Revision verworfen: §2a StGB – Kein Vorrang von §187a gegenüber 4. VO (üble Nachrede)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 645/52
- Datum
- 26.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des milderen Gesetzes nach § 2a StGB ist nicht die abstrakte Strafdrohung maßgeblich, sondern welches Gesetz unter den konkreten Umständen des Einzelfalls eine mildere Ahndung ermöglicht.
Die Möglichkeit, nach einer Vorschrift statt einer Freiheitsstrafe eine Geldbuße zu verhängen, bleibt bei der Ermittlung des milderen Gesetzes außer Betracht, wenn das Tatgericht die Verhängung einer Geldbuße für den Einzelfall für unangemessen hält.
Die Pflicht des Gerichts, den Angeklagten über sein Recht auf Beiordnung eines Verteidigers zu belehren, besteht nur in den in § 140 Abs. 2 und 5 StPO bezeichneten Fällen; das Unterlassen einer solchen Belehrung ist nur relevant, wenn es eine nachteilige Auswirkung auf das Verfahren gehabt hat.
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegt im freien Ermessen des Gerichts; ihre Unterlassung begründet keinen Verfahrensmangel, sofern das Gericht nach sorgfältiger Prüfung eine Beiordnung nicht für erforderlich hält.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. Oktober 1951
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung!
StGB §§ 2a Abs. 2, 187a; 4. VO des RPr. vom 8.12.1931, 8. Teil Kap. III §§ 1, 3.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Redakteur Erich █████ aus ██████████, geboren am █████ in ███ ██, 2. den Journalisten Günther-Werner ██████ aus ███, geboren am ████ 1918 in ███,
wegen übler Nachrede u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 16. Oktober 1952 – 4 StR 452/52 – nach § 187a StGB ist nicht die mildere Bestimmung gegenüber § 1 aaO, sofern der Tatrichter es nicht für angemessen hält, nach § 3 aaO auf eine Geldbuße zu erkennen.
Aktenzeichen: 2 StR 645/52 2 StR 646/52
Urteil vom 26. Juni 1953
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. Oktober 1951 und die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil dieses Gerichts vom April 1952 werden verworfen. Der Angeklagte █████ ist jedoch nicht wegen politischer übler Nachrede, sondern wegen entwürdigender übler Nachrede verurteilt.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten haben am 11. Februar 1951 in der Wochenzeitschrift „[REDACTED]“ einen Aufsatz veröffentlicht, ███ als Verleger, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur, ████ als Verfasser, und in ihm gegen den Senator ███████ in Bremen den unbegründeten Vorwurf der Bestechlichkeit erhoben. Das Landgericht hat sie deshalb verurteilt, ███ wegen entwürdigender übler Nachrede, ████ wegen politischer übler Nachrede. Ihre Revisionen sind im Ergebnis unbegründet.
Revision des Angeklagten ███
I.
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende den Angeklagten nicht auf sein Recht hingewiesen habe, nach § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Eine solche Belehrungspflicht besteht jedoch nur im Falle des Absatzes Nr. 2 und 5, § 140 Abs. 3 StPO. Infolgedessen liegt auch darin kein Verfahrensmangel, dass in dem Schreiben des Landgerichts vom 12. Juni 1951, mit dem der Angeklagte die Anklageschrift erhielt, der Hinweis auf das Recht, die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, durchstrichen war. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, nunmehr glaubte, die Bestellung eines Verteidigers überhaupt nicht mehr beantragen zu dürfen, so könnte dieser Irrtum sich nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Denn er hätte die Bestellung eines Verteidigers nur nach § 140 Abs. 2 StPO beantragen können. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung zutrafen, musste der Vorderrichter aber auch ohne Antrag des Angeklagten von Amts wegen prüfen. Ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO würde also unabhängig von einem Antrag des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils führen.
b) Die Revision rügt, dass der Vorsitzende dem Angeklagten nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellt habe. Sie meint, dies sei wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen. Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegt im freien Ermessen des Gerichts. Wenn es nach sorgfältiger Prüfung eine Bestellung nicht für nötig hält, so kann dies im Allgemeinen kein Verfahrensmangel sein. Nähere Erörterungen hierüber sind nur notwendig, wenn dringender Anlass dazu besteht, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen (RGSt 68, 35; 74, 304; BGH MDR 1952, 564). Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Den Sachverhalt zu ermitteln, ist besonders einfach gewesen, weil der Angeklagte den Ablauf des Geschehens zugegeben hat. Auch die Rechtslage ist klar. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe „seine Verteidigung im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums gerichtet wollen“, aber „mangels rechtskundiger Verteidigung“ nicht gelungen, liegt neben der Sache. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, er habe angenommen, die §§ 20, 21 des Reichspressegesetzes seien durch eine Gesetzesvorlage des Länderrats der Länder der US-Zone aufgehoben worden. Damit entfalle seine Verantwortlichkeit. Dazu stellt das Urteil fest, dass er sich in diesem Irrtum nicht befunden, sondern gewusst habe, dass eine Gesetzesvorlage noch kein Gesetz sei und keine Rechtswirksamkeit beanspruchen könne. Hilfsweise erklärt das Urteil dann einen etwaigen Irrtum als einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum. Indessen kommt es auf die Frage, ob der Angeklagte sich in dem behaupteten Irrtum befunden hat und wie dieser gegebenenfalls rechtlich zu beurteilen wäre, überhaupt nicht an. Denn die Strafkammer nimmt offenbar auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten an, dass er den Inhalt und die Bedeutung des veröffentlichten Aufsatzes gekannt habe. Sie hält deshalb den Beweis seiner Täterschaft für geführt und hat ihn deshalb rechtlich zutreffend unmittelbar wegen übler Nachrede verurteilt und nicht über den Umweg des § 20 Abs. 2 des Pressegesetzes. Auch ein Verteidiger hätte bei dieser Sachlage keinen Verbotsirrtum darlegen können.
c) Die Revision bezeichnet „§ 53 in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO“ als verletzt. Sie behauptet hierzu, das Gericht habe die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten ██ auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen „ohne Befragung des durch einen Verteidiger nicht vertretenen Angeklagten“. Im Anschluss daran trägt sie jedoch selbst vor, dass der Angeklagte „ungefragt zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft erklärt“ habe, „dass er mit der Abtrennung des Verfahrens nicht einverstanden sei“. Dieses Vorbringen entzieht der Rüge die Grundlage; denn es ergibt nicht nur, dass der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hat, sich zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern, was schon genügen würde (BGHSt 1, 346, 349), sondern dass er sich sogar wirklich erklärt hat. Sein Einverständnis ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich gewesen.
d) Einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO findet die Revision ferner darin, dass die Strafkammer ████ nicht als Mitangeklagten oder nach der Abtrennung des Verfahrens als Zeugen vernommen hat. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die den Vorderrichter hierzu dringen mussten; denn er hat seinen Feststellungen über den Tatverlauf die eigene Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Mehr hätte der Angeklagte auch durch eine Vernehmung ████ nicht erreichen können.
2. Mit der Sachbeschwerde macht die Revision geltend, das Urteil begründe nicht, warum der Angeklagte den Inhalt des von ihm veröffentlichten Aufsatzes nicht für wahr gehalten habe. Die Strafkammer nimmt jedoch zu seinen Gunsten an, dass er an die Richtigkeit seines Vorwurfs geglaubt habe. Schon deshalb geht der Angriff fehl.
Sodann behauptet die Revision noch, das Urteil lege nicht dar, „welche Schritte der Angeklagte █████ noch weiter hätte tun sollen, um die Wahrheit oder Unwahrheit des tatsächlichen Inhalts des Artikels festzustellen“. Diese Pflicht hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Sie gibt vielmehr ausdrücklich an, dass der Angeklagte Frau ██████ oder Frau [REDACTED] hätte befragen müssen und können, die bei den Vorgängen zugegen gewesen sein sollten, auf die sich der Aufsatz bezog.
Revision des Angeklagten ████
Sie erhebt nur die Sachbeschwerde. Was sie vorbringt, widerspricht entweder den tatsächlichen Feststellungen oder ist offensichtlich unbegründet.
III.
Die auf die Sachbeschwerden hin gebotene allgemeine Nachprüfung der Urteile hat ergeben, dass sie an folgenden Mängeln leiden:
Die Strafkammer nimmt zutreffend an, dass das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der 4. Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931, 8. Teil Kap. III § 1 und auch des § 187a StGB erfüllt. Sie hält § 187a StGB für die mildere Bestimmung, weil sie „erhöhte Anforderungen an den vom Täter zu verwirklichenden Tatbestand“ stelle und § 3 aaO die Möglichkeit biete, neben der Strafe auf eine an die Staatskasse zu entrichtende Buße zu erkennen. Sie wendet deshalb gemäß § 2a Abs. 2 StGB § 187a StGB an. Das ist rechtsirrig.
Die Entscheidung der Frage, welches Strafgesetz das mildere sei, hängt davon ab, welche Regelung für den vorliegenden Fall nach den besonderen Umständen die mildere Beurteilung zulässt (RGSt 53, 245, 248; 59, 90, 97; 60, 123, 125; 61, 130, 135; 61, 322, 324; 71, 42; 75, 306, 310). Da sowohl der Tatbestand des § 1 aaO als auch der des § 187a StGB erfüllt ist, kommt es nur darauf an, welche Strafdrohung zu einer milderen Beurteilung führt (RGSt 61, 135). Die Strafdrohungen in § 1 aaO und § 187a StGB sind die gleichen. Aus diesem Grunde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.10.1952 – 4 StR 452/52) entschieden, dass § 187a StGB gegenüber § 1 aaO nicht die mildere Bestimmung sei. Das ist zutreffend, sofern der Tatrichter es nicht für angemessen hält, nach § 3 aaO auf eine Geldstrafe zu erkennen. Denn das mildere Gesetz ergibt sich nicht dadurch, dass man die allgemein („abstrakt“) angedrohten Strafen beider Gesetze miteinander vergleicht. Zu prüfen ist vielmehr, welches Gesetz für den jeweils vorliegenden Einzelfall die mildere Beurteilung zulässt. Da es die Strafkammer ausdrücklich als unangemessen bezeichnet, eine Geldbuße nach § 3 aaO zu verhängen, scheidet diese „abstrakte“ Möglichkeit bei der Ermittlung des milderen Gesetzes aus (vgl. hierzu RGSt 53, 248; 59, 97; 60, 123, 125). Für den vorliegenden Fall ist also § 187a StGB nicht die mildere Bestimmung. Nach § 2a Abs. 1 StGB hätte die Strafkammer deshalb § 1 aaO, und nicht § 187a StGB anwenden müssen.
Bei dem Angeklagten ████ ist dies allerdings abweichend von der Urteilsbegründung auch geschehen; denn die Strafkammer hat ihn wegen entwürdigender übler Nachrede verurteilt, worunter man allgemein die Straftat nach § 1 aaO versteht. Hinsichtlich des Angeklagten ████████ berichtigt der Senat den Schuldspruch. Der Strafausspruch kann in keinem Falle von dem Irrtum beeinflusst sein. Im Ergebnis sind deshalb beide Revisionen unbegründet.
| Dr. Ortlieb | Dr. Werner | Dr. Arndt | |||
| Sauer | Willms |