Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Landfriedensbruchs; Prüfpflicht zur Rädelsführerschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 328/51
Datum
29.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen ein Urteil verhoben, das den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs und schwerer Brandstiftung verurteilte. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die Revision des Angeklagten wird verworfen. Das Landgericht muss insbesondere die Frage einer möglichen Rädelsführerschaft und die Anrechnung von Untersuchungshaft/Internierung/Arbeitslager neu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält sich eine prominente Person in Uniform während einer öffentlichen Zusammenrottung längerfristig an der Tatörtlichkeit auf und wird sie von der Menge als führend angesehen, so kann daraus auf eine Rädelsführerschaft geschlossen werden.

2

Die bloße Leitung einer Aktion durch Dritte schließt nicht aus, dass das Verhalten einer angesehenen Person durch ihre sichtbare Anwesenheit und gewollte Untätigkeit als billigende Führungswirkung (geistige Rädelsführerschaft) zu werten ist.

3

Ein Beweisantrag zur Vorlage von Personalakten, der nicht konkret bezeichnet, aus welchen Teilen der Akte die behauptete Unglaubwürdigkeit hervorgeht, ist als unspezifisch und allein auf Beweisermittlung gerichtet; eine förmliche Entscheidung hierüber ist nicht erforderlich und verletzt nicht ohne Weiteres § 244 Abs. 3 StPO, wenn die Glaubwürdigkeitsfrage im Urteil behandelt wird.

4

Nach § 60 StGB sind Straf- oder Sühnemaßnahmen, die als politische Sühnemaßnahmen (z. B. Arbeitslager) verhängt wurden, nicht im Wege der Anrechnung zu berücksichtigen; Internierungszeit ist nur insoweit anrechenbar, als sie im sachlichen Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Verfahren stand, und eine Doppelanrechnung gleichartiger Maßnahmen ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Oberbürgermeister Franz ██ aus ███████, geboren am ███ in ██, Ldkrs. ███, wegen Landfriedensbruchs und schwerer Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt als █████████, Justizangestellter als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██ wegen Landfriedensbruchs verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet.

Sein Verteidiger hatte sich einem Antrag des Verteidigers des Mitangeklagten ██ ██████████████ angeschlossen, dessen städtische Personalakten beizuziehen. Damit wollte der Angeklagte ██ die Unglaubwürdigkeit ████████ beweisen, der ihn in der Hauptverhandlung belastet hat. Dieser Antrag war nur auf Beweisermittlung gerichtet; er bezeichnete die Aktenteile nicht, aus denen sich die behauptete Unglaubwürdigkeit ████████ ergeben soll. Das Gericht brauchte daher nicht förmlich über ihn zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Glaubwürdigkeit ████████ im Urteil erörtert. Es ist durch das Ergebnis der Hauptverhandlung überzeugt worden, ihm in den hier wesentlichen Punkten folgen zu können. Deshalb ist auch § 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt.

Die Verurteilung nach § 306 Nr. 1 und 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Dass das Gericht nur in den Urteilsgründen und nicht auch im entscheidenden Teil des Urteils noch den § 305 Abs. 1 StGB in Tateinheit damit als verletzt bezeichnet, beschwert den Angeklagten nicht.

Der § 125 Abs. 1 StGB ist richtig angewandt. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass die Brandstätte der Synagoge zwar für Neugierige abgesperrt war, aber nicht für alle Gleichgesinnten, die sich der versammelten Menge trotz der Absperrung anschließen konnten und zahlreich angeschlossen haben. Der Begriff der öffentlichen Zusammenrottung ist nicht verkannt; schon die Möglichkeit der beliebigen Teilnahme Gleichgesinnter an der Zusammenrottung genügt dazu.

Die Revision des Angeklagten ist hiernach unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Revision mit Recht geltend, dass das Landgericht mit unzureichenden Erwägungen die Anwendung des Absatzes 2 des § 125 auf den Angeklagten ███ abgelehnt hat. Nach dem Brandbeginn ist ███ in Kreisleiteruniform an der Brandstelle erschienen und hat sich dort mit Unterbrechungen längere Zeit untätig aufgehalten. Manchen Teilnehmern der zusammengerotteten Menge war er als zuständiger Kreisleiter und als Oberbürgermeister bekannt. Einer der SA-Teilnehmer hat ihm gemeldet. Das Landgericht führt aus, als Oberbürgermeister (Ortspolizeibehörde) sei er verpflichtet gewesen, am Brandplatz für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Angeklagte hätte gegen die Zerstörungen nach Möglichkeit einschreiten müssen. Stattdessen hat er sich, wie das Landgericht feststellt, nicht um Ordnung und Sicherheit bemüht. Seinem langen Aufenthalt in gewollter Untätigkeit als Teilnehmer der öffentlich zusammengerotteten Menge sei vielmehr zu entnehmen, „dass er von seiner Pflicht zum Einschreiten gar keinen Gebrauch machen wollte“.

Unter diesen Umständen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht Rädelsführer war und als solcher von der Menge auch angesehen worden ist. Hielt er sich als Stadtoberhaupt und örtlich höchster Parteiführer der NSDAP in Uniform längere Zeit am Brandplatz auf, während Ausschreitungen noch im Gange waren, ohne dagegen einzugreifen und den Brand bekämpfen zu lassen, so erschien sein Verweilen eher als führende Zustimmung zur Ausschreitung.

Trifft dies zu und haben es die Beteiligten bei der gehobenen Stellung des Angeklagten so angesehen, so ist er einer der Führer der Zusammenrottung und damit Rädelsführer. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht dazu noch aus, der Angeklagte habe sich sehr lange inmitten der gewalttätigen Menschenmenge aufgehalten und „dadurch seine besondere Billigung der Aktion bekundet“. Der Umstand, dass die SA-Aktion unter der Leitung eines SA-Obergruppenführers stand und dass der Angeklagte nur zugesehen hat, steht bei seiner angesehenen und beachteten Stellung der Annahme einer solchen geistigen Rädelsführerschaft durch billigende Anwesenheit nicht entgegen. Das Landgericht wird den Sachverhalt insoweit nochmals prüfen müssen.

Neben dem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs war der dazugehörige Strafausspruch und die Gesamtstrafe aufzuheben.

Beizutreten ist der Rüge der Staatsanwaltschaft auch zur Anrechnung der Untersuchungshaft, der Internierungszeit und des Arbeitslagers. Nach dem Urteil ist es möglich, dass dem Angeklagten auch in anderer Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist, was nach § 60 StGB nicht zulässig wäre. Arbeitslager als politische Sühnemaßnahme ist nach § 60 überhaupt nicht anrechenbar (BGH 1 StR 324/51 vom 29. Januar 1952, BayObLGSt 1950 Nr. 37). Das Gericht kann die Maßnahme nur in der Weise berücksichtigen, dass es beim Strafmaß das durch sie wirklich verursachte Ungemach in Betracht zieht, soweit die Sühnemaßnahme mit Rücksicht auf das Verhalten des Angeklagten bei diesen Ausschreitungen gegen ihn verhängt und vollstreckt, nicht erlassen worden ist. Auch Internierungshaft ist nach § 60 nur anrechenbar, soweit sie im sachlichen Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Verfahren gestanden hat. Was den übrigen Teil der Internierungshaft betrifft, so ist er dem Angeklagten schon auf das (zum größeren Teil erlassene) Arbeitslager angerechnet. Eine Doppelanrechnung wäre unzulässig.

Die erfolgreiche Sachrüge der Staatsanwaltschaft gibt dem Landgericht Gelegenheit, bei der neuen Strafzumessung näher zu begründen, dass der Angeklagte „subjektiv nicht aus ehrloser Gesinnung“ gehandelt habe.

Im Übrigen ist kein Rechtsverstoß ersichtlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Richter Glanzmann

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz wegen Erkrankung und Bundesrichter Dr. Geier Jagusch wegen Urlaubs verhindert sind, ihre Unterschriften beizufügen.

BGH: Teilaufhebung wegen Landfriedensbruchs; Prüfpflicht zur Rädelsführerschaft — Themis