Revision verworfen: Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 46/50
- Datum
- 20.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz genügt für den Mordvorsatz, wenn der Täter die tödliche Wirkung seiner Handlung für möglich hält und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Mittäterschaft liegt vor, wenn der Täter gemeinschaftlichen Täterwillen hat und den Gehilfen mit Mitteln ausstattet, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen.
Habgier ist ein taugliches Mordmerkmal, wenn die Tötung primär aus einem sittlich verwerflichen, auf ungerechtfertigten Gewinn gerichteten Verlangen erfolgt.
Der besonders schwere Raub (§ 251 StGB) baut auf dem Tatbestand des schweren Raubes (§ 250 StGB) auf; eine gesonderte Ausweisung einzelner Ziffern des § 250 im Urteilssatz ist daher nicht als eigenständige Tateinheit anzugeben und kann zu berichtigen sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 7. Juni 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Schlosser ██, zuletzt wohnhaft ██, geboren 1921 in [REDACTED] (poln. Gebiet der Ukraine), wegen Raubmordes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 7. Juni 1950 wird verworfen; jedoch werden im Urteilssatz die Worte „§ 250 Ziff. 1 und 4," gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der Ehrenrechte verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
In der Nacht zum 13. Februar 1950 ist der Angeklagte zusammen mit seinem Gehilfen J., beide mit geladenen, vom Angeklagten beschafften Pistolen bewaffnet, in das von dem früheren Geschäftsführer Willy G. mit seiner Familie bewohnte Holzhaus bei Atschgenrath eingebrochen, um dort vermutete erhebliche Geldbeträge sich anzueignen. Als G. ihm entgegentrat, schoss er auf ihn, weil G. ihm bei der weiteren Durchsuchung der Wohnung im Wege stand. Es wurden nur drei Schüsse abgefeuert, wovon der Angeklagte mindestens zwei, einen möglicherweise aber auch J. abgegeben hat. Zwei der Schüsse durchschlugen die Hauptschlagader und hatten den Tod G.s zur Folge. Der Angeklagte, ein ehemaliger Soldat, rechnete mit der tödlichen Wirkung der aus nächster Nähe abgegebenen Schüsse und hat diesen Erfolg gebilligt. Er wollte auch, dass sein Gehilfe J. mit dem tödlichen vorgestellten Erfolg schoss; zu diesem Zweck hatte er ihm die geladene Pistole gegeben. Damit ist die Verursachung des Todes durch den Angeklagten, sein Tötungsvorsatz in der hinreichenden Form des bedingten Vorsatzes und sein Täterwille als Mittäter bedenkenfrei nachgewiesen.
Der Angeklagte hat die Tat nur begangen, um sich fremdes Eigentum rechtswidrig anzueignen. In diesem Tatmotiv ungestillten, sittlich verwerflichen Verlangens nach ungerechtfertigtem Gewinn um jeden Preis hat das Schwurgericht zutreffend das Merkmal der Habgier erblickt. Überdies sollte die Tötung, wie das Schwurgericht feststellt, die Wegnahme der Beute und somit eine andere Straftat ermöglichen (vgl. OGHSt Bd. 1, 366). Der Angeklagte ist daher mit Recht als Mörder verurteilt worden (§§ 2 Abs. 1, 211 StGB; Art. 102 GG).
In weiterer Durchführung des Unternehmens zwang der Angeklagte nach der Erschießung G.s dessen Frau mit vorgehaltener Pistole und der mündlichen Drohung, er werde sonst schießen, zur Herausgabe des vorhandenen Bargeldes im Betrage von 12 bis 15 Tsd., das der Angeklagte in die Tasche steckte. Mittels der das Leben gefährdenden Bedrohung der Frau G. und der gegen ihren Ehemann angewandten Gewalt hat der Angeklagte den Gewahrsam der Eheleute G. an dem Geld gebrochen und in rechtswidriger Zueignungsabsicht eigenen Gewahrsam begründet. Die angewandte Gewalt hat den Tod G.s zur Folge gehabt. Zutreffend hat das Schwurgericht den Angeklagten daher auch des besonders schweren Raubes (§§ 249, 251 StGB) für schuldig befunden. Die Annahme von Tateinheit zwischen Raub mit Todesfolge und zum Zwecke der Beraubung begangenem Mord entspricht bei einer derartigen Sachlage fester Rechtsprechung.
Unrichtig, wenn auch für den Bestand des Urteils unschädlich, ist es nur, dass im Urteilssatz auch „§ 250 Ziff. 1 und 4 StGB“ aufgeführt worden ist. Nimmt die Bestimmtheit des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) mit der des schweren Raubes (§ 250 StGB) nicht in Tateinheit, sondern zieht sie auf (vgl. OGHSt Bd. 3, 309, 310).
Mit dieser Richtigstellung war daher die Revision des Angeklagten unter der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Engels, | Mantel, | Dr. Augustin. | |||
| Richter, | Dr. Peetz, |