Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen schweren Land- und Hausfriedensbruchs verworfen; StrFrG-Verzicht bindet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 382/53
Datum
13.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einer SA-Aktion 1933 wurden zwei Angeklagte wegen schweren Landfriedensbruchs als Rädelsführer in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch verurteilt; gegen einen weiteren wurde das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt. Die Angeklagten legten Revisionen wegen Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwarf die Revision des eingestellten Angeklagten als unzulässig, weil er der Einstellung zugestimmt und damit auf die Fortführung nach § 6 StrFrG verzichtet hatte. Die übrigen Revisionen blieben ohne Erfolg; weder die Beweisverwertung noch die rechtliche Würdigung (Zusammenrottung/Öffentlichkeit, Tatbestand, Notwehr) begegneten Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einer Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz in der Hauptverhandlung zustimmt, gibt regelmäßig das Recht auf, im Revisionsverfahren die Durchführung des Verfahrens nach § 6 StrFrG zu verlangen und eine Schuldprüfung zu erreichen.

2

Gerichtsbekannt sind nur Tatsachen, die dem Gericht in diesem oder einem anderen Verfahren dienstlich bekannt geworden sind; eine außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Ortskenntnis kann die Beweisaufnahme nicht ersetzen, führt aber nur bei Beruhen zur Aufhebung.

3

Frühere polizeiliche Aussagen eines Angeklagten dürfen zum Vorhalt verlesen werden, um eine Erklärung in der Hauptverhandlung zu veranlassen; verwertbar ist für die Urteilsfindung nur die hierzu abgegebene Erklärung, nicht die Niederschrift als solche.

4

Wird die Hauptverhandlung zur kommissarischen Vernehmung eines erkrankten Zeugen unterbrochen und am selben Tag fortgesetzt, kann ein gesonderter Beschluss über die anschließende Verlesung der Niederschrift entbehrlich sein, wenn die Verlesung in der Anordnung der Außenvernehmung bereits angelegt ist.

5

Eine „Zusammenrottung“ i.S.d. Landfriedensbruchs kann auch ein geschlossener, organisierter Verband sein; „Öffentlichkeit“ liegt vor, wenn für die Beteiligten die bewusste Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Zahl Gleichgesinnter besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 13. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████ ████ L██asche ebo- 2.) ███ █████████ █████ █████████████ Bruno surnst █████████ in ████ime ██ ██ ███, geboren am ██, aus We[REDACTED]____), ██casts ████████ ███, den ███████ x[REDACTED]reis so[REDACTED]), wegen schweren Hausfriedensbruchs und schweren Landfriedensbruchs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. Juni 1952 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen schweren Landfriedensbruchs als Rädelsführer in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Den Angeklagten █████ hat es wegen der gleichen Straftaten unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts in Kassel am 17. Januar 1950 verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, die in jenem Urteil angeordnete Anrechnung der Internierungshaft aufrechterhalten und die bereits verbüßte Strafzeit auf die jetzt erkannte Strafe angerechnet.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ███ ███ hat das Landgericht auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

In den Urteilsgründen hat es diesen Angeklagten des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch für schuldig befunden.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I.

Die Revision des Angeklagten ███████ ist unzulässig. Der Beschwerdeführer erstrebt mit der Sachrüge seine Freisprechung.

Wie der Senat in BGHSt 2, 216 entschieden hat, kann zwar der Angeklagte von seinem Recht, nach § 6 StrFrG die Durchführung des Verfahrens zu betreiben, jedenfalls dann noch im Revisionsrechtszug Gebrauch machen, wenn er in der Tatsachenverhandlung keinen Anlass zu einem solchen Antrag hatte. Diese Entscheidung betraf jedoch einen Fall, in dem der Angeklagte von vornherein mit seiner Freisprechung gerechnet hatte und von der Einstellung des Verfahrens überrascht wurde, weil er entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 StrFrG nicht auf die beabsichtigte Einstellung hingewiesen worden war.

Im vorliegenden Fall haben aber der Angeklagte und sein Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass sie mit einer Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einverstanden seien.

Hatten demnach der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit, die Durchführung des Verfahrens nach § 6 Abs. 1 StrFrG zu beantragen, rechneten sie indessen damit, dass die Hauptverhandlung zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten führen werde, und erklärten sie für diesen Fall ihr Einverständnis mit der Einstellung, so haben sie sich des Rechts begeben, die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und durch das Revisionsgericht eine Nachprüfung der Schuldfrage vornehmen zu lassen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████ erheben übereinstimmend eine Anzahl von Verfahrensrügen. Diese können für beide Beschwerdeführer gemeinsam behandelt werden.

1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Assessor ███████, der an der Sitzung der dritten Strafkammer teilgenommen hatte, weder ein ständiges Mitglied dieser Kammer noch der regelmäßige Vertreter eines solchen gewesen sei, ist unbegründet. Der Senat hat auf Grund der dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten und des Strafkammervorsitzenden als erwiesen angesehen, dass Assessor ██████ nach dem Geschäftsverteilungsplan zum regelmäßigen Vertreter des verhinderten Assessors [REDACTED], eines ständigen Mitglieds der Kammer, berufen war.

2. Beide Beschwerdeführer machen geltend, der Tatrichter habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, dass er bei der Urteilsfindung solche Kenntnisse des Tatorts verwertet habe, die er nicht aus dem Inhalt der Hauptverhandlung, sondern auf andere, unzulässige Weise gewonnen habe.

Das Urteil enthält eine ausführliche Schilderung des Tatorts, des Hauses der Familie Sch[REDACTED] in ████████. In dem Abschnitt des Urteils, in dem die benutzten Beweismittel aufgezählt sind, wird u. a. mitgeteilt, der Tatort sei gerichtsbekannt. Auf welche Weise alle Mitglieder des Gerichts diese Kenntnis erlangt haben, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Einen Augenschein hat die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht eingenommen. Nach der Behauptung der Beschwerdeführer haben die Gerichtsmitglieder in einer Verhandlungspause den Tatort besichtigt. Es ist möglich, dass das Landgericht das, was es dabei festgestellt hat, als gerichtsbekannt ansieht. Gerichtsbekannt sind jedoch nur solche Tatsachen, die dem Gericht in diesem oder in einem anderen Verfahren dienstlich bekannt geworden sind (KGSt 33, 76; RG JW 1928, 2736). Es ist kaum anzunehmen, dass allen Mitgliedern der Strafkammer, einschließlich der Schöffen, die Einzelheiten der Örtlichkeit in diesem Sinne dienstlich bekannt waren. Es liegt daher nahe, dass das Landgericht den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt hat. Auf einem solchen Rechtsfehler würde indessen das Urteil nicht beruhen.

Aus der Hauptverhandlungsniederschrift ergibt sich nämlich, dass das Landgericht den Tatort zwar nicht durch eine Augenscheinseinnahme, aber auf andere Weise ausreichend kennengelernt hat. Das Protokoll gibt den wesentlichen Inhalt der Erklärungen der Angeklagten zur Sache und der Aussage der kommissarisch vernommenen Zeugin ███ wieder. Hiernach haben die Angeklagten, soweit sie sich überhaupt zur Sache eingelassen haben, sowie die Zeugin ███ im Rahmen ihrer Aussagen Angaben über die wesentlichen Einzelheiten des Tatorts gemacht. Diese waren geeignet, dem Gericht ein hinreichend deutliches Bild vom Tatort, insbesondere von denjenigen Merkmalen der Örtlichkeit zu verschaffen, die für die Entscheidung wesentlich waren. Da das Landgericht nach den Gründen des Urteils die Angaben der Angeklagten und die Aussage der Zeugin ███ verwertet hat, ist davon auszugehen, dass auch die tatrichterlichen Vorstellungen über die örtlichen Verhältnisse auf diesen Mitteilungen beruhen.

3. Die Revisionen sehen einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 249, 254 StPO darin, dass das Landgericht den Inhalt der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in Marburg aus dem Jahre 1933 in unzulässiger Weise verwertet habe, insbesondere die darin enthaltenen Niederschriften über Vernehmungen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Personen.

In dem Urteil des Landgerichts ist ausgeführt:

Die seit jener Tat verstrichene Zeit habe bei den Beteiligten zu einem solchen Verlust der Erinnerung geführt, dass die Wahrheitsfindung außerordentlich erschwert sei. Der unmittelbare Eindruck des Ereignisses bei allen Beteiligten sei weitgehend verloren gegangen, verwischt und verfälscht. Nur die Verwertbarkeit der noch vorhandenen früheren Ermittlungsakten habe im Wesentlichen die Möglichkeit einer erfolgreichen Beweisaufnahme eröffnet.

Aus diesen – an sich überflüssigen – Ausführungen kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Landgericht die Ermittlungsakten bei der Urteilsfindung verwertet hätte, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben. Die Revisionen rügen auch nicht einen Verstoß gegen § 270 StPO; sie beanstanden vielmehr, dass der Inhalt der Vorakten nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, indem der Tatrichter Niederschriften aus diesen Akten in der Hauptverhandlung verlas und verwertete. Dies war indessen zulässig. Die Vorschrift des § 254 StPO verbietet nur die Verwertung polizeilicher Geständnisse im Wege des Urkundenbeweises. Zulässig ist es aber, einem Angeklagten frühere Aussagen vor der Polizei vorzuhalten, um ihn zu einer Erklärung zu veranlassen. Das darf auch in der Weise geschehen, dass die Niederschrift verlesen wird (BGHSt 1, 537). Für die Urteilsfindung darf dann freilich nicht der Inhalt der früheren Niederschriften unmittelbar verwertet werden, sondern nur die Erklärung, die der betreffende Angeklagte darüber abgegeben hat. Bestreitet dieser, die niedergeschriebenen Aussagen gemacht zu haben, dann muss der Vernehmungsbeamte als Zeuge gehört werden. Gibt er die Tatsache der früheren Erklärungen zu, so dürfen sie bei der Beweiswürdigung verwertet werden. Lehnt er jede Äußerung über die Wiedergabe ab, dann dürfen die früheren polizeilichen Aussagen trotz Vorhalts nicht verwertet werden (RGSt 61, 123; BGH a. a. O.).

Im Einzelnen ergibt die Prüfung unter diesen Gesichtspunkten Folgendes:

Die verlesenen Aussagen der Mitangeklagten ██████ und ██ sowie des Angeklagten █████████ sind Aussagen, die sie als Zeugen vor dem Untersuchungsrichter in einem früheren Ermittlungsverfahren gemacht haben, das sich mit den Vorgängen in ████████████ befasste, die auch Gegenstand dieses Strafverfahrens sind. Bei ████ ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, dass die Aussage Bl. 42 d. A. verlesen worden sei; gemeint ist offensichtlich Bl. 41 der Beiakten der Staatsanwaltschaft Marburg. Soweit Aussagen der Angeklagten L[REDACTED], █████████ Schr[REDACTED], ████████ und Schr██ verlesen worden sind, handelt es sich um polizeiliche Wiedergaben, bei ███ teils um polizeiliche, teils um richterliche Protokolle. Bezüglich des Mitangeklagten ██████ ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, dass ihm seine Aussagen Bl. 182 der Hauptakten vorgelesen worden seien. Gemeint ist damit offensichtlich Band I Bl. 182. Dort befindet sich eine Vernehmung des Angeklagten ██████ durch den Untersuchungsrichter im vorliegenden Verfahren vom 11. September 1947. Hinsichtlich des Angeklagten ███████ ist vermerkt, dass ihm zur Stützung seines Gedächtnisses seine früheren Aussagen verlesen worden seien. Welche Aussagen damit gemeint sind, ist nicht ersichtlich.

Aus der Beweiswürdigung des Landgerichts in Verbindung mit dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass das Landgericht nicht die verlesenen früheren Aussagen der Angeklagten unmittelbar bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat, sondern die Angaben, die die Angeklagten dazu in der Hauptverhandlung gemacht haben: Von den elf Angeklagten, denen das Landgericht frühere Aussagen „zur Stütze ihres Gedächtnisses“ vorgehalten hat, haben die Angeklagten Schr[REDACTED], ████ und █████████ die Richtigkeit ihrer früheren Aussagen ausdrücklich bestätigt. Von den übrigen Angeklagten hat nach dem Sitzungsprotokoll kein einziger die Richtigkeit der verlesenen Niederschriften bestritten. Mit Ausnahme der Angeklagten █████ und █████████, die erklärt haben, sie könnten sich an nichts mehr erinnern, haben sich vielmehr alle und gerade auch der Beschwerdeführer ███ nach Vorhalt ihrer früheren Aussagen ausführlich zur Sache eingelassen. Nur in diesem Sinne beruhten die Aussagen der genannten Angeklagten auf den Akten des früheren Ermittlungsverfahrens. Seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten schöpfte das Landgericht aus den Angaben in der Hauptverhandlung des gegenwärtigen Verfahrens.

Die Rüge der Revision des Angeklagten ███, die verlesenen Niederschriften in einigen Fällen im Sitzungsprotokoll nicht deutlich genug bezeichnet seien, richtet sich nur gegen Mängel des Protokolls. Auf ihnen kann das Urteil nicht beruhen. Die Revision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, dass ein Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage an einen Angeklagten nicht oder unklar beurkundet worden sei; zumal im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, dass Aussagen, die nur zum Zwecke des Vorhalts verlesen wurden, in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben werden müssen (§ 273 StPO; BGHSt 69, 88, 90).

Weitere Verfahrensrügen knüpfen sich an folgende Vorgänge:

In der Hauptverhandlung hat das Landgericht beschlossen, die Zeugin ███ durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter als beauftragte Richter in ihrer Wohnung vernehmen zu lassen, weil sie wegen einer schweren Erkrankung für längere Zeit verhindert war, zum Gericht zu kommen. Zu diesem Zweck wurde die Hauptverhandlung sofort unterbrochen. Die Richter vernahmen die Zeugin in ihrer Wohnung, die sich in der Nähe des Gerichtsortes befand, und vereidigten sie.

Im unmittelbaren Anschluss daran wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Nach dem Verhandlungsprotokoll ist das Ergebnis der Zeugenvernehmung aus dem Stenogramm verlesen worden. Ein Gerichtsbeschluss über die Verlesung ist nicht vermerkt.

Die Revisionen beanstanden dieses Verfahren in mehrfacher Beziehung. Aus der Fassung der Niederschrift gehe nicht hervor, ob in der Hauptverhandlung die vollständige Aussage der Zeugin verlesen worden sei. Außerdem habe das Gericht entgegen der Vorschrift des § 251 Abs. 4 StPO keinen Beschluss über die Verlesung der Aussage gefasst. Schließlich fehle auch ein Beschluss der Strafkammer über die Vereidigung der Zeugin. Alle diese Rügen sind unbegründet.

Der Vermerk, das Ergebnis der Zeugenvernehmung sei aus der in Kursschrift aufgenommenen Niederschrift verlesen worden, weist nicht darauf hin, dass nur ein Teil der Niederschrift verlesen worden wäre. Die Revisionen wollen das offenbar auch gar nicht behaupten. Demnach handelt es sich um eine unzulässige Protokollrüge.

In der Regel setzt die Verlesung einer Zeugenaussage, die nach § 251 Abs. 1 und 2 StPO an die Stelle der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen treten soll, einen Gerichtsbeschluss voraus (§ 251 Abs. 4 StPO). Wenn aber, wie hier, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Vernehmung eines am Erscheinen verhinderten Zeugen durch einen beauftragten Richter unterbrochen und noch am selben Tage nach der Vernehmung des Zeugen fortgesetzt wird, dann ist eine neue Beschlussfassung über die Verlesung entbehrlich. Sie wäre in diesem Falle eine leere Formalität. Der Sinn der Vorschrift des § 251 Abs. 4 StPO ist es, dass das Gericht veranlasst werden soll, vor der Verlesung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Augenblick der Beschlussfassung noch vorliegen und ob nicht eine unmittelbare Beweiserhebung geboten ist (BGH 3 StR 1/53 vom 10. März 1953).

Eine solche nochmalige Prüfung und Beschlussfassung war hier überflüssig. Das Landgericht musste schon bei der Entscheidung über die kommissarische Vernehmung der Zeugin prüfen, ob die Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 StPO, die mit denen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO übereinstimmen, gegeben waren. Dabei war von vornherein beabsichtigt, die Aussage der Zeugin nachher in der Hauptverhandlung zu verlesen. Dies ergab sich für alle Beteiligten daraus, dass die in der Nähe wohnende, schwer erkrankte Zeugin nicht zur Vernehmung in der Hauptverhandlung erscheinen konnte.

In diesem Falle lag daher der Beschluss, die Aussage zu verlesen, schon in der Anordnung, dass die Zeugin außerhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen sei.

Über die Vereidigung der Zeugin brauchte das Gericht keinen Beschluss mehr zu fassen, nachdem die Zeugin vereidigt worden war. Was § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO verlangt, ist die Feststellung dieser Tatsache.

5. Unbegründet ist auch die Rüge, dass das Landgericht die Aussagen der beiden Zeugen Schr[REDACTED] verlesen habe, ohne den Grund für die Verlesung anzugeben. In der Tat enthielt die Beurkundung des Verlesungsbeschlusses im Hauptverhandlungsprotokoll ursprünglich keinen Hinweis auf den Grund der Verlesung. Die Urkundspersonen haben aber das Protokoll nachträglich ergänzt. Hiernach ist bei der Bekanntgabe des Verlesungsbeschlusses ausdrücklich festgestellt worden, dass die Zeugen verstorben seien. Die nachträgliche Berichtigung der Niederschrift war in diesem Falle zulässig. Die Revisionsbegründungen der Angeklagten sind erst nach der Ergänzung eingereicht worden. Ihnen wurde also durch die Berichtigung der Boden entzogen (vgl. BGHSt 2, 125).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Staatsanwaltschaft ihre später zurückgenommene Revision u. a. auf diesen Verfahrensmangel gestützt hatte. Die angeführte Entscheidung spricht nur aus, dass dem Beschwerdeführer die Grundlage seines Rechtsmittels nicht durch eine Protokolländerung entzogen werden kann; sie will aber nicht besagen, dass eine Protokollberichtigung allen Beteiligten gegenüber unwirksam sei, wenn auch nur einer von ihnen auf den unberichtigten Wortlaut eine Verfahrensbeschwerde gestützt hat. Wird das Rechtsmittel, das das unrichtige Protokoll zur Grundlage hat, zurückgenommen, so wird die Berichtigung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam. Im Übrigen könnte das Urteil hier nicht darauf beruhen, dass der Grund für die Verlesung der Zeugenaussagen nicht bekannt gegeben worden wäre. Er war allen Beteiligten bekannt, und die Verlesung der Aussagen war an sich zulässig.

6. In der Hauptverhandlung sind u. a. Niederschriften über Vernehmungen der Zeugen █████████ Adam ████████, Johannes ████████, Hens ████████ und Adolf ██████████ verlesen worden. Die in den entsprechenden Vermerken der Verhandlungsniederschrift angegebenen Aktenblattzahlen sind offensichtlich unrichtig. An den angegebenen Stellen der Akten befinden sich keine Vernehmungen der genannten Zeugen. Im Urteil ist die Verlesung der Zeugenaussagen erwähnt. Dort sind die richtigen Blattzahlen angegeben. Die Revisionen knüpfen daran die Rüge, das Landgericht habe dem Urteil andere Schriftstücke zugrunde gelegt als in der Hauptverhandlung verlesen seien. Maßgebend sei allein der Inhalt des Protokolls; auf einen Verfahrensfehler, der sich aus diesem ergebe, könne sich der Angeklagte berufen, auch wenn er in Wirklichkeit nicht vorgekommen sein sollte.

Auch diese Rüge geht fehl. Es trifft zu, dass hinsichtlich der Förmlichkeiten des Verfahrens das Hauptverhandlungsprotokoll unwiderlegliche Beweiskraft hat (§ 274 StPO). Das bedeutet aber nicht, dass es nicht der Auslegung fähig wäre, wenn sein Sinn zweifelhaft ist. Dabei können auch außerhalb der Niederschrift gelegene Umstände herangezogen werden, etwa der Inhalt des Urteils. Nicht der formale Wortlaut ist maßgebend, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Wiedergabe. Das gilt vor allem dann, wenn sie offenkundige Schreibfehler enthält. Die Angabe falscher Blattzahlen beruht hier ohne jeden Zweifel auf solchen Schreibfehlern.

Im Falle des Zeugen ████████ sind zum Beispiel nach dem Sitzungsprotokoll dessen Aussagen Bl. 36 n, 41 n, 172 d. A. verlesen worden. Aus dem Urteil ergibt sich, dass Bl. 30 R, 42 R, 172 der Beiakten 3 J 13/33 der Staatsanwaltschaft in Marburg verlesen worden sind. Dort befinden sich auch Niederschriften über Vernehmungen dieses Zeugen. Ähnliche offenkundige Schreibfehler sind bei den Vermerken über die Verlesung der übrigen Zeugenaussagen unterlaufen. Es handelt sich entweder darum, dass fälschlicherweise auf die Hauptakten, anstatt auf die Beiakten verwiesen ist, oder um Schreibfehler, die darauf beruhen, dass die Blattzahlen in den Akten schlecht lesbar sind.

7. Unbegründet ist endlich die Verfahrensrüge, die sich gegen die Entscheidung richtet, dass der Zeuge Hermann █████████ nicht zu vereidigen sei. Diesen Beschluss hat das Landgericht mit einem Hinweis auf § 61 Nr. 2 StPO und damit begründet, dass der Zeuge selbst Verletzter und ausserdem der Sohn eines Verletzten sei. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und genügt der Vorschrift des § 64 StPO (BGHSt 1, 176). Die Ermessensentscheidung des Tatrichters kann hier mit der Revision nicht beanstandet werden.

Auch die Aussage eines unvereidigten Zeugen darf das Gericht als ganz oder teilweise glaubwürdig werten. Die Vorschrift des § 61 Nr. 2 hat zwar den Sinn, dass der Verletzte nicht in demselben Maße zu einer sachlichen und unbefangenen Aussage geneigt ist wie ein Unbeteiligter. Deshalb überlässt es das Gesetz dem Ermessen des Richters, ob er den Zeugen beeidigen will oder nicht. Trotzdem beweist die Tatsache, wie der Bundesgerichtshof in der schon angeführten Entscheidung (BGHSt 1, 176) näher dargelegt hat, dass das Gericht dem unvereidigten Zeugen im Wesentlichen geglaubt hat, nicht, dass es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte.

Der Angriff des Angeklagten ███, die Strafkammer habe es unterlassen, bei der Würdigung der Aussage des Zeugen das gegen ihn schwebende Meineidsverfahren zu berücksichtigen, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

In diesem Zusammenhang bemängelt der Angeklagte █████ auch, dass aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht hervorgehe, warum dem Zeugen frühere Aussagen vorgehalten worden seien. Ein solcher Protokollvermerk ist aber im Gesetz nicht vorgeschrieben.

8. Die in der Eingabe des Angeklagten an den Bundesgerichtshof vom 1. November 1953 enthaltene Verfahrensrüge (vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wegen Nichtvereidigung der Schöffen) ist unzulässig. Sie ist nicht in der vorgeschriebenen Form und verspätet erhoben. Das Revisionsgericht prüft nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine rechtzeitig und in richtiger Form erhobene Verfahrensbeschwerde nach, ob das Gericht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist (§§ 344, 345 Abs. 1 StPO).

III.

Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keine Bedenken gegen das Urteil.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist am 4. März 1933, am Tage vor der Reichstagswahl, eine Kotte von SA-Leuten, die an einem Propagandaumzug der SA im Kreise Fritzlar-Homberg teilnahmen, in Pf[REDACTED] in das umfriedete Besitzum der Familie █████████ eingedrungen, um mit Mitgliedern dieser Familie, die ihnen als Kommunisten benannt waren, abzurechnen. Aus diesem Grunde wollte man einen oder mehrere Angehörige der Familie aus dem Hause „herausholen“. Dabei kam es zu einer Schlägerei. Aus den Reihen der SA wurde geschossen. Johannes ████████, der Hausbesitzer, wurde durch einen Schuss verletzt und starb zehn Tage später an der Verletzung. Der Schütze konnte nicht festgestellt werden.

Dass das Landgericht den Trupp, der in das Haus eindrang, als öffentliche Zusammenrottung einer Menschenmenge im Sinne der §§ 124, 125 StGB angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nicht nur ein durch zufälliges Zusammentreffen miteinander fremder Personen gebildeter, unorganisierter Haufen, sondern auch ein geschlossener militärähnlicher Verband mit organisierter Führung kann eine Zusammenrottung in diesem Sinne sein, wenn er rechtsfeindlich gesinnt ist (RGSt 60, 431). Eine solche Einstellung trat spätestens in dem Augenblick zu Tage, in dem der SA-Trupp auf das Haus der Familie Sch[REDACTED] loszog, um mit den Bewohnern „abzurechnen“. Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn den Teilnehmern die bewusste Möglichkeit besteht, dass sich an der Aktion eine beliebige Menge von Menschen in unbestimmter Zahl beteiligt (RGSt 54, 68; BGH 3 StR 212/53 vom 18. Juni 1953). Die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl Gleichgesinnter genügt (BGH 1 StR 328/51 vom 27. November 1952). Wie das Landgericht feststellt, bestand die Möglichkeit, dass sich in dem Propagandazug weitere Gesinnungsgenossen anschlossen, die nicht der SA angehörten (vgl. RGSt 60, 431). Aus dem Urteil ergibt sich weiterhin, dass diese Möglichkeit auch noch zu der Zeit bestand, als der Trupp von 10 bis 12 SA-Leuten sich anschickte, in das Haus einzudringen, und ferner, als er bereits im Hause war. Das Herannahen des Propagandazuges war in jeder Ortschaft durch vorausfahrende Männer mit Hornsignalen angekündigt worden. Dadurch war die Bevölkerung aufmerksam gemacht worden. Die Vorgänge spielten sich an einer öffentlichen Straße ab. Unter diesen Umständen lag es sehr nahe, dass auch beliebige, nicht zur SA gehörige Personen in unbegrenzter Anzahl sich an den Ausschreitungen beteiligten. Tatsächlich hat sich nach den Feststellungen auch ein Mann beteiligt, der nicht Angehöriger der SA war. Darauf, dass auch die Öffentlichkeit des Ortes für die Beantwortung der Frage nach der Öffentlichkeit einer Zusammenrottung mit herangezogen werden kann, hat das Reichsgericht in der Entscheidung JW 1926, 2744 mit Recht hingewiesen.

Daran, dass die Angeklagten an der Zusammenrottung teilgenommen haben, kann nach den Feststellungen kein Zweifel sein. Dies trifft auch für den Angeklagten █████ zu, obwohl dieser nicht mit in das Haus eingedrungen ist. Er war es, der den Bemühungen der Menge, gegen den Widerstand der Hausbewohner die Tür aufzudrücken, dadurch Nachdruck verlieh, dass er eine Fensterscheibe einschlug. Er war als Sturmbannführer der Befehlshaber des Propagandaumzuges und hatte einen Sturmführer aufgefordert, in dem Hause „nach dem Rechten zu sehen“. Für den äußeren Tatbestand der Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB genügt es, dass der Täter sich zu irgend einer Zeit räumlich in dem gewalttätigen Menschenhaufen befunden hat (RGSt 54, 301). Die Beteiligung █████ erfüllte aber auch den Tatbestand des § 124 StGB: Nach den Feststellungen hat er den andringenden SA-Leuten geholfen, sich Zutritt zum Haus Sch[REDACTED] zu verschaffen. Die „Teilnahme“ im Sinne dieser Bestimmung kann auch darin bestehen, dass ein Teilnehmer das Eindringen der übrigen unterstützt oder fördert (RGSt 55, 36).

Die Männer, die das Haus stürmten, haben dort mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verübt. Der Angeklagte ██████ schlug eine Scheibe ein. Im Hause versuchten sie, den Sohn des Besitzers mit Gewalt zu ergreifen und ihn so wenigstens vorübergehend seiner Freiheit zu berauben. Es kann nach den festgestellten Umständen nicht zweifelhaft sein, dass die Rotte zusammenhielt, die Gewalttaten billigte und ihnen durch ihr Auftreten als drohende Nachhut Nachdruck verlieh. Des Landfriedensbruchs machen sich Teilnehmer an einer Zusammenrottung auch dann schuldig, wenn sie nicht selbst Gewalttaten begehen.

Die Merkmale des schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) und die Rädelsführereigenschaft sind bei den Angeklagten ██ und L[REDACTED] ebenfalls in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

█████ hat eine Sache zerstört, indem er eine Fensterscheibe zerschlug. L[REDACTED] hat sich an den Gewalttätigkeiten gegen die Angehörigen der Familie ████████ beteiligt. Dass er unmittelbar auf den Körper eines der Angegriffenen eingewirkt hätte, hat das Landgericht allerdings nicht festgestellt. Er ist aber als einer der Ersten mit in das Haus eingedrungen. Schon durch das Stürmen des Hauses hat die Rotte körperliche Kräfte gegen die Bewohner in Bewegung gesetzt, um auf sie einen Druck auszuüben, den sie als körperlichen Zwang empfunden haben. So wurden sie durch die andringende Menge genötigt, die Haustür freizugeben. An dieser Gewaltausübung hat sich auch der Angeklagte ██████ selbst beteiligt (vgl. RGSt 54, 88/307).

Zur Rädelsführereigenschaft genügt es, dass der Täter die zu gewalttätigem Vorgehen entschlossene Menge in irgend einer Weise anführt. Mit Recht hat das Landgericht die Führerrolle des L[REDACTED] u. a. daraus entnommen, dass er dem eingedrungenen Haufen den Hermann ████████ als denjenigen bezeichnete, der ihn zwei Stunden vorher mit dem Kommunistengruß gegrüßt hatte, und auf diese Weise die Wut der Angreifer gegen ihn lenkte. Von W[REDACTED] als dem Anführer des Propagandazuges, der befohlen hatte, im Haus ████ „nach dem Rechten zu sehen“, war nach der offensichtlichen Annahme des Landgerichts der Anstoß zu dem ganzen Gewaltunternehmen ausgegangen. Der Zusammenhang ergibt deutlich, dass W[REDACTED] dabei eine spontane Aktion gegen die in dem Hause wohnenden Kommunisten in Gang bringen wollte.

Die Tat der Angeklagten war rechtswidrig. Das Landgericht befasst sich ausführlich damit, ob sie etwa in Notwehr gehandelt haben. Es verneint diese Frage mit rechtlich einwandfreier Begründung. Wie das Landgericht eingehend dargelegt hat, war der Haufen nicht eingedrungen, um bedrängten Kameraden zu helfen, sondern, um sich an politischen Gegnern zu rächen. Ein solches Vorgehen war ohne Zweifel auch nach den damals geltenden Gesetzen widerrechtlich und strafbar. Auch vermeintliche Notwehr scheidet nach den klaren Feststellungen des Landgerichts aus. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Zum inneren Tatbestand des § 124 StGB genügt es, wenn der Täter weiß, dass andere Teilnehmer an der Zusammenrottung die Absicht haben, Gewalt zu üben. Nicht jeder einzelne Angeklagte braucht also diese Absicht zu haben (RGSt 51, 422). Es genügt auch, dass diese Absicht im Zeitpunkt des Beitritts der einzelnen Teilnehmer gegeben war (RGSt 53, 64). Das Zusammentreten zu einem erlaubten Zweck wird zu einer widerrechtlichen Zusammenrottung, wenn die Teilnehmer in dem Bewusstsein beisammen bleiben, dass nunmehr Gewalt verübt werde (RG JW 1934, 1785; BGH 5 StR 603/52 vom 27. November 1952). Dann ist jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung strafbar, der trotz Kenntnis der gewalttätigen Absicht bei ihr bleibt, auch wenn er nicht selbst Gewalt anwenden will. Diese Grundsätze gelten sowohl für den schweren Hausfriedensbruch als auch für den Landfriedensbruch. Von ihnen geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Wenn demgegenüber die Revision des Angeklagten M[REDACTED] ausreichende Feststellungen dahin vermisst, dass die ursprünglich friedliche Absicht der SA zu irgendeinem Zeitpunkt in eine friedensstörende umschlug, so ist dies angesichts der eindeutigen Feststellungen des Landgerichts nicht recht verständlich.

Die Absichten der Eindringlinge ergaben sich für das Landgericht „ganz offensichtlich“ aus ihrem tatsächlichen Verhalten.

Mit Recht hat das Landgericht auch Tateinheit zwischen schwerem Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch angenommen (RGSt 55, 41).

Die übrigen Ausführungen der Revision des Angeklagten M[REDACTED] zur Sachrüge befassen sich ausschließlich mit den tatsächlichen Feststellungen und sind ein Versuch, die Überzeugung des Landgerichts von dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse durch die eigene zu ersetzen. Sie sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, tatsächliche Schlussfolgerungen des Tatrichters auf ihre „Schlüssigkeit“ und daraufhin nachzuprüfen, ob sie zwingend sind.

Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise angewendet. Die Gültigkeit dieses Gesetzes hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten L[REDACTED] gegen das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 18. September 1952 (1 BvR 612/52) ausdrücklich bestätigt. Das Landgericht erachtete sich, was die Anwendung des Gesetzes betrifft, mit Recht an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main in dieser Sache vom 30. Mai 1951 zugrunde liegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach die Verfolgungsverjährung als nicht eingetreten anzusehen war, hat das Landgericht einwandfrei dargelegt. Auch seine Entscheidung, dass die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne der Straftat fordere, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Tat der Angeklagten war im Jahre 1933 genau so strafbar wie heute. Das Ahndungsgesetz hat nicht, wie der Angeklagte L[REDACTED] in einer Eingabe vorträgt, die Tat rückwirkend für strafbar erklärt. Es hat nur die Folgen der Verjährung beseitigt. Es ist auch nicht etwa durch entgegenstehendes späteres Bundesrecht beseitigt worden.

Bei der Strafzumessung geht das Landgericht davon aus, dass eine Arbeitslagerhaft, die ein Verurteilter erlitten hat, nicht auf die Strafe angerechnet werden könne. Das ist an sich richtig (BGH NJW 1952, 392). Im Urteil ist aber festgestellt, dass das Spruchkammerverfahren gegen die beiden Angeklagten noch nicht abgeschlossen sei. Dem widerspricht die Annahme, die Angeklagten hätten eine Arbeitslagerhaft verbüßt, weil eine solche nur auf Grund eines rechtskräftigen Spruchkammerbescheides vollstreckt werden könnte. Bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten L[REDACTED] erwähnt denn auch das Landgericht, dass er vom 5. November 1945 bis zum 5. Juli 1947 und vom 27. Januar 1948 bis zum 17. Oktober 1949 in Internierungshaft gewesen sei. L[REDACTED] sei vom 9. Dezember 1947 bis zum 28. März 1948 im Arbeitslager gewesen. Auch bei ihm handelte es sich aber anscheinend um eine vorläufige Internierungshaft. Diese aber konnte das Landgericht auf die Strafe anrechnen, wenn die Angeklagten sie im Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat erlitten haben (OGHSt 1, 110, 151, 172). Die Nichtanrechnung beruht möglicherweise darauf, dass das Landgericht Arbeitslagerhaft und Internierungshaft verwechselt hat. Durch diesen Rechtsfehler sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert. Das Landgericht hat die „Arbeitslagerhaft“ zwar nicht auf die Strafe angerechnet, es hat sie aber bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Dies ist im Ergebnis für die Angeklagten günstiger als Anrechnung, weil dadurch von vornherein eine niedrigere Strafe verhängt worden ist, als an sich nach der Überzeugung des Landgerichts dem Unrechtsgehalt ihrer Tat und ihrer Schuld entsprochen hätte.

Im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsfehlern.

Somit sind die Revisionen der Angeklagten ███ und M[REDACTED] unbegründet.

EuschnoenigerMaass
Dr. RotbergBaldus

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