Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Amtsunterschlagung/Betrug: Verlesung ohne Beschluss unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 589/53
Datum
19.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Gerügt wurden u.a. die Verlesung eines kommissarischen Zeugenprotokolls ohne nach § 251 Abs. 4 StPO begründeten Gerichtsbeschluss und eine unterbliebene Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO. Der BGH bejahte zwar einen Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO, schloss aber ein Beruhen aus, weil die Voraussetzungen der Verlesung zweifelsfrei vorlagen und die Aussage in gleicher Weise verwertet worden wäre. Die Revision wurde verworfen; der Schuldspruch wurde dahin berichtigt, dass schwere Amtsunterschlagung (§ 351 Abs. 1 StGB a.F.) vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer kommissarischen Zeugenvernehmung nach § 251 Abs. 4 StPO setzt einen mit Gründen zu verkündenden Gerichtsbeschluss voraus; eine bloß formlose Mitteilung des Verlesungsgrundes genügt nicht.

2

Ein Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht; ist die Verlesung zwingend geboten und wäre sie bei ordnungsgemäßem Vorgehen sicher erfolgt, scheidet ein Beruhen aus.

3

Unterbleibt die Belehrung eines Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO, begründet dies nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen keinen Revisionsgrund; zudem fehlt es an Beschwer, wenn die Antwort den Angeklagten nicht belastet.

4

Für die Zueignung bei (Amts-)Unterschlagung genügt eine Handlung, die nach außen erkennbar den Willen betätigt, fremdes anvertrautes Geld als eigenes zu behandeln; eine anfängliche konkrete Zueignungshandlung muss nicht feststellbar sein, wenn spätere Zueignungsakte sicher feststehen.

5

Widerspricht der Urteilstenor den rechtsfehlerfreien Feststellungen und Gründen zur Qualifikation, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen, wenn weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 6. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsdirektor Karl ███ ██ aus ███████████ Bad, geboren ███ ███ in ████ ██████████, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 6. Juni 1953 wird verworfen. Der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug und wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Zeugin ██████████ ist durch einen beauftragten Richter vernommen worden, weil sie bettlägerig krank war. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO darin, dass die Niederschrift über diese Vernehmung ohne Gerichtsbeschluss und ohne Angabe des Grundes verlesen worden ist.

Die Sitzungsniederschrift sagt darüber: „Ferner wurde verlesen die Aussage der Zeugin ███████ (Kommiss. Vernehmung Protokoll vom 27.5.1953 Bl. 117)“.

Hiernach ist der behauptete Verfahrensverstoß zweifelsfrei dargetan. Ein Gerichtsbeschluss ist, wie das Schweigen des Protokolls unwiderleglich (§ 274 StPO) beweist, nicht ergangen. Der Grund der Verlesung ist zwar dadurch bekanntgegeben worden, dass – wie das Sitzungsprotokoll ergibt – zwei ärztliche Bescheinigungen über die Krankheit der Zeugin verlesen wurden. Damit ist aber der Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht genügt. Denn diese Vorschrift muss dahin verstanden werden, dass hier nicht eine formlose Bekanntgabe des Grundes, sondern die Begründung des nach Satz 1 erforderlichen Gerichtsbeschlusses gemeint ist.

Im vorliegenden Fall kann das Urteil jedoch nicht auf dem Verstoß beruhen. Zunächst ist kein Zweifel daran möglich, dass die sachlichen Voraussetzungen der Verlesung vorlagen. Die Zeugin hatte dem Gericht am 6. Mai 1953 mitgeteilt, dass sie schon seit Monaten schwer erkrankt zu Bett liege; es handle sich um Venenentzündung und Thrombose in beiden Beinen sowie um eine Darmtuberkulose. Eine Bescheinigung des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Arztes Dr. BC— vom 27. Mai 1953 (dem Tage der kommissarischen Vernehmung) ergibt weiterhin, dass das Gewicht der Zeugin 35 kg betrug, dass es sich um einen ernsten Zustand handle und die Kranke reiseunfähig sei. Das Vernehmungsprotokoll ergibt ebenfalls, dass die Zeugin im Bett liegend vernommen worden ist; ferner geht daraus hervor, dass der Richter es für erforderlich gehalten hat, für die ganze Dauer der Vernehmung den Amtsarzt hinzuzuziehen. Der Amtsarzt hat sich am 1. Juni 1953 schriftlich dahin geäußert, dass die Zeugin einen stark verfallenen Eindruck gemacht habe. Er habe sie während der ganzen Vernehmung beobachtet und sie wiederholt nach ihrem Befinden und ihren Beschwerden befragt. Die Hauptverhandlung fand am 5. und 6. Juni 1953, also nur wenige Tage nach der kommissarischen Vernehmung statt. Es ist kein Zweifel daran möglich, dass die Zeugin bei der Art und Schwere ihrer Erkrankung auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Hauptverhandlung erscheinen konnte, zumal angesichts der Entfernung zwischen ihrem Wohnort █████████████ Kreis █████ und dem Sitz des Landgerichts (Göttingen).

Unter diesen Umständen musste die Strafkammer die Verlesung beschließen, um nicht gegen ihre Aufklärungspflicht zu verstoßen. Es kann also kein Zweifel daran sein, wie der unterlassene Beschluss hätte lauten müssen. Bei der entscheidenden Bedeutung, die das Wissen gerade dieser Zeugin für die Aufklärung des Hergangs hatte, konnte von einer Ermessensfreiheit in der Richtung, dass etwa von der Verlesung abgesehen wurde, nicht die Rede sein. Allerdings ist bei einem Beschluss gemäß § 251 Abs. 1 StPO stets auch zu prüfen, ob die Verlesung genügt und ob nicht die Aufklärungspflicht (trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen einer Verlesung) gebietet, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Im vorliegenden Falle konnte diese Frage aber erst nach der Verlesung (also nicht schon in dem Beschluss gem. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO) entschieden werden; denn die persönliche Anhörung der Zeugin hätte eine Verlegung der Hauptverhandlung nach ████████████ erforderlich gemacht, eine Maßnahme, zu der sich das Gericht wegen ihrer Umständlichkeit und Kostspieligkeit nicht schon vor der Verlesung hätte entschließen können.

Die Vorschriften des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bezwecken, dem Gericht selbst und den Prozessbeteiligten unzweifelhaft zum Bewusstsein kommen zu lassen, dass und warum hier im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Ausnahme von dem wichtigen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) gemacht werden soll. Das Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses macht gemäß § 33 StPO die Anhörung der Beteiligten notwendig. Die Verkündung des mit Gründen versehenen Beschlusses lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass nicht ein beliebiges Schriftstück verlesen wird, um einem mehr oder minder wichtigen Formerfordernis zu genügen, sondern dass es sich um einen Teil der Beweisaufnahme zur Schuld- und Straffrage handelt.

Auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann aber im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein, dass hier dem Gericht und den Beteiligten die Bedeutung des Vorgangs auch ohne Verkündung des vorgeschriebenen begründeten Gerichtsbeschlusses bewusst gewesen ist. Das unterliegt vor allem wegen des Inhalts der Aussage keinem Zweifel. Dass mit dieser Aussage die Entscheidung der Schuldfrage stand und fiel, haben alle Beteiligten klar erkannt. Anders wäre es überhaupt nicht zu verstehen, warum eine so eingehende Beweisaufnahme zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████████ stattfand. Ferner ist kein Zweifel daran möglich, dass die Beteiligten, insbesondere der Angeklagte ██████ und sein Verteidiger, den Grund der Verlesung nicht nur erkennen konnten (das würde möglicherweise nicht ausreichen, um ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß auszuschließen), sondern dass sie den Grund auch erkannt haben. Nicht nur war dem Verteidiger der Beschluss vom 15. Mai 1953, in dem die kommissarische Vernehmung der Zeugin aus den angegebenen Gründen angeordnet wurde, zugestellt worden; sondern sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte hatten der Vernehmung in ████████████ selbst beigewohnt und sich dabei von dem Zustand der Zeugin, der ihre Reise zur Hauptverhandlung unmöglich machte, persönlich überzeugt. Schließlich sind auch die erwähnten ärztlichen Bescheinigungen in der Hauptverhandlung verlesen worden. Nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks, also auch dieser beiden Bescheinigungen, sind die Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls befragt worden, ob sie etwas zu erklären haben. Dadurch wurden sie und die Verteidiger geradezu darauf gestoßen, etwaige Bedenken gegen den für sie zweifelsfrei ersichtlichen Verlesungsgrund zur Sprache zu bringen.

Es kommt hinzu, dass auch die Revisionsbegründung weder andeutet, dass der Verteidiger oder der Angeklagte irgendeinen Zweifel an dem Grund der Verlesung gehabt hätte, noch auch beanstandet, dass die Zeugin nicht persönlich gehört worden ist. Unter diesen Umständen steht zur Gewissheit des Senats fest, dass bei richtigem Verfahren gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO die Aussage der Zeugin ███ ebenso verlesen und ebenso zur Grundlage des Urteils gemacht worden wäre. Demnach ist es ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.

2. Die Revision beanstandet, dass die Zeugin ██████████ nicht darüber belehrt worden ist, dass sie auf eine Frage des Verteidigers die Auskunft hätte verweigern können. Es handelte sich um die Frage, ob sie beim Erwerb des Grundstücks von Frau W. über den vereinbarten Vertragspreis hinaus einen Betrag schwarz bezahlt habe. Die Zeugin hat diese Frage – ohne die durch § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung – dahin beantwortet, dass sie 10.000 DM mehr gezahlt habe.

Zunächst erblickt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 1, 39 im Unterbleiben der durch § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung keinen Revisionsgrund. Im vorliegenden Fall ist überdies der Angeklagte keinesfalls dadurch beschwert, dass die Zeugin auf die Frage des Verteidigers gerade die Antwort gab, die er günstigstenfalls erwarten konnte, dass nämlich gerade sie, die Hauptbelastungszeugin, eine eigene strafbare Handlung einräumte.

II.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Zu Unrecht vermisst die Revision Feststellungen darüber, worin die Zueignungshandlung des Angeklagten liege. Angesichts seines Bestreitens konnte die Strafkammer allerdings nicht feststellen, welches seine erste Zueignungshandlung war. Spätestens lag eine Zueignung aber darin, dass der Angeklagte sich den Zeugen Dr. BC— und Frau R. gegenüber so stellte, als habe er die 1000 DM zu Bestechungszwecken ausgegeben, während er das in Wirklichkeit nicht getan hatte. Denkbar ist freilich auch, dass er sich den Betrag schon vorher zugeeignet hat, indem er ihn mit seinem Gelde vermischte, ihn sonst an sich nahm oder für eigene Zwecke ausgab. Eine Möglichkeit, dass er ihn sich nicht rechtswidrig zugeeignet hatte, besteht bei den Urteilsfeststellungen nicht.

Das Urteil brauchte hier auch nicht besonders hervorzuheben, dass der Angeklagte sich durch seine Täuschung einen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Ein anderer Zweck der festgestellten Täuschung ist bei dieser Sachlage schlechthin undenkbar.

Die Revision meint zu Unrecht, die Strafkammer habe gegen die Lebenserfahrung verstoßen, indem sie dem Zeugen Dr. BC— geglaubt habe. Das ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht, das den Zeugen nicht gehört hat, kann dem Tatrichter nicht auf Grund der „Lebenserfahrung“ vorschreiben, was er ihm glauben darf und was nicht.

Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat nicht den Umstand, dass der Angeklagte seine Pflichten „als Beamter“ verletzt habe, strafschärfend berücksichtigt, sondern den Umstand, dass er seine Stellung als Kassenleiter und als Vertreter der Allgemeinen Ortskrankenkasse dazu ausgenutzt hat, sich einen erheblichen Geldbetrag anzueignen. Sie erwähnt ferner den Missbrauch des Vertrauens, das man nicht in Beamte schlechthin, sondern in Dienststellenleiter setzt. Das sind durchaus einleuchtende Strafschärfungsgründe. Es wäre rechtsfehlerhaft gewesen, wenn die Strafkammer sie nicht berücksichtigt hätte.

Auch sonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre. Dagegen entspricht der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils insoweit nicht den Feststellungen und den zutreffenden Rechtsausführungen in den Gründen, als der Angeklagte nur der einfachen Amtsunterschlagung schuldig gesprochen ist. Die Gründe ergeben, dass der Angeklagte die Quittung der Zeugin █████████ über 55.000 DM zu den Belegen der AOK genonmen hat, während die Zeugin in Wahrheit nur 34.000 DM von ihm erhalten hatte. Darin liegt der Tatbestand des § 351 Abs. 1 StGB, d. h. der schweren Amtsunterschlagung. Der Senat konnte den Fehler selbst richtigstellen.

Schmidt Sarstedt Dr. Geier Bundesrichter Dr. Bärker

Siemer ist erkrankt und dadurch an der Unterschriftsleistung verhindert.

Justizobersekretär C___
Dr. Geier

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