BGH: Teilaufhebung wegen Verjährung und fehlerhafter Veröffentlichungsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 366/53
- Datum
- 23.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen sind nach § 345 Abs. 2 StPO nur zu berücksichtigen, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch Verteidiger, Rechtsanwalt oder den zur Protokollaufnahme befugten Urkundsbeamten übernommen werden; fehlt diese Übernahme, sind die Verfahrensrügen unbeachtlich.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Verjährung eingetreten ist; verjährte Übertretungen sind aus dem Schuldspruch auszuscheiden.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung verjährter und nicht verjährter Taten die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Gesamtstrafenbildung neu vorzunehmen.
Die Anordnung einer Veröffentlichungsbefugnis nach §§ 165, 200 StGB hat Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil selbst zu bestimmen; dem Verletzten steht kein Wahlrecht zur Auswahl der Zeitung zu.
Für die Festlegung des Beginns der Frist für eine im Urteil angeordnete Veröffentlichung ist in der Regel die Zustellung des Urteils und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 23. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Lazar ██ ████ aus Passau, geboren am ███ ██ ██ in ████ ██, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 23. Januar 1953 1. zu Nr. 4 und 7 des Urteilssatzes im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen groben Unfugs entfallen, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und des 2. Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der Jude ist, betrieb in Passau in von ihm gemieteten Räumen ein Geschäft. Auf Klage des Hauptmieters wurde er durch Urteil des Amtsgerichts in Passau vom 18. August 1950 zur Räumung verurteilt. Seine Berufung wurde von dem Landgericht zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit und der Vollstreckung des Urteils hat der Angeklagte gegen verschiedene Richter, den Landgerichtspräsidenten, den Oberlandesgerichtspräsidenten, den bayerischen Justizminister und den Oberstaatsanwalt in Passau Vorwürfe erhoben und sie insbesondere beschuldigt, aus antisemitischer Gesinnung ihre Pflichten verletzt zu haben. Auch die Polizeibeamten, die u. a. zur Zwangsräumung herangezogen wurden, beleidigte er und leistete ihnen Widerstand. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung, übler Nachrede, vorsätzlich falscher Anschuldigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, Staatsverleumdung, Sachbeschädigung sowie groben Unfugs verurteilt, und zwar wegen neun selbständiger Handlungen. Die Revision des Angeklagten hat nur zum
I. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
In der zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung wird zunächst die „Verletzung des materiellen Rechts“ gerügt. Dann folgt der Satz: „Trotz Belehrung wurde auf Aufnahme bestanden.“
Im Anschluss daran wird das Vorgehen des Gerichts, insbesondere des Vorsitzenden beanstandet.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterliegt an sich im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge, auf die sich der erwähnte Vermerk nicht bezieht, keinem Bedenken. Dagegen sind die Verfahrensrügen nicht rechtswirksam erhoben.
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte die Revisionsanträge und deren Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen. Zweck der Vorschrift ist, dass einerseits im Interesse des Angeklagten dessen Anträge und deren Begründung in möglichst geeigneter Weise niedergelegt werden und andererseits dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge möglichst erspart bleibt (RGSt 52, 277; 64, 63). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Verteidiger, Rechtsanwalt oder Urkundsbeamte die eigene Verantwortung für das schriftlich Niedergelegte übernimmt; er ist nicht lediglich das Werkzeug des Beschwerdeführers, sondern zur Prüfung von Form und Inhalt des Vorgetragenen und zur Belehrung verpflichtet. Gibt er zu erkennen, dass er durch das ausdrückliche Verlangen des Angeklagten außerstande gesetzt wird, diesen Aufgaben gerecht zu werden, so mangelt es an der von dem Gesetz vorgeschriebenen Form und die insoweit erhobenen Rügen sind unbeachtlich.
Der Vermerk, dass der Angeklagte trotz Belehrung auf Aufnahme seines weiteren Vorbringens bestanden hat, erweist hier, dass es der Urkundsbeamte mindestens in dieser Form nicht decken und damit auch nicht die Verantwortung dafür übernehmen wollte. Das folgt auch aus dem Inhalt der Erklärungen. Die Beschwerden des Angeklagten beziehen sich zum großen Teil auf Vorgänge in dem Vorverfahren, die auf das Ergebnis der Hauptverhandlung keinen Einfluss gehabt haben können. Soweit Vorgänge in der Hauptverhandlung erwähnt werden, wie die angebliche Bedrohung durch den Vorsitzenden, dessen Ablehnung durch den Angeklagten und die Nichtberücksichtigung des Aussetzungsantrags, fehlt es entweder an der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen näheren Darlegung der Tatsachen, die den Mangel begründen sollen, oder die rechtliche Erheblichkeit ist nicht ersichtlich (vgl. auch § 238 Abs. 2 StPO). Es kann danach nicht angenommen werden, dass der Urkundsbeamte auf Form und Inhalt dieses Teils der Revisionsbegründung Einfluss genommen hat.
Das dem Vermerk nachfolgende Vorbringen des Angeklagten kann somit keine Berücksichtigung finden, da insoweit die durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist.
II. Die auf die allgemeine Sachrüge erforderliche Prüfung gibt zu folgenden Bedenken Anlass:
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 131 StGB in Tateinheit mit einer fortgesetzten Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB sowie wegen dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen gegen § 185 StGB in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 360 Nr. 11 StGB verurteilt.
Die Übertretungen sind jedoch verjährt. Das angefochtene Urteil wurde am 23. Januar 1953 verkündet. Die nächste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung bestand darin, dass der Vorsitzende am 9. Juni 1953 die Revisionsbegründung mit den Akten unter Hinweis auf § 347 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandte. In der Zwischenzeit war die dreimonatige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 3 StGB abgelaufen. Das hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine Prozessvoraussetzung handelt.
Die Übertretungen haben somit auszuscheiden. Der Senat hat den Schuldspruch selbst berichtigt. Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte wegen in Tateinheit mit den Übertretungen stehender und nicht verjährter Vergehen verurteilt worden ist.
Es bedarf jedoch in diesen beiden Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs, da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass der Schuldspruch hinsichtlich der Übertretungen Einfluss auf die Strafhöhe gehabt hat. Ferner muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Das Landgericht hat den durch die vorsätzlich falschen Anschuldigungen Verletzten gemäß § 165 StGB und den drei Polizeibeamten, die der Angeklagte öffentlich beleidigt hat, gemäß § 200 StGB die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.
Diese Entscheidung ist insoweit nicht zu billigen, als das Landgericht den Berechtigten die Auswahl der Zeitung, in der die Veröffentlichungen erfolgen sollen, überlassen hat. Gemäß §§ 165, 200 StGB ist die Art der Bekanntmachung in dem Urteil anzuordnen. Es bleibt daher kein Raum für ein Wahlrecht des Verletzten oder Beleidigten (RG HRR 1939 Nr. 658; Urteil des BGH vom 16. Oktober 1952 – 4 StR 452/52). Das Urteil muss daher auch in diesem Umfang zwecks Nachholung der erforderlichen Entscheidung aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass es nicht zweckmäßig ist, den Lauf der Frist für die Veröffentlichung nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu bestimmen; vielmehr wird es angebracht sein, insoweit die Zustellung des Urteils für maßgebend zu erklären (vgl. RG DR 1942, 1757). Das Landgericht wird ferner über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu befinden haben.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen, da das Urteil keinen weiteren ihn beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lässt.
| Teil Erfolg. | Glanzmann | Dr. | Jagusch | ||||
| Mantel | Peetz | Heimann-Trosien |