Urteilsberichtigung nur bei nichtsachlichen Versehen; BGH berichtigt Tatbestandsbezeichnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 480/52
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nur bei offenbaren Versehen äußerlicher, nichtsachlicher Art zulässig; sachliche Änderungen sind nicht berichtigungsfähig.
Der Urteilsformel kommt überragende Bedeutung zu; eine Berichtigung darf nicht eine inhaltliche oder neue selbständige Entscheidung an die Stelle des verkündeten Urteilssatzes setzen.
Findet sich aus den Urteilsgründen eindeutig ein anderer Tatbestand, kann das Revisionsgericht das Urteil berichtigen, sofern dadurch der Angeklagte nicht schlechter gestellt wird.
Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter mehrerer Personen liegt grundsätzlich kein Fortsetzungszusammenhang vor; dies gilt auch bei einer gemeinsamen Schulklasse als Opferkreis.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 28. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hauptlehrer Erich ███████████, geboren am ███ 1904 in █████, wohnhaft in ███ ███████████ ███, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
§ 268 StPO
1.) Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nur bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich. Sachliche Fehler sind auch dann nicht berichtigungsfähig, wenn sie offensichtlich sind.
2.) Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur ganz ausnahmsweise möglich.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 28. Februar 1952 wird mit der Maßgabe folgender Berichtigung verworfen:
Der Angeklagte ist im Falle 1 a der Formel des angefochtenen Urteils nicht wegen „Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in 4 – vier – Fällen (§ 176 Ziff. 3 StGB), wovon drei Fälle in sich fortgesetzt begangen sind“ verurteilt, sondern wegen „Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Ziff. 1 StGB) in 4 – vier Fällen, wovon drei Fälle in sich fortgesetzt begangen sind“.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen „a) Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in vier Fällen (§ 176 Ziff. 3 StGB), wovon drei Fälle in sich fortgesetzt begangen sind, b) Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Ziff. 1 StGB) in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern (§ 176 Ziff. 3 StGB) in acht Fällen, wovon fünf Fälle in sich fortgesetzt begangen sind“, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der Verhandlungsniederschrift als auch aus dem schriftlichen Urteil. Wenige Tage nach der Verkündung und vor Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe an den Angeklagten (am 4. März 1952) hat die gleiche Strafkammer einen Berichtigungsbeschluss erlassen. In diesem wurde der Tenor des angefochtenen Urteils auf die gleiche Formel gebracht, wie sie der erkennende Senat nunmehr gefasst hat.
Der Angeklagte wendet sich zunächst mit der Revision gegen das Urteil und rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Weiterhin hat er „vorsorglich“ die „sofortige Beschwerde“ zum Zwecke der „Wahrung einer etwaigen Beschwerdefrist“ gegen den Berichtigungsbeschluss eingelegt.
Der Revision war abgesehen von einer Berichtigungsmaßnahme der Erfolg zu versagen.
I. Der Beschwerdeführer zweifelt die Zulässigkeit eines Berichtigungsverfahrens für den vorliegenden Fall an und ist weiter der Auffassung, dass bei Wegfall des Berichtigungsbeschlusses das angefochtene Urteil aufgehoben werden müsse, weil die Entscheidungsgründe in unlösbarem Widerspruch zu der Urteilsformel stünden.
1.) Dem Rechtsmittel ist insoweit beizutreten, als es hier die Berichtigung durch das Landgericht für unzulässig hält.
a) Ganz allgemein ist von folgendem auszugehen: Im Unterschied zu der Zivilprozessordnung enthält die Strafprozessordnung auch in ihrer neuen Fassung keine Vorschriften über eine Urteilsberichtigung. Der Gesetzgeber hält mithin grundsätzlich eine Urteilsberichtigung im Strafverfahren für untunlich. Trotzdem ist das allgemeine Bedürfnis nicht zu verkennen, dort, wo offenbare Versehen äußerlicher Art bei der Fassung des Urteils vorliegen, im einfachen Wege des berichtigenden Beschlussverfahrens zu helfen. Ein derartiges durch Rechtsprechung und Rechtslehre einheitlich anerkanntes Verfahren ist jedoch im Hinblick auf den dargelegten Willen des Gesetzgebers auf eng begrenzte Fälle zu beschränken. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof, zum Teil im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wiederholt entschieden, dass nur Fehler, welche die Sache selbst nicht berühren und ganz offenbar sind, berichtigungsfähig sein können. (Vgl. u. a. 5 StR 101/52 vom 29.5.1952, 5 StR 513/52 vom 25.9.1952, 2 StR 13/52 vom 1.4.1952 und RG 13, 267; 56, 233.)
b) Die Entscheidung darüber, wann derartige offensichtliche Versehen vorliegen, hat sich nach dem jeweiligen Einzelfall zu richten. Allgemeine Erwägungen können nur insoweit getroffen werden, als davon auszugehen ist, dass es sich keinesfalls um eine auf einem neuen Denkvorgang beruhende sachliche Änderung bzw. um eine selbständige Entscheidung, die an die Stelle des verkündeten Urteils tritt, handeln darf; auch darf sich unter der „Berichtigung“ nicht eine sachliche Änderung verbergen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Urteilsformel eine überragende Bedeutung beikommt. Sie allein muss schon bei der Verkündung schriftlich vorliegen und bildet die Grundlage für die Vollstreckung. Ein Urteil ohne Gründe kann rechtskräftig werden, ein Urteil ohne Formel nicht.
Aus all diesen Gründen ist bei jeder Berichtigung von Urteilsformeln besondere Zurückhaltung geboten.
In vorliegendem Falle weist die Urteilsformel durch die Anführung der Ziffer und durch die tatbestandsmäßige Bezeichnung „Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern“ eindeutig auf den Tatbestand des § 176 Abs. I Ziff. 3 StGB hin, bezeichnet also ein bestimmtes Verbrechen. Die Vorschrift des § 174 Ziff. 1 StGB enthält im Vergleich hierzu einen mit anderen Merkmalen ausgestatteten Tatbestand. Eine im Wege der Berichtigung vorgenommene Einführung dieses Tatbestandes in die Urteilsformel würde mithin einer sachlichen Änderung gleichkommen und eine selbständige Entscheidung darstellen, welche an die Stelle des verkündeten Urteilssatzes tritt. Dies ist aber aus den dargelegten Erwägungen unter allen Umständen unzulässig, ohne dass es hierbei darauf ankommt, ob im Hinblick auf die Urteilsgründe das sachliche Versehen offenbar ist. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht vorhanden wäre.
2.) Das Rechtsmittel geht jedoch im Ergebnis fehl, soweit es wegen der den Urteilsgründen widersprechenden Urteilsformel die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Denn die erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils weisen einwandfrei den Tatbestand des § 174 Ziff. 1 StGB aus. Unter diesen Umständen besteht kein Hinderungsgrund, das Urteil auf die Revision von hier aus zu berichtigen. Der Irrtum des Landgerichts kann auch keinen Einfluss auf das Strafmaß gehabt haben, wie sich einmal aus den Urteilsgründen selbst, zum anderen daraus ergibt, dass die in der Urteilsformel fälschlich genannte Vorschrift das mildere Gesetz darstellt. Denn der § 174 Ziff. 1 StGB sieht eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus vor, während die Bestimmung des § 176 Abs. I Ziff. 3 StGB, bei gleicher Mindeststrafe, eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus enthält. Der Beschwerdeführer kann daher hinsichtlich der Strafe durch das Versehen des Landgerichts allenfalls besser, nicht aber schlechter gestellt worden sein.
II. Die sonstigen Beanstandungen des Rechtsmittels müssen ebenfalls erfolglos bleiben.
1.) Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat auch der Bundesgerichtshof ständig die Auffassung vertreten, dass bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich ist. Dieser Grundsatz erleidet auch dadurch keine Durchbrechung, dass die mehreren Verletzungen ein- und derselben Schulklasse, also einem fest umrissenen Personenkreis angehören.
2.) Hinsichtlich der Strafe liegen die Angriffe des Beschwerdeführers auf dem Gebiete der Vermutung und werden sowohl durch den Urteilszusammenhang als auch durch die ausdrückliche Anführung des § 74 StGB (UA S. 27) widerlegt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Siemer | ||
| Sarstedt | Schmidt |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 13/52 · 13.04.1952Revision verworfen: fahrlässige Tötung nach Alkohol und zu hoher Geschwindigkeit bei schlechter Sicht
- BGH · 5 StR 101/52 · 29.05.1952BGH: Einstellung nach Straffreiheitsgesetz und Anforderungen an Unzucht (§ 176 StGB)
- BGH · 5 StR 513/52 · 25.09.1952Aufhebung wegen Verwertung unbeeidigter Zeugenaussagen; Rückverweisung zur neuen Hauptverhandlung
Zitiert von (8)
- BGH · 1 StR 587/14 · 29.01.2015Untreue des Rechtsanwalts: Schaden bei Kontoeingang auf überzogenem Konto; Konkurrenzen unklar
- BGH · 2 StR 48/20 · 11.11.2020Berichtigung der Urteilsformel bei Verkündungsversehen und Aufhebung wegen falscher Verdächtigung
- BGH · 2 StR 56/22 · 01.03.2023BGH: Revision bei Bandendiebstahl/Wohnungseinbruch – Darlegungslast, Schuldspruch, § 46b StGB
- BGH · 4 StR 777/52 · 11.06.1953Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Tenors und Bedenken bei Alkoholeinfluss
- BGH · 2 StR 412/23 · 16.07.2024BGH zur Urteilsformel-Berichtigung und Konkurrenz beim Besitz kinderpornographischer Inhalte
- BayObLG · 203 StRR 342/23 · 06.09.2023Berufungsgericht darf fehlend verkündete Sperrfrist (§ 69a StGB) nicht nachholen
- BGH · 3 StR 451/97 · 05.09.1997Revision: Einstellung eines Tatbestands und Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafen
- Landgericht Münster · 20 KLs-45 Js 604/12-5/18 · 26.08.2019Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlichen Versehens (Steuerhinterziehung)