Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verwertung unbeeidigter Zeugenaussagen; Rückverweisung zur neuen Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 513/52
Datum
25.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und übler Nachrede ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht unbeeidete Zeugenaussagen fälschlich als beeidete verwertet und damit gegen § 261 StPO verstoßen hatte. Nachträgliche inhaltliche Berichtigungen der Tatsachenfeststellungen sind unzulässig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; das Gericht erteilt Verfahrenshinweise.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung unbeeidigter Zeugenaussagen wie eidlicher Aussagen stellt eine fehlerhafte Beweiswürdigung dar und kann nach § 261 StPO zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.

2

Nachträgliche inhaltliche Änderungen der getroffenen Tatsachenfeststellungen sind unzulässig; nur offenbare Schreibfehler können wirksam berichtigt werden.

3

Das Revisionsgericht hat Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen des § 61 StGB, von Amts wegen zu prüfen; hierzu sind erforderliche Feststellungen, mindestens in der Sitzungsniederschrift, zu treffen.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mehrerer Anzeigen sowie die Beurteilung der inneren Tatseite (u. a. § 164 Abs. 5 StGB) bedürfen hinreichender Feststellungen; ein einheitlicher Vorsatz ist nur bei entsprechendem Nachweis anzunehmen.

5

Die Befugnis zur Veröffentlichung eines Urteilsteils nach §§ 165, 200 StGB darf nur zuerkannt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Bekanntmachung muss auf den betroffenen Teil beschränkt und einzelnen Verletzten ausdrücklich zugewiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 7. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans L. ███████, geboren am ██████ 1900 in ████████████████████, wohnhaft in ███████ (Holstein), ██ Straße [REDACTED], wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 7. März 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte ist wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Den Angeklagten Erwin R. [REDACTED] und Wilhelm ███ aus ████ wurde die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils binnen eines Monats nach Rechtskraft in den „Kieler Nachrichten“, der „Schleswig-Holsteinischen Volkszeitung“ und der „Schleswig-Holsteinischen Tagespost“ auf Kosten des Angeklagten bekanntzumachen.

Mit der Revision gegen dieses Urteil erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel greift durch.

Nach den Ausführungen der Strafkammer zu Beginn der Urteilsgründe hat das Landgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen unter anderem „auf Grund ... der beeideten Aussagen der Zeugen R. [REDACTED], ███ u. a. der unbeeideten Aussagen der Zeugen ...“ gewonnen.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Bekundungen der Zeugen ██ und ██████ als eidliche Aussagen verwertet worden sind. Denn ausweislich der insoweit allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift sind beide Zeugen als „Verletzte gemäß § 61 Ziff. 2 StPO unbeeidigt“ geblieben. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer unrichtige Maßstäbe bei der Würdigung der erwähnten Zeugenaussagen angelegt hat. Hierin ist ein Verstoß gegen § 261 StPO zu finden. Es kann auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht.

Zwar hatte der Vorsitzende des Instanzgerichts in einer dienstlichen Erklärung vom 14. Mai 1952 zum Ausdruck gebracht, es handele sich „um einen offensichtlichen Pflichtigkeitsfehler, der nur bei der schriftlichen Fixierung der Urteilsgründe unterlaufen“ sei, und die Strafkammer sei „bereit, das in einem besonderen Berichtigungsbeschluss auszusprechen“. Diese Erklärung kann jedoch neben dem Urteilsinhalt keine Beachtung finden. Denn einmal wird sie nicht durch die Unterschriften sämtlicher Gerichtsmitglieder gedeckt, und zum anderen sind nachträgliche sachliche Änderungen der getroffenen Tatsachenfeststellungen überhaupt unzulässig. Nur offenbare Schreibfehler können wirksam berichtigt werden (vgl. BGH 2 StR 13/52 v. 1.4.1952 und RGSt 28, 81, 247). Auch die „Offenkundigkeit“ des Versehens muss sich im übrigen aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben.

Dies ist hier nicht der Fall, zumal in den Urteilsgründen sogar eine ausdrückliche Gegenüberstellung der beeideten und der unbeeideten Zeugenaussagen erfolgte.

Nach alldem war das angefochtene Urteil allein schon aus dem erörterten Grunde aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren formellen und sachlichen Rügen des Rechtsmittels ankommt.

Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

a) Die Prozessvoraussetzung des § 61 StGB ist auch durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Akteninhalt lässt im vorliegenden Falle aber nicht mit Sicherheit erkennen, wann die Antragsberechtigten von den jeweiligen Handlungen des Angeklagten Kenntnis erlangt hatten. Feststellungen insoweit sind daher mindestens in der Sitzungsniederschrift hier unentbehrlich.

b) Es erscheint zweifelhaft, ob die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wiederum ohne den Zeugen Dr. ███████ auskommen kann. Auf jeden Fall ist aber bei etwaigen Wahrunterstellungen so zu verfahren, dass das Beweisthema in den Urteilsgründen einwandfrei wie eine festgestellte Tatsache behandelt wird. Das angefochtene Urteil lässt insoweit Zweifel erkennen, wie die gewählte Formulierung ergibt („erklärt haben soll“).

Weiterhin ist die unter Beweis gestellte Behauptung nicht nur ihrem Inhalte, sondern auch ihrer Sinne nach zu würdigen; gegebenenfalls sind zum Zwecke der Auslegung des Beweisthemas die früheren Angaben der Verteidigung mit heranzuziehen.

c) In materiellrechtlicher Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken, insoweit das Landgericht bisher die verschiedenen Anzeigen als eine fortgesetzte leichtfertige falsche Anschuldigung behandelt hat.

Die Rechtsfrage, ob leichtfertige Handlungen in Fortsetzungszusammenhang stehen können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte sich nicht von vornherein vorgenommen, alle ihm zur Last gelegten Briefe zu schreiben, sondern sich jeweils nach dem Scheitern einer erfolglosen Anzeige zu der nächsten entschlossen.

Letztere Erwägungen sind auch hinsichtlich der üblen Nachrede zu beachten, so dass – falls die Strafanzeigen rechtzeitig erstattet sein sollten – weiter die Anwendung der Amnestie in Betracht zu ziehen ist.

d) Schließlich wird bei der neuen Verhandlung die innere Tatseite des § 164 Abs. 5 StGB eingehender als bisher und unter Beachtung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 71, 170 und 174 zu prüfen sein.

e) Die Bekanntmachungsbefugnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 165 bezw. 200 StGB. Das Vorliegen der Voraussetzungen letzterer Bestimmung erscheint zweifelhaft. Dann aber hat sich die Veröffentlichungbefugnis auf den betroffenen Urteilsteil zu beschränken.

Im Übrigen ist im Urteilstenor klarzustellen, dass jedem einzelnen der beiden Verletzten (nicht etwa ihnen gemeinschaftlich) die in Rede stehende Befugnis zugesprochen wird.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowSarstedtSiemer
Dr. NeumannSchmidt

Zitiert (1)

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