████ eine Aussprache statt.

Er erklärte hierbei, dass eine derartige Werbung im Hinblick auf die Haltung der ███████████ Bevölkerung für die SPD nachteilig wirke. Der Angeklagte entfernte jedoch seine Veröffentlichung nicht aus dem Schaukasten. Am 21. Juli 1951 wurde in einer Sitzung des Bezirksvorstands ████████████ der SPD in Anwesenheit eines sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten allgemein die Ansicht vertreten, dass die Veröffentlichung des Angeklagten auf die Minderbevölkerung nur abstoßend, aber nicht für die SPD werbend wirke. █████████████ nunmehr die vom Angeklagten veröffentlichte Darstellung mit einem anderen Anschlag.

Bundeskanzler Dr. Adenauer hat mit einem Schreiben vom 17. September 1951, das am 12. Oktober 1951 bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingegangen ist, für sich und alle übrigen Mitglieder der Bundesregierung Strafantrag wegen Beleidigung gestellt und zum Ausdruck gebracht, dass der Sachverhalt den Kabinettsmitgliedern am 8. August 1951 zur Kenntnis gelangt sei. Der Strafantrag ist somit noch fristgerecht gestellt.

Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich der öffentlichen politischen üblen Nachrede im Sinne des § 187a StGB in Beziehung auf den Bundeskanzler und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung schuldig gemacht zu haben.

Die Strafkammer hat in der Veröffentlichung des Angeklagten ein Vergehen gegen § 187a StGB gefunden, jedoch nur in Beziehung auf den Bundeskanzler, nicht dagegen begüglich der Bundesminister.

Sie hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und dem Bundeskanzler die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung binnen einem Monat nach Rechtskraft des Urteils in einer Mindener Tageszeitung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekannt zu machen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben dieses Urteil angefochten. Die staatsanwaltschaftliche Revision ist zurückgenommen worden.

Der Angeklagte rügt Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist abgesehen von einer erforderlichen Berichtigung der Urteilsformel unbegündet.

Die Verfahrensrügen

1.) Nachdem der Angeklagte, der bereits am 15. Oktober 1951 vernommen worden war, die Anklageschrift am 24. Januar 1952 mit einer Erklärungsfrist von einer Woche zugestellt erhalten hatte, beantragte sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 9. Februar 1952, die gesetzte Frist um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte diesen Antrag durch eine Verfügung vom 14. Februar 1952 ab.

Zu Unrecht wird diese Entscheidung von der Revision beanstandet. Da der Verhandlungstermin auf den 14. März 1952 anberaumt war, stand dem Beschwerdeführer zwischen der Zustellung der Anklageschrift und der Hauptverhandlung eine Frist von mehr als sieben Wochen zur Verfügung. Diese genügte nach Lage des Falls für die Vorbereitung der Verteidigung. Bereits Anfang Februar 1952 war dem Verteidiger Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Gerichtsakten gewährt worden. Er konnte auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 219 Abs. 1 StPO Beweisanträge stellen, auf dieses Recht wurde er im Bescheid des Vorsitzenden vom 14. Februar 1952 ausdrücklich hingewiesen. Gelegenheit, die Erhebung von Beweisen zu beantragen, stand für ihn in der Hauptverhandlung. Von dieser Möglichkeit machte er auch Gebrauch. Weitere Verspätung zurückgewiesener Anträge können nicht etwa wegen veränderter Sachlage (§ 246 Abs. 1 StPO) oder aus sonstigen Gründen, weil die Verteidigung bis zur Hauptverhandlung nicht genügend vorbereitet werden konnte, so hätte gemäß § 265 Abs. 4 StPO die Aussetzung der Verhandlung beantragt und ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden müssen (vgl. § 338 Nr. 8 StPO). Das ist answeislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

2.) Unbegründet sind auch die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Beweisanträge beanstandet.

Das Landgericht hatte allerdings die Beweisanträge, die nicht nur hilfsweise gestellt waren, vor Erlass des Urteils durch einen verkündeten Beschluss entscheiden müssen. Das ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nicht geschehen. Jedoch hat die Revision diesen Mangel weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt. Soweit die beantragten Beweise nicht erhoben worden sind, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat die unter Beweis gestellten „statistischen Angaben“ über die Einkommensverhältnisse der Bevölkerung in den Urteilsgründen als wahr unterstellt. Der Angeklagte ist sonach im Ergebnis nicht beschwert (§ 337 Satz 2 StPO).

Der Beweisantrag, den Bundestagsabgeordneten ██████████████ zur Frage der widerspruchsvollen Behandlung der Flüchtlingsfrage zu vernehmen, lässt die erforderliche Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen vermissen. Die Verfahrensrüge kann, soweit sie sich auf diesen Antrag bezieht, schon deshalb nicht durchgreifen (RGSt 49, 358, 360 f.; 64, 432; BGH JR 1951, 509). Es ist insoweit auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich.

Die angebliche Fehlleitung der sogenannten „7 d-Mittel“ ist vom Beschwerdeführer nicht in gesetzlicher Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht worden; überdies ist auch hier seine Darstellung in den Urteilsgründen als wahr unterstellt worden.

Die Sachrügen:

Die Bezugnahme der Strafkammer auf das bei den Akten befindliche Lichtbild war an sich unzulässig (RGSt 41, 19, 22 ff.; 62, 216). Sie ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da anschließend in den Urteilsgründen die bildliche Darstellung und die weiteren Anschläge, die der Angeklagte in dem Schaukasten veröffentlicht hat, im Einzelnen genau beschrieben worden sind, so dass der Senat zur einwandfreien Nachprüfung der rechtlichen Schlussfolgerungen an Hand des Urteils in der Lage ist.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, dass durch die Veröffentlichung des Angeklagten der Bundeskanzler in seiner Ehre verletzt worden ist.

Die Strafkammer hat das Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, dass er sich mit seiner Darstellung vor allem gegen die CDU als Partei sowie gegen die Einmischung kirchlicher Amtsträger in die Politik habe wenden wollen. Durch diese Unterstellung wird, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei ausführt, die klare Beziehung der Veröffentlichung auf die Person des Bundeskanzlers nicht beseitigt. Er selbst war auf dem Bild dargestellt; unmittelbar gegen seine Ehre richtete sich der vom Angeklagten geführte Angriff. Erst im Wege eines besonderen Denkvorgangs war der Kundgebung mittelbar ein Angriff gegen die vom Bundeskanzler geleitete CDU zu entnehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe überhaupt nicht den bildlich dargestellten Bundeskanzler, sondern lediglich die durch ihn verkörperte CDU als Angriffsziel im Auge gehabt, ist vom Tatrichter mit Recht als widersinnig bezeichnet worden; sie lässt sich mit den anerkannten Regeln verständiger Auslegung menschlicher Gedankenäußerungen nicht vereinbaren. Fehl geht demgemäß auch der Hinweis der Revision, dem Angeklagten sei die Persönlichkeit des „ehemaligen Oberbürgermeisters“ Dr. Adenauer „völlig uninteressant“; es sei lediglich zur Erreichung des von ihm verfolgten politischen Zwecks notwendig gewesen, diese „markante Figur“, die in der breiten Öffentlichkeit als Führer der CDU bekannt sei, zur bildlichen Darstellung zu bringen. Mit diesem Vorbringen, mit dem er den eindeutigen Sachverhalt zwanghaft anzuzweifeln versucht, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden.

Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass sich der beleidigende Angriff des Angeklagten gegen Dr. Adenauer nur als Parteiführer der CDU, nicht dagegen in seiner Eigenschaft als Bundeskanzler gerichtet habe. Eine solche Trennung ist nach der eindeutigen Gedankäußerung des Beschwerdeführers unmöglich. Das hat umso mehr zu gelten, als neben dem Bild des Kanzlers das Bibelwort angebracht war: „Und es sind mancherlei Ämter, aber es ist ein Herr“. Fehl geht das Vorbringen der Revision, dass nicht der Beleidigte zu bestimmen habe, in welcher Eigenschaft er sich angegriffen fühle, sondern der Angeklagte, in welcher Richtung er seinen Angriff habe führen wollen. Das Gericht hat vielmehr an Hand des erwiesenen Sachverhalts selbständig im Wege der Auslegung den Sinn einer beleidigenden Kundgebung zu ermitteln. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend dargelegt, Dr. Adenauer genieße auch als Parteiführer den Schutz des § 187a StGB, und es könne deshalb unterstellt werden, dass er in erster Reihe in dieser Eigenschaft angegriffen werden sollte.

Der Tatrichter hat aus der geschilderten räumlichen Anordnung der veröffentlichten Bild- und Spruchgruppe die Überzeugung davon gewonnen, dass für den unvoreingenommenen Betrachter auch die Bibelsprüche unverkennbar zu der von ihnen umgebenen bildlichen Darstellung in Beziehung gesetzt waren. Insoweit ist ebenfalls kein Rechtsirrtum erkennbar. Zutreffend hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer, der diesen gedanklichen Zusammenhang bestreitet, in Widerspruch mit seinem eigenen Vorbringen setzt, wonach sogar der in einem anderen Teil des Schaukastens veröffentlichte Kanzelaufruf des Bischofs von Hildesheim in Beziehung zu der bildlichen Darstellung des Kanzlers gestanden haben soll.

Das Landgericht hat der Gesamtkundgebung des Angeklagten im Wege der Auslegung den Vorwurf der Heuchelei entnommen. Der Beschwerdeführer brachte nach der Überzeugung des Tatrichters sinngemäß zum Ausdruck, dass Dr. Adenauer einerseits als „betonter Christ“ auftrete und andererseits im bewussten Widerspruch hierzu geflissentlich wirtschaftliche und gesellschaftliche Zustände fordere, die mit wahrem Christentum unvereinbar seien. Diese Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie erscheint nicht nur als eine denkgesetzlich mögliche Deutung, sondern drängt sich angesichts der vom Landgericht wiedergegebenen Einzelheiten der Darstellung geradezu als die allein mögliche Würdigung auf. Der Vorwurf der Heuchelei tritt vor allem darin eindeutig zutage, dass der Beleidigte auf der Darstellung die Sinnbilder des Christentums, Kreuz und Bibel, bei sich führt, während er zugleich mit dem Fuß auf das Genick des am Boden liegenden „Normalverdieners“ tritt. Dieser Gedanke wird überdies durch den in der Mitte angebrachten, durch das Bild unterbrochenen Streifen, auf dem vom falschen Christen die Rede ist, sowie durch den seitlich angebrachten Bibelspruch, der mit den Worten „voller Heuchelei und Untugend“ schließt, besonders deutlich gemacht. Mit dem abweichenden Sinn, den die Revision der Bildgruppe beizulegen sucht, ist bei der Eindeutigkeit der Darstellung kein Raum.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch innere Tatsachen, z. B. Wesenszüge und Beweggründe, den Gegenstand einer üblen Nachrede bilden können, sofern sie – wie hier nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – zu äußeren Geschehnissen oder Zuständen in erkennbare Beziehung gesetzt sind (RGSt 41, 193; 55, 123; 67, 268, 271).

Die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 186 StGB sind vom Landgericht auch im Übrigen rechtlich einwandfrei festgestellt worden.

Die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand der üblen Nachrede genügen ebenfalls den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Landgericht hat, nachdem es im Abschnitt IV 4 e und 5 des Urteils den Vorwurf der Heuchelei nach der äußeren Tatseite dargelegt hat, im darauffolgenden Abschnitt festgestellt, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf diese ehrenrührige Tatsache erstreckt hat, und dass diese Behauptung von ihm wissentlich und willentlich aufgestellt worden ist. Das Vorbringen der Revision, der Beschwerdeführer sei sich des Unterschieds zwischen der äußeren und der inneren Seite des gegen Dr. Adenauer erhobenen Vorwurfs nicht bewusst gewesen, er habe nur einen „objektiven Befund“ feststellen wollen, kann gegenüber den bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht durchdringen. Der Angeklagte, der nach der Feststellung des Landgerichts über eine gute politische und allgemeine Bildung verfügt, kann sich, wie aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, nicht im Zweifel darüber befunden haben, dass seiner völlig eindeutigen Kundgebung von jedem unvoreingenommenen Betrachter der gegen den Bundeskanzler erhobene Vorwurf der Heuchelei entnommen werden musste. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung selbst zum Ausdruck gebracht, er erachte es als „selbstverständlich“, dass dem Bundeskanzler „dieser klaffende Gegensatz und offensichtliche Missstand bewusst“ ist.

Der Wahrheitsbeweis für die behauptete Heuchelei ist nicht geführt. Die vom Landgericht als richtig unterstellten „statistischen Angaben“ des Angeklagten über die Verteilung und Entwicklung des Volkseinkommens rechtfertigen, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, keineswegs den gegen den Bundeskanzler erhobenen Vorwurf der Heuchelei. Die vom Landgericht ebenfalls als wahr unterstellte Fehlleitung von „7 d-Mitteln“, die für den Wiederaufbau einer deutschen Handelsflotte bestimmt sind, könnte nur einen Vorwurf gegen die für die Verwaltung dieser Mittel zuständigen Dienststellen begründen; dafür, dass der Bundeskanzler hierfür verantwortlich sei, oder dass die Fehlleitung sogar seinem Willen entspreche, hat die tatrichterliche Hauptverhandlung nichts ergeben.

Das Landgericht spricht an mehreren Stellen der Urteilsgründe davon, dass der Angeklagte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht habe. Der Urteilszusammenhang lässt jedoch einwandfrei erkennen, dass sich die Strafkammer nicht im Rechtsirrtum über die Beweislast (RG DJ 1937, 163) befunden hat.

Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer dargelegt, dass sich der Angeklagte nicht auf das im Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GrundG verfassungsmäßig gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung berufen kann. Dieses Grundrecht findet seine Schranke in den Vorschriften der Strafgesetze und im Anspruch auf Achtung der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GrundG). Es stellt keinen Freibrief für politische Verunglimpfungen dar.

Auch die Nichtanwendung des § 193 StGB erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Dass der Angeklagte bereits in seiner Eigenschaft als Steuerzahler mit seiner Veröffentlichung in eigener Angelegenheit berechtigte Interessen wahrgenommen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es handelt sich vielmehr um Belange der Allgemeinheit. Diese dürfen von einem Einzelnen nur wahrgenommen werden, wenn sie ihn persönlich nahe angehen. Der Angeklagte gehörte, wie in der Revisionsbegründung ausdrücklich anerkannt wird, nicht zum Kreis der „Funktionäre“ der SPD. Es war ihm lediglich vom Sekretär des Unterbezirks Minden überlassen worden, in dem Schaukasten durch Bild und Schrift für die Ziele der SPD zu werben. Ob diese von einer Parteistelle gestattete Betätigung für die Annahme genügt, dass die Belange der Allgemeinheit im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer auch persönlich nahe angingen, und dass er demgemäß in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte, mag dahingestellt bleiben (vgl. RGSt 62, 83, 92 ff.). Keinesfalls durfte er sich solcher Werbungsmittel bedienen, wie es hier nach den Feststellungen des Landgerichts geschehen ist. Wenn die Strafkammer angenommen hat, dass der Angeklagte seine ehrverletzende Behauptung leichtfertig zur Darstellung gebracht habe und dass er sich schon deshalb nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne, so ist hierin kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers zu finden. Näher liegt allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt die rechtliche Folgerung, dass sich aus der Form der Kundgebung – auch bei Unterstellung berechtigter Interessenwahrung – das Vorhandensein der Beleidigungsabsicht ergebe (RGSt 59, 414, 416). Hierfür spricht namentlich die Feststellung des Landgerichts, dass der Unterbezirkssekretär ███████████████ und die Teilnehmer der Bezirksvorstandssitzung der SPD die Kundgebung des Beschwerdeführers einhellig als abstoßend und deshalb nicht als für die SPD werbend bezeichnet haben. Jedoch ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer diese weitergehende Feststellung der Beleidigungsabsicht nicht getroffen hat. Auch durch die Annahme der Leichtfertigkeit wird die Nichtanwendung des § 193 StGB getragen (RGSt 71, 174 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist überdies in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei öffentlichen politischen Beleidigungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (RGSt 62, 83, 94; BGH NJW 1952, 194, 215; BGH 5 StR 382/52 vom 26. Juni 1952).

Zuzugeben ist der Revision, dass in einem demokratischen Staat „die Opposition nicht mundtot gemacht werden darf und das Recht hat, die Regierungspolitik zu bekämpfen. Es wäre strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Angeklagte darauf beschränkt hätte, wahrheitsgemäße Angaben über die Verteilung des Volkseinkommens zu veröffentlichen und seine wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Ansichten hierüber sachlich und in einwandfreier Form nachdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Dieses Recht darf dem Staatsbürger nicht geschmälert werden. Strafrechtlich geschützt werden jedoch die im politischen Leben des Volkes stehenden Personen durch das Strafgesetz gegen öffentliche Verunglimpfungen, und zwar nicht nur die führenden Persönlichkeiten der Regierungsparteien. Das übersieht der Beschwerdeführer. Völlig fehl geht auch die Ansicht der Revision, das Strafgesetz bezwecke lediglich, die Regierungemitglieder außerhalb ihres Wirkens in Gesetzgebung und Verwaltung vor „hinterhältigen Angriffen gegen die persönliche Lauterkeit“ zu schützen.

Die rechtlichen Merkmale der öffentlichen politischen üblen Nachrede sind den Urteilsgründen einwandfrei zu entnehmen, und zwar sowohl bei Anwendung der Fassung des 1. Kap. III des 8. Teils der 4. VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699, 743) als auch bei Zugrundelegung des § 187a StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739, 744 f.).

Das Landgericht hat nicht ausdrücklich, wie es nach der früheren Fassung hätte geschehen müssen, zu der Frage Stellung genommen, ob sich der Angeklagte im entschuldbaren guten Glauben an die Wahrheit des Kundgegebenen befunden hat. Jedoch ist insoweit der bereits erwähnten Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Heuchelei leichtfertig erhoben hat, zweifelsfrei das Erforderliche zu entnehmen.

Für die Entscheidung darüber, ob das ältere oder das neue Strafgesetz als das mildere im Sinne des § 2a Abs. 2 StGB zu gelten hat, ist maßgebend, welche Regelung für den vorliegenden Fall nach den besonderen Umständen die mildere Beurteilung zulässt (RGSt 61, 130, 135; 61, 322, 324; 71, 42 f.; 75, 306, 310). Da der gesetzliche Tatbestand nach den Feststellungen der Strafkammer sowohl in der früheren als auch in der neuen Fassung durchweg erfüllt ist, und da die Strafdrohung dieselbe geblieben ist, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts § 187a StGB nicht als das mildere Gesetz angesehen werden. Der Angeklagte hätte vielmehr auf Grund der zur Tatzeit geltenden Notverordnung vom 8. Dezember 1931 (BGHSt 1, 185) verurteilt werden müssen. Insoweit ist die Urteilsformel zu berichtigen.

Rechtlichen Bedenken begegnet die Ansicht der Strafkammer, abfällige Werturteile im Sinne die der Angeklagte in seiner Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat, könnten im Hinblick auf die strafbare Handlung, die ihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden ist, nicht mit zur Aburteilung gebracht werden. Auch diese Werturteile gehören zu dem geschichtlichen Ereignis, das zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist (§ 264 StPO). Jedoch kann diese rechtliche Unebenheit auf sich beruhen, da die in der Veröffentlichung des Angeklagten enthaltenen abfälligen Werturteile im Sinne des § 185 StGB durch den Tatbestand der üblen Nachrede aufgezehrt werden, und da der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, dass er nur in geringerem Umfang für schuldig befunden worden ist.

Auch die Tatsache, dass das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt keine Beleidigung der übrigen Mitglieder der Bundesregierung gefunden hat, gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob der Rechtsansicht des Tatrichters insoweit beizutreten ist. Der Freisprechung bedurfte es nicht, da eine einheitliche natürliche Handlung zum Gegenstand der Anklage gemacht war.

Rechtlich zu beanstanden ist jedoch der Strafaussprach bezüglich der Veröffentlichungsbefugnis.

Das Landgericht hat dem Bundeskanzler die Befugnis zur Bekanntmachung „in einer Mindener Zeitung“ zuerkannt. Diese Fassung der Urteilsformel verstößt gegen den Grundsatz, dass die Auswahl der Zeitung, in der die Verurteilung veröffentlicht werden soll, nicht dem Ermessen des Beleidigten überlassen werden darf (RG JR 1927, Repr. Nr. 756; RG HRR 1939 Nr. 658). Der Senat ist jedoch nach den besonderen Umständen des Falls in der Lage, den Strafaussprach ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst zu ergänzen (vgl. BGH 5 StR 382/52 vom 26. Juni 1952). Da die Abbildung der vom Angeklagten veröffentlichten Bildgruppe, wie das Landgericht feststellt, in der in Minden erscheinenden „Westfalenzeitung“ wiedergegeben worden ist, würde es der Tatrichter bei gerechter Abwägung der Belange des Beleidigten und des Angeklagten ersichtlich für angemessen erachtet haben, dem Bundeskanzler die Befugnis zur Veröffentlichung in dieser Zeitung zuzuerkennen (vgl. auch § 200 Abs. 2 StGB).

Es ist überdies nicht zweckmäßig, die Frist für die Bekanntmachung von der Rechtskraft an laufen zu lassen. Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil im Strafaussprach auch dahin berichtigt, dass die Frist erst von der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Beleidigten zu berechnen ist (RG DR 1942, 1757, 22).

Die Revision des Angeklagten war nach alledem mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe sowie mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Groß Krumme Hérchner

JustizangestellterHille
Engels

Zitiert von (12)