Treffer
BGH Urteil

BGH: Vorbesichtigung des Tatorts zulässig, aber nicht verwertbar; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 84/54
Datum
28.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und legte Revision wegen Verfahrens- und Sachrüge ein. Er rügte insbesondere einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil der Vorsitzende den Tatort vor der Hauptverhandlung privat besichtigt habe. Der BGH hielt eine solche Vorbesichtigung zur Erleichterung der Beweisaufnahme für zulässig, sofern deren Ergebnisse nicht zur Urteilsfindung verwertet werden; eine Verwertung sei hier nicht ersichtlich. Auch die Beweiswürdigung zu Tötungsvorsatz, Heimtücke und Habgier sei rechtsfehlerfrei, sodass die Revision verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine private Vorbesichtigung des Tatorts durch den Vorsitzenden zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ist zulässig, sofern die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht unmittelbar zur Urteilsfindung verwertet werden.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 261 StPO ist unbegründet, wenn sich aus den Urteilsgründen kein Anhalt für die Verwertung außerhalb der Hauptverhandlung gewonnener Erkenntnisse ergibt und feststeht, dass die Feststellungen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen.

3

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob sie widerspruchsfrei ist und Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt; eine Nachprüfung der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen findet nicht statt.

4

Beim Zusammentreffen von § 251 StGB und Qualifikationen des § 250 StGB besteht Gesetzeseinheit; im Schuldspruch ist nur besonders schwerer Raub nach § 251 StGB auszuweisen, wenn § 251 StGB erfüllt ist.

5

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers planmäßig ausnutzt, indem er ihm in einer Situation auflauert, die einen überraschenden Angriff ermöglicht und die Verteidigung erschwert.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 28. Oktober 1953

Rubrum

in der Strafsache gegen den Landarbeiter Erwin S. █████ ohne feste Wohnung, geboren am ██████, Kreis ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes und schweren Raubes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 28. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit „schwerem Raub“ nach §§ 250, 251 StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer Verletzung des § 261 StPO geltend. Er behauptet, das Schwurgericht habe bei der Urteilsfindung Tatsachen verwertet, die der Vorsitzende bei einer privaten Besichtigung des Tatorts vor der Hauptverhandlung festgestellt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass die Ergebnisse einer privaten Ortsbesichtigung verwertet worden wären. Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts steht fest, dass die genauen Angaben über den Tatort im Urteil auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen, insbesondere auf den Aussagen des Angeklagten und der Zeugen. In der Hauptverhandlung lagen auch zahlreiche Lichtbilder vom Tatort vor, die das Schwurgericht als Beweismittel benutzen durfte. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit vorher besichtigt, um sich die Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen und das Verständnis ihrer Aussagen zu erleichtern. Eine Vorbesichtigung zu diesem Zweck ist zulässig. Ihre Ergebnisse dürfen allerdings nicht unmittelbar für die Urteilsfindung verwertet werden (BGH 3 StR 382/53 vom 3. Dezember 1953; RG JW 1938, 2736). Das ist aber hier ersichtlich nicht geschehen.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt die Urteilsbegründung keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler sind nicht erkennbar.

1. Besonders schwerer Raub (§§ 250, 251 StGB):

a) Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte war bei dem Landwirt K. in E. als Landarbeiter beschäftigt gewesen und am 31. März 1953 entlassen worden. Am 8. April 1953 kam er wieder nach B., er traf dort gegen Abend ein. Da er völlig mittellos war, beschloss er, sich bei dem Melkermeister De. des Landwirts K. Geld zu holen, der, wie er wusste, seine Ersparnisse in einem Spind in seiner Schlafkammer über dem Kuhstall verwahrte. Unterwegs steckte der Angeklagte einen keilförmigen, 930 Gramm schweren Feldstein in seine Manteltasche. Mit diesem Stein beabsichtigte er nach der Überzeugung des Schwurgerichts, den etwaigen Widerstand des De. zu brechen, falls dieser ihm nicht freiwillig Geld geben würde. Er wusste, dass De. kräftig war und dass er, gereizt, zu Tätlichkeiten neigte. Er überlegte sich, wie eine mögliche Auseinandersetzung mit De. verlaufen könne. In seiner verzweifelten Lage war der Angeklagte – so stellt das Schwurgericht fest – zu allem entschlossen, um zu Geld zu kommen. Nach Einbruch der Dunkelheit, als sich De., wie der Angeklagte aus Erfahrung wusste, noch in der Gesindestube im Wohnhaus aufhielt, stieg er über eine Leiter durch eine Luke in den Heuboden über dem Kuhstall ein und gelangte von dort zum Vorraum der Schlafkammer des De.. Es gelang ihm nicht, die verschlossene Tür mit den bloßen Händen zu öffnen. Er drehte nunmehr die Glühbirne an der Decke des Vorraums aus und wartete im Finstern auf De.. Dieser kam nach einer guten halben Stunde, versuchte unten im Kuhstall erfolglos das Licht im Vorraum anzuschalten und kam dann im Finstern die Treppe herauf. Oben stieß er an den wartenden Angeklagten. Dieser rief sofort: „Schweizer, es hat keinen Zweck, dass Du um Hilfe rufst, gib mir Geld!“ De. erkannte ihn an der Stimme und rief sofort um Hilfe, wobei er den Namen des Angeklagten nannte. Der Angeklagte erkannte, dass De. das Geld nicht freiwillig herausgeben werde, nahm den Stein und schlug damit mindestens viermal wuchtig auf den Kopf des De.. Dieser wurde dadurch nicht bewusstlos, sondern wehrte sich und rief weiter um Hilfe. Im Verlaufe des sich entwickelnden Kampfes gelang es dem Angeklagten, De. mit beiden Händen um den Hals zu fassen. Er drückte mehrmals mit großer Kraft zu, bis sich De. nicht mehr rührte und keinen Laut mehr von sich gab. Der Würgegriff hatte den Tod des De. herbeigeführt. Anschließend horchte der Angeklagte am Herzen des De. und stellte fest, dass es nicht mehr schlug. Sodann öffnete er mit den Schlüsseln, die er am Boden und in De.s Jacke fand, die Schlafkammertür und den Spind und nahm die Ersparnisse des De. (608 DM) und dessen Habseligkeiten an sich. Diese packte er in einen Koffer, um sie mitzunehmen. Er wollte den Eindruck erwecken, als sei De. während der Nacht verschwunden. Die Leiche schleppte er zu einem 100 Meter vom Anwesen entfernten Wäldchen. Dann kehrte er zurück, wusch mit einem Lappen das Blut vom Boden und von der Wand ab und holte den vorher gepackten Koffer. Die Leiche schleifte er noch ein Stück weiter und bedeckte sie mit Reisig.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB.

a) Der Angeklagte hat mit Gewalt gegen De. dessen Eigentum weggenommen, um es sich zuzueignen. Die Gewaltanwendung war äußerlich und nach seiner Vorstellung das Mittel zur Wegnahme. Das ergibt sich klar aus der Feststellung des Schwurgerichts, er sei zu allem entschlossen gewesen, um zu dem Geld zu kommen. Er rechnete von vornherein damit, dass De. sich widersetzen werde. Deshalb nahm er den Stein mit. Seine Einlassung, er habe ihn nur mitgenommen, um das Vorhängeschloss, das er an der Tür der Schlafkammer vorzufinden erwartete, aufzuschlagen, hält das Schwurgericht für widerlegt. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB sind demnach festgestellt.

Die Revision befasst sich in ihren Einzelausführungen ausschließlich mit den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landgerichts. Alle diese Angriffe sind nicht geeignet, das Rechtsmittel zu rechtfertigen. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, dass die Feststellungen des Landgerichts unrichtig seien. Daher kann die Revision auch nicht mit der Behauptung gehört werden, das, was das Urteil über den Inhalt einer Aussage des Angeklagten im Vorverfahren mitteile, widerspreche der in den Akten enthaltenen Niederschrift dieser Aussage. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Behauptung nachzuprüfen. Es verstößt auch nicht gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz, wenn das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe versucht, die Tür zur Schlafkammer des De. mit einem Draht zu öffnen, für unglaubwürdig und widerlegt hält. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist denkgesetzlich möglich und verletzt daher nicht das sachliche Recht.

b) Der Angeklagte hat sein Opfer nach der Überzeugung des Schwurgerichts vorsätzlich getötet. Wie noch darzulegen sein wird, ist diese Feststellung des Schwurgerichts rechtlich bedenkenfrei. Demnach ist auch der Tatbestand des § 251 StGB in Verbindung mit § 250 n.F. StGB nachgewiesen. Nach diesen Vorschriften liegt besonders schwerer Raub schon dann vor, wenn der Täter den Tod des Opfers nur fahrlässig verursacht hat.

c) Das Schwurgericht hat daneben noch – an sich mit Recht – die Tatbestände des § 250 Nr. 4 und 5 StGB für erfüllt angesehen. Die Anführung des § 250 StGB im Urteilsspruch ist jedoch unrichtig, weil zwischen §§ 251 und 250 StGB Gesetzeseinheit besteht (BGH 3 StR 46/50 und 3 StR 51/50, beide vom 20. Februar 1951; vgl. MDR 1951, 274). Beim Zusammentreffen beider Tatbestände darf nur wegen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB schuldig gesprochen werden. Auf das Strafmaß ist der Irrtum ersichtlich ohne Einfluss gewesen.

2. Mord (§ 211 StGB):

Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale dieses Verbrechens sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei nachgewiesen.

a) Zum Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht festgestellt:

Der Angeklagte habe sich mit Vorbedacht in die geschilderte Lage begeben. Er habe den Stein mitgenommen, um damit De. notfalls kampfunfähig zu schlagen. Dabei sei ihm klar gewesen, dass er mit dem Stein einen Menschen töten könne. Es sei ihm nur um die Erlangung des Geldes gegangen, deshalb sei ihm jeder Weg zu diesem Ziel recht gewesen. Während des Kampfes sei ihm zu Bewusstsein gekommen, dass er mit dem Stein den Widerstand des De. nicht schnell genug brechen könne. Da habe er sich entschlossen, sich des Melkers durch Erwürgen zu entledigen. Er sei willens gewesen, das Leben des De. auszulöschen, als er erkannte, dass dieser nicht bereit war, ihm sein Geld zu geben. Dafür, dass der Angeklagte zum Letzten entschlossen gewesen sei und zumindest den Tod des De. in Kauf genommen habe, spreche auch sein Ausruf: „Schweizer, es hat keinen Zweck, dass Du um Hilfe rufst, gib mir Geld!“

Der Angeklagte habe auch nicht von seinem Opfer abgelassen, bis zu dessen Tod, und habe sich dann noch in sachlicher Weise davon überzeugt, ob De. tatsächlich tot sei.

Diese Feststellungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Aus ihnen ergibt sich die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Tod des De. vorausgesehen und gewollt hat. Auch wenn er De. möglicherweise zuerst nur kampfunfähig machen wollte, entschloss er sich doch spätestens nach der Erkenntnis, dass er anders nicht zum Ziele kommen werde, De. solange zu würgen, bis dieser tot war. Wenn das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung des Beweisergebnisses ergänzend noch ausführt, der Angeklagte habe den Tod des De. mindestens in Kauf genommen, so kommt dem ersichtlich nur die Bedeutung einer Hilfserwägung zu. Selbst wenn die Schlüsse, die das Schwurgericht aus einzelnen Beweistatsachen zieht, nicht zwingend sein sollten, so sind sie doch möglich und deshalb in diesem Rechtszug nicht angreifbar. Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, die widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze begründete Überzeugung des Tatrichters auf ihren Wahrscheinlichkeitsgehalt nachzuprüfen.

Aus diesem Grunde ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht daraus, dass der Angeklagte in gewalttätiger Absicht einen zum Zuschlagen geeigneten Stein mitnahm, dass er die Beleuchtung am Tatort außer Betrieb setzte und seinem Opfer eine halbe Stunde lang im Dunkeln auflauerte, dass er De. mit einem drohenden Zuruf empfing und dass er ihn schließlich bis zur Bewegungslosigkeit würgte, die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, „das Letzte“ zu tun und De. zu töten.

Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen des Schwurgerichts ausschließlich mit tatsächlichen Erwägungen und Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die in diesem Rechtszug unzulässig sind. Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revision anscheinend meint, allein aus der Beschaffenheit des Steines auf die Mordabsicht des Angeklagten geschlossen. Es war überzeugt, dass der Angeklagte spätestens, als er erkannte, dass er mit dem Stein sein Ziel nicht erreichen konnte, den Vorsatz gefasst hat, De. zu erwürgen. Im Übrigen war es Tatfrage, ob der Angeklagte, als er den Stein aufhob, erkannt hat, dass der Stein ein geeignetes Mordwerkzeug war, und ob demnach dieser Umstand als Beweisanzeichen dienen konnte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Stein mitgenommen, um damit ein Vorhängeschloss aufzuschlagen, ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts unwahr. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe De. nicht an der Treppe zu seiner Kammer aufgelauert, sondern sich an der Tür zu schaffen gemacht und sei dabei von De. überrascht worden, widerspricht den klaren Feststellungen des Schwurgerichts. Ob der Angeklagte bei der Beseitigung der Spuren seines Verbrechens wohlüberlegt oder ungeschickt vorgegangen ist, ist für die Entscheidung des Schwurgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Dass er die Leiche nicht sehr weit fortgeschafft hat, lässt sich ohne Weiteres mit ihrem Gewicht erklären und brauchte nicht, wie die Revision meint, als Anzeichen für seine völlige Verwirrung und Ungeschicklichkeit gewertet zu werden. Mit dem Satz „dem Angeklagten ging es nur um das Geld, darum war ihm jeder Weg zum Ziel recht“ wollte das Schwurgericht ersichtlich nicht sagen, dass jeder, der Geld stehlen will, den bedingten Vorsatz habe, den sich wehrenden Besitzer zu töten. Es will mit diesem Satz nur seine Überzeugung ausdrücken, dass der Angeklagte diesen Vorsatz hatte. Der Zuruf des Angeklagten an den ahnungslos im Dunkeln tappenden De. konnte allerdings auch nur den Zweck gehabt haben, De. zu erschrecken und zu erpressen. Aber auch die Schlussfolgerung, die das Schwurgericht hieraus zieht, nämlich dass der Angeklagte zum Äußersten bereit war, ist nicht unmöglich und undenkbar. Entsprechendes gilt von der Verwertung des Umstandes, dass sich der Angeklagte nachher vom Tod seines Opfers überzeugt hat. Der Schluss, den die Revision aus diesem Umstand ziehen will – dass der Angeklagte darüber bestürzt gewesen sei, sein Opfer getötet zu haben –, ist ebenfalls nicht zwingend. Die Revision verkennt im Übrigen den Sinn der Beweiserwägungen des Schwurgerichts, wenn sie die einzelnen Beweistatsachen daraufhin untersucht, ob jede für sich allein die Annahme des Tötungsvorsatzes rechtfertigen würde. Das Schwurgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Beweisanzeichen gewonnen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Beweiswürdigung des Schwurgerichts der rechtlichen Nachprüfung standhält. Die Verantwortung für die Tatsachenfeststellungen trägt allein der Tatrichter, der durch die Hauptverhandlung von allen wesentlichen Dingen ein lebensnaheres Bild erhält, als das Revisionsgericht.

b) Auch die besonderen Merkmale, die die Tat des Angeklagten als Mord kennzeichnen, sind nachgewiesen.

Mit Recht nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte habe De. heimtückisch getötet. Es hat den Begriff der Heimtücke nicht verkannt (vgl. BGHSt 2, 60; 2, 281), wenn es ausführt, der Angeklagte habe die Ahnungs- und Arglosigkeit seines Opfers ausgenutzt, indem er ihm in einem bewusst verdunkelten Raum aufgelauert, den offenen Kampf gescheut und seinen Angriff so berechnet habe, dass dieser für De. überraschend gekommen sei und ihm die Verteidigung erschwert habe. Diese Darlegungen widersprechen auch nicht den sonstigen Urteilsfeststellungen.

Die Einwendungen der Revision gehen fehl, weil sie von einem anderen als dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt ausgehen.

Frei von Rechtsirrtum ist ferner die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus Habgier getötet habe. Er hat nach den Feststellungen De. vorsätzlich ins Leben gebracht, um dessen Ersparnisse wegnehmen zu können. Die Urteilsfeststellungen ergeben klar, dass der Beweggrund des Angeklagten ein ungezügeltes, sittlich verwerfliches Verlangen nach ungerechtfertigtem Gewinn um jeden Preis war.

(vgl. BGH 3 StR 46/50 und 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951)

Darüber hinaus hat der Angeklagte nach den Feststellungen getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen.

Das Schwurgericht hat den Sachverhalt nicht unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; er drängt sich aber auf. Der Angeklagte war in ein bewohntes Gebäude eingestiegen, um De. zu berauben. Nachdem er De. getötet hatte, hat er dessen Sachen weggenommen. Er hat also den Melker getötet, um den Raub vollenden zu können.

Die Merkmale des Mordes sind demnach ausreichend festgestellt.

Mit Recht hat das Schwurgericht auch Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub angenommen (BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951, MDR 1951, 274).

Die Revision des Angeklagten musste aus diesen Gründen verworfen werden.

RotbergKoenigerMaaß
BuschMartin

Zitiert (3)