Treffer
BGH Urteil

Art. 147 HV: Widerstandsrecht gegen einzelne Verwaltungsakte nur im Rechtsweg

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 212/53
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach dem Verbot einer Zeitung und der Versiegelung von Druckereiräumen kam es zu Siegelbeschädigungen und Auseinandersetzungen mit der Polizei. Die Angeklagten beriefen sich u.a. auf ein Widerstandsrecht aus Art. 147 HV. Der BGH stellt klar, dass dieses Widerstandsrecht bei verfassungswidrigen einzelnen Verwaltungsakten grundsätzlich nur über die vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden darf. Die Revisionen zweier Angeklagter wurden verworfen; auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil in Teilen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Widerstandsrecht nach Art. 147 Abs. 1 Hessische Verfassung ist innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung bei verfassungswidrigen einzelnen Verwaltungsakten grundsätzlich nur auf dem dafür eröffneten Rechtsweg geltend zu machen und rechtfertigt keine Selbsthilfe gegen den Verwaltungsakt.

2

Gewaltanwendung im Sinne der Widerstandsdelikte kann auch vorliegen, wenn der Täter zwar eine Sache angreift, die Handlung aber in einer gegen Vollstreckungsbeamte körperlich empfundenen Einwirkung (auch mittelbar) zum Ausdruck kommt.

3

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Siegelbruchs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte kommt in Betracht, wenn die Zerstörung eines amtlichen Siegels unter Einsatz gegen einschreitende Polizeibeamte erfolgt.

4

Polizeibeamte handeln regelmäßig in rechtmäßiger Amtsausübung, wenn sie einen von der zuständigen Behörde erteilten und nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehl in gesetzlicher Form im Vertrauen auf dessen Rechtmäßigkeit vollziehen.

5

Das Tatgericht muss naheliegende Beteiligungsformen (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) ermitteln und erörtern, wenn die Feststellungen auf eine gemeinsame Vereinbarung und arbeitsteiliges Vorgehen bei der Tatbegehung hindeuten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. August 1952

Leitsatz

Des in Art. 147 Abs. 1 Hess. Verf. jedermann eingeräumte Widerstandsrecht darf innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung in den Fällen einer Verfassungsverletzung durch verfassungswidrige einzelne Verwaltungsakte (z. B. Polizeiverfügungen) nur auf dem hierfür eingerichteten Rechtsweg geltend gemacht werden. Zum Zwecke der Wiederherstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes ist gegenüber einzelnen Verwaltungsakten unzulässig.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten 2 und 3 gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. August 1952 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es

a) wegen des Vorgangs vom 23. Mai 1951 die Angeklagten nur wegen Siegelbruchs verurteilt,

b) wegen des Vorgangs vom 25. Mai 1951 die Angeklagten freispricht und die Angeklagten 1 und ██████ wegen Friedensbruchs, Aufruhrs, Beamtennötigung oder Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gesprochen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Erlass des Hessischen Innenministers vom 22. Mai 1951 war die Sozialistische Volkszeitung (SVZ) in ██████ auf drei Monate verboten worden, wobei die zur Herstellung der Zeitung gebrauchten Räume der Setzerei und der Rotation versiegelt wurden. Vor diesen Räumen des Betriebsgebäudes wurden städtische Polizeibeamte aufgestellt.

Am Vormittag des 23. Mai 1951 erschien der Angeklagte ███████ in Begleitung mehrerer Personen in dem Gebäude vor der versiegelten, von Polizeibeamten bewachten Kellertür und riss dort das Siegel ab, nachdem er die Polizeibeamten abgelenkt hatte. Am Nachmittag desselben Tages erschien der Angeklagte █████ in Begleitung von etwa 20 Personen im ersten Stock des Gebäudes, in dem die Druckerei- und Setzereiräume lagen, um diese trotz Versiegelung und polizeilicher Bewachung zu betreten. Bei den beiden ersten Versuchen des █████, das amtliche Siegel an der Tür zu zerstören, wurde sein Arm noch rechtzeitig von den Polizeibeamten weggedrückt. Beim dritten Versuch gelang es ihm, das obere Siegel mittels einer Nagelschere zu zerstören, worauf er sich wieder entfernte.

Am 25. Mai 1951 gegen 14 Uhr gelangte der Angeklagte ██████ vom 2. Stock des Betriebsgebäudes her in Begleitung von 50 bis 60 Angestellten und Arbeitern der SVZ, unter denen sich auch die beiden anderen Angeklagten befanden, in den unversiegelten Vorraum der wieder versiegelten Setzerei. Die mit der Bewachung des Siegels beauftragten Polizeibeamten hatten sich kurz zuvor, um der Putzfrau Platz zu machen, aus dem Vorraum in das Treppenhaus begeben, weshalb ██████ mit seinen Begleitern ungehindert an die versiegelte Tür der Setzerei gelangen konnte. Die Tür wurde geöffnet, wobei das Siegel zerstört wurde. Auf Anweisung des ██████ begaben sich seine Begleiter in die Räume. Mehrere Versuche der Polizei, im Verhandlungswege die Räumung der Setzerei zu erreichen, blieben erfolglos. Der inzwischen mit Verstärkung eingetroffene Polizeikommandant ließ darauf die Setzerei besetzen und von dort aus die anwesenden Personen aus dem Raum hinausdrücken. Dabei kam es zu Tätlichkeiten. Der Angeklagte ██████ und ein Polizeibeamter wurden verletzt, einem anderen Polizeibeamten wurde ein Schlag auf die Brust versetzt.

Gegen diesen Vorgang hat das Landgericht geglaubt, bei den Angeklagten 2 und 3 keinerlei strafbare Handlung annehmen zu können. Es hat daher den Angeklagten █████ ausdrücklich freigesprochen und zugleich, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Angeklagten ██████ und ███████ wegen Friedensbruchs, Aufruhrs, Beamtennötigung oder Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft im Ganzen, wie ihre Revisionsschrift hinreichend erkennen lässt.

Sachlich-rügend und teilweise verfahrensrügend ist die Revision der Staatsanwaltschaft begründet.

a) Die Annahme der Straftatbestände der §§ 125, 115 und 110 StGB hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es fehle das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit innerhalb der genannten Bestimmungen.

Dies greift die Beschwerdeführerin an. Sie meint, einzelne Ausführungen im Urteil erweckten Zweifel, ob das Landgericht über den Rechtsbegriff der Öffentlichkeit im Klaren gewesen sei.

Zu solchen Bedenken gibt allerdings der Satz der Urteilsgründe einen gewissen Anlass, in dem ausgeführt wird, die Möglichkeit der Beteiligung beliebiger Menschen in unbegrenzter Zahl an der Erschwerung der Amtshandlung deswegen nicht bestanden habe, weil der Zusammenschluss der an der Aktion vom 25. Mai Beteiligten innerhalb des Gebäudes der SVZ erfolgt sei. Es wäre ein Rechtsfehler, wenn dieser Schluss durch die Erwägung beeinflusst worden wäre, dass innerhalb eines Gebäudes die „öffentliche“ Zusammenrottung einer Menschenmenge begrifflich ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin vermisst in den Gründen eine klare Feststellung, dass vor Beginn der Aktion das Hinzutreten betriebsfremder beliebiger Personen tatsächlich unmöglich gewesen sei. Sie glaubt daraus folgern zu dürfen, das Landgericht sei von der Auffassung ausgegangen, dass es nur für die Feststellung der Öffentlichkeit auf den Beginn der Aktion ankomme. Auch dies wäre allerdings rechtsirrig. Es ist jedoch trotz der kurzen und teilweise unverständlichen Fassung dieses Teils der Urteilsgründe aus deren Zusammenhang mit hinreichender Sicherheit zu erkennen, dass das Landgericht den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 125, 115 und 110 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 20, 298; 21, 256; 54, 68) richtig erkannt und angewendet hat und dass es nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung von der Öffentlichkeit der nach dieser Rechtsprechung erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Revision kann daher insoweit keinen Erfolg haben. Da jedoch aus anderen Gründen das Landgerichtsurteil aufgehoben werden muss, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 125, 115 und 110 StGB weiter aufzuklären.

b) Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) und wegen Siegelbruchs (§ 136 StGB) lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass einer von ihnen das Siegel beschädigt oder die Räume der Setzerei betreten habe, und bei den im Zusammenhang mit den Polizeibeamten folgenden Angriffen sei den Angeklagten kein Widerstand entgegengesetzt worden.

Damit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpft. Dieser legte die Prüfung der Frage nahe, ob die Angeklagten wenigstens als Mittäter oder Gehilfen oder Anstifter eines Vergehens des Widerstands, der Körperverletzung oder des Siegelbruchs sich schuldig gemacht haben.

Das Landgericht hätte ermitteln und in den Gründen erörtern müssen, ob nicht, bevor unter Führung der Angeklagten die Menge vom zweiten Stock aus vor die versiegelte Tür der Setzerei marschierte, die Vereinbarung getroffen worden war, das Siegel in den Arbeitsraum einzudringen und einer etwaigen polizeilichen Aufforderung zum Verlassen des Raumes Widerstand zu leisten. Für eine solche Vereinbarung drängte sich nach den bisherigen Feststellungen auf. Für die Mittäterrolle des Angeklagten ██████ spricht schon, dass er es war, der nach Öffnung der Tür seine Begleiter anwies, ihre gewohnte Arbeit aufzunehmen, und dass er auf die Räumungsaufforderung der Polizei erwidert hat, er sei berechtigt, „den verfassungswidrigen Zustand wiederherzustellen“.

In dieser Richtung liegt auch die vom Angeklagten ██████ in der Hauptverhandlung abgegebene und nur zu seinen Gunsten verwertete Erklärung, er selbst habe am 25. Mai die versiegelte Tür geöffnet und er nehme die Verantwortung dafür auf sich.

Diese Punkte hätten vom Landgericht geprüft und in den Gründen erörtert werden müssen, warum nicht die Angeklagten, insbesondere ██████, als Mittäter oder Gehilfen der von ihnen begleiteten Personen, die die Tür geöffnet und so das Siegel beschädigt haben sollen, nach § 136 ferner als Täter oder Anstifter hinsichtlich des von einzelnen begangenen Widerstands und der Körperverletzung verantwortlich sind.

2. Vorgang vom Nachmittag des 23. Mai 1951

Das Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten █████ außer wegen Siegelbruchs nach § 136 StGB auch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) tateinheitlich zu verurteilen, mit der Begründung, dieser Angeklagte habe nicht die Beamten, sondern das Siegel angegriffen, es sei auch das Tatbestandsmerkmal des Widerstandleistens nicht verwirklicht.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht.

Es genügt allerdings zur Annahme der Gewaltanwendung im Sinne des § 115 StGB nicht eine lediglich gegen eine Sache gerichtete körperliche Kraftentfaltung des Täters. Die Sache muss sich gegen die Person eines Vollstreckungsbeamten richten. Dabei genügt aber eine mittelbar von der angegriffenen Person körperlich empfundene Einwirkung des Täters, mag auch das weitere Ziel eine Sachbeschädigung sein (RGSt 27, 406; 45, 153; 156). Offenbar hat das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt verkannt. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte █████ bei seinen beiden ersten Versuchen, das Siegel zu beschädigen, deshalb nicht zum Ziel gelangt, weil sein nach dem Siegel greifender Arm von den Polizeibeamten abgedrängt worden ist. Hierin liegt ein gewaltsames Widerstandleisten. Es ist auch nicht dargetan, auf welche Weise █████ das Siegel mit der Nagelschere zu zerstören vermocht hat. Es liegt die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte auch in diesem letzten Akt, in dem das Vorgehen des Siegelbruchs vollendet worden ist, gegen die ihn an der Zerstörung des Siegels weiter hindernden Polizeibeamten eine von diesen körperlich empfundene Einwirkung ausgeübt hat. Wird dies festgestellt, so ist das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung gegen Polizeibeamte verwirklicht.

Ob der Angeklagte █████ zum Widerstandleisten im Sinne des § 113 StGB gehandelt hat, hängt weiter davon ab, dass die Polizeibeamten in rechtmäßiger Amtsausübung gehandelt haben. Das Landgericht glaubte einen solchen Rechtsirrtum annehmen zu können, weil der den Polizeibeamten erteilte Befehl zur Bewachung der Räume der Setzerei nicht annähernd die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung ergebe.

Das Landgericht setzt sich damit in Widerspruch zu der Stelle der Urteilsgründe, in der festgestellt wird: „Zur Durchführung des Verbots der Zeitung wurden Polizeibeamte der Stadt ██████ postiert.“ Hieraus ergibt sich, dass die Bewachung der Siegel zu der Amtshandlung der Polizei gehörte, die durch den Erlass vom 22. Mai 1951 angeordnet war. Der Vorgang vom 25. Mai war gerade dazu bestimmt und geeignet, diese Amtshandlung des Siegelverschlusses mit der polizeilichen Sicherung der Durchführung des Verbots zu stören. Der Sachverhalt bedarf in dieser Richtung weiterer Aufklärung.

Die Polizeibeamten befanden sich auch, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, in der rechtmäßigen Amtsausübung, wenn sie einen von dem zuständigen Minister erlassenen, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form vollzogen. Dies gilt auch dann, wenn der Befehl selbst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durch Irrtum beeinflusst war. Das Landgericht stellt nicht ausdrücklich fest, wer den Polizeibeamten den Befehl zur Bewachung der Räume gegeben hat. Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich aber, dass die vorgesetzte Dienstbehörde den Befehl erteilt hat.

Da indessen das Urteil den genauen Inhalt des Erlasses vom 22. Mai 1951 und den Grund des Zeitungsverbots nicht angibt, kann nicht abschließend geprüft werden, ob der Erlass nach Inhalt und Form den oben erwähnten Anforderungen genügt.

Da tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 113 und § 136 StGB in Betracht kommt, kann das Urteil, soweit er nur wegen Siegelbruchs verurteilt worden ist, nicht Bestand haben, obwohl der Schuldspruch nach § 136 StGB keine Rechtsfehler erkennen lässt. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend angenommen, dass das Vorgehen des Angeklagten unbefugt im Sinne des § 136 StGB war. Dieser Annahme steht nicht, wie der Angeklagte meint, Art. 147 der Hessischen Verfassung (HV) vom 1. Dezember 1946 entgegen.

Diese Bestimmung spricht zwar davon, dass Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte Gewalt jedermanns Recht und Pflicht sei. Bei ihrer Auslegung muss aber neben dem Wortlaut ihr Sinn und Zweck erforscht werden. Dieser ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Verfassung, insbesondere aus der Stellung des Art. 147 in dem von „Schutz der Verfassung“ handelnden Abschnitt VII, aber auch aus den um dieselbe Zeit erlassenen hessischen Gesetzen, die das Verfahren zum Schutz der Verfassung (Staatsgerichtshofsgesetz vom 12. Dezember 1947) und das Verfahren zum Schutz gegen ungesetzliche Verwaltungsakte jeglicher Art (Verwaltungsgerichtsgesetz vom 30. Juni 1949) regeln. Aus einer solchen Gesamtbetrachtung der in Art. 147 Abs. 1 HV jedermann eingeräumten Rechtsstellung ergibt sich klar, dass das Widerstandsrecht innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des staatlichen Lebens nur in den Fällen des schweren Verfassungsbruchs, zu denen verfassungswidrige einzelne Verwaltungsakte nicht gerechnet werden dürfen, zur Geltung kommen soll. Das Verwaltungsgerichtsgesetz und das Staatsgerichtshofsgesetz gewähren jedermann zur Beseitigung einzelner als verfassungswidrig betrachteter Feststellungen Rechtsbehelfe. Die Annahme eines strafbefreienden Verbotsirrtums hinsichtlich der Unbefugtheit des Vorgehens hat das Landgericht nach den festgestellten Umständen zutreffend abgelehnt.

Die Revisionen der Angeklagten 2 und 3 rügen die Verletzung des § 261 StPO. Sie sind unbegründet. Die Sachbeschwerden sind ebenfalls unbegründet. Der Siegelbruch ist in § 136 StGB mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bedroht. Das Landgericht hat die mildere Strafe gewählt. Die Angeklagten sind daher hinsichtlich der ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 500 DM gegen ██ und 300 DM gegen ███ nicht beschwert. Die Strafen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Geldstrafen nach dem Einkommen der Angeklagten bemessen, wobei es berücksichtigt hat, dass der Angeklagte ██████ der ältere und der geistige Vater der Vorgänge sei und zudem ein höheres Einkommen habe. Danach zeigt die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen wie auch der Freiheitsstrafen keine Rechtsfehler.

Die Revisionen sind daher zu verwerfen.

Von Rechts wegen.

Rotberg Bundesrichter Dr. Freuss Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Tusch Bundesrichter Dr. Reek Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

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