Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung ausländischer Zeugen und Nötigungs-Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 423/66
Datum
08.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Personen- und Sachhehlerei sowie Nötigung und beanstandet die Verlesung zweier österreichischer Polizeizeugen ohne gesonderten Beschluss nach §251 Abs.4 StPO. Der BGH hält die sachlichen Voraussetzungen für die Verlesung nach §251 Abs.1 Nr.2 StPO für gegeben und sieht in der Unterlassung der förmlichen Beschlussnennung keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Die Anwendung deutschen Strafrechts auf die im Ausland begangenen Taten wird als zutreffend bestätigt. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung kommissarisch vernommener ausländischer Zeugen ist nach §251 Abs.1 Nr.2 StPO zulässig, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen zur Ladung nicht mit ihrem Erscheinen gerechnet werden kann.

2

Das Unterlassen, den Beschluss über die Verlesung und dessen Gründe gemäß §251 Abs.4 S.1,2 StPO in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu protokollieren, führt nur dann zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht oder daraus entscheidungserhebliche Zweifel erwachsen.

3

Ist für Gericht und Prozessbeteiligte aufgrund des Verfahrensablaufs und der vorhandenen kommissarischen Vernehmungen erkennbar, dass eine Verlesung unvermeidlich ist, kann die Verlesung trotz formeller Mängel ohne Aufhebung des Urteils erfolgen.

4

Deutsches Strafrecht ist auf im Ausland begangene Taten nach §3 Abs.1,2 StGB anzuwenden, sofern die gesetzlichen Anknüpfungspunkte erfüllt sind; dabei ist die einschlägige ausländische Rechtslage zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 21. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Fliesenleger Adolf ████████ aus ███, geboren am █████ in ██████, Kreis ██, wegen Personenhehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergehen gegen §§ 258 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 259 StGB sowie wegen zweier Nötigungen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung wegen Personen- und Sachhehlerei lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Sie wendet sich ausdrücklich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen Nötigung. Auch insoweit bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

Der Schuldspruch stützt sich auf die Bekundungen der beiden österreichischen Polizeibeamten, gegen die sich die Nötigungen gerichtet hatten. Sie waren in der Hauptverhandlung nicht erschienen; die Niederschriften über ihre Vernehmung vor dem Kreisgericht St. Pölten wurden verlesen. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 251 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO, dass das Landgericht keinen Beschluss über die Verlesung gefasst und deren Grund nicht angegeben hat. Das trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift zu. Die Rüge dringt jedoch nicht durch, weil das Urteil hier auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht.

Die sachlichen Voraussetzungen einer Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Als die beiden zu einer früheren Hauptverhandlung vom 18. Mai 1965 geladenen Polizeibeamten nicht erschienen waren (Bd. I Bl. 283, 284, Bd. II Bl. 287 d. A.), hatte das Landgericht ihre kommissarische Vernehmung durch den österreichischen Richter beschlossen (Bd. II Bl. 288 d. A.); das Rechtshilfeersuchen wurde dem Verteidiger abschriftlich mitgeteilt (Bd. II Bl. 295 d. A.). Nach Eingang der Vernehmungsprotokolle wurden die beiden Zeugen auf Antrag des Verteidigers (Bd. II Bl. 307 d. A.) zum Hauptverhandlungstermin am 10. September 1965 erneut geladen (Bd. II Bl. 319, 325 f. d. A.), erschienen indessen wiederum nicht (Bd. II Bl. 326 d. A.). Auf die Erklärung des Verteidigers, er sei mit der Verlesung der Protokolle nicht einverstanden, und auf seinen Antrag, die Beamten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, erging der Beschluss, es solle versucht werden, die Zeugen auf diplomatischem Wege zu laden (Bd. II Bl. 328 d. A.). Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 1966, in der das angefochtene Urteil erging, war ihre Ladung angeordnet und zur Post gegeben worden; die Ladung ließ sich allerdings nicht nachweisen (Bd. II Bl. 331, 332 d. A.). Auch zu diesem Termin erschienen sie nicht.

Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht davon ausgehen, dass die österreichischen Polizeibeamten zur Hauptverhandlung vor dem deutschen Gericht nicht erscheinen würden. Die Strafkammer, die das Erscheinen der Zeugen nicht erzwingen konnte, musste deshalb die Verlesung ihrer Aussagen beschließen, um nicht gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen; es bestand demnach kein Zweifel, wie der Beschluss hätte lauten müssen. Aufgrund eines solchen Beschlusses wäre nicht anders verfahren worden, als es tatsächlich geschehen ist. Das war angesichts des oben geschilderten Verfahrensablaufs nach der Überzeugung des Senats auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger klar. Das Rechtshilfeersuchen, das aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 18. Mai 1965 ergangen war, kannte der Verteidiger. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, wurde außerdem vor der Verlesung ausdrücklich festgestellt, dass die Zeugen kommissarisch vernommen worden waren. Da hiernach nur noch die Verlesung ihrer Aussage möglich war, konnte dem Angeklagten und seinem Verteidiger nicht zweifelhaft sein, dass die Verlesung erfolgen würde.

Sie stellten denn auch insoweit keine weiteren Anträge; die Anregung, eine Besichtigung des Tatorts in Österreich vorzunehmen, ließ der Verteidiger fallen. Auch die Revision gibt zu, dass als Verlesungsgrund nur § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in Betracht kam; sie behauptet nicht, dass dieser Grund zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr gegeben war, noch beanstandet sie, dass die Zeugen nicht persönlich gehört worden sind.

Die Vorschriften des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO haben den Sinn, dem Gericht und den Prozessbeteiligten zum Bewusstsein kommen zu lassen, dass und warum im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) gemacht werden soll. Hierüber bestand aber im vorliegenden Fall kein Zweifel. Der Bundesgerichtshof hat bei solcher Sachlage schon mehrfach ausgesprochen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO nicht beruhe (Urteile vom 3. Dezember 1953 – 3 StR 382/53 und vom 19. Januar 1954 – 5 StR 589/53); auch der erkennende Senat hat bereits in diesem Sinn entschieden (Urteil vom 27. September 1955 – 1 StR 186/55; vgl. auch RG JW 1925, 2612 Nr. 2).

Die Verfahrensrüge dringt deshalb nicht durch. Einen Verstoß gegen § 251 Abs. 1 S. 3, 4 StPO hat die Revision nicht gerügt (§ 352 Abs. 1 StPO).

Die Strafkammer hat zutreffend deutsches Strafrecht auf die in Österreich begangenen Nötigungen angewandt (§ 3 Abs. 1, 2 StGB; § 81 des österreichischen Strafgesetzes 1945). Auch im Übrigen ist die Sachbeschwerde nicht begründet. Die Revision muss daher verworfen werden.

Beschluss

Der entscheidende Teil des Urteils des Senats vom 8. November 1966 in der Strafsache gegen [REDACTED] wird wegen offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt: 21. Juni 1966 heißen muss: 21. Januar 1966.

Karlsruhe, den 15. November 1966 Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

SeibertLoesdauPikartFischerPikart
FischerMaiSeibertLoesdauMai

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