Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Tatbestands und Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 451/97
Datum
05.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen zahlreicher Taten des sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH prüft, ob bestimmte Taten von der zugelassenen Anklage erfasst sind und ob das Landgericht Einzelstrafen gebildet hat. Der Senat hebt die Feststellungen zu einem Tatpunkt auf und stellt das Verfahren insoweit ein, ändert den Schuldspruch in einem weiteren Punkt und verweist wegen unterlassener Bildung von Einzelstrafen die Entscheidung zur erneuten Verhandlung zurück. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein behauptetes Tatgeschehen nicht durch die zugelassene Anklage erfasst, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

2

Ein Berichtigungsbeschluss der Strafkammer ist unwirksam, wenn er nicht die Korrektur eines Versehens bezweckt, sondern eine sachliche Änderung herbeiführt.

3

Der Revisionssenat kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, wenn dies rechtlich zulässig ist.

4

Unterbleibt die Bildung von Einzelstrafen, führt dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur Nachholung der Einzelstrafen.

5

Bei teilweiser Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang der Einstellung.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 27. Februar 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 3 StR 451/97 vom 5. September 1997 in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort geboren am Detlef ███ 1962, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Februar 1997

a) mit den Feststellungen im Fall II.2.b) der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Nr. 2 der Urteilsformel des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen schuldig ist;

c) soweit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen II.2.d) der Urteilsgründe Einzelstrafen zu bilden, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. August 1997 ausgeführt:

"Der Fall II.2.b) der Urteilsgründe (sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger zum Nachteil der Nebenklägerin [REDACTED]) wird durch die zugelassene Anklage nicht erfasst. Dies führt zur Einstellung des Verfahrens, weil insoweit eine Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben ist.

Der danach verbleibende Schuldspruch ist zu berichtigen. Der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts (Bd. III Bl. 408 d.A.) ist unwirksam, weil er nicht auf die Berichtung eines Versehens, sondern auf eine sachliche Änderung abzielt (vgl. BGHSt 3, 245). Der Senat kann die Änderung wie beantragt selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1952 – 5 StR 480/52 – Umdruck S. 5, insoweit in BGHSt 3, 245 nicht abgedruckt).

Das Landgericht hat es in den Fällen II.2.d) der Urteilsgründe (dreimaliger sexueller Missbrauch von Kindern zum Nachteil der Nebenklägerin [REDACTED]) versäumt, Einzelstrafen zu benennen. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird die Gelegenheit haben, die Einzelstrafen nachzuholen.

Dass das von Nr. 8 der Anklage erfasste Geschehen weder durch Einstellung erledigt noch Gegenstand des Urteils geworden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Revisionsgerichts (BGH, NStZ 1993, 551).

Im Übrigen hat die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt."

Dem tritt der Senat mit dem Hinweis bei, dass es sich zum besseren Verständnis eines Urteils empfiehlt, die Straftaten – in aller Regel in zeitlicher Reihenfolge – nacheinander jeweils mit einer gleichen Ordnungszahl darzustellen, in Tateinheit stehende Delikte nicht getrennt zu schildern (wie Fall II.1.b) – § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG – in Tateinheit mit Fall II.3. – § 179 Abs. 1 StGB –) und dieselben Ordnungszahlen für Beweiswürdigung und Strafzumessung zu verwenden.

Von der Schuldspruchänderung im Fall II.2.a) der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt.

BlauthZschockeltWinkler
Rissing-van SaanPfister
Revision: Einstellung eines Tatbestands und Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafen — Themis