Revision teilweise erfolgreich: Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben, Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/55
- Datum
- 04.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft eines Urteils über ein und dieselbe Tat erstreckt sich auf die Entscheidung insgesamt; eine Entscheidung kann nicht unter einem rechtlichen Gesichtspunkt rechtskräftig sein, während sie unter einem anderen rechtshängig bleibt.
Nach Verweisung ist das zuständige Gericht nicht an die rechtliche Würdigung des Eröffnungs- oder erstinstanzlichen Urteils gebunden; es kann wegen tateinheitlich begangener, anders qualifizierter Straftaten verurteilen, sofern das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 StPO) gewahrt bleibt.
Die Verlesung der Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung nach § 251 Nr. 3 StPO ist zulässig, wenn die Aussage für die Wahrheitsfindung verwertbar ist; das Unterbleiben des in § 251 Abs. 4 StPO vorgesehenen Beschlusses macht die Verlesung nicht zwingend unzulässig, wenn die Gründe der Ausnahmeanordnung für die Beteiligten ersichtlich waren und das Ergebnis gleich geblieben wäre.
Die verspätete Bestellung eines Verteidigers steht der Verwertbarkeit einer außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten richterlichen Vernehmung nicht entgegen, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen rechtzeitigen Widerspruch gegen die Verlesung erhoben haben (Verzicht).
Die Auswahl der Zeitung für eine Bekanntmachung ist Teil der richterlichen Bestimmung über die Art der Bekanntmachung und darf nicht dem Verletzten überlassen werden; bei Neufestsetzung der Bekanntmachungsfrist ist zu erwägen, die Frist ab Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten laufen zu lassen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Erwin █, geboren am ██ 1928 in ███ (CSR), in anderer Sache in Strafhaft, wegen wissentlich falscher Anschuldigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. ██████ 1954 im Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dem Verletzten Erich KD aus Waltersdorf hat das Gericht die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten in einer an seinem Wohnort verbreiteten Tageszeitung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils öffentlich bekannt zu machen.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Ungutreffend ist zunächst die Auffassung der Revision, der Angeklagte sei bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 19. Januar 1954 „hinsichtlich der Verhaftung des Zeugen KD“ rechtskräftig freigesprochen worden, weil das Amtsgericht insoweit eine Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht festgestellt habe. Das Urteil über eine und dieselbe Tat, die unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten strafbar erscheint, ist eine einheitliche Entscheidung. Ihre Anfechtung ergreift stets die Beurteilung der Tat unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten; die Entscheidung kann somit nicht unter einem Gesichtspunkt rechtskräftig werden, während sie unter einem anderen rechtshängig bleibt. Die im vorliegenden Falle zur Aburteilung stehende Tat umfaßt die den Beamten der Kriminalpolizei gemachten Mitteilungen über den angeblich von Erich KD begangenen Mord, die sowohl unter dem Gesichtspunkt der wissentlich falschen Anschuldigung wie – im Hinblick auf die durch sie ausgelöste Verhaftung des KD – als Freiheitsberaubung zu würdigen waren. Eine rechtskräftige Sachentscheidung über diese Tat liegt bisher nicht vor. Es kann somit keine Rede davon sein, daß der Angeklagte deswegen, weil ihn das Amtsgericht nicht wegen Freiheitsberaubung verurteilt hatte, insoweit rechtskräftig freigesprochen sei. Das Landgericht war auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des § 331 StPO gehindert, den Angeklagten, obwohl er durch das lediglich von ihm angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bruchsal nur wegen Vergehens gegen § 164 StGB verurteilt worden war, auf Grund einer anderen rechtlichen Würdigung auch wegen eines tateinheitlich mit diesem Vergehen begangenen Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung zu verurteilen. Nur Art und Höhe der Strafe durften nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, was hier indes beachtet ist.
Die Revision kann ebenfalls nicht damit begründet werden, daß das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Nach § 269 StPO durfte die große Strafkammer, nachdem die kleine Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts nach § 328 Abs. 3 StPO aufgehoben und die Sache an sie als das zuständige Gericht verwiesen hatte, sich nicht deswegen für unzuständig erklären, weil, wie der Revision an sich zuzugeben ist, nach den §§ 24, 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes in diesem Falle das Schöffengericht zuständig gewesen wäre.
Unrichtig ist ferner die Annahme der Revision, es sei gegen den Angeklagten kein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluß ergangen. Auf Grund der Anklage vom 14. Dezember 1953 hat das Amtsgericht am 7. Januar 1954 einen Eröffnungsbeschluß erlassen, der die Tat, die den Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten bildet, in tatsächlicher Hinsicht ausreichend kennzeichnet. An die rechtliche Beurteilung der Tat in dem Eröffnungsbeschluß ist das Gericht bei der Urteilsfällung nicht gebunden (§ 264 Abs. 2 StPO). Im Falle der Verweisung der Sache an das zuständige Gericht gemäß § 328 Abs. 3 StPO bleibt der ursprüngliche Eröffnungsbeschluß bestehen. Daher war auch, womit sich eine weitere Verfahrensrüge erledigt, die Strafkammer keineswegs gehindert, gemäß § 223 StPO den Beschluß zu fassen, den Zeugen KD durch das Amtsgericht seines Wohnsitzes vernehmen zu lassen.
Die Verlesung der Niederschrift über die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte richterliche Vernehmung des Zeugen KD war gemäß § 251 Nr. 3 StPO zulässig. Wenn auch bei der Prüfung der Frage, ob dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung trotz der großen Entfernung zumutbar ist, auf die Bedeutung der Aussage Bedacht zu nehmen ist, so betrifft diese Bestimmung dennoch nicht, wie die Revision meint, nur „bedeutungslose und nicht umstrittene“ Aussagen. Im vorliegenden Falle mußte die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht in dem Grade notwendig erscheinen, daß in der Verlesung seiner vor dem Amtsgericht Wegberg gemachten Aussage eine Überschreitung des dem Gericht durch § 251 Nr. 3 StPO eingeräumten Ermessensspielraums zu erblicken ist. Die Aussagen des Zeugen, daß der von dem Angeklagten behauptete Mord überhaupt nicht begangen worden ist und auf wen seine Beschreibung des angeblichen Mörders zutreffen könnte, durften bei der Wahrheitsfindung unbedenklich verwertet werden, ohne daß der Zeuge dabei persönlich anwesend war. Der Angeklagte wußte auch nach der Bekundung des Zeugen KD, daß sich der von ihm aufgebrachte Mordverdacht auf Grund seiner Angaben über die in dem vorgelegten Bild dargestellte Person gegen den Zeugen KD richten würde. Da ███████ zudem in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Bruchsal in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden war, mußte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufdrängen, zur Behebung noch gar nicht aufgetauchter Zweifel darüber, ob dieser Zeuge die auf der vorliegenden Photographie dargestellte Person ist, seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht anzuordnen. Ein dahingehender Antrag ist auch vom Angeklagten vor oder in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
Nach der Fassung der Sitzungsniederschrift ist zwar davon auszugehen, daß der in § 251 Abs. 4 StPO vorgesehene Gerichtsbeschluß, durch den die Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung des Zeugen angeordnet wird, unterblieben ist. Hierauf kann aber nach Lage der Sache das Urteil nicht beruhen. Die Vorschrift bezweckt, dem Gericht und den Prozeßbeteiligten bewußt zu machen, daß und warum hier im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemacht werden soll (vgl. BGH 5 StR 589/53 vom 19. Januar 1954). Daß im vorliegenden Falle allen Beteiligten die Gründe der Verlesung auch ohne einen solchen Beschluß klar gewesen sind, kann nicht bezweifelt werden, welche Bedeutung die Aussage des Zeugen für die Entscheidung der Sache hatte, lag ebenso klar zutage. Es ist bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft, daß bei richtigem Verfahren, nämlich bei Beachtung der Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, diese Aussage ebenfalls verlesen und zur Grundlage des Urteils gemacht worden wäre.
Daß zur Zeit der vom Landgericht angeordneten Vernehmung des Zeugen ██ dem Angeklagten noch kein Verteidiger bestellt war, der seine Rechte bei dieser Vernehmung hätte wahrnehmen können, kann zur Begründung der Revision gleichfalls nicht geltend gemacht werden.
Zwar hätte ihm schon damals auf seinen Antrag hin nach § 140 Nr. 2 StPO ein Verteidiger beigeordnet werden müssen und auf dieses Antragsrecht war er in dem Augenblick hinzuweisen, als gegen ihn auch unter der Beschuldigung des Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung verhandelt wurde. Wenn aber der Angeklagte oder sein Verteidiger daraus, daß zur Zeit der Vernehmung des Zeugen ██████ dem Angeklagten noch kein Verteidiger bestellt war, Bedenken gegen die Verlesung der Niederschrift über diese Zeugenvernehmung herleiten wollten, so hatten sie der Verlesung in der Hauptverhandlung widersprechen müssen. Da sie dies unterließen, haben sie zulässigerweise auf die Einwendungen verzichtet, die auf die verspätete Bestellung eines Verteidigers möglicherweise hätten gegründet werden können (vgl. RGSt 50, 364; BGHSt 1, 284; BGH 5 StR 589/53 vom 19. Januar 1954).
Die unterbliebene Vereidigung der Zeugen KD in der dem angefochtenen Urteil und voraufgegangenen Hauptverhandlung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Beide Zeugen sind in der Hauptverhandlung, die in dieser Sache vor dem Amtsgericht Bruchsal stattfand, somit in demselben – durch den bereits angeführten Beschluß vom 7. Januar 1954 eröffneten Hauptverfahren – eidlich vernommen worden. Nach § 67 StPO konnte das Gericht statt der nochmaligen Vereidigung die Zeugen die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. Das ist, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, geschehen.
Das Fehlen einer Kostenentscheidung in der verkündeten, inzwischen berichtigten, Fassung des angefochtenen Urteils würde, wenn die „wegen offensichtlicher Unrichtigkeit“ erfolgte Berichtigung nicht wirksam sein sollte, den Angeklagten nicht beschweren. Im übrigen war aber, da es sich nach der Sachlage um einen offenbaren Mangel des Ausdrucks für das erkennbar vom Gericht Gewollte handelt, die Berichtigung zulässig (vgl. BGH 4 StR 777/52 vom 11. Juni 1953; BGHSt 5, 5 ff).
Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils ergibt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung begangener schwerer Freiheitsberaubung. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr die Anwendung beider Strafbestimmungen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 StPO) ist beachtet. Nur der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis entspricht nicht dem Gesetz. Die Auswahl der Zeitung, in der die Veröffentlichung des Urteils zu erfolgen hat, darf nicht dem Verletzten überlassen bleiben, sondern ist – da sie eine Frage der „Art der Bekanntmachung“ betrifft – im Urteil zu bestimmen (vgl. BGH 4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952; 4 StR 136/53 vom 28. Mai 1953). Insoweit ist daher die Sache unter Aufhebung des Urteils gemäß § 354 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Entscheidung wird es zweckmäßig sein, die Frist für die Bekanntmachung der Verurteilung nicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern von der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten laufen zu lassen (vgl. BGH MDR 1953, 19). Die Veröffentlichung der ungeteilten Urteilsformel, also auch der tateinheitlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, ist dagegen zulässig (RGSt 73, 24, 29; Olshausen 12. Aufl. § 200 Anm. 8).
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Mantel | Dr. Mannzen |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 452/52 · 16.10.1952Politische üble Nachrede: Plakat gegen Adenauer, Schranken der Meinungsfreiheit
- BGH · 5 StR 589/53 · 19.01.1954Revision wegen Amtsunterschlagung/Betrug: Verlesung ohne Beschluss unschädlich
- BGH · 4 StR 136/53 · 28.05.1953Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung der Bekanntmachungsbefugnis nach §165 StGB
- BGH · 4 StR 777/52 · 11.06.1953Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Tenors und Bedenken bei Alkoholeinfluss