Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: fahrlässige Tötung nach Alkohol und zu hoher Geschwindigkeit bei schlechter Sicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 13/52
Datum
13.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem nächtlichen Verkehrsunfall mit 1,91‰ Alkohol verurteilt. Das Landgericht sah schuldhaftes Verkehrsverhalten wegen Alkoholisierung und überhöhter Geschwindigkeit bei diesiger Sicht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet; er betont die Bindung des Revisionsgerichts an die im Urteil niedergelegten Tatsachen und die Unzulässigkeit rein tatsächlicher Angriffe auf die Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Tatrichter in den Urteilsgründen als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen sind für das Revisionsgericht verbindlich; nachträgliche sachliche Berichtigungen sind nur bei Schreibfehlern oder ähnlichen Versehen zulässig.

2

Ist der Tatrichter aus dem Verhandlungsstoff von einer bestimmten Tatsache überzeugt, darf und muss er diese in den Gründen feststellen, auch wenn sie nicht wörtlich von einem Zeugen behauptet wurde; das Revisionsgericht darf spätere Erklärungen hierzu nicht beachten.

3

Eine Revisionsbegründung, die nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig, wenn sie nicht aufzeigt, dass ein rechtserheblicher Bewertungsfehler vorliegt.

4

Wer infolge Alkoholverzehrs verkehrsunsicher wird und bei schlechter Sicht mit zu hoher Geschwindigkeit fährt, macht sich durch fahrlässiges Verhalten strafbar; streckenkundige Fahrer treffen besondere Sorgfaltspflichten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ████ in ██, geboren am ██ 1902 in █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr als Dienstfahrer am 3. November 1950 abends 23 Uhr 40 im Dienstwagen den Regierungsvizpräsidenten Richter bei diesigem, unsichtigem und regnerischem Wetter von Haaren nach Aachen. In Aachen benutzte er die ihm aus zahlreichen früheren Fahrten bekannte ██████-straße. Dort befinden sich dicht hintereinander Verkehrsinseln, die an jedem Ende eine nachts beleuchtete Säule haben. An der ersten Verkehrsinsel fuhr er ungehindert vorbei. Etwa 200 m weiter prallte der Pkw in voller Fahrt so auf die vordere Leuchtsäule der zweiten Verkehrsinsel auf, dass sie mit ihrem schweren Zementsockel aus dem Boden gerissen wurde; seine Geschwindigkeit betrug mehr als 40 km/h. Die Wucht des Zusammenstoßes war derart, dass der Pkw sich spiralförmig nach links drehte und dann auf dem Kopf stand. Während der Angeklagte (der bewusstlos wurde) nur erhebliche Verletzungen erlitt, wurde der Regierungsvizpräsident Richter schwer verletzt und starb am nächsten Tag.

Der Angeklagte hatte von nachmittags 15½ Uhr bis zum Unfall mindestens 6 Glas Bier getrunken. Die Alkoholprobe, die der Polizeiarzt noch in der Unfallnacht beim Angeklagten entnahm, ergab eine Alkoholkonzentration von 1,91‰.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1, 9 Abs. 1 a, 49 StVO und nach §§ 2, 71 StVZO zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

A. Verfahrensbeschwerden

1) Die Revision behauptet unter I 1 und 2, das angefochtene Urteil stelle Tatsachen fest, für die in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltepunkte erbracht worden seien. Die Feststellung, der Angeklagte sei mit „Fernlicht gefahren“, sei nämlich unrichtig; in der Hauptverhandlung habe weder der Angeklagte noch ein Zeuge „etwas davon gesagt“. Weiter habe der Angeklagte nur von einer „grauen Wand“ gesprochen, die er unmittelbar vor dem Zusammenstoß vor sich gesehen habe, nicht aber, wie das Urteil meine, von der „Rückwand eines Wagens“.

Beide Behauptungen sind tatsächlich; sie widersprechen dem festgestellten Sachverhalt und sind daher nicht zu beachten. Die Erklärungen, die der Vorsitzende und einer der Beisitzer sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu dem Revisionsvorbringen abgegeben haben, waren nicht geboten, und der Verteidiger hatte kein Recht darauf, solche Erklärungen herbeizuführen. Die Erklärungen waren aber auch überflüssig.

Dazu ist grundsätzlich folgendes zu bemerken:

Was ein Tatrichter als das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ i. S. des § 261 StPO feststellt, ist in den Gründen des Urteils wiedergegeben. Nur diese enthalten die maßgebenden und das Revisionsgericht bindenden „für erwiesen erachteten Tatsachen“ (§ 267 Abs. 1 StPO), und nur diese darf das Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung zugrunde legen. Ist der Tatrichter auf Grund des Verhandlungsergebnisses von einer bestimmten Tatsache überzeugt, so darf er sie nicht nur feststellen, sondern er muss sie sogar feststellen, selbst dann, wenn weder der Angeklagte noch ein Zeuge „etwas davon gesagt hat“. Nachträgliche sachliche Berichtigungen an den so gewonnenen Feststellungen sind nicht zulässig; das Revisionsgericht darf sie daher gar nicht beachten (RGSt 28, 81; 247). Nur Schreibfehler und ähnliche Versehen können wirksam berichtigt werden. Demnach kommt es auf die Erklärungen der zwei Gerichtsmitglieder (die übrigens die Behauptungen der Revision nicht bestätigen) und auf die Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft (die erst 2½ Monate nach der Hauptverhandlung abgegeben ist) nicht an.

2) Auch die Ausführungen unter I 3 und II der Revisionsschrift enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und sind daher unzulässig.

3) Unklar ist, ob die Revisionsbegründung unter III die Ablehnung des Antrages auf erneute Besichtigung des Tatortes als Verletzung des § 244 Abs. 2 oder als solche des Abs. 3 rügen will. Indessen kann dies auf sich beruhen. Die Strafkammer hat den Antrag auf eine nochmalige Einnahme des Augenscheins abgelehnt, „da im Hinblick auf die eingehenden Beobachtungen im Ortstermin eine weitere Klärung der im Antrag erwähnten Punkte nicht zu erwarten ist“. Diese Ablehnung war nach § 244 Abs. 5 StPO zulässig; sie ist nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hatte aber nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auch keinen Anlass, sie zu wiederholen, hat mithin auch den § 244 Abs. 2 nicht verletzt.

B. Sachrüge

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Annahme, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt. Die Strafkammer unterstellt zu seinen Gunsten, dass sich der fremde Kraftwagen – der nach der zwar nicht bewiesenen, aber auch nicht widerlegten – Zulassung des Angeklagten „wie eine Vision plötzlich vor ihm aufgetaucht sei“ – verkehrswidrig verhalten und dem Angeklagten die Sicht auf die zweite Leuchtsäule versperrt habe. Sie kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auch dann den Unfall fahrlässig verursacht habe. Er habe sich nämlich durch den Alkoholgenuss schuldhaft verkehrsunsicher gemacht und sei infolgedessen nicht so aufmerksam gefahren, wie es nötig gewesen wäre; auch sei seine Geschwindigkeit angesichts der Wetter- und Sichtverhältnisse zu hoch gewesen. Diese Feststellungen sind rechtlich einwandfrei, und die aus ihnen gezogenen rechtlichen Folgerungen sind richtig. Auch liegt kein Denkfehler darin, dass die Strafkammer sagt, der Angeklagte sei als streckenkundiger Fahrer durch das Passieren der ersten Verkehrsinsel auf die ihm bekannte zweite Verkehrsinsel besonders aufmerksam gemacht worden, habe aber infolge des Alkoholgenusses „versagt“. Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, zu prüfen, ob aus den Tatsachen zugunsten des Angeklagten etwas zu folgern ist. Die Revision streift diese Würdigung nur in tatsächlicher Beziehung an; das ist unzulässig.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.

Dr. KirchnerDr. DotterweichDr. Ludwig
Dr. MoerickeDr. Sauer
Revision verworfen: fahrlässige Tötung nach Alkohol und zu hoher Geschwindigkeit bei schlechter Sicht — Themis