Berichtigung offensichtlichen Versehens in Urteilsgründen zulässig – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 752/53
- Datum
- 14.01.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung offensichtlicher Versehen in schriftlichen Urteilsgründen ist zulässig, wenn der Irrtum offenkundig ist und mit Ausschluss vernünftigen Zweifels festgestellt werden kann, dass das verkündete Urteil nicht inhaltlich geändert wird.
Als offensichtliches Versehen kommen etwa Schreib- oder Rechenfehler in Betracht, wenn sich aus dem Protokoll, der Handakte oder sonstigen Vermerke eindeutig ergibt, welches Urteil tatsächlich beschlossen und verkündet worden ist.
Der auf das Hauptverhandlungsprotokoll bezogene Grundsatz, wonach eine Berichtigung unzulässig ist, wenn hierdurch einer Verfahrensrüge der Boden entzogen würde, lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Urteilsgründe übertragen.
Bei durch einen Fehler des Gerichts mitverursachten Rechtsmitteln können nach §6 GKG die hierdurch entstandenen Gerichtskosten ganz oder teilweise niedergeschlagen werden; ein von der Einlegung des Rechtsmittels unabhängiger Mindestkostenanteil ist jedoch zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 5. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Melkermeister Helmut ██ aus ██, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Berichtigung offensichtlicher Versehen in den Urteilsgründen ist nicht deshalb unzulässig, weil dadurch einer Revisionsrüge der Boden entzogen wird.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 5. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch werden die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 3/4 niedergeschlagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht und wegen Beihilfe zur Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts durch unrichtige Anwendung des § 74 StGB. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer als Einzelstrafen 18 Monate Gefängnis für die Notzucht und 6 Monate für die Beihilfe zur Notzucht festgesetzt. Die Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis entspricht also der Summe der verwirkten Einzelstrafen. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB.
Nach Eingang der Revisionsrechtfertigungsschrift hat die Strafkammer durch Beschluss vom 15. September 1953 die Urteilsgründe dahin „berichtigt“, dass es statt „18 Monate Gefängnis“ heißen müsse „1 Jahr und 9 Monate Gefängnis“. Es handle sich um eine offenbare Unrichtigkeit, um einen Schreibfehler, da der Vorsitzende in der Hauptverhandlung verkündet habe, dass für die vollendete Notzucht auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt worden sei.
Nach dieser Berichtigung liegt kein Rechtsfehler mehr vor. Die Berichtigung war auch zulässig.
Die Strafprozessordnung enthält keine Vorschriften über eine Urteilsberichtigung. Trotzdem ist sie in beschränktem Umfang stets für zulässig erachtet worden, sofern es sich nämlich um offensichtliche Versehen handelt. Es wäre in gewissen Fällen nicht erträglich und dem Ansehen der Gerichte schädlich, den Richter an einen offensichtlichen und unzweifelhaften Irrtum (Schreibfehler, Rechenfehler usw.) zu binden und dadurch ein widersinniges und dem sachlichen Recht zuwiderlaufendes Ergebnis bestehen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage fortgesetzt und ergänzt (vgl. RGSt 61, 388; BGHSt 2, 248; 3, 245; BGH NJW 1953, 155; zu verschiedenen Einzelfällen: 1 StR 466/51 vom 6. November 1951; 4 StR 442/52 vom 2. Oktober 1952; 4 StR 777/52 vom 11. März 1953; 1 StR 508/52 vom 16. Juni 1953; die zuletzt genannte Entscheidung enthält weitere Nachweise und ist zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Allgemeine Grundsätze darüber, wann ein offensichtliches Versehen vorliegt, lassen sich nicht aufstellen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung hat sich nach dem jeweiligen Einzelfall zu richten. Nichts darf sich allerdings unter der „Berichtigung“ eine Änderung des (inhaltlich etwa fehlerhaften) beschlossenen und verkündeten Urteils verbergen. Auch die Möglichkeit, dass die Berichtigung in Wirklichkeit eine solche Änderung enthält, muss mit Sicherheit ausgeschlossen sein. Unerlässliche Voraussetzung der Berichtigung ist also stets die Offenkundigkeit des Irrtums und des wirklich Beschlossenen unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels.
Hier handelt es sich nur um eine Abänderung der nach der Urteilsverkündung abgesetzten schriftlichen Urteilsgründe. Durch den von den drei richterlichen Mitgliedern unterzeichneten Berichtigungsbeschluss ist bestätigt, dass nur infolge eines Schreibfehlers die Einzelstrafe für die vollendete Notzucht mit 18 statt 21 Monaten angegeben ist.
Dieser Beschluss wird durch die Handakte der Staatsanwaltschaft bestätigt. Hierin hat der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde noch in der Sitzung vermerkt, dass der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis zwei Einzelstrafen von 21 und 6 Monaten Gefängnis zugrunde liegen. Der Sitzungsvertreter hat die verkündeten Einzelstrafen in einer Klammer ausdrücklich wie folgt aufgezeichnet: 1 Jahr 9 Monate + 6 Monate. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der Angabe der Zahl 18 in den Urteilsgründen um einen Schreibfehler, jedenfalls um ein offensichtliches Versehen handelt, sodass gegen die Berichtigung keine Bedenken bestehen. Zwar ist die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls nicht mehr zulässig, wenn dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde (vgl. BGHSt 2, 125). Dieser Grundsatz, der sich auf die besondere Beweiskraft eines Hauptverhandlungsprotokolls bezüglich der Formlichkeiten des Verfahrens stützt (§ 274 StPO), kann auf die Urteilsgründe nicht angewendet werden. Die Revision muss daher verworfen werden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach § 473 StPO zu tragen. Gemäß § 6 GKG sind die Gerichtskosten jedoch teilweise niederzuschlagen, soweit sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von dieser Vorschrift war hier Gebrauch zu machen. Infolge des Fehlers der Strafkammer wurde der Angeklagte veranlasst, die Revision durchzuführen. Er hatte zwar nach der Berichtigung die Revision zurücknehmen können; doch hätte er dann ein Viertel der Gerichtsgebühren stets tragen müssen (§ 55 GKG). Dieser Kostenanteil war ihm auf jeden Fall aufzuerlegen, weil die Einlegung der Revision vor Zustellung der Urteilsgründe erfolgt und durch den Fehler nicht beeinflusst ist. Dagegen kann dem Verteidiger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nach Erlass des Berichtigungsbeschlusses die Revision nicht zurückgenommen hat. Denn immerhin war die Rechtslage insoweit zweifelhaft. Die Entstehung der weiteren Kosten ist also mindestens durch den Fehler der Strafkammer mitverursacht. Deshalb sind diese weiteren Gerichtskosten niedergeschlagen worden.
| Busch | Rotberg | Dr. Arndt | |||
| Koeniger | Maass |