Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Tenors und Bedenken bei Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 777/52
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler (fehlerhafte Ausfertigung, Tenorberichtigung, Alkoholeinfluss bei Strafzumessung). Der BGH verwirft die Revision insoweit, nimmt aber die Beanstandungen beim Strafaussprech an: Der Tenor durfte wegen offenkundiger Abweichung berichtigt werden; die Zustellungsmängel waren behoben. Die Feststellungen zur verringerten Zurechnungsfähigkeit reichen nicht aus; die Sache zur Neuentscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung beeinträchtigt den Bestand des Urteils nicht, wenn nachträglich eine ordnungsgemäße Ausfertigung zugeht und damit der Mangel behoben ist.

2

Offen erkennbare Ausdrucksfehler im Urteilsspruch dürfen berichtigt werden, wenn aus der Verhandlung und den Feststellungen eindeutig hervorgeht, welches Ergebnis die Kammer tatsächlich beschlossen hat und die Berichtigung keine sachliche Änderung des Beschlossenen verbirgt.

3

Ist der verkündete Tenor offenbar von dem tatsächlich in der Beratung Beschlossenen abgewichen, rechtfertigt dies eine Berichtigung, soweit der Fehler für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist und kein Zweifel über den tatsächlichen Willen besteht.

4

Zur Feststellung einer durch Alkohol bedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit sind konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt, Menge und Wirkungszusammenhang des Alkoholkonsums erforderlich; bloße Angaben über ‚erhebliches Angetrunkensein‘ oder die Aussage des Angeklagten genügen nicht.

5

Bei Ausübung des Milderungsrechts nach § 44 StGB reicht die Feststellung, dass von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde; eine weitergehende Darlegung des inneren Ermessenswegs ist nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 10. Oktober 1952

Rubrum

in der Strafsache

gegen

den Maschinisten, jetzt Bergmann Helmut ███, dort geboren ███ 1925,

wegen versuchten Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr. CJD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED

Tenor

für Recht

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 10. Oktober 1952 im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechts und Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Strafaussprach Erfolg.

1.) Die Revision behauptet, die am 5. November 1952 dem Angeklagten zugestellte Urteilsausfertigung habe im Urteilskopf einen Richter aufgeführt, der in der Hauptverhandlung als solcher nicht tätig war. Die Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung berührt indes den Bestand des Urteils nicht. Überdies ist dem Beschwerdeführer nachträglich eine ordnungsgemäße Ausfertigung zugestellt, ein etwaiger Mangel der Zustellung also behoben worden.

2.) Nach der Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 1952 ist der Angeklagte „wegen Diebstahls als rückfälliger Dieb“ bestraft worden; mit Berichtigungsbeschluss vom 13. Oktober 1952 wurde der Tenor dahin geändert, dass der Angeklagte „wegen versuchten Diebstahls als rückfälliger Dieb“ verurteilt ist. Die Revision sieht die Berichtung als unzulässig an; eine Verletzung des § 268 StPO ist jedoch nicht dargetan. Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass offene Mängel des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte berichtigt werden dürfen, wobei der Mangel im Ausdruck auch in einem Fassungsversehen bestehen kann, wenn die nicht voll verkündete Formel den beschlossenen Spruch nicht richtig wiedergibt (RGSt 54, 205; 61, 388, 392). Dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (NJ 1950, 316); auch der Bundesgerichtshof hat eine Berichtigung im Falle der offenen Abweichung des verkündeten Ergebnisses von dem wirklich Beschlossenen für zulässig erachtet (3 StR 13/52 vom 1. April 1952; 3 StR 1114/51 vom 6. November 1952). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Möglichkeit einer Berichtigung in solchen Fällen zu verneinen, entbehrt der inneren Berechtigung. Voraussetzung muss aber stets sein, dass der unterlaufene Fehler offenbar und den Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist, dass also jeder Zweifel dahin ausgeschlossen ist, ob sich unter der Berichtigung eine sachliche Änderung des Beschlossenen verbirgt.

Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer den Angeklagten des versuchten Verbrechens des Diebstahls im Rückfall für schuldig erachtet; dieses Ergebnis kam in der Formel des verkündeten Spruchs nicht vollständig zum Ausdruck. Der Mangel des Urteilssatzes wurde auch schon bei der Verkündung des Urteils offenbar; denn bei der mündlichen Urteilsbegründung ist erörtert worden, dass nur eine versuchte Straftat vorliege. Diese im Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 1952 getroffene Feststellung greift die Revision nicht an. Die Anklage war zudem nur wegen Diebstahlsversuchs erhoben worden. Eine Belehrung des Angeklagten in der Richtung, dass eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls erfolgen könne, hat nicht stattgefunden, obwohl der Vorsitzende der Strafkammer den Angeklagten aus einem anderen Grunde auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hatte. Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Zweifel, dass der Urteilssatz nicht dem entsprach, was die Strafkammer beschlossen hatte, und dass dieser Mangel bereits bei der Verkündung des Urteils offenbar zutage trat. Die Berichtigung des Urteils, wie geschehen, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 25. Oktober 1952 (5 StR 480/52) steht nicht entgegen; in dem dort behandelten Fall war der verkündete Tenor dem Beratungsergebnis offensichtlich nicht entgegengesetzt, sondern entsprach ihm. In solchen Fällen ist eine Berichtigung nicht statthaft, weil sich unter ihr eine sachliche Änderung des Urteils verbirgt.

3.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der Nachprüfung stand. Dagegen begegnet der Strafaussprach rechtlichen Bedenken.

Der Tatrichter hat offenbar der Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat 10 bis 15 Glas Bier getrunken, Glauben geschenkt. Seine Auffassung, die Alkoholeinwirkung habe lediglich die Hemmung des Angeklagten nicht gemindert, wird aber von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Es fehlt jede Angabe darüber, in welchem Zeitraum der Angeklagte 10 bis 15 Glas Bier getrunken hatte, welche Menge Bier diese im Allgemeinen enthielten, welchem Blutalkoholgehalt sie entsprachen und in welcher Weise sie sich bei dem etwa alkoholgewohnten Angeklagten auswirkten. Der Umstand, dass zwei Zeugen ihn als „erheblich angeheitert, aber keineswegs betrunken“ bezeichnet haben, ist nicht maßgebend, da dem Angeklagten und den Zeugen die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Frage, ob durch den Alkoholgenuss eine verminderte Zurechnungsfähigkeit eingetreten war, gefehlt hat.

Die Strafzumessung enthält im Übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum. Das Landgericht hat die Schwere der Tat und des Verschuldens des Angeklagten berücksichtigt und dabei auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers beachtet. Von der Möglichkeit, gemäß § 44 StGB die Strafe zu mildern, hat es Gebrauch gemacht. Es war nicht verpflichtet darzulegen, in welcher Weise die Ermessensausübung herbeigeführt worden ist (vgl. DJ 1936, 116/117).

GroßKrummeHille
EngelsAugustin

Zitiert (1)

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