Treffer
BGH Urteil

Üble Nachrede im Kommunalkampf: § 193 StGB und Erkundigungspflichten; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 988/51
Datum
20.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter übler Nachrede verurteilt und legte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch nach § 186 StGB, beanstandete aber die Behandlung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) und deren Einfluss auf die Strafzumessung. Soweit das Landgericht § 193 StGB mit der Begründung versagte, es habe nur um politische „Abschüsse“ gegangen, fehlten tragfähige Feststellungen; im Ergebnis blieb § 193 StGB für mehrere Vorwürfe wegen fehlender Erkundigung jedoch zu Recht versagt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe genügen § 267 Abs. 1 StPO, wenn sie die als erwiesen angesehenen Tatsachen zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen genau bezeichnen; die Beweisquellen müssen nicht im Einzelnen dargelegt werden.

2

In die Form einer Frage gekleidete Äußerungen können Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB darstellen; ihre Einordnung ist grundsätzlich tatrichterliche Auslegung.

3

Die Nichterweislichkeit der Wahrheit ist Strafbarkeitsbedingung des § 186 StGB; die Kenntnis hiervon gehört nicht zum Vorsatz, und der Glaube an die Wahrheit schließt den Vorsatz nicht aus.

4

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erfordert eine Güter- und Pflichtenabwägung; ehrverletzende Äußerungen sind nur gedeckt, wenn sie nach Inhalt, Form und Umständen das gebotene und notwendige, möglichst schonende Mittel zur Zweckerreichung sind.

5

Bei öffentlichen Beschuldigungen sind strenge Anforderungen an die Erkundigungspflicht zu stellen; wer ungeprüfte Gerüchte weitergibt, kann sich regelmäßig nicht auf § 193 StGB berufen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schriftsteller Cesar Alexander ████ aus ██, dort geboren ██████ █████, wegen Beleidigung, übler Nachrede

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. und 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. █,* Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. April 1951 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter übler Nachrede in Tateinheit mit einer weiteren üblen Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

Den Beleidigten, dem damaligen Oberbürgermeister der Stadt ███ ███ und dem Stadtkämmerer ███, ist die Befugnis erteilt worden, den erkennenden Teil des Urteils in drei Zeitungen je einmal zu veröffentlichen.

Die Revision wendet sich gegen das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen.

A. Verfahrensrügen

Die Revision beanstandet zunächst, dass das Urteil

I.

weder die Einlassung des Angeklagten noch den Inhalt der Zeugenaussagen vollständig wiedergebe, dass im Urteil die Beweismittel zu jeder einzelnen Tatsachengruppe nicht in einer in sich abgeschlossenen Darstellung gewürdigt seien und dass nicht erkennbar sei, auf welche einzelnen Tatsachen sich die Überzeugung des Gerichts von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt stütze. Der Beschwerdeführer meint, auf diese Weise werde die Nachprüfung der tatrichterlichen Feststellungen unmöglich gemacht. Dies sei unzulässig und ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

Nach § 267 Abs. 1 StPO genügt es, dass die Urteilsgründe die vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind, genau bezeichnen. Die Umstände, aus denen das Vorliegen dieser Tatsachen gefolgert worden ist, brauchen im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht angegeben zu werden (BGH NJW 1951, 413).

1.) Unbegründet ist die Rüge (Nr. 44 und 45 der Revisionsbegründung), das Landgericht habe den Antrag der Verteidigung, die ständig wechselnden Aussagen des Zeugen ███ zu dem Vorwurf der bewussten Vorenthaltung ungünstiger Nachrichten über ████████ im Protokoll wörtlich festzulegen, zu Unrecht und ohne Begründung abgelehnt. Die Prozessbeteiligten haben keinen Anspruch auf eine solche Protokollierung. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber, ob eine Aussage zu protokollieren ist, nach § 273 Abs. 3 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Übrigen kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass die Aussage nicht protokolliert ist.

2.)

Der Verteidiger hat an den Zeugen v[on] ███ die Frage gerichtet, ob es richtig sei, dass ein Dienststrafverfahren gegen ihn schwebe und dass er von ██████ bewirtet worden sei. Der Vorsitzende hat die Frage mit der Begründung zurückgewiesen, sie gehöre nicht zur Sache. Die Revision erblickt darin die unzulässige Zurückweisung eines Beweisantrages (Nr. 52 der Revisionsbegründung).

Um einen Beweisantrag handelt es sich jedoch bei Fragen der Prozessbeteiligten an einen Zeugen nicht. Nach § 241 Abs. 2 StPO kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen der Prozessbeteiligten zurückweisen. Hält der die Frage stellende Prozessbeteiligte die Zurückweisung für nicht gerechtfertigt, so kann er einen Beschluss des Gerichts herbeiführen (§ 242 StPO). Das haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht getan. Wie das Protokoll berichtet, ist nach der Zurückweisung der Frage der Zeuge im allseitigen Einvernehmen beeidigt und entlassen worden. Die Revision kann deshalb die Zurückweisung der Frage nicht mehr beanstanden.

3.)

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung an den Zeugen ██████ die Frage gerichtet, ob er die 25 % des Trinkgeldes, die er für sich verwende, als sein Einkommen versteuere. Die Frage wurde nicht zugelassen, da neuere Vorgänge bei der Spielbank für das Verhalten des Nebenklägers ██████ im Jahre 1949 nicht hätten maßgebend sein können. Die Revision beanstandet dies (Nr. 64 der Revisionsbegründung).

Ob die Frage nur durch den Vorsitzenden oder durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen worden ist, lässt das Protokoll nicht erkennen. Dies bedarf jedoch keiner Aufklärung. Es ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan, inwiefern die Beantwortung der zurückgewiesenen Frage für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Die Rüge hat demnach keinen Erfolg.

4.)

Unter Nr. 8 macht die Revision geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht von Amts wegen durch Nachforschung bei den ausländischen Behörden Beweis erhoben habe über die Behauptung des Angeklagten, █████████ habe im Ausland an den Orten, an denen er gespielt und Spielbanken unterhalten habe, nur deswegen jahrelang spielen können, weil er die örtlichen Polizeibeamten bestochen habe, so dass diese trotz gesetzlichem Verbot den Betrieb einer Spielbank geduldet hätten. Dies gelte auch für die Erforschung der Gründe, aus denen ███████ aus Frankreich ausgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass er Zeugen oder andere Beweismittel für seine Behauptungen nicht habe beibringen können. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten sind nirgends ersichtlich. Die Umstände drängten daher keineswegs dazu, von Amts wegen in der vom Angeklagten gezeigten Richtung weitere Nachforschungen anzustellen, nachdem der einzige hierfür zur Verfügung stehende Zeuge ██████ gehört worden war. Die Rüge ist deshalb unbegründet.

5.)

Die Verteidigung hatte den Eventualantrag gestellt, falls der Beweis, ███████ sei ein internationaler Verbrecher, nicht als erbracht angesehen werde, Dr. S████████████, F█████████████ und B██████████████ unter Gegenüberstellung mit ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass Dr. S████████████ im Jahre 1949 sich eine Bildreportage über ███ von diesem habe abkaufen lassen. Dieser Beweisantrag ist im Urteil als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden, weil, wenn es so gewesen sei, daraus noch nicht folge, dass die Bildreportage der Wahrheit entsprochen habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Über den Inhalt der angeblich abgekauften Bildreportage hat der Beschwerdeführer nie Angaben gemacht. Im Grunde handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag.

6.)

Unbegründet ist ferner die unter Nr. 65 und 66 der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Zeugen ██ unter Berufung auf § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt. Diese Vorschrift wäre allerdings verletzt, wenn das Landgericht ihn nicht vereidigt hätte, weil es der irrigen Meinung war, der Zeuge habe sich dadurch an der Tat des Angeklagten beteiligt, dass er das Gericht über die Entlassung des Nebenklägers ███████ aus dem diplomatischen Dienst schon vor dem Angeklagten weiterverbreitet habe. Ob dies der Fall gewesen ist, braucht aber nicht untersucht zu werden, weil das Urteil auf der Unterlassung der Vereidigung nicht beruht. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht seine Überzeugung zugleich auf die übereinstimmende und nach seiner Meinung glaubhafte Aussage fünf anderer gewichtiger Zeugen gestützt hat. Neben deren Bekundung wäre eine etwa abweichende Aussage des Zeugen ██ nicht in Betracht gekommen. Dafür, dass der Zeuge unter Eid etwas anderes bekundet hätte, sind im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte gegeben und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Verteidiger hatte an den Nebenkläger ███ bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung die Frage gestellt, wieso er dazu komme, in seinem Wiedergutmachungsantrag einen Schaden von 430.000,— RM für die Zeit von 1937 bis 1943 anzumelden und hierin Ersatzansprüche für eine entgangene Aufwandsentschädigung und ein entgangenes Gehalt als Gesandter einzubeziehen, obwohl er diese Dienststellung nicht bekleidet und jenen Aufwand nicht gehabt habe. Der Vorsitzende wies die Frage mit der Begründung zurück, für die Prüfung der Berechtigung dieser Ansprüche sei ein besonderes Gericht zuständig.

Auf Antrag des Verteidigers entschied das Gericht. Es wies die Frage zurück, weil diese Umstände für die Schuld des Angeklagten nicht von Bedeutung seien. Die Revision beanstandet unter Nr. 58 diese Zurückweisung und meint, der Widerspruch zwischen den Angaben, die der Nebenkläger in Wiedergutmachungsverfahren über sein Ausscheiden aus dem diplomatischen Dienst gemacht habe, zu den Bekundungen des Zeugen ███ in der Hauptverhandlung hätte aufgeklärt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch selbst nicht dargetan, inwiefern die Beantwortung jener Frage für die Entscheidung von Bedeutung hätte sein können. Durch die Zurückweisung hat das Landgericht deshalb weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch den Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.

Nicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 StPO gemäß erhoben und daher unzulässig sind die unter Nr. 47, 59, 60, 62 und 63 erhobenen Verfahrensrügen.

Unter Nr. 47 beanstandet die Revision die Ablehnung

1.)

des Antrages auf nochmalige Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt ███ unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen Regierungsdirektor ████████. Es sollte damit bewiesen werden, dass ███ den ███████ informiert und ihm dasjenige gesagt habe, was ███████ als Zeuge bekundet habe. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, ███ habe „eine abgeschlossene eidliche Bekundung gemacht“. Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Es handelt sich, auch bei dem Antrag auf Gegenüberstellung, um einen echten Beweisantrag (RGSt 58, 79/80), der als solcher nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheiden war. Insofern liegt ein Verfahrensverstoß vor. Die Revision gibt jedoch nicht an, welche Angaben ███ gegenüber ███████ gemacht haben soll, inwiefern seine zeugenschaftlichen Bekundungen in der Hauptverhandlung von diesen Angaben abgewichen sind und inwiefern die Aufklärung dieses Punktes für die Entscheidung von Bedeutung ist. Deshalb ist der Senat nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Urteil darauf beruht. Die Rüge kann darum weder aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 3 StPO noch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg haben.

2.)

Das gleiche gilt für die unter Nr. 62 erhobene Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf Vernehmung des Ministers ███ abgelehnt. Dieser Zeuge sollte darüber gehört werden, dass er auf Grund eines scharf gehaltenen Schreibens des Rechtsanwalts K███████████████ dienstlich den Regierungsrat ████ zur Aufklärung über seine Aussage als Zeuge „in diesem Rechtsstreit“ habe auffordern lassen und dass der Nebenkläger ███████ ihn gebeten habe, darauf hinzuwirken, dass der Zeuge anders aussage, als er es im Anfang des Verfahrens getan habe, weil ████s Aussage die Aussage des Oberbürgermeisters unglaubwürdig erscheinen lasse. Das Landgericht hat auch diesen Beweisantrag mit der von der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO nicht getragenen Begründung abgelehnt, nach der abgeschlossenen Vernehmung des Zeugen ████ seien diese Umstände für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass und inwiefern ████ auf Grund der behaupteten Einflussnahme falsche Bekundungen gemacht oder ihm bekannte Tatsachen verschwiegen hat, ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

3.)

Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen L████████████████, de B█████████████████ und █████ hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, aus der behaupteten Tatsache könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Nebenkläger 1931 wegen Verrats diplomatischer Geheimnisse aus dem Dienst geschieden sei. Das Beweisthema ging dahin, die Zeugen hätten von ████████ weder bei dessen Anstellung als Wirtschaftsreferent der Stadt ███ noch danach eine klare Auskunft über die Gründe seines Ausscheidens aus dem ausländischen Dienst erlangen können. Das Landgericht hat somit die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Rüge Nr. 60 kann deshalb keinen Erfolg haben.

4.)

Die Rüge unter Nr. 59 lässt den Inhalt der abgelehnten Beweisanträge nicht erkennen. Auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll können sie nicht entnommen werden, da dort ebenfalls auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 9. April 1951 verwiesen ist. In ständiger Rechtsprechung werden derartige Verweisungen in der Revisionsbegründung für unzulässig angesehen. Aus der Begründung selbst muss erkennbar sein, welche Beschwerden erhoben werden (RGSt 29, 411; BGHSt 3, 212). Die Begründung muss in sich vollständig sein.

5.)

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung noch folgende Eventualanträge gestellt:

a) Den Stadtkämmerer ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er im Gerichtsgebäude am 28. Februar 1951 dem Angeklagten gesagt habe, er sei ein Idealist und glaube an die Reinheit der von ihm verfochtenen Sache,

b) den Staatsminister ██ ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er bei den Verhandlungen über die Konzessionserteilung die Ansicht vertreten habe, ███████ sei ein internationaler Verbrecher und dürfe deswegen unter keinen Umständen die Konzession bekommen, dass er dies einem Reporter gegenüber öffentlich erklärt habe und dass daraufhin eine entsprechende Meldung in der von diesem Reporter bedienten Zeitung veröffentlicht worden sei.

Die Revision macht unter Nr. 30 und 31 geltend, diese Beweisanträge seien zu Unrecht vom Landgericht abgelehnt worden. Denn sie seien für das Maß der Schuld des Angeklagten von Bedeutung gewesen.

Das Landgericht hat diese Beweisanträge im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen, dass ██ den Angeklagten an einem der ersten Verhandlungstage für einen Idealisten gehalten haben solle und dass ██ von ████████ eine ähnlich schlechte Meinung gehabt hätte wie der Angeklagte, seien für die Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Landgericht hat auch nicht angenommen, dass der Angeklagte den Nebenkläger ███████ in der Spielbankangelegenheit angegriffen hat, um einer anderen Interessentengruppe den Weg zu ebnen. Diesem Vorwurf wollte der Angeklagte mit den Beweisanträgen auf Vernehmung des Nebenklägers ██ und des Ministers ███ entgegentreten. Die Revisionsrüge geht deshalb fehl.

IV. 1.) Unbegründet ist auch die Rüge unter Nr. 9. Der Verteidiger hatte den Eventualantrag gestellt, über die Behauptung, ███ habe 1925 als letzter Direktor der Spielbank in Riga unter Mitnahme der Kasse Lettland plötzlich verlassen, einen gewissen ██ zu vernehmen, der damals an der Spielbank in Riga tätig gewesen sei. Das Landgericht hat diesem Beweisantrag nicht stattgegeben und in den Urteilsgründen dazu ausgeführt, diese Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Selbst wenn sie bewiesen würde, würde dies den Schuldspruch nicht in Frage stellen. Der Nebenkläger habe seinerzeit von dem Vorhandensein des Zeugen ██ keine Kenntnis gehabt und sich deshalb bei ihm keine Gewissheit über die Gründe für die Schließung der Spielbank in Riga verschaffen können. Es könne deshalb durch die Vernehmung dieses Zeugen keinesfalls bewiesen werden, dass dem Nebenkläger █████████ irgendwelche ███████ belastende Umstände aus dessen Rigaer Zeit bekannt gewesen seien. Er habe auch keine Anhaltspunkte gehabt, die ihn auf █████ als Informationsquelle hätten hinweisen müssen.

Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zutreffend führt das Urteil an anderer Stelle (S. 9) aus, es genüge zur Führung des Wahrheitsbeweises nicht, dass der Beschwerdeführer beweise, dass ██████ ein internationaler Verbrecher sei. Die den Gegenstand des Verfahrens bildende Äußerung des Angeklagten ging dahin, ███████ habe pflichtwidrig gehandelt, indem er den Spielbankvertrag mit █████ geschlossen habe. Er habe, als er mit ████ verhandelte, gewusst, dass ██████ ein internationaler Verbrecher sei, oder aber er sei doch trotz Vorliegens erheblicher Anhaltspunkte dafür leichtfertig über die gegen ███████ erhobenen Anschuldigungen hinweggegangen. Diese Auffassung teilt auch die Revision (Nr. 56). Die Berechtigung dieses Vorwurfs konnte durch die Bestätigung der mittels des Zeugen ██ unter Beweis gestellten Tatsache nicht bewiesen werden. Auch für die Strafzumessung wäre es ohne Bedeutung gewesen, wenn ███ das in sein Wissen Gestellte bekundet hätte. Damit wäre zwar bewiesen, dass die Behauptung des Angeklagten, ███████ sei ein internationaler Verbrecher, der Wahrheit entsprochen hätte, nicht aber, dass ██████ seine Prüfungspflicht leichtfertig vernachlässigt hätte. Es ist also auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe in diesem Falle geringer bemessen hätte.

Aus eben diesem Grunde ist auch die Rüge unter Nr. 56 unbegründet, dass das Landgericht den Beweisantrag der Verteidigung, den früheren lettischen Rechtsanwalt Alfons ██████ über dasselbe Beweisthema zu vernehmen, aus den gleichen Gründen abgelehnt habe.

3.) Endlich ist aus demselben Grunde die unter Nr. 61 erhobene Rüge betreffend die Ablehnung der zeugenschaftlichen Vernehmung █████ verfehlt. █████ hatte in dem 1937 stattgefundenen Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Falschspiels ███████ in Baden-Baden den größten Teil seiner Behauptungen als ██████ zurückgenommen und keine Wahrnehmungen über ein Falschspiel ████████ bekunden können. Das Ermittlungsverfahren war damals nach Vernehmung █████ eingestellt worden. Bei dieser Sachlage konnte sich kein Vorwurf gegen ███████ ergeben, wenn █████ jetzt andere Angaben machen würde als in dem damaligen Ermittlungsverfahren.

B. Sachrügen

I. 1.) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte aus den festgestellten Tatsachen auch andere Schlüsse ziehen können als diejenigen, die es gezogen hat, der Sachverhalt könne auch anders liegen, als das Landgericht angenommen habe, die Bekundungen der Zeugen könnten auch anders ausgelegt werden, als es im Urteil geschehen sei, und soweit sie Tatsachen vorbringt, die den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen sind, richten sich ihre Angriffe lediglich gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters. Das ist unzulässig. Das Revisionsgericht darf das angefochtene Urteil nur auf Rechtsverletzung hin nachprüfen (§ 337 StPO). Aus diesem Grunde gehen die Beanstandungen unter Nr. 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 16, 20, 29, 32, 42, 43, 46 und 57 fehl. Insbesondere gilt dies von dem Einwand Nr. 3, es sei nicht überzeugend und widerspreche den Denkgesetzen, dass das Landgericht annehme, seine Fragen bezüglich des Stadtkämmerers ███ und bezüglich des Ausscheidens ███████ aus dem ausländischen Dienst seien keine echten Fragen, sondern in die Frageform gekleidete Tatsachenbehauptungen. Dass eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB in die Form einer Frage gekleidet werden kann, steht außer allem Zweifel (RGSt 60, 373 [374]). Die Auslegung, ob eine derartige Äußerung nach Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Tatsachenbehauptung enthält, ist Tatsachenfeststellung und deshalb der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, sofern sie nicht etwa gegen Denkgesetze verstößt. Dass dies der Fall wäre, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Auslegung ist möglich. Zwingend in dem Sinne, dass jede andere Auslegung denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, braucht sie nicht zu sein. Der Senat hat sie deshalb seiner Nachprüfung des Urteils zugrunde zu legen.

2.)

Unter Nr. 6 beanstandet die Revision die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite des § 186 StGB. Insbesondere macht sie geltend, es hätte dargelegt werden müssen, dass und warum dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass seine Fragen das Aufstellen von tatsächlichen Behauptungen darstellten. Das Urteil enthält hierzu allerdings nur den Satz, der Angeklagte habe in allen drei Fällen mit Tätervorsatz gehandelt; denn ihm seien sämtliche zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände bekannt gewesen. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe ausreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, welche Äußerungen er machte, dass sie geeignet waren, die Nebenkläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sowie dass er sie öffentlich aussprach. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache ist nur Bedingung der Strafbarkeit. Ihre Kenntnis gehört deshalb nicht zum inneren Tatbestand. Der irrige Glaube an die Wahrheit der behaupteten Tatsachen schließt den Vorsatz der üblen Nachrede nicht aus. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht auf die knappe Feststellung beschränken.

3.)

Im Urteil ist ausgeführt, das Landgericht habe sich in der Hauptverhandlung, unterstützt durch den eidlich gehörten Sachverständigen Kriminalrat ██ ███, selbst davon überzeugt, dass ███████ in dem amtlich geführten „Album internationaler Verbrecher“ nicht aufgeführt sei. ██ ███ ist jedoch, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, als Zeuge vernommen worden. Die Revision beanstandet deshalb mit Grund (Nr. 16), ██s Aussage sei fehlerhaft als Äußerung eines Sachverständigen gewertet worden. Das Urteil bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Aussage dieses Zeugen deswegen größerer Beweiswert zugemessen worden wäre, weil er im Urteil irrig als Sachverständiger bezeichnet worden ist. Das Urteil kann demnach auf diesem Mangel nicht beruhen.

4.)

Irrig ist, darin ist der Revision (Nr. 19) ebenfalls beizupflichten, die Meinung des Landgerichts, die den Oberbürgermeister herabsetzenden Behauptungen des Angeklagten hätten nur dann eine „logische Grundlage“, wenn █████████ in der Spielbankangelegenheit aus eigennützigen Motiven gehandelt hätte. Indessen beruht das Urteil weder auf dieser Ansicht noch auf den Feststellungen, die das Landgericht über die Uneigennützigkeit der Beweggründe ████ bei der Vergebung der Spielbankkonzession getroffen hat.

5.)

Nach allem ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die über die Nebenkläger gemachten Äußerungen den äußeren und inneren Tatbestand des § 186 StGB verwirklicht, frei von Rechtsirrtum.

II. 1.) Zu Bedenken geben dagegen Anlass die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB versagt. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe nach der Überzeugung des Gerichts mit seinen Äußerungen nicht seine wirklichen oder vermeintlichen Interessen wahren wollen, vielmehr seien sie ihm ein Mittel in seinem kommunalpolitischen Kampf „gegen die ████████████████“ gewesen, die er zu Fall habe bringen wollen. Dies folge zwingend aus einer Gesamtbetrachtung seiner Äußerungen sowohl in der Versammlung vom 25. August 1950 als auch in den Flugblättern. Dieses Bestreben sei auch in der Hauptverhandlung immer wieder zum Ausdruck gekommen. Es sei dem Angeklagten darauf angekommen, insbesondere den Oberbürgermeister, aber auch die anderen Magistratsmitglieder seiner Partei („███-Clique“) „abzuschießen“.

Es könne daher keine Rede davon sein, dass er zum Zwecke der Wahrnehmung berechtigter Interessen seine ehrverletzenden Äußerungen getan habe. Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflusst sein.

Wenn das Gesetz in § 193 StGB von Wahrnehmung berechtigter Interessen spricht, so ist damit bei sinngemäßer Auslegung die berechtigte Wahrnehmung von Interessen zu verstehen. Voraussetzung für eine solche ist, dass die wahrgenommenen Interessen den Täter nahe angehen. Der Revision ist darin beizupflichten, dass der Angeklagte als Bürger der Stadt ███████ das Recht hatte, Missstände in der Stadtverwaltung und – darf hinzugefügt werden – auch die Personen, die für diese Missstände in erster Linie verantwortlich sind, mit den zulässigen und gebotenen Mitteln zu bekämpfen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Wohl und Wehe der Stadt jeden Bürger der Stadt angeht (RGSt 25, 363, 365; 64, 10, 13).

Die Frage, inwieweit sich der Einzelne hierbei des Mittels der Kränkung der Ehre anderer bedienen darf, ist nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreites geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu beantworten (BGHZ 3, 270/281; RGSt 62, 83, 93; 63, 202, 204; 64, 10, 13; 65, 422, 427; 66, 1/2, 3). Eine berechtigte Wahrnehmung von Interessen liegt nur dann vor, wenn derjenige, der zur Wahrnehmung der Interessen befugt ist, sie wirksam nur durch Eingriff in ein fremdes Rechtsgut zu wahren vermag und dasjenige Mittel wählt, das den geringsten Schaden verursacht. Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden. Auch eine Flucht in die Öffentlichkeit ist unter Umständen zulässig, da es Fälle gibt, in denen das betroffene Interesse nur in der Öffentlichkeit gewahrt werden kann (RGSt 25, 363/365; 59, 414/416; 63, 202/203). Auch wenn Mittel und Wege, deren sich der Täter hierbei bedient, im gegebenen Falle zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen objektiv als ungeeignet und unverhältnismäßig anzusehen sein sollten, kann sie der Täter für geboten und geeignet gehalten haben und das kann ihm zugute gehalten werden. Dieser Irrtum vermag ihn jedoch dann nicht zu entschuldigen, wenn es ihm nicht ernstlich auf die Wahrnehmung der betroffenen Interessen ankam, sondern der Zweck seiner Äußerung allein die Ehrenkränkung seines Gegners gewesen ist (RGSt 59, 414/416). Ob der Täter lediglich diesen Zweck verfolgt, ist eine Frage tatsächlicher Art. Hierfür kann gerade die Wahl des eingeschlagenen Weges einen Beweisgrund abgeben.

Wenn es also so wäre, dass der Angeklagte mit seinen Äußerungen allein die Ehrenkränkung der Nebenkläger beabsichtigt gehabt hätte, so würde es für die Entscheidung in der Tat ohne Bedeutung sein, ob der von ihm gewählte Weg unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Pflichtenabwägung erforderlich war oder ob er ihn dafür gehalten hätte. Das Urteil führt zwar an anderer Stelle aus, es sei unwahrscheinlich, dass der Angeklagte sich etwa über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Grenzen des Rechts zur Wahrnehmung geirrt habe. Ein solcher Irrtum könnte auch nur dann bedeutsam werden, wenn der Angeklagte wenigstens die Absicht gehabt hätte, durch seine ehrverletzenden Äußerungen Interessen wahrzunehmen. Der letzte Satz legt die Vermutung nahe, das Landgericht sei der Überzeugung, der Angeklagte habe seine herabsetzenden Äußerungen zum alleinigen Zwecke der Ehrenkränkung getan. Indessen lässt sich eine solche Annahme tatsächlicher Art den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte einen kommunalpolitischen Kampf gegen den Oberbürgermeister und seine Freunde im Rathaus führte, wie das Landgericht feststellt, und der Beschwerdeführer selbst immer betont hat, bedeutet keineswegs, dass der Angeklagte lediglich das Ziel verfolgte, den Oberbürgermeister und den Stadtkämmerer in ihrer Ehre zu kränken.

Wer Missstände in der Stadtverwaltung bekämpft, wird dies oft nicht anders tun können als in der Form eines kommunalpolitischen Kampfes gegen die leitenden Beamten der Stadtverwaltung, sofern er diese für die Missstände für verantwortlich halten darf. An anderer Stelle führt das Urteil aus, der Angeklagte fühle sich in diesem Verfahren als der Ankläger, als der alleinige Verfechter der Grundsätze von Sauberkeit und Anstand in der öffentlichen Verwaltung. Ihn davon abzubringen, habe sich das Gericht vergeblich bemüht. Dies spricht gegen die Annahme, er habe nicht Interessen wahrnehmen, sondern nur kränken wollen. Die berechtigte Wahrnehmung von Interessen braucht nicht der einzige Zweck der herabsetzenden Äußerungen zu sein (RGSt 34, 217). Entscheidend ist, ob für den Täter die Wahrnehmung berechtigter Interessen ein Beweggrund seines Handelns war. Das kann das Landgericht übersehen haben. Deshalb tragen diese Ausführungen des Urteils die Versagung des Schutzes des § 193 StGB nicht.

Wohl aber rechtfertigen den Schuldspruch die Hilfserwägungen, das Vorbringen der Beschuldigungen gegen ████████ und ███ in der Öffentlichkeit sei nicht das angemessene Mittel zur Beseitigung der von ihm vermuteten Missstände gewesen, auch habe er sich nicht im gebotenen Maße über die Wahrheit seiner Behauptungen erkundigt. Das gilt zunächst uneingeschränkt hinsichtlich der Behauptungen, der Stadtkämmerer ████ habe 60.000 RM Entschädigung für Bombenschäden erhalten und ███████ sei wegen Verrats diplomatischer Geheimnisse aus dem Dienste des ausländischen Amtes ausgeschieden.

██ hatte bei einer Vorsprache auf seinem Dienstzimmer dem Angeklagten gesagt, er solle sich keinen Bären aufbinden lassen, es sei ja jederzeit beim Schadensamt nachprüfbar, was er an Entschädigung erhalten habe. Wenn der Angeklagte gleichwohl der Richtigkeit dieser Erklärung misstraute, so durfte er mit seiner Behauptung nicht einfach an die breite Öffentlichkeit treten. Vielmehr musste er sich an die für die Nachprüfung in Betracht kommenden städtischen oder staatlichen Organe wenden. Das gebot schon die Schwere des Vorwurfs. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, ████████ habe diplomatische Geheimnisse verraten und sei deshalb aus dem ausländischen Dienst ausgeschieden. Erst wenn er auf seine Eingaben von den angegangenen Stellen keinen Bescheid erhielt, durfte er in Erwägung ziehen, die Angelegenheit in der Öffentlichkeit zu erörtern. Aber auch dann war nicht jede Form der öffentlichen Erörterung durch den Zweck der berechtigten Wahrnehmung von Interessen erlaubt. Die Revision macht hierzu geltend (Nr. 22 und 23), der Angeklagte habe sich schon vor mehr als Jahresfrist mit sachlichen Eingaben an behördliche Stellen gewendet. Dieser Angriff scheitert daran, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte in dieser Richtung nichts getan hat, um die Berechtigung seiner Vorwürfe gegen █████████ und ██ zu prüfen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bei öffentlichen Beschuldigungen strenge Anforderungen bezüglich der Erkundigungspflicht an den Täter zu stellen sind (BGH NJW 1952, 194; 5 StR 382/52 vom 26. Juni 1952; 4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952). Wenn diesen Anforderungen nicht genügt ist, kann sich der Täter nicht darauf berufen, er habe diese Form der öffentlichen Behauptung zur Wahrnehmung der betroffenen Interessen für erforderlich gehalten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte mit seinen Behauptungen bestenfalls umlaufende Gerüchte ohne jede Prüfung weitergegeben hat und nicht einmal die Quellen nennen kann, aus denen er geschöpft hat. Er hat seine Beschuldigungen demnach leichtfertig erhoben. Das Landgericht hat ihm deshalb im Ergebnis mit Recht insoweit den Schutz des § 193 StGB versagt.

2.)

Anders läge die Sache, vorausgesetzt, dass der Angeklagte zum Zwecke der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätte, bei der Behauptung, ███ sei kein feiner Mann, er schließe mit internationalen Verbrechern wie ██████ Verträge ab. Schon während der Vorarbeiten der Spielbankkommission waren gegen die Person ████████ erhebliche Angriffe erhoben worden, die zu zwei Dringlichkeitsanträgen in der Stadtverordnetenversammlung geführt hatten. Der Innenminister hatte von seiner im Spielbankvertrag vorbehaltenen Befugnis Gebrauch gemacht und auf Grund nachteiliger Behauptungen, die der Journalist ███████ unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit über ██████ gemacht hatte, mit Erlass vom 11. November 1949 die am 4. Juli 1949 erteilte Genehmigung des Spielbankvertrages widerrufen und erst am 17. August 1950 diesen Erlass zurückgenommen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, auf einer Torumversammlung im November 1949 sei eine Entschließung gefasst worden, in der dieselben Äußerungen wegen der Zusammenarbeit ███s mit dem Spielbankdirektor ███████████████ gewesen seien. Gleichwohl habe der Oberbürgermeister ██████ darauf nicht reagiert. Das Urteil beschränkt sich auf die Wiedergabe dieser Hinweise und legt nirgends dar, dass sie widerlegt oder doch unglaubhaft seien. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie den Tatsachen entspricht. Angesichts des Schweigens des Oberbürgermeisters konnte sich der Angeklagte für berechtigt halten, die Angelegenheit █████ erneut, diesmal in einer Versammlung der von ihm geleiteten „Interessengemeinschaft der ████████ Arbeitslosen“ öffentlich zur Sprache zu bringen, ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen. Es ist nicht ersichtlich, welche Mittel dem Angeklagten zur Verfügung gestanden hätten, sich über die Richtigkeit der gegen ██████ erhobenen Vorwürfe und seiner Vermutung, ██████████ sei leichtfertig über sie hinweggegangen, zu unterrichten.

Wenn er freilich am 25. August 1950, als er die Äußerung tat, wusste, dass der Innenminister nach erneuter Prüfung der gegen ████ erhobenen Vorwürfe den Widerruf des Spielbankvertrages zurückgenommen hatte, so hätte er sich zu seinen Äußerungen über den Oberbürgermeister hinsichtlich des Spielbankvertrages nicht mehr für berechtigt halten können. Die bisherigen Feststellungen bieten jedoch noch keine Grundlage dafür, ihm insoweit den Schutz des § 193 StGB zu versagen. Das gilt zumindest für die in der Versammlung am 25. August 1950 getane Äußerung. Ob es auch bezüglich der Verbreitung durch Flugblätter zu gelten hat, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht gesagt werden. Dies könnte dann zu verneinen sein, wenn ███ oder die Stadtverwaltung auf die Äußerung in der Versammlung inzwischen „reagiert“ hätten und dem Angeklagten dies bekannt gewesen wäre oder wenn er zur Zeit der Verbreitung der Flugblätter Kenntnis von der Entscheidung des Innenministers gehabt hätte.

An dem Schuldspruch würde es freilich nichts ändern, wenn der Angeklagte wegen seiner Äußerungen in der Angelegenheit ███ wegen berechtigter Wahrnehmung von Interessen gerechtfertigt und deshalb straffrei wäre. Denn nach der zutreffenden Annahme des Tatrichters hat der Nebenkläger den Tatbestand des § 186 StGB gegenüber dem Angeklagten ███ jeweils sowohl am 25. August 1950 in der Protestversammlung wie im Oktober 1950 in den Flugblättern durch die Behauptung von zwei Tatsachen verwirklicht. Er hat neben seiner den Vertragsabschluss mit ██████ betreffenden Äußerung behauptet, █████████ sei im Jahre 1931 wegen Verrats diplomatischer Geheimnisse aus dem ausländischen Dienst ausgeschieden. Beide Behauptungen zusammen stellen jeweils eine einheitliche üble Nachrede dar. Der Tatbestand des § 186 StGB entfällt deshalb nicht, wenn er hinsichtlich der Behauptung zum Falle ███████ nach § 193 StGB straffrei bliebe. Dies könnte jedoch den Schuldvorwurf mildern und deshalb zur Zumessung einer geringeren Strafe führen. Der sachliche Mangel zwingt deshalb dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beanstandungen, die die Revision insbesondere unter Nr. 7, 21, 30, 33, 34, 41, 48, 49, 51 hinsichtlich der Strafzumessung erhebt, brauchen daher nicht erörtert zu werden. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, diejenigen Gesichtspunkte hervorzuheben, die er für die Strafzumessung als wesentlich erachtet. Es besteht jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt. Das Gesetz schreibt auch keineswegs vor, dass das Urteil zu sämtlichen in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen dahin Stellung zu nehmen habe, ob sie für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Es sagt auch nicht, dass im Urteil alle Umstände, die bei der Strafzumessung verwertet worden sind, angegeben werden müssten. Mit dem sicheren Blick für das praktisch Mögliche und Notwendige verlangt der Gesetzgeber in weiser Beschränkung nur die Angabe derjenigen Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

3.)

Begründet geht die Rüge unter Nr. 7, das Landgericht hätte das Verfahren insoweit einstellen müssen, als der Strafantrag zurückgenommen worden ist, d. h. hinsichtlich des Vorwurfs der Verdunkelungsmanöver und der Geheimdiplomatie. Diese Äußerungen stellen keine selbständigen Taten nach § 186 StGB dar. Sie sind nur ein Teil der ein einheitliches Ganzes bildenden Äußerung des Angeklagten.

4.)

Irrig ist die Meinung des Landgerichts, die Vorschrift der Notverordnung vom 8. Dezember 1931, Achter Teil Kapitel III über die Verstärkung des Ehrenschutzes sei zur Zeit der Tat nicht mehr in Geltung gewesen (BGHSt 1, 185; BGH 4 StR 452/52 vom 16.10.1952). Indessen konnte sie keine Anwendung finden, weil beide Nebenkläger nicht zu den daselbst geschützten Personen gehören (RGSt 67, 101). Die Entscheidung BGH NJW 1952, 194 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie gewährt einem Landtagsabgeordneten mit Rücksicht auf die Bedeutung der Landtage als der höchsten Spitze des eigenen deutschen politischen Lebens und der deutschen Gesetzgebungsgewalt den verstärkten Ehrenschutz der Notverordnung und hebt ausdrücklich hervor, dass dies auch vom Boden jener Entscheidung des Reichsgerichts rechtens sei. Die weitergehende Vorschrift des § 187a StGB, deren Tatbestand an sich durch die Äußerungen des Angeklagten verwirklicht ist, kann nicht angewendet werden, weil sie zur Zeit der Tat noch nicht erlassen war.

5.)

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin keine Rechtsfehler.

Rotberg

Die Bundesrichter Krauss und Dr. Koeniger sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

RotbergMaas
Busch

Zitiert (1)