BGH: Aufhebung und Rückverweisung bei falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 597/54
- Datum
- 24.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt voraus, dass jemand wider besseres Wissen eine andere Person einer strafbaren Handlung beschuldigt mit dem Vorsatz, ein behördliches Verfahren herbeizuführen; es ist nicht erforderlich, dass die Verdächtigung aus eigenem Antrieb erhoben wird.
Die Aufforderung, ein Fahrzeug anzuzünden oder bewusst gegen einen Baum zu fahren, kann den Tatbestand einer erfolglosen Anstiftung zu einem Verbrechen erfüllen.
Für die Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung als Folge einer Anzeige muss festgestellt werden, dass der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der Freiheitsentziehung hatte.
Die Strafzumessung muss im Urteil so begründet werden, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat; bloße Pauschalannahmen über die Strafhöhe genügen nicht.
Die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 165 StGB erstreckt sich nur auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung; die Frist zur Ausübung der Veröffentlichungspflicht ist zweckmäßig von der Zustellung der rechtskräftigen Urteilsausfertigung an den Verletzten zu berechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 13. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Siegmund █████ aus ██, ████, geboren █████████ 1907 in ██, wegen wissentlich falscher Anschuldigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Virtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. September 1954, soweit es ihn betrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das von ihm nicht angefochtene Urteil wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Dem Verletzten Richard H███████ wurde die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Kosten öffentlich bekanntzumachen, und zwar durch Aushang an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn während eines Monats, beginnend am 10. Tage nach der Rechtskraft des Urteils. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung wird allerdings im Ergebnis von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Danach hat der Angeklagte bei einer kriminalpolizeilichen Vernehmung ausgesagt, ███████ ihn gebeeten, den Lastkraftwagen, den ███████ zur Verfügung gestellt hatte, bei der ersten besten Gelegenheit entweder gegen einen Baum zu fahren oder abbrennen zu lassen, der Wagen sei voll versichert. Die hiernach dem H███████ in den Mund gelegte Äußerung enthält zwar nicht, wie die Strafkammer meint, eine „Anstiftung zum Versicherungsbetrug“, wohl aber stellt die Aufforderung, das Fahrzeug abbrennen zu lassen, eine nach den §§ 49a, 265 StGB strafbare erfolglose Anstiftung zu einem Verbrechen dar. H███████ hatte die von dem Angeklagten behauptete Äußerung in Wirklichkeit nicht getan, sondern nur gesagt, wenn der Angeklagte den Wagen gegen einen Baum fahre, so bezahle die Versicherung den Schaden. Damit sind die äußeren Merkmale der falschen Anschuldigung dargetan.
Der Tatrichter hat ferner aus den von ihm aufgeführten Umständen ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die Bezichtigung wider besseres Wissen erhoben und dabei die Absicht verfolgt hat, ein behördliches Verfahren gegen H███████ herbeizuführen. Auch die innere Tatseite der falschen Anschuldigung wider besseres Wissen ist somit gegeben. Auf die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Bemerkung H███████s als Aufforderung verstanden hat, den Wagen absichtlich gegen einen Baum zu fahren, dass er █████ schon deshalb für strafbar hielt und bei der Anzeige nur übertreiben wollte, ohne zu wissen, dass diese Übertreibung überhaupt erst den Vorwurf einer strafbaren Handlung begründe, braucht nicht eingegangen zu werden. Der Tatrichter ist ersichtlich der Überzeugung gewesen, dass der Angeklagte in der Äußerung H███████s etwas Strafbares überhaupt nicht gesehen hat.
Die Bedenken der Verteidigung gegen die Feststellung des Gerichts, der Angeklagte habe „von sich aus“ die unwahre Bezichtigung gemacht, greifen nicht durch. Sie sind einmal tatsächlich unbegründet, da der Angeklagte zwar über Diebstähle und Hehlerei des H███████ als Zeuge vernommen wurde, bei dieser Gelegenheit aber dann von sich aus „um der Gerechtigkeit willen“ die weitere bisher noch unbekannte Beschuldigung vorgebracht hat. Sie sind auch rechtlich ohne Bedeutung, da § 164 StGB nicht voraussetzt, dass der Täter die Verdächtigung aus eigenem Antrieb erhebt.
Dagegen ist die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht frei von Rechtsirrtum.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der falschen Anschuldigung und der Freiheitsentziehung lässt sich zwar den sehr knappen Urteilsgründen noch entnehmen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, ████ sei „vom 8. bis 10. Januar 1953 in Haft genommen worden, weil er der Hehlerei und der Anstiftung zum Diebstahl verdächtigt“ und der weiteren Feststellung, „die Festnahme“ sei „ausdrücklich auch wegen Verdachts des Versicherungsbetruges erfolgt“, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Untersuchungshaft kann sehr wohl nur wegen Hehlerei und Anstiftung zum Diebstahl angeordnet worden sein, während die polizeiliche Festnahme auch wegen des Verdachts des Versicherungsbetruges erfolgte. Auf der inneren Tatseite genügt aber nicht die Feststellung, der Angeklagte habe bei seiner Erfahrung in strafrechtlichen Dingen auch gewusst, dass „seine Beschuldigungen“ zu einer Inhaftierung des ████ führen würden. Von den „Beschuldigungen“ ist hier nur die der erfolglosen Anstiftung zum Versicherungsbetrug von Bedeutung. Eine Feststellung, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen wäre, gerade sie, sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen für sich allein nicht ausreichenden Gründen, werde zur Festnahme des H███████ führen, ist nicht getroffen worden. Hierbei würde schon die Feststellung bedingten Vorsatzes ausgereicht haben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob etwa versuchte schwere Freiheitsberaubung vorliegt, weil der Angeklagte eine längere als einwöchige Freiheitsentziehung gewollt oder doch für möglich gehalten und damit innerlich gebilligt in Kauf genommen hätte.
Da die wissentlich falsche Anschuldigung und die Freiheitsberaubung nach der Annahme des Landgerichts in Tateinheit begangen sind, ist auch der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung nicht aufrechtzuerhalten. Das Urteil ist daher in seinem ganzen Umfang aufzuheben.
Ob der Tatrichter bei der Strafzumessung sein Ermessen sachgemäß ausgeübt hat, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil das Urteil zur Strafzumessung nur den Satz enthält, die Strafkammer halte eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis für notwendig und ausreichend. Diese Begründung steht dem Fehlen jeder Begründung gleich und stellt eine Verletzung sachlichen Rechts dar. Für die gerechte Strafe sind Täter und Begleitumstände maßgebend (BGH 3, 179); sie muss mit den anerkannten Strafzwecken übereinstimmen. Die Strafzumessungsgründe müssen die die Entscheidung tragenden Erwägungen so vollständig bringen, dass das Revisionsgericht das sachgemäß ausgeübte Ermessen des Tatrichters feststellen kann.
Der Tatrichter hat die Frist zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung von der Rechtskraft des Urteils ab bemessen. Es ist aber zweckmäßiger, sie von der Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten ab zu bemessen, um zu vermeiden, dass die Frist zur Ausübung der Veröffentlichungbefugnis zu laufen beginnt, bevor der Verletzte Kenntnis von der Rechtskraft erhalten hat (BGH Urt. v. 16.12.1952 – 4 StR 452/52).
Rechtsfehlerhaft war es, die Befugnis zur Veröffentlichung hinsichtlich der ganzen Verurteilung, also auch der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, zuzusprechen, da § 165 StGB nur die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gestattet (RG 39, 371; 79, 380).
Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte gemäß § 164 Abs. 6 StGB mit dem Verfahren innehalten müssen. Dass das vorbereitende Verfahren gegen H███████ auf Grund der Bezichtigung des Angeklagten nicht mehr anhängig war, ergab sich hinreichend aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage gegen den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung wider besseres Wissen erhoben hatte.
| Glanzmann | Busch | Jagusch | |||
| Koeniger | Virtzfeld |